MLP Massenflucht der \"Wiesloecher\"? (Seite 49)
eröffnet am 03.07.07 10:43:18 von
neuester Beitrag 16.05.24 09:51:35 von
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soweit ich weiß, verjähren die Ansprüche nach drei Jahren auf monatlicher Basis.
Aus Interesse:
Betrachtet man den Fall, dass ein Mitarbeiter nach 10 Jahren Unternehmenszugehörigkeit kündigt, dann stellt sich die folgende Frage:
Kann dieser Mitarbeiter die geleisteten Zahlungen für Software und Hardware (wenn nur zu beruflichen Tätigkeit freigegeben) vollständig und mit Zinsen zurückfordern?
Nach diesem Urteil des BGH entsteht mit einfacher Arithmetik schnell ein Anspruch von 50.000€ eines jeden Alt-Beraters!
Als Vorstand würde ich die Berater zu einem schriftlichen Vergleich bewegen, der für das Unternehmen günstig ist!
Betrachtet man den Fall, dass ein Mitarbeiter nach 10 Jahren Unternehmenszugehörigkeit kündigt, dann stellt sich die folgende Frage:
Kann dieser Mitarbeiter die geleisteten Zahlungen für Software und Hardware (wenn nur zu beruflichen Tätigkeit freigegeben) vollständig und mit Zinsen zurückfordern?
Nach diesem Urteil des BGH entsteht mit einfacher Arithmetik schnell ein Anspruch von 50.000€ eines jeden Alt-Beraters!
Als Vorstand würde ich die Berater zu einem schriftlichen Vergleich bewegen, der für das Unternehmen günstig ist!
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.450.804 von karlchenvomdach am 04.05.11 13:12:14Bei ungerechtfertigter Bereicherung gelten die §§ 195, 199 Abs. 1 BGB
Ehemalige mit Saldo rechnen auf. Ehemalige ohne Saldo klagen.
Bei beiden "Gattungen" könnte § 215 BGB zu beachten sein. Problematisch könnten vom Exberater unterzeichnete Schuldanerkenntnisse oder Zahlungsvereinbarungen sein, da in solchen Verträgen meistens gegenseitige Ausgleichsquittungen "für alle bekannten und unbekannten gegenseitigen Ansprüche" aufgenommen werden.
Aktive MLPler halten die Klappe, da sie bei Geltendmachung ihrer Ansprüche genau so gefeuert werden würden, wie die Altberater die um 2002 nicht die neuen, schlechterdotierten Verträge unterschreiben wollten ........ Es sei denn die geltend zumachenden Rückzahlungen erreichen ein Niveau, das in Verbindung mit § 89 b HGB die Abwanderungsgedanken unheimlich verstärken könnten ....
Aber: Schon wegen den unterschiedlichen Aufrechnungslagen und Verjährungsfragen wird jede Lage individuell anders liegen, sodass man um einen RA nicht herumkommen wird, aber den meisten betroffenen Berater wird wohl auf Antrag Beratungshilfe gewährt werden ....
Ehemalige mit Saldo rechnen auf. Ehemalige ohne Saldo klagen.
Bei beiden "Gattungen" könnte § 215 BGB zu beachten sein. Problematisch könnten vom Exberater unterzeichnete Schuldanerkenntnisse oder Zahlungsvereinbarungen sein, da in solchen Verträgen meistens gegenseitige Ausgleichsquittungen "für alle bekannten und unbekannten gegenseitigen Ansprüche" aufgenommen werden.
Aktive MLPler halten die Klappe, da sie bei Geltendmachung ihrer Ansprüche genau so gefeuert werden würden, wie die Altberater die um 2002 nicht die neuen, schlechterdotierten Verträge unterschreiben wollten ........ Es sei denn die geltend zumachenden Rückzahlungen erreichen ein Niveau, das in Verbindung mit § 89 b HGB die Abwanderungsgedanken unheimlich verstärken könnten ....
Aber: Schon wegen den unterschiedlichen Aufrechnungslagen und Verjährungsfragen wird jede Lage individuell anders liegen, sodass man um einen RA nicht herumkommen wird, aber den meisten betroffenen Berater wird wohl auf Antrag Beratungshilfe gewährt werden ....
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.450.804 von karlchenvomdach am 04.05.11 13:12:14"Alles Neue macht der Mai" Ich bin auch schon gespannt wie ein Flitzebogen..
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.450.974 von interna am 04.05.11 13:35:21Sonnst gibt es hier auch zu allem Handlungsempfehlungen.
Jetzt traut sich keiner was dazu zu sagen??
Jetzt traut sich keiner was dazu zu sagen??
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.450.804 von karlchenvomdach am 04.05.11 13:12:14karlchenvomdach,
bitte an die wenden, die da aktiv klagen - gemeinsam seid Ihr stark:
Inhaltlich: " Dies hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall für das Softwarepaket bejaht, da es Komponenten enthält, ohne die eine Vermittlungstätigkeit der Kläger nicht möglich gewesen wäre."
