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    Einbehalt zuvielgezahlter Miete für Nebenkostenabrechnung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.10.07 12:14:45 von
    neuester Beitrag 02.10.07 15:25:45 von
    Beiträge: 12
    ID: 1.133.498
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      schrieb am 02.10.07 12:14:45
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,
      ich habe eine Frage an die Experten im Hinblick auf den vermieterseitigen Einbehalt von zuvielgezahlter Miete für die kommende Nebenkostenabrechnung.
      Kurz zu Ausgangslage: Nach fristgerechter Kündigung und Auszug Ende August haben wir im Umzugsstress versäumt rechtzeitig den Dauerauftrag zu kündigen, so dass auch noch für den September die Miete und Nebenkostenvorauszahlung abgebucht wurde. Der Vermieter hat nun neben der Kaution auch einen Großteil der zuvielgezahlten Miete zurückgezahlt. Aber eben nur einen Teil der Gesamtsumme und zwar mit dem Hinweis, dass die einbehaltene Summe zur Verrechnung der 2007er Nebenkostenabrechnung verwendet werden würde - jetzt stellt sich mir die Frage, gibt es hierfür eine Rechtsgrundlage ?
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      schrieb am 02.10.07 12:30:05
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.815.405 von Colophonius am 02.10.07 12:14:45Es gibt zwar keine, aber Deine Frage ist grenzenlos lächerlich, sofern der Einbehalt nicht den zu erwartenden Abrechnungsbetrag übersteigt.

      Unter Normalos ist es nämlich durchaus üblich, für seine Schulden einzustehen und diese zu bezahlen. Für anständige Schuldner ist es zwar kein Muß, aber durchaus im Bereich des Anstands, wenn man jemandem seine bereits definitiv aufgelaufenen Ausgaben, auch wenn er sie noch nicht rechtskräftig spezifiziert hat, ersetzt.
      Avatar
      schrieb am 02.10.07 12:45:27
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.815.596 von antonazubi am 02.10.07 12:30:05was bist du denn für einer ??? Colophonius hat doch mit keiner silbe zum ausdruck gebracht, dass er nicht für die von ihm verursachten nebenkosten aufkommen will... :eek:
      der vermieter hat die kaution und wenn es zu einer nachzahlung an nebenkosten kommen sollte, dann stellt er den betrag in rechnung, der mieter zahlt und alle sind glücklich. so wäre das zumindest bei einem seriösen vermieter.
      es gibt nach meiner auffassung absolut keine rechtsgrundlage für einen teil- einbehalt aus der irrtümlich gezahlten mietzahlung. die nk-abrechnung kommt vielleicht erst in einem jahr und solange behält der vermieter einen einbehalt?? unglaublich! Frist zur auszahlung setzen und anderfalls mit mahnbescheid drohen. und den dann auch bei überschreitung der frist beantragen. kosten gehen zu lasten des vermieters.
      voraussetzung für alles vorgesagte wäre allerdings, dass der mieter seine mietzahlungen stets pünktlich und in voller höhe vorgenommen hat. ist das der fall, würde ich dem durchgeknalltem vermieter aber dampf machen... :mad:
      Avatar
      schrieb am 02.10.07 12:55:44
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.815.596 von antonazubi am 02.10.07 12:30:05Vielen Dank für deine - ich nenne es mal - Antwort und deine philosophischen Ergüsse.

      Mit Verlaub, aber das "grenzenlos Lächerliche" an meiner Frage hätte ich doch gerne etwas eingehender erläutert. Meiner Meinung nach ist es normal, für Leistungen, die man nicht (mehr) in Anspruch nimmt, auch nicht mehr in Vorleistung zu gehen. Mag sein, dass es sich um laienhaftes Rechtsverständnis handelt, aber da im vorliegenden Fall für den September kein Mietverhältnis mehr bestand, wieso sollte ich dann noch Nebenkosten bezahlen. Zumal für den Zeitraum der letzten Nebenkostenabrechnung bis zum Auszug ordnungsgemäß sämtliche Vorauszahlungen getätigt wurden.

      Als evtl. Sicherheitseinbehalt würde ich die Teilrückzahlung ja durchaus verstehen, das war aber nicht meine Frage.

