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    Einkommenssteuer auf Sonstige Einkünfte....oder nicht!? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.07.07 21:36:24 von
    neuester Beitrag 05.10.07 21:37:48 von
    Beiträge: 16
    ID: 1.130.714
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      Avatar
      schrieb am 23.07.07 21:36:24
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi Community...

      hab da mal ne steuerrechtliche frage...nehmen wir mal an (rein theoretisch natürlich :) )...
      ich arbeite das ganze jahr 07 im ausland, habe meinen wohnsitz für ein jahr in deutschland komplett aufgegeben und habe sozusagen keine einkünfte dieses jahr und muss auch keine steuern zahlen. wenn ich aber jetzt einen relativ großen aktiengewinn bei meiner in deutschland ansässigen bank vor ablauf der jahresfrist realisieren wollte, muss ich dann einkommenssteur auf diese sonstigen einkünfte zahlen oder nicht?
      m.e. nach unterliege ich doch dieser freigrenze von gerade ca.(?) 14000EUR und müsste erst steuern bezahlen wenn ich drüberliegen würde!?!?

      lieg ich mit meiner annahme richtig :confused:

      danke schon mal im voraus...
      Avatar
      schrieb am 23.07.07 22:15:41
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.818.339 von Nickes2000 am 23.07.07 21:36:24liegst glaube etwas falsch...
      Der Freibetrag beträgt ca.7500,- für ledige.
      Da der Aktiengewinn in Deutschland fällig wird, wird es auch die Steuer darauf. Wenn man im Ausland lebt,greift dann das Doppelbestuerungsabkommen, damit man nicht doppelt versteuert wird.

      Ist ja anders herum auch so, man lebt in Deutschland und hat z.B. Mieteinnahmen in Malle - da ist die Mieteinnahme auch nicht steuerfrei...wäre ja zu schön,um wahr zu sein.
      Avatar
      schrieb am 24.07.07 09:31:25
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.819.048 von Steffen63 am 23.07.07 22:15:41hast du deinen wohnsitz in deutschland komplett aufgegeben, wie du schreibst, oder besitzt du noch eine eigentumswohnung oder ein haus?

      wenn nein, und dein jetziges wohnland dein welteinkommen versteuert, musst du dort den spekulationsgewinn versteuern.
      Avatar
      schrieb am 28.07.07 19:26:03
      Beitrag Nr. 4 ()
      ich hab keinen wohnsitz mehr in deutschland und befinde mich gerade in nem land in dem es 0% steuern gibt :lick:
      wer weiß also rat? wenn ich also mit meinem speku gewinn rein theoretisch unter dem freibetrag bleibe, kann mir doch steuertechnisch gar nichts passieren, oder wie seht ihr das!?

      danke für eure comments... :)
      Avatar
      schrieb am 29.07.07 19:42:26
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.900.033 von Nickes2000 am 28.07.07 19:26:03Ob du unter dem Freibetrag bleibst oder nicht, spielt keine Rolle. Wenn du im Ausland wohnst und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hast, bist du auch in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig, zahlst also keinen cent Steuern.

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      Avatar
      schrieb am 29.07.07 20:00:20
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.923.901 von Thoughtbreaker am 29.07.07 19:42:26Stimmt leider nicht so ganz.

      Nach der AO und dem Einkommenssteuerrecht sind Einküfte dort zu versteuern, wo diese entstehen und nicht wo der Steuerpflichtige seinen Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt...
      Um bei Bürgern, die im Ausland leben eine doppelte Besteuerung des Welteinkomens zu vermeiden, gibt es mit vielen Ländern das Doppelbesteuerungsabkommen.
      Für Länder, die dieses nicht haben gilt der Grundsatz der Entstehung der Einkunftsart ...somit Deutschland......

