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    Daytrader - nachträgliche Einstufung seitens des FA rechtens? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.02.08 13:21:58 von
    neuester Beitrag 30.04.08 10:58:06 von
    Beiträge: 47
    ID: 1.139.053
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      Avatar
      schrieb am 29.02.08 13:21:58
      Beitrag Nr. 1 ()
      Heute erreichte mich ein Schreiben seitens des FA, dass mein Daytrading, welches ich seit 10 Jahren hauptberuflich mache, nun als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden soll. Und zwar nicht ab dem Jahr 2008, sondern rückwirkend bis zum Jahre 2000.

      Nun will das FA eine Nachzahlung der Gewerbesteuern von mir. Und dass obwohl ich seit 1998 regelmässig meine Steuern als Einkommenssteuern erklärt und auch gezahlt habe. Die Gewerbesteuer, die mir das FA auferlegen will soll ich zusätzlich nachzahlen.

      Ich habe nie ein Gewerbe angemeldet, habe nie für andere getradet und immer nur mein eigenes Geld dazu benutzt.

      Meine Frage: Darf das FA so etwas einfach entscheiden und mir diese fette Nachzahlung für die letzten sieben Jahre auferlegen?

      Gibt es Urteile dazu?

      Wurde jemand von Euch als "gewerblicher" Daytrader seitens das FA eingestuft und das vielleicht noch rückwirkend auf Jahre hinaus?

      Für alle Antworten bedanke ich mich im Voraus,

      Yatt
      Avatar
      schrieb am 29.02.08 13:40:22
      Beitrag Nr. 2 ()
      Lieber Yatt,

      die Antwort gibst Du selbst: "welches ich seit 10 Jahren hauptberuflich mache". Wenn Du diese Erklärung offiziell abgibst, hast Du schon verloren, weil das nämlich einer selbstständigen Tätigkeit gleichkäme, die natürlich gewerbesteuerpflichtig ist. Gewerbesteuerfrei sind nur solche Kapitalmarktgeschäfte, die der Verwaltung des eigenen Vermögens dienen. Dabei kommt es nicht in erster Linie darauf an, wie häufig Du tradest, sondern ob die Würdigung aller Umstände den Schluss zulässt, dass diese Kapitalmarktgeschäfte das Einkommen zur Bestreitung Deiner regelmäßigen Lebenshaltung darstellt.
      Anders herum bedeutet dies: wenn Du ein vermögender Mensch bist, der nicht ausschließlich von den Erträgen aus Kapitalmarkttransaktionen lebt, kannst Du argumentieren, dass dieses Trading nur im Rahmen der persönlichen Vermögensverwaltung zur Optimierung Deiner (steuerpflichtigen)Erträge aus der Einkunftsart Kapitalvermögen dient.
      Steuerrechtlich kommt es also auf die Einstufung der Erträge in die jeweiligen Einkunftsarten an, und das wiederum ist im Streitfall eine Ermessensentscheidung des Gerichts, das dann alle wesentlichen Umstände werten um abwägen muss. Wenn Du aber schon vorher sagst, dass dies Dein "Hauptberuf" sei, dann wägen die auch nicht mehr ab, weil Du dann Dein Urteil selbst gesprochen hast. "Rübe ab!".

      Daylight.
      Avatar
      schrieb am 29.02.08 13:42:31
      Beitrag Nr. 3 ()
      bin auch trader, aber bis jetzt hat mich kein schreiben vom finanzamt erreicht.

      habe nur mal durch die presse mitbekommen, dass das fa dies beim einem trader gemacht hat, welcher 5.000 trades in einem jahr hatte. futures, cfd's und optionen.... der bekam vor gericht trotz der hohen anzahl an trades recht, dass er eine privatperson ist.
      Avatar
      schrieb am 29.02.08 13:47:15
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.515.045 von Daylight am 29.02.08 13:40:22Hallo Daylight,

      "Hauptberuflich" ist natürlich ein unglücklich gewählter Ausdruck. Natürlich verwalte ich mein Vermögen, trade aber öfter als andere und lebe von dem Geld.

      Meiner Auffassung nach kann das FA doch nicht so willkürlich entscheiden und das vor allem nicht rückwirkend. Dazu muss es doch eine klare Rechtsprechung geben.

      Hätte ich gewußt, dass ich als Gewerbetreibender eingestuft werde, hätte ich mein Auto, meine Computer, meine Saufgelage etc. auf Firmenkosten erworben und könnte die MwSt. geltend machen.