Was ist, wenn es die Software nur auf Laptops gab/gibt, die von der Gesellschaft zu beziehen sind? Dann sind doch auch diese Kosten nicht korrekt - oder?
Sofern bzgl. Broschüren etc. eine Abnahme verpflichtend war, halte ich auch das für nicht rechtens (war früher so, erninnere mich noch an Ingo Schadwinkel und den Emailverkehr als ich noch GL von Trier war)!
bitte an die wenden, die da aktiv klagen - gemeinsam seid Ihr stark:
Inhaltlich: " Dies hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall für das Softwarepaket bejaht, da es Komponenten enthält, ohne die eine Vermittlungstätigkeit der Kläger nicht möglich gewesen wäre."
Was ist, wenn es die Software nur auf Laptops gab/gibt, die von der Gesellschaft zu beziehen sind? Dann sind doch auch diese Kosten nicht korrekt - oder?
Sofern bzgl. Broschüren etc. eine Abnahme verpflichtend war, halte ich auch das für nicht rechtens (war früher so, erninnere mich noch an Ingo Schadwinkel und den Emailverkehr als ich noch GL von Trier war)!
Zitat von weisserkoenig: Hier sind doch genug Juristen unterwegs, was ratet Ihr denn jetzt den
1) Ehemaligen mit Saldo
2) Ehemaligen ohne Saldo
3) Aktiven MLPlern?
Genau das interessiert mich jetzt auch.
Kann wirklich jeder zurückfordern?
Wie lange?
Auch nach Auszahlung der Stornoreserve?
Jetzt müssen antworten her!!!
Für welchen Zeitraum kann man diese Gebühren zurückfordern? Ist dies nur auf die Jahre 2008, 09 und 10 beschränkt? oder gibt es noch weitere Möglichkeiten?
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
--------------------------------------------------------------------------------
Nr. 73/2011
Zum Anspruch des Handelsvertreters auf
kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln
Der Bundesgerichtshof hat heute in zwei Fällen über die Frage entschieden, in welchem Umfang Handelsvertreter gegen den Unternehmer einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln haben.
Die Kläger waren Unter-Handelsvertreter der Beklagten, die ihrerseits Finanzprodukte vertreibt. Die Beklagte bietet ihren Handelsvertretern kostenpflichtige Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen an. Zur Unterstützung ihrer Vermittlungstätigkeit können die Handelsvertreter von der Beklagten ferner verschiedene mit deren Logo versehene Artikel wie Briefpapier, Visitenkarten, Datenerhebungsbögen und Werbegeschenke aller Art gegen Entgelt erwerben. Das gleiche gilt für die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift "Finanzplaner", die die Handelsvertreter für die von ihnen betreuten Kunden bestellen können. Die Kläger machten von diesen Angeboten Gebrauch. Die dadurch entstandenen Kosten wurden vereinbarungsgemäß dem jeweiligen Provisionskonto belastet.
Aufgrund eines zwischen den Parteien gesondert abgeschlossenen Vertrages wurde den Klägern die Nutzung der Vertriebssoftware der Beklagten gegen Zahlung eines gleichfalls seinem Provisionskonto belasteten Entgelts in Höhe von 80 € monatlich ermöglicht. Mit der Klage verlangen die Kläger Zahlung der einbehaltenen Beträge.
Das Landgericht hat die Klage in einem Fall (VIII ZR 10/10) vollständig, im anderen Fall mit Ausnahme der Kosten des Softwarepaktes abgewiesen. Auf die Berufungen der Kläger hat das Oberlandesgericht die Urteile abgeändert und die Beklagte zur Rückzahlung der einbehaltenen Beträge mit Ausnahme der Kosten für Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Beklagten hatten teilweise Erfolg. Die auf eine Erstattung der Fortbildungskosten gerichteten Anschlussrevisionen der Kläger sind zurückgewiesen worden.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Handelsvertreter nur insoweit einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln gemäß § 86a HGB* haben, als sie auf diese angewiesen sind, um ihrer Pflicht zur Vermittlung beziehungsweise zum Abschluss von Geschäften nachzukommen. Dies hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall für das Softwarepaket bejaht, da es Komponenten enthält, ohne die eine Vermittlungstätigkeit der Kläger nicht möglich gewesen wäre. Demgegenüber hat der Handelsvertreter die in seinem Geschäftsbetrieb anfallenden Aufwendungen selbst zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die Büroausstattung des Handelsvertreters, aber auch Werbegeschenke sowie die – nicht als Produktbroschüre anzusehende - Zeitschrift "Finanzplaner", die der Handelsvertreter zur allgemeinen Kundenpflege einsetzt. Auch die Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen musste die Beklagte den Klägern nicht kostenlos gewähren, da es dabei nicht um die Vermittlung von Produktinformationen, sondern um den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen ging, die die Kläger benötigten, um ihr Tätigkeitsfeld – z. B. auf den Vertrieb von Immobilien – zu erweitern. Demzufolge hat der Bundesgerichtshof bezüglich der übrigen Positionen einen Anspruch der Kläger auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge verneint.