      Aus der Frage geht auch hervor,das er nur vorübergehend ( 1 Jahr ) seinen Wohnsitzt in Deutschland aufgegeben hat.... und nicht die Deutsche Staatsbürgerschaft abgelegt hat und in die Südsee verzogen ( also ausgewandert ) ist ...
      Avatar
      schrieb am 29.07.07 21:03:02
      Beitrag Nr. 7 ()
      hinzufügen kann ich noch, dass ich in einem nicht-doppelbesteuerungland arbeite. seh ich es also wohl richtig, dass ich schon in deutschland für meine einkünfte IN deuschland steuerpflichtig bin und somit halt unter dem freibetrag bleiben muss, um der steuerzahlung zu entgehen.

      danke für eure hilfe :)
      Avatar
      schrieb am 31.07.07 09:59:04
      Beitrag Nr. 8 ()
      Steffen63, meine Aussage stimmt schon. Du hast zwar recht damit, dass Einkünfte dort zu besteuern sind, wo sie entstehen. Das gilt aber nicht für Spekulationsgewinne. Wer seinen Wohnsitz im Ausland hat und in einem deutschen Depot Kursgewinne erzielt, muss diese NICHT in Deutschland, sondern im Land seines Wohnsitzes versteuern. Falls dieses Land, wie im vorliegenden Fall, keine Steuer auf Spekulationsgewinne erhebt, fällt somit auch keine Steuer an.
      Avatar
      schrieb am 31.07.07 20:55:34
      Beitrag Nr. 9 ()
      hmmmmm...gut zu wissen... dann kann ich hier ja traden wie wild :laugh: 0% steuer auf alles :D

      danke
      Avatar
      schrieb am 21.08.07 13:56:43
      Beitrag Nr. 10 ()
      Da gemäß

      § 1(4) EStG iVm. § 49(1) Nr.8 EStG

      Spekulationsgewinne nicht erfasst werden, bleiben diese halt steuerfrei.

      Zu beachten ist jedoch, § 2 AStG
      Avatar
      schrieb am 21.08.07 14:42:48
      Beitrag Nr. 11 ()
      § 2 Außensteuergesetz:

      (1) 1Eine natürliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und

      1.
      in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt, oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und
      2.
      wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,

      ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat, über die beschränkte Steuerpflicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes hinaus beschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind. 2Satz 1 findet nur Anwendung für Veranlagungszeiträume, in denen die hiernach insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16.500 Euro betragen.

      (2) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt vor, wenn

      1.
      die Belastung durch die in dem ausländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer - nach dem Tarif unter Einbeziehung von tariflichen Freibeträgen - bei einer in diesem Gebiet ansässigen unverheirateten natürlichen Person, die ein steuerpflichtiges Einkommen von 77.000 Euro bezieht, um mehr als ein Drittel geringer ist als die Belastung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen natürlichen Person durch die deutsche Einkommensteuer unter sonst gleichen Bedingungen, es sei denn, die Person weist nach, daß die von ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer betragen, die sie bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu entrichten hätte, oder
      2.
      die Belastung der Person durch die in dem ausländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer auf Grund einer gegenüber der allgemeinen Besteuerung eingeräumten Vorzugsbesteuerung erheblich gemindert sein kann, es sei denn, die Person weist nach, daß die von ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer betragen, die sie bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu entrichten hätte.

      (3) Eine Person hat im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn

      1.
      sie zu Beginn des Veranlagungszeitraums Unternehmer oder Mitunternehmer eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Gewerbebetriebs ist oder, sofern sie Kommanditist ist, mehr als 25 vom Hundert der Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes aus der Gesellschaft auf sie entfallen oder ihr eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes an einer inländischen Kapitalgesellschaft gehört oder
      2.
      ihre Einkünfte, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind, im Veranlagungszeitraum mehr als 30 vom Hundert ihrer sämtlichen Einkünfte betragen oder 62.000 Euro übersteigen oder
      3.
      zu Beginn des Veranlagungszeitraums ihr Vermögen, dessen Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wären, mehr als 30 vom Hundert ihres Gesamtvermögens beträgt oder 154.000 Euro übersteigt.

      (4) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 sind bei einer Person Gewerbebetriebe, Beteiligungen, Einkünfte und Vermögen einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 5, an der die Person unter den dort genannten Voraussetzungen beteiligt ist, entsprechend ihrer Beteiligung zu berücksichtigen.