      Wenn ich als "gewerblicher Trader" eingestuft werde, so müsste es dazu kommen, dass alle Daytrader in Deutschland rückwirkend als Gewerbetreibende eingestuft werden.

      So etwas kann nicht ein FA entscheiden.

      Vor allem, weil mein Kumpel das gleiche und im gleichem Umfang macht wie ich, beim gleichen FA seine Kohle abdrückt und er nicht als gewerbetreibender Daytrader eingestuft wurde. Interessant, oder?

      Yatt
      Avatar
      schrieb am 29.02.08 13:48:08
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.515.068 von ocbroker am 29.02.08 13:42:31@ ocbroker

      Hast du vielleicht eine Quelle für das Urteil?

      Danke!

      Yatt

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      Avatar
      schrieb am 29.02.08 14:06:08
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.515.152 von Yatt am 29.02.08 13:48:08Hallo Yatt,

      erstmal: keine Panik! :cool:

      Ob "hauptberuflich" oder nicht, ist völlig irrelevant.

      Zum einen würde es nicht der Logik (der Rest, der noch vorhanden ist...:rolleyes: ) des Steuergesetzes entsprechen (bei Immobilien sieht es anhand Urteile leider etwas anders aus), zum anderen habe ich kürzlich ebenfalls von diesem Urteil gelesen.

      Wenn Dein Finanzamt trotz dessen, dass sie es besser wissen müßten, aber leider oft nicht tun, Dich hier vollständig verarschen will (sorry, passendster Ausdruck eben), unbedingt wehren und sofort Einspruch einlegen, ggf. einen Steuerberater konsultieren.

      Ich werde mir gleich mal die Zeit nehmen, zu schauen, ob ich das Urteil finde, poste es Dir dann hier.

      Bis dahin, einfach mal einen Kaffee trinken...;)

      defiantcookie
      Avatar
      schrieb am 29.02.08 14:16:18
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.515.045 von Daylight am 29.02.08 13:40:22Die Argumentation "...wenn Du vermögend bist, dann..." ist falsch.

      Damit würde eine komplette (steuerliche) Ungleichbehandlung stattfinden: armer Trader zahlt Gewerbesteuer, reicher Trader nicht.

      So funktioniert das (ansonsten besch...) deutsche Steuergesetz zum Glück nicht...:D
      Avatar
      schrieb am 29.02.08 14:17:19
      Beitrag Nr. 8 ()
      Daytraden ohne Gewerbesteuer - Selbst Anleger, die mehrere tausend Mal im Jahr Wertpapiere kaufen und verkaufen, handeln nicht unbedingt gewerblich. Wer nur eigenes Geld einsetzt, muss auf die Gewinne nicht unbedingt Gewerbesteuer zahlen.

      Von Tobias Kaiser

      (12.11.07) - Selbst umfangreiche Wertpapiergeschäfte an in- und ausländischen Börsen können als private Vermögensverwaltung betrachtet werden, so dass die Gewinne aus dieser Tätigkeit zwar der Einkommensteuer, nicht aber zusätzlich der Gewerbesteuer unterliegen. Das entschied jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 3 K 5109/03 B). Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden, so dass in letzter Instanz der Bundesfinanzhof in München darüber entscheiden wird.

      Im konkreten Fall hatte ein gelernter Bankkaufmann außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit und neben seinem Jurastudium mit Daytrading Geld verdient. Dabei ging er professionell vor und nutzte spezielle Tradingsoftware und kostenpflichtige Kursdienste. Der Student hat dabei bis zu 11 000 mal im Jahr Wertpapiere erworben und am selben Tag wieder verkauft. Das Finanzamt betrachtete das eifrige Daytrading des Studenten als ein eigenständiges gewerbliches Unternehmen und erhob auf die Gewinne nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbesteuer. Der Händler klagte gegen die Entscheidung des Finanzamts, und die Richter gaben ihm Recht.

      Ob ein gewerbliches Unternehmen oder nur private Vermögensverwaltung vorliege, sei nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu entscheiden, und die sprach nach Auffassung des Finanzgerichts für eine nur private Tätigkeit des Klägers. Denn das An- und Verkaufen von Wertpapieren – selbst in so professioneller Weise und unter Ausnutzung von beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten – sei eine übliche Form der Vermögensverwaltung, die jedermann offen stehe. Der Bankkaufmann habe auch kein Finanzdienstleistungsunternehmen betrieben, da er nicht Geld für andere angelegt habe, sondern nur im eigenen Namen tätig geworden sei. Zudem habe er weder eine Zulassung zu einer Präsenzbörse noch die Erlaubnis zur Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen Handelssystem wie beispielsweise XETRA gehabt.