      Gruß C.
      Avatar
      schrieb am 02.10.07 12:56:55
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.815.405 von Colophonius am 02.10.07 12:14:45§ 273 BGB, §§ 387 ff BGB

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      schrieb am 02.10.07 13:06:28
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.815.916 von Colophonius am 02.10.07 12:55:44Weil Nachzahlungen für die Neben-/Betriebskosten kommen könnten, und der Vermieter hätte das Recht gehabt, ein volles halbes Jahr auf der Kaution sitzen zu bleiben, ohne das du IRGENDETWAS hättest machen können!!! § 548 BGB, allerdings ist auch § 556 b BGB zu beachten, wonach der Vermieter erst nach Erklärung zum Zurückbehalt zuviel gezahlter Miete berechtigt wäre. Aber Geld ist eben Geld, dann hat er eben einen Teil der Kaution einbehalten, was sein gutes Recht ist.
      Avatar
      schrieb am 02.10.07 13:41:43
      Beitrag Nr. 7 ()
      Der Denkfehler im Eingangsposting ist schlicht, das das der VM die "Kaution und ein Teil der Miete ..."
      Richtig ist vielmehr, das der VM die Miete und einen Teil der Kaution zurückgezahlt hat.

      Ergänzend zu Strohman:
      Der Vermieter darf nach kurzem Zwischenbescheid, innerhalb der angesprochenen 6 Monate, die Kaution (oder ein Teil davon) bis zu knapp 2 Jahren einbehalten. Errechnet sich aus der Restlaufzeit bis zum Ende des jährlichen NK-Abrechnungszyklusses zuzüglich 12 Monate (die Zeit für die Erstellung der NK-Abrechnung).
      Avatar
      schrieb am 02.10.07 13:43:00
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.816.063 von DerStrohmann am 02.10.07 13:06:28In der Sache kann ich die Denkweise ja z.T. nachvollziehen ("Weil Nachzahlungen für die Neben-/Betriebskosten kommen könnten ..."). Mir geht es aber eher um das Prinzip, d.h. gibt es tatsächlich eine rechtliche Grundlage - zumal die Kaution bereits zurückgezahlt wurde. Aus dieser Tatsache schließe ich, dass die Mietsache in ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben wurde und keine Ersatzansprüche mehr geltend gemacht werden (sollen). Der Vermieter verzichtet damit in meinen Augen auf sein Recht, das Geld bis zu 6 Monaten einzubehalten.
      Der Umstand, der vom Vermieter auch so expliziert formuliert wurde - übrigens im selben Schreiben in dem die Rückzahlung der Kaution angemeldet wurde, Teile der zuvielgezahlten Miete für die zukünftige Nebenkostenabrechnung einzubehalten irritiert mich schlicht weg.
      Hier teile ich eher die Rechtsauffassung von rainbow36.
      Nebenbei vielen Dank an Strohmann und rainbow für die konstruktiven Beiträge.
      Avatar
      schrieb am 02.10.07 13:46:41
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.816.574 von AlterMann am 02.10.07 13:41:43Siehe Posting #8, der Vermieter erklärt seinerseits Teile der zuvielgezahlten Miete einbehalten zu haben und nicht der Kaution. Aber ändert dies was an der rechtlichen Würdigung ?

      Gruß C.
      Avatar
      schrieb am 02.10.07 14:18:30
      Beitrag Nr. 10 ()
      Tja, das wird im Zweifel dann wohl nur ein Gericht entscheiden können.
      Aber lohnt deswegen eine Klage?

      Nebenbei, selten dämlicher VM. :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 02.10.07 15:22:47
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.817.041 von AlterMann am 02.10.07 14:18:30Nö, der Klageweg ist hier sicherlich nicht zielführend. Der Aufwand steht sicherlich in keinem Verhältnis zum Streitwert. Im Endeffekt muss ich hier wohl oder übel auf die "Seriösität" des Vermieters setzen und auf eine korrekte Nebenkostenabrechnung irgendwann im Herbst 2008 vertrauen. Wie gesagt, mir geht es ums Grundsätzliche.
      Avatar
      schrieb am 02.10.07 15:25:45
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.817.930 von Colophonius am 02.10.07 15:22:47Wie gesagt, wenn der Vermieter (nicht so dämlich gewesen wäre) und nicht gesagt hätte, dass es die Kaution ist, hättest du viel mehr Geld nicht schon jetzt bekommen.....


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