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    ANLAGE AUS - Frage zum Ausfüllen der EST-Erklärung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.10.07 10:07:27 von
    neuester Beitrag 12.10.07 09:40:46 von
    Beiträge: 7
    ID: 1.133.702
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      schrieb am 08.10.07 10:07:27
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      aus bestimmten Gründen gebe ich die EST erst in den nächsten Tagen ab. Behilflich ist mir dabei die STEUERSPARERKLÄRUNG-Software.

      Wieder mal ist mir das Ausfüllen besonders der Anlage AUS nicht ganz klar. Zum besseren Verständnis meines Problem hier die steuerlichen Daten eines Beispiel-Aktienfonds auf der Jahresbescheinigung von EBASE unter "Ausländische Einkünfte und Steuern (Anl. AUS)":

      Einnahmen in Zeile 31 und 32 KAP enthalten
      Zeile 6 Anlage AUS _____________________________0,59

      Einnahmen in Zeile 33 und 34 KAP enthalten
      Zeile 7 Anlage AUS _____________________________5,43

      Einnahmen inl. Sonderverm. ausl. Quellen
      für die HV nicht gilt, Zeile 8 AUS _____________0,00

      Einnahmen inl. Sonderverm. ausl. Quellen
      für die HV nicht gilt, Zeile 9 AUS _____________0,00

      AUSL. STEUERN (Wahlrecht Anrechnung oder
      Abzug zu den Zeilen 4-18 u. 12 u. 16 ________0,00


      So, die Steuersparerklärung gibt mir vor, dass ich in so einem Fall den Fonds nicht in der ANLAGE AUS erfassen müsse, da keine ausländischen Steuern erfasst seien. Ist das richtig so?
      Brauche ich also die Daten z. B. dieses Fonds nicht weiter in der Anlage AUS erfassen? (Die Steuersparerklärung lässt dies übrigens gar nicht zu, wenn die Ausl. Steuern 0,00 sind.!)

      Ich frage dies deshalb, weil ich parallel die EST-Erklärung in diesem Jahr bei einem Steuerberater machen musste und dort wurden die 0,59 und 5,43 doch eingetragen unter AUS! Ist dies denn nicht überflüssig?

      Hoffe, mir kann jemand weiterhelfen!
      Vielen Dank!
      Gruß
      Matthias
      Avatar
      schrieb am 09.10.07 13:01:20
      Beitrag Nr. 2 ()
      Kann mir hier keiner weiterhelfen?
      Avatar
      schrieb am 10.10.07 17:23:07
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.909.158 von MatthiasM. am 09.10.07 13:01:20Erstens gehlts um ca. EUR 6,00 in ANlage AUS,
      zweitens hast Du einen StB - was soll da die Frage
      Avatar
      schrieb am 11.10.07 07:31:37
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.927.922 von gummibaer123 am 10.10.07 17:23:07Erstens war das nur "ein" Beispielfonds von mehreren Fonds,
      zweitens darf man doch wohl noch eine Frage stellen?

      Es geht mir letztlich darum, ob ich mich auf die Software hier stützen kann oder nicht, schließlich möchte ich mir das nächste Mal den Steuerberater sparen!

      Eine einfache Meinung zu dieser Frage wäre mir lieber als eine uninteressante Bemerkung, tschuldige, aber sowas nervt mich einfach.
      Wem meine Frage zu blöd ist, der braucht sich doch nicht weiter darum zu kümmern, oder?
      Avatar
      schrieb am 11.10.07 09:57:41
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.895.753 von MatthiasM. am 08.10.07 10:07:27Hallo Matthias,

      in Deinem Fall brauchst Du keine Eintragung vornehmen. Anders sieht es aus, wenn anrechenbare Quellensteuer einbehalten würde.
      Du müsstest Dich dann entscheiden, ob Du die Anrechnung ( in den meisten Fällen günstiger) oder den Abzug wählst.

      Nachfolgend auch ein Berechnungsschema mit Erläuterung.