      (Quelle: http://www.boerse-online.de/steuern-recht/aktuell/492953.htm…

      ---------

      Pressemitteilung Finanzgericht Berlin-Brandenburg:

      Daytrader nicht zwingend gewerblich tätig

      Umfangreiche Wertpapiergeschäfte an in- und ausländischen Börsenplätzen stellen nicht stets eine gewerbliche Tätigkeit dar, sondern können u.U. als private Vermögensverwaltung anzusehen sein, so dass zwar die Gewinne aus dieser Tätigkeit der Einkommensteuer, nicht aber zusätzlich der Gewerbesteuer unterliegen. Das entschied jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 29. August 2007 (Aktenzeichen 3 K 5109/03 B).

      Im Streitfall hatte ein gelernter Bankkaufmann außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit und neben einem Studium der Rechtswissenschaft in erheblichem Umfang und mithilfe hochleistungsfähiger Computer, spezieller Tradingsoftware und entgeltlichen Börseninternetinformationsdiensten bis zu 11 000 mal jährlich Wertpapiere erworben und am selben Tag wieder verkauft (day trading).

      Das Finanzamt sah die Tätigkeit des Klägers als ein eigenständiges gewerbliches Unternehmen an und erhob auf die Gewinne nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbesteuer. In diesem Punkt gaben die Richter jedoch dem Kläger recht. Ob ein gewerbliches Unternehmen oder nur private Vermögensverwaltung vorliegt, ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu entscheiden, und die sprach nach Auffassung des Finanzgerichts für eine nur private Tätigkeit des Klägers, denn das An- und Verkaufen von Wertpapieren – selbst in so professioneller Weise wie im zu entscheidenden Fall und unter Ausnutzung von beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten – stelle eine übliche, jedermann offenstehende Form der Vermögensverwaltung dar.

      Der Kläger habe insbesondere kein Finanzdienstleistungsunternehmen betrieben, da er nicht für andere, sondern nur im eigenen Namen tätig geworden sei, und er sei auch nicht als ein sonstiges Finanzunternehmen anzusehen, weil er weder über eine Zulassung zum Besuch einer Präsenzbörse oder zur Teilnahme am Börsenhandel noch über die Erlaubnis zur Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen Handelssystem einer Wertpapierbörse verfügt habe. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden, so dass in letzter Instanz der Bundesfinanzhof in München zu entscheiden hat (Aktenzeichen X R 38/07).

      http://www.finanzgericht.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gs…
      Avatar
      schrieb am 29.02.08 14:27:00
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.515.588 von Rita_Lin am 29.02.08 14:17:19@Riat_Lin

      erstmal vielen Dank für deinen Beitrag!

      Weißt du (oder jemand anderes), wann der BFH darüber endgültig entscheiden wird? Unter dem Aktenzeichen X R 38/07 kann ich auf der Internetseite des BFH nicht finden!

      Yatt
      Avatar
      schrieb am 29.02.08 14:34:34
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.515.588 von Rita_Lin am 29.02.08 14:17:19Na klasse, da ist es ja schon - und die entscheidende Logik (die das FA manchmal sehr gerne vermissen läßt, geht ja schließlich um Geld...:rolleyes: )

      Denn das An- und Verkaufen von Wertpapieren – selbst in so professioneller Weise und unter Ausnutzung von beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten – sei eine übliche Form der Vermögensverwaltung, die jedermann offen stehe.
      Avatar
      schrieb am 29.02.08 15:22:05
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.515.725 von Yatt am 29.02.08 14:27:00Leider nein. Keine Ahnung. Zu dem Thema gibt es einige Rechtsprechungen, soweit ich mich erinnere. Als was wollen die denn deine Arbeit einstufen?
      Für Trader, die keine branchentypische/n Ausbildung/Abschluß (Bankkaufmann etc.) haben und auch nur mit eigenem Geld arbeiten sind das noch klarer "private Veräusserungsgeschäfte", da keine Gewerbeanmeldung(Vermögensverwalter) ohne entsprechende Qualifikation möglich ist und auch keine (fremde) Vermögensverwaltung, die siehe unten zulassungspflichtig durch das BAFIN wäre.
      Also wenn du kein ExTopBanker bist, gibts da am Ende auch keine Gewerbeeinstufung.