* § 86a HGB
(1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.
…
(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Urteil vom 4. Mail 2011 - VIII ZR 10/10
LG Hannover - Urteil vom 10. Februar 2009 - 26 O 51/08
OLG Celle - Urteil vom 10. Dezember 2009 - 11 U 50/09
und
Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10
LG Hannover - Urteil vom 2. März 2009 - 24 O 40/08
OLG Celle - Urteil vom 10. Dezember 2009 - 11 U 51/09
Karlsruhe, den 4. Mai 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Mitteilung der Pressestelle
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Nr. 73/2011
Zum Anspruch des Handelsvertreters auf
kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln
Der Bundesgerichtshof hat heute in zwei Fällen über die Frage entschieden, in welchem Umfang Handelsvertreter gegen den Unternehmer einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln haben.
Die Kläger waren Unter-Handelsvertreter der Beklagten, die ihrerseits Finanzprodukte vertreibt. Die Beklagte bietet ihren Handelsvertretern kostenpflichtige Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen an. Zur Unterstützung ihrer Vermittlungstätigkeit können die Handelsvertreter von der Beklagten ferner verschiedene mit deren Logo versehene Artikel wie Briefpapier, Visitenkarten, Datenerhebungsbögen und Werbegeschenke aller Art gegen Entgelt erwerben. Das gleiche gilt für die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift "Finanzplaner", die die Handelsvertreter für die von ihnen betreuten Kunden bestellen können. Die Kläger machten von diesen Angeboten Gebrauch. Die dadurch entstandenen Kosten wurden vereinbarungsgemäß dem jeweiligen Provisionskonto belastet.
Aufgrund eines zwischen den Parteien gesondert abgeschlossenen Vertrages wurde den Klägern die Nutzung der Vertriebssoftware der Beklagten gegen Zahlung eines gleichfalls seinem Provisionskonto belasteten Entgelts in Höhe von 80 € monatlich ermöglicht. Mit der Klage verlangen die Kläger Zahlung der einbehaltenen Beträge.
Das Landgericht hat die Klage in einem Fall (VIII ZR 10/10) vollständig, im anderen Fall mit Ausnahme der Kosten des Softwarepaktes abgewiesen. Auf die Berufungen der Kläger hat das Oberlandesgericht die Urteile abgeändert und die Beklagte zur Rückzahlung der einbehaltenen Beträge mit Ausnahme der Kosten für Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Beklagten hatten teilweise Erfolg. Die auf eine Erstattung der Fortbildungskosten gerichteten Anschlussrevisionen der Kläger sind zurückgewiesen worden.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Handelsvertreter nur insoweit einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln gemäß § 86a HGB* haben, als sie auf diese angewiesen sind, um ihrer Pflicht zur Vermittlung beziehungsweise zum Abschluss von Geschäften nachzukommen. Dies hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall für das Softwarepaket bejaht, da es Komponenten enthält, ohne die eine Vermittlungstätigkeit der Kläger nicht möglich gewesen wäre. Demgegenüber hat der Handelsvertreter die in seinem Geschäftsbetrieb anfallenden Aufwendungen selbst zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die Büroausstattung des Handelsvertreters, aber auch Werbegeschenke sowie die – nicht als Produktbroschüre anzusehende - Zeitschrift "Finanzplaner", die der Handelsvertreter zur allgemeinen Kundenpflege einsetzt. Auch die Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen musste die Beklagte den Klägern nicht kostenlos gewähren, da es dabei nicht um die Vermittlung von Produktinformationen, sondern um den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen ging, die die Kläger benötigten, um ihr Tätigkeitsfeld – z. B. auf den Vertrieb von Immobilien – zu erweitern. Demzufolge hat der Bundesgerichtshof bezüglich der übrigen Positionen einen Anspruch der Kläger auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge verneint.
* § 86a HGB
(1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.
…
(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Urteil vom 4. Mail 2011 - VIII ZR 10/10
LG Hannover - Urteil vom 10. Februar 2009 - 26 O 51/08
OLG Celle - Urteil vom 10. Dezember 2009 - 11 U 50/09
und
Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10
LG Hannover - Urteil vom 2. März 2009 - 24 O 40/08
OLG Celle - Urteil vom 10. Dezember 2009 - 11 U 51/09
Karlsruhe, den 4. Mai 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.449.576 von weisserkoenig am 04.05.11 10:34:524) Ehemalige mit Saldo, die bei Tiefenbacher eine Rückzahlungsvereinbarung unterschrieben haben?
5) Ehemalige ohne Saldo, die bei Tiefenbacher eine Rückzahlungsvereinbarung unterschrieben haben?
5) Ehemalige ohne Saldo, die bei Tiefenbacher eine Rückzahlungsvereinbarung unterschrieben haben?
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