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    Frage zu einer Mieterhöhung und Zahlungsverzug - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.10.07 20:58:26 von
    neuester Beitrag 16.10.07 18:32:33 von
    Beiträge: 10
    ID: 1.133.764
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      schrieb am 09.10.07 20:58:26
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. Ich habe einem sehr schwierigem Mieter die Miete erhöht (Vergleichsmiete). Der alte Eigentümer konnte die letzten zehn Jahre die Miete nicht erhöhen, weil er sich immer quer gestellt hatte und der Eigentümer keine Lust mehr auf den hatte, lies er es sein.

      Jetzt müsste Ende diesen Monats die Zustimmung des Mieter eintreffen. Meine Mieterhöhung ist wasserdicht. Was mach ich aber, wenn ich vom Mieter nichts höre und die Zustimmung auf Erhöhung nicht unterschrieben erhalte.

      Soll ich dann nochmal fragen und daraufhinweisen, dass Schweigen als Ablehnung verstanden wird und ich somit die Zustimmung einklagen würde.

      a. Soll ich den Mieter schriftlich darauf hinweisen und b. beim Amtsgericht Klage erheben? (Erst hier würde ich einen Rechtsanwalt einschalten).

      Meine zweite Baustelle
      Ich habe einen Mieter im Bestand, der die Miete immer unpünktlich zahlt, die Staffelmiete seit Juni nicht akzeptiert und mir nun die Oktobermiete gar nciht gezahlt hat. Alles zusammengefasst ergibt noch keine zwei volle Monatsmieten, die im Verzug sind. Der hat ja Geld, überweist immer einen Monat später, so dass die andere Miete noch offen steht.

      Ich hab ihn schon oft abgemahnt und immer wieder darauf hingewiesen, dass ich wegen Vertragsstörung und unpünktlicher Mietzahlung ausserordentlich kündigen werde.

      Ich dachte eher, dass ich einen Mahnbescheid rausschicke. Was passiert aber, wenn er diesen nicht zahlt. Am liebsten würde ich ihm kündigen.

      Jetzt meine Frage:
      c. Wenn ich ihm ausserordentlich, also fristlos kündige (wegen unpünktlicher Mietzahlung, nicht Einhaltung der Staffelmiete und letztendlich Zahlungsverzug). Welche Fristen für den Auszug sollte ich verlangen (2 Wochen oder 4 Wochen). Das mindeste was ich verlange ist, dass er mit mir kommuniziert, also auch antwortet. Das macht er aber nicht. Ist es zumutbar, dass er erst bei Gericht anfängt zu reden und mich vielleicht auf einen Formfehler hinweist. Und was passiert wenn er nciht auszieht, kommt es wieder vor Gericht (wird dort erst die Kündigung und der Grund der Kündigung auf Rechtens geprüft oder geht es gleich zur Räumungsklage?

      Bevor hier wieder einige mich angreifen, ich halte mich auch an meinen Vertrag und bin immer nett zum Mieter. Ich verlang nur, dass er mir meine Miete zahlt.

      Vielen Dank
      benno
      Avatar
      schrieb am 09.10.07 21:42:51
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.917.414 von ORACLEBMW am 09.10.07 20:58:26Mein Beileid :cry:

      Leider kenne ich eure fremdartigen germanischen Bräuche nicht so genau, aber dein erstes Schäfchen solltest schon höflichkeitshalber darauf hinweisen, daß schweigen Zustimmung bedeutet.

      Beim zweiten schwarzen Schaf empfehle ich den Gang zum Anwalt - deine Bedenken wegen eines möglichen Formfehlers sind nicht von der Hand zu weisen.
      Avatar
      schrieb am 09.10.07 22:41:31
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.917.414 von ORACLEBMW am 09.10.07 20:58:26Ja, leider muß man dann als Vermieter klagen. Ich würde den Mieter nochmals darauf hinweisen, daß man Klage auf Zustimmung erheben wird und diese auch unzweifelhaft gegen ihn gewinnen wird und desweiteren, daß er die Verfahrenskosten zahlen muß. Wichtig ist mitunter, tatsächlich ernst zu machen nach dem Motto: wer nicht hören will, muß fühlen.
      2te Baustelle: auch hier würde ich eine Kündigung aussprechen, am sichersten mit der 3-monatigen ordentlichen Kündigungsfrist; nach neuester Rechtssprechung ist dies aufgrund wiederholt unpünktlicher Mietzahlung möglich.
      Manche Mieter sind wie Pubertierende, sie wollen einen echten Widerstand spüren.
      Meine Erfahrung, ro.elsa
      Avatar
      schrieb am 10.10.07 06:30:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.919.022 von ro.elsa am 09.10.07 22:41:31Grundsätzlich kann ich deinem Beitrag voll zustimmen (1.Baustelle). Zur 2. Baustelle: Diese "neueste Rechtsprechung" ist mir nicht bekannt. Wiederholt unpünktliches Zahlen könnte bei ordentlicher Kündigung allenfalls unter "schuldhafte nicht unerhebliche Vertragsverletzung" (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) fallen. Das halte ich zwar für möglich, aber in diesem Falle würde ich als abschreckende Maßnahme die Kosten für einen Mahnbescheid präsentieren. Dann sollte er pünktlich zahlen, ansonsten weiterhin jeden Cent inkl. Verzugszinsen, Mahngebühren und sonstigen Schadenersatz und Kosten einklagen, bis der Mieter zur Vernunft kommt.
      Avatar
      schrieb am 15.10.07 14:04:21
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo Ihr Lieben, ich weiss nicht mehr weiter.

      Also, der Mieter hätte heute seine Schulden zahlen müssen. Er hat auf die Abmahnung wieder nicht reagiert.

      Jetzt ist er ja mit einer vollen Miete plus Garage im Verzug. Darüber hinaus schuldet er mir seit Juni 06 die Mietanpassung von 20 Euro. Macht bis heute 100 Euro.

      Soll ich jetzt bis November warten, so dass ich die sicheren 2 MM im Verzug habe oder sollte ich gleich kündigen?

      Und wenn ich ihm fristlos kündige, welche Frist kann ich für den Auszug verlangen. Soll er binnen 4 Wochen ausziehen?

      Über einen guten Tipp würde ich mich echt freuen.

      Lieben Dank
      benno

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      Avatar
      schrieb am 15.10.07 14:23:43
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.998.319 von ORACLEBMW am 15.10.07 14:04:21Und wenn ich ihm fristlos kündige, welche Frist kann ich für den Auszug verlangen.

      :laugh:

      p.s. Keine Sorge, das dauert ab Kündigung min. 1 Jahr, bis der raus ist.

      2 KM Minimum Verzug Voraussetzung für Kündigung, s. § 543 Nr. 3 BGB.
      Avatar
      schrieb am 15.10.07 16:07:06
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo Strohmann,

      was hat dein Beitrag jetzt gebracht? Mir nichts und dir auch nichts! Was soll ich jetzt damit anfangen?

      Aber du bringst mich auf andere Gedanken.

      Kann ich nach den 2 KM im Verzug einfach das Schloß auswechseln, das wäre ja fristlos.

      Ich muss den Mieter rauswerfen, für den Auszug muss ich ihm doch Zeit geben...
      Avatar
      schrieb am 15.10.07 22:18:01
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.001.114 von ORACLEBMW am 15.10.07 16:07:06Du musst erst zwei (2) Kaltmieten in Verzug abwarten, sonst kannst du gar nicht kündigen!!!!!! Und Schloss auswechseln ist verbotene Eigenmacht und strafbare Nötigung!!!!!! Du darfst ihn gar nicht "rauswerfen", du musst ihm kündigen und dann einen Räumungstitel vor Gericht erstreiten!!!!
      Avatar
      schrieb am 15.10.07 22:23:51
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.001.114 von ORACLEBMW am 15.10.07 16:07:06was hat dein Beitrag jetzt gebracht?

      ich hab mich köstlich über deine Dummheit beömmelt und sowas geistig minderbemitteltes will hier kostenlose Rechtsberatung haben und auf Vermieter machen.....
      Avatar
      schrieb am 16.10.07 18:32:33
      Beitrag Nr. 10 ()
      Wenn hier eine dumm ist, dann du und deine arrogante Art.

      Ich hab schon oft von Vermietern gehört, die auf eigene Faust das Schloß auswechseln. Bis der Mieter auf die Idee gekommen ist zum Amtsgericht zu gehen hat er sich ne andere Bleibe gesucht.

      Sag mir lieber was ich tun soll. Er hat mir die Miete jetzt überwiesen, weigert sich aber strikt die Mieterhöhung (Staffelmiete) zu zahlen. Jetzt schon seit Juni!


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