      3.3. Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis als Finanzportfolioverwalter
      .....

      Der Gesetzgeber fordert vom Erlaubnisbewerber eine "fachliche Eignung". Dabei hat er eine sogenannte Regelvermutung in das Gesetz eingeführt. Es wird ein ausreichendes Maß an theoretischen und praktischen Kenntnissen in den beantragten Finanzdienstleistungen sowie Leitungserfahrung verlangt. Diese werden angenommen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird. . Aus diesem Grund muss jemand Vermögensverwalter sein, bevor er sich als Vermögensverwalter selbständig macht, denn in der Regel bringen insbesondere leitende Angestellte aus dem Bereich Anlageberatung, Vermögensverwaltung in Kreditinstituten die geforderten Voraussetzungen mit.

      http://www.vuv.de/cms/voraussetzung.html

      Das ist mal wieder typisch Finanzamt. Macht man Gewinne, wollen die gleich Gewerbesteuer einkassieren. Macht man Verluste, dann sollen die gefälligst als Privatmann getragen werden. Ich würde sagen Steueranwalt und gut. Oder du suchst im Netz unter Gewerbe+daytrading o.ä. nach ähnlichen Fällen und schickst das selbst Recherchierte ans FA und hofft auf Einsicht.:laugh:

      alles natürlich ohne Gewähr

      Viel Glück
      Avatar
      schrieb am 29.02.08 15:42:53
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.516.396 von Rita_Lin am 29.02.08 15:22:05@Rita_Lin

      Vielen Dank für all deine Mühe. Habe im Netz auch nur Urteile gefunden, die das Daytrading als "Privatsache" einstuffen. Alle Bemühungen seitens der Finanzämter scheiterten vor Gerichten.

      Nun frage ich mich, was meinen Sachbearbeiter geritten hat, alle umzukrempeln und das auf sieben Jahre zurück.

      Auf jeden Fall kann er sich Montag auf einen ordentlichen Anschiss gefasst machen. :laugh:


      Hab ein schönes WE,

      Yatt
      Avatar
      schrieb am 29.02.08 15:56:21
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.515.573 von defiantcookie am 29.02.08 14:16:18defientcookie: ich habe nicht argumentiert, dass ein "armer" Trader gewerblich handelt und ein "reicher" nicht. Ich habe vielmehr gemeint, dass ein Trader, der außer Einkünften aus dem Handel mit Kapitalmarktprodukten auch noch Einkünfte wie Dividenden oder Zinsen hat (also ein ertragbringendes "Vermögen"), leichter argumentieren kann, dass sein Handel zur privaten Vermögensverwaltung dient, als jemand, der ausschließlich von den Erträgen aus dem Trading (keine zusätzlichen klassischen Einkünfte aus Kapitalvermögen) lebt.

      Die zitierten Entscheidungen stützen auch meinen Hinweis, dass es im streitigen Fall um die Abwägung aller Umstände geht und eben nicht um ein klares, messbares Entscheidungsmuster.

      dazu kann auch zählen, dass die Erzielung von Gewinnen aus Derivaten eine andere Qualität hat als aus dem An- und Verkauf von Aktien. Bestes Beispiel: Körperschaftssteuerrecht. Die Vermögensmehrung durch An- und Verkauf von Aktien innerhalb einer Körperschaft ist nach §8b KStG von der Steuerpflicht befreit, während Erträge aus dem Handel mit Derivaten oder zinsbringenden Wertpapieren steuerbar ist. Das bedeutet: für eine gewerbliche Tätigkeit könnte eine Gewinnerzielung aus dem Handel mit Derivaten stärker sprechen als aus dem Handel von Aktien. Das ist aber nur ein Indiz, keine zwingende Folge!

      So wie dieses Indiz gibt es zahlreiche und leider ist das Steuerrecht in Deutschland immer weniger geschriebenes als vielmehr gesprochenes Recht.

      Im Übrigen kenne ich auch einen Fall, in dem eine natürliche Person seit Jahren gegen die "Gewerblichkeit" kämpft, obwohl er nur Aktien im Zusammenhang mit Fusionen, Übernahmen o.ä. handelt - also etwas, was eigentlich wirklich Vermögensverwaltung ist. Das Problem bei ihm ist nur, dass er als aktiv dabei eingebundener Beteiligter nicht nur kauft und verkauft, sondern auch die Übernahmen mitgestaltet. Die Krönung ist, dass selbst Bestände, die er über die Spekufrist hinausgehalten hat, als "gewerblich" eingestuft werden und damit auch der Einkommensteuer unterworfen werden sollen.