      Höchstbetrag der Steueranrechnung

      Der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen Steuern ist für jeden ausländischen Staat gesondert (§ 68a EStDV, sog. "per-country-Methode") zu berechnen.

      Ausnahme: Investmentfonds, § 40 Abs.4Satz 3 KAAG, § 19 AuslInvestmG

      Der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen Steuer bestimmt sich dabei nicht nach der sog. percountry-Methode des § 34c EStG, sondern ist für die Ausschüttungen aus jedem einzelnen Sondervermögen zusammengefasst für alle ausländischen Staaten zu berechnen.

      Eine nicht ausgenutzte anrechenbare ausländische Steuer darf nicht auf einen anderen Staat übertragen werden.
      Die auf die ausländischen Einkünfte eines Staates entfallende deutsche Einkommensteuer (Höchstbetrag der Anrechnung) ergibt sich dabei nach folgender Berechnung:

      Höchstbetrag: tarifliche Einkommensteuer
      * ausländische Einkünfte
      : Summe der Einkünfte


      Die ausländischen Einkünfte sind - unabhängig von der Einkünfteermittlung im Ausland - nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.
      Hierzu ist eine Aufteilung der Werbungskosten auf in- und ausländische Einnahmen vorzunehmen. Der Werbungskostenpauschbetrag wird im Rahmen dieser Berechnung im Verhältnis der inländischen Einkünfte zu den ausländischen Einkünften aufgeteilt.

      Der Sparer-Freibetrag wird insoweit abgezogen, als er auf die ausländischen Einkünfte (jeweils getrennt nach Staaten) entfällt, vgl. R 212b Satz 5 EStR 2001 / H 212b (Sparer-Freibetrag) EStH 2001.

      Auswirkung des Halbeinkünfteverfahrens auf § 34c EStG:

      Bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Anteilseignern können die festgesetzten und gezahlten Steuern in voller Höhe auf die deutsche Einkommensteuer im Rahmen des § 34c EStG angerechnet/abgezogen werden.

      Die zu berücksichtigende ausländische Steuer ist nicht zu kürzen, wenn die entsprechenden Einnahmen nach § 3 Nr.40 EStG zur Hälfte anzusetzen sind, R 212a Abs.2 Satz 3 EStG EStR.

      Bei der Ermittlung des Höchstbetrages für die Steueranrechnung nach § 34c Abs.1 Satz 2 EStG sind §§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden, R 212b Satz 4 EStR.

      Besonderheit bei zusammenveranlagten Ehegatten:

      Es ist eine gemeinsame Höchstbetragsberechnung durchzuführen. Die gilt auch dann, wenn ein Ehegatte den Abzug der ausländischen Steuer für seine Einkünfte nach § 34c Abs.2 EStG beantragt.

      Bei der gemeinsamen Höchstbetragsberechnung sind die Einkünfte der Ehegatten aus demselben Staat zusammenzurechnen, vgl. R 212b Satz 7 EStR.

      Die Quellenangaben sind zwar veraltet, die Berechnung ist jedoch nach wie vor aktuell.

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      schrieb am 11.10.07 11:29:19
      Beitrag Nr. 6 ()
      Das heißt also, die Steuersoftware liegt hier richtig, und ich muss in diesem Fall bei diesem Fonds keine Angaben in der Anlage AUS machen?

      Vielen Dank für deinen Beitrag.
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 09:40:46
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.936.619 von MatthiasM. am 11.10.07 11:29:19ich schreibe lieber die angaben in die anlage aus, da mein fa sowas von unkundig ist in diesen sachen und dann nur wieder eine einzelaufstellung fuer die summen in der anlage kap zeilen 31 bis 34 verlangt. somit koennen sie dann ganz genau sehen, aus welchen einzelsummen sich die jeweiligen summen in der anlage kap zusammensetzen.
      ist zwar mehr arbeit, aber ich spare mir leidige diskussionen und unnoetige nacharbeit - monate spaeter, wo ich mich dann nochmal neu einarbeiten muesste.


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