      (5) 1Ist Absatz 1 anzuwenden, so kommt der Steuersatz zur Anwendung, der sich für sämtliche Einkünfte der Person ergibt. 2Auf Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a des Einkommensteuergesetzes unterliegen, ist § 50 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. 3§ 50 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Einkommensteuer die Steuerabzugsbeträge nicht unterschreiten darf.

      (6) Weist die Person nach, daß die auf Grund der Absätze 1 und 5 zusätzlich zu entrichtende Steuer insgesamt zu einer höheren inländischen Steuer führt, als sie sie bei unbeschränkter Steuerpflicht und Wohnsitz ausschließlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entrichten hätte, so wird der übersteigende Betrag insoweit nicht erhoben, als er die Steuer überschreitet, die sich ohne Anwendung der Absätze 1 und 5 ergäbe.
      Fußnote

      § 2 Abs. 1 u. Abs. 5 Satz 2: Vergl. hierzu Fußnote zu § 20 Abs. 1 Buchst. a; BVerfGE v. 14.5.1986 I 1030 - 2 BvL 2/83 -
      Avatar
      schrieb am 21.08.07 14:44:37
      Beitrag Nr. 12 ()
      § 1 EStG:
      § 1

      (1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.

      (2) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

      1.
      im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
      2.
      zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,

      sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

      (3) 1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6.136 Euro im Kalenderjahr betragen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.5Der Steuerabzug nach § 50a EStG ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

      (4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
      Avatar
      schrieb am 21.08.07 14:45:59
      Beitrag Nr. 13 ()
      § 49 EStG:

      § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

      (1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4) sind

      1.
      Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
      2.
      Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),

      a)
      für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
      b)
      die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen,
      c)
      die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,
      d)
      die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen,
      e)
      die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt,

      aa)
      die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat oder
      bb)
      bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Abs. 2 oder § 21 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Abs. 5 Satz 2 anzuwenden war, oder

      f)
      die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch Veräußerung von inländischem unbeweglichen Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rechten, die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden.2Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer Körperschaft im Sinne des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist;

      3.
      Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird;
      4.
      Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die

      a)
      im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,
      b)
      aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss,
      c)
      als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden,
      d)
      als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben,
      e)
      an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird;

      5.
      Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des

      a)
      § 20 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Erträge aus Investmentanteilen im Sinne des § 2 des Investmentsteuergesetzes, Nr. 2, 4, 6, und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich um Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt; dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,
      b)
      § 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Investmentsteuergesetzes

      aa)
      bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes,
      bb)
      bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 1, 2 und 4 des Investmentsteuergesetzes, wenn es sich um Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt,

      c)
      § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn

      aa)
      das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist.2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, oder
      bb)
      das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind, oder
      cc)
      Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2 von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b gegen Aushändigung der Zinsscheine einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut oder dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt werden.

      2§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend;
      6.
      Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden;
      7.
      sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, den inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden;
      8.
      sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit

      a)
      inländischen Grundstücken,
      b)
      inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder
      c)
      Anteilen an Kapitalgesellschaften

      aa)
      mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland oder
      bb)
      bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Abs. 2 oder § 21 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Abs. 5 Satz 2 anzuwenden war

      bei Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 oder Abs. 6;

      8a.
      sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4;
      9.
      sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z.B. Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt.

      (2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.

      (3) 1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen.2Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a).3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.

      (4) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet.2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.
      Avatar
      schrieb am 03.10.07 18:31:04
      Beitrag Nr. 14 ()
      ich lese also heraus, dass ich -da keinen wohnsitz in d habe- bis zur einem zu versteuernden einkommen von 16.500 eur keine lohnsteuer entrichten muss... und dies schließt wohl auch die sonsitgen einkünfte aus anlagegeschäften ein...

      danke nataly für die ausführlichen texte....

      grüße
      andreas
      Avatar
      schrieb am 05.10.07 19:51:49
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.833.454 von Nickes2000 am 03.10.07 18:31:04Den Sachverhalt ohne Blick in das einschlägige DBA gelöst,
      sehr Mutig.
      Avatar
      schrieb am 05.10.07 21:37:48
      Beitrag Nr. 16 ()
      @nickes zu #7:
      Das Land, in dem du arbeitest, hat kein DBA mit Deutschland?


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