      Womit wir noch ein Thema haben: "Gewerblichkeit" ist eine schwere Infektionskrankheit, d.h, wer erst einmal als "gewerblich" eingestuft wurde, ist immer gewerblich, es gibt keine Spekulationsfrist - auch rückwirkend - mehr.

      daylight.
      Avatar
      schrieb am 29.02.08 16:33:58
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.516.975 von Daylight am 29.02.08 15:56:21ich habe mal eine Gegenfrage: sind bei dir alle Bescheide der letzten 10 Jahre noch offen ?
      Avatar
      schrieb am 29.02.08 17:17:57
      Beitrag Nr. 15 ()
      was soll das rumgegurke im internet nach irgendwelchen meinungen

      hast du kein geld für nen ordentlichen fachanwalt für steuerrecht?

      wenn die bescheide der letzten 7 jahre offen sind, dann solltest du wohl mal nen steuerberater aufsuchen, statt jahrelang selber rumzustümpern, die sache geht entweder durch jetzt als gewerblich oder du musst dich bis zum bfh durchklagen, meine meinung, das finanzamt wird auf der sache bestehen und immer in berufung gehen

      pech, wenn man immer an der falschen ecke (stuerberater) spart, kriegt man irgendwann die quittung
      Avatar
      schrieb am 29.02.08 17:36:15
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.518.315 von Blue-Mick am 29.02.08 17:17:57@Blue-Mick

      falls du mich mit deinem Beitrag #15 meinst: Ich habe einen Steuerberater, meine Steuerbescheide sind rechtskräftig und seit der Verfassungsmässigkeit der Spekusteuer (seit Januar 2008) nicht mehr offen.

      Es steht ein Verfahren vor der BFH an Az: X R 38/07, welches darüber befinden soll, ob daytrading gewerblich ist oder nicht.

      Meiner Meinung nach wird das alle Daytrader in Deutschland betreffen, falls es als gewerblich eingestuft wird, da dann alle Finanzämter ihre Gewerbesteuer nachträglich einfordern werden.

      Nach meiner Ansicht ist die Entscheidung, die da in München getroffen werden soll, wesentlich folgenreicher für alle Daytrader als die Entscheidung vor dem BVerfG wegen der Spekusteuer.

      Yatt
      Avatar
      schrieb am 29.02.08 18:31:19
      Beitrag Nr. 17 ()
      mit welcher begründung ändert man deine steuerbescheide, wenn sie schon rechtskräftig sind?


      das verfahren ist mir bekannt, es gründet auf dem fg brandenburg urteil
      Avatar
      schrieb am 29.02.08 18:35:02
      Beitrag Nr. 18 ()
      vielleicht hilft dir hier irgendwas davon weiter, hatte mir das mal gespeichert

      ftd 10/10/2006
      Zwischen Küche und Kursen

      Wer in die Liga der

      gewerblichen Aktienhändler

      aufsteigt, kann den Fiskus

      an den Verlusten beteiligen.

      Feierabend-Brokern bleibt

      der lukrative Status aber

      oftmals verwehrt

      VON BIRGIT TIETJEN

      Manch Hobby-Broker

      wünscht es sehnlich,

      doch die Sachbearbeiter

      in den Finanzämtern

      bleiben hart. Vielen Küchen-Börsianern

      verwehren sie die Einordnung

      als gewerbliche Aktienhändler.

      Wer nach Feierabend in Wertpapieren

      anlegt, betreibt steuerrechtlich

      gesehen „private Veräußerungsgeschäfte“.

      Und kann deshalb

      seine Gewinne und Verluste

      aus Aktiendeals nur zur Hälfte steuerlich

      verrechnen. Wer also auf die

      falschen Papiere gesetzt hat, kann

      höchstens 50 Prozent der Verluste

      von später erzielten Gewinnen abziehen.

      Gewerbliche Trader haben es da

      leichter. Vor allem können sie einfacher

      auf ihre Verluste verweisen,

      wenn das Finanzamt bei ihnen

      Steuern kassieren will. Der Bundesfinanzhof

      hat nun die Hoffnung

      vieler Privat-