Werbungskosten beim Aktienhandel - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 28.05.07 13:33:45 von
neuester Beitrag 28.05.07 22:31:19 von
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Hallo zusammen,
ich habe eine steuerliche Frage an die Community.
Nehmen wir einmal an ich beziehe zur Durchführung meines PRIVATEN Aktienhandels Börsenbriefe oder andere kostenpflichtigen Daten.
Kann ich diese Aufwendungen in der Steuererklärung als Werbungskosten anrechnen?
Wie verhält es sich, wenn ich das Vermögen in eine Firma überführe, in der dann sowohl die Kursgewinne wie auch die Kosten für Informationen etc. anfallen?
Dank Euch
fc
ich habe eine steuerliche Frage an die Community.
Nehmen wir einmal an ich beziehe zur Durchführung meines PRIVATEN Aktienhandels Börsenbriefe oder andere kostenpflichtigen Daten.
Kann ich diese Aufwendungen in der Steuererklärung als Werbungskosten anrechnen?
Wie verhält es sich, wenn ich das Vermögen in eine Firma überführe, in der dann sowohl die Kursgewinne wie auch die Kosten für Informationen etc. anfallen?
Dank Euch
fc
Kann ich diese Aufwendungen in der Steuererklärung als Werbungskosten anrechnen?
Ja, nach derzeitiger Rechtslage ist das möglich.
Ja, nach derzeitiger Rechtslage ist das möglich.
Antwort auf Beitrag Nr.: 29.500.182 von NATALY am 28.05.07 13:40:26Nataly,
kann dass leider so nur eingeschränkt stehen lassen.
Werbungskosten sind nach der derzeitigen Rechtslage analog der Verwaltungsanweisung der OFD'en Köln und Münster zu den Vermögensverwaltungsgebühren aufzuteilen.
Beispiel:
Sind nur ertragslose Werte wie Zertis ohne Kapitalgarantie im Depot, sind die Kosten für Lektüre entweder steuerlich nach § 12 oder, sofern die Spekufrist unterschritten ist, nach 23 abzugsfähig.
Beträge unter € 500 sind in der Regel nicht prüfungswürdig, sifern kein Verlust entsteht. Habe in meiner täglichen Praxis jedoch auch schon Fälle mit Kosten von mehr als € 500.000 gehabt. Da blieben von den geltend gemachten Beträgen manchmal nur 20% übrig.
Kommt auf die Höhe und den Einzelfall an.
kann dass leider so nur eingeschränkt stehen lassen.
Werbungskosten sind nach der derzeitigen Rechtslage analog der Verwaltungsanweisung der OFD'en Köln und Münster zu den Vermögensverwaltungsgebühren aufzuteilen.
Beispiel:
Sind nur ertragslose Werte wie Zertis ohne Kapitalgarantie im Depot, sind die Kosten für Lektüre entweder steuerlich nach § 12 oder, sofern die Spekufrist unterschritten ist, nach 23 abzugsfähig.
Beträge unter € 500 sind in der Regel nicht prüfungswürdig, sifern kein Verlust entsteht. Habe in meiner täglichen Praxis jedoch auch schon Fälle mit Kosten von mehr als € 500.000 gehabt. Da blieben von den geltend gemachten Beträgen manchmal nur 20% übrig.
Kommt auf die Höhe und den Einzelfall an.
Zu #3:
In der Tat kann sich hier das Problem ergeben, wie die Kosten von Börseninfos aufzuteilen sind. Da gibt es drei Möglichkeiten:
1. Werbungskosten bei den KAP-Einkünften (Zinsen, Dividenden)
2. Werbungskosten bei den Speku-Einkünften
3. steuerlich unerhebliche Ausgaben, soweit steuzerfreie Einnahmen erzielt werden (Speku-Gewinne nach Ablauf eines Jahres)
Außerdem wäre bei 2. auch noch eine Aufteilung auf Aktien (Halbeinkünfteverfahren) und andere Wertpapiere (z.B. Zertis) vorzunehmen.
Bei Börseninfos kann die Aufteilung nur im Wege einer Schätzung vorgenommen werden. Ich würde so aufteilen, wie es für mich am günstigsten ist. Wenn das Finanzamt es besser weiß, sollen die es ändern. Das kann aber mehrere Stunden in Anspruch nehmen, ich würde als Finanzbeamter die Aufteilung des Steuerpflichtigen akzeptieren.
In der Tat kann sich hier das Problem ergeben, wie die Kosten von Börseninfos aufzuteilen sind. Da gibt es drei Möglichkeiten:
1. Werbungskosten bei den KAP-Einkünften (Zinsen, Dividenden)
2. Werbungskosten bei den Speku-Einkünften
3. steuerlich unerhebliche Ausgaben, soweit steuzerfreie Einnahmen erzielt werden (Speku-Gewinne nach Ablauf eines Jahres)
Außerdem wäre bei 2. auch noch eine Aufteilung auf Aktien (Halbeinkünfteverfahren) und andere Wertpapiere (z.B. Zertis) vorzunehmen.
Bei Börseninfos kann die Aufteilung nur im Wege einer Schätzung vorgenommen werden. Ich würde so aufteilen, wie es für mich am günstigsten ist. Wenn das Finanzamt es besser weiß, sollen die es ändern. Das kann aber mehrere Stunden in Anspruch nehmen, ich würde als Finanzbeamter die Aufteilung des Steuerpflichtigen akzeptieren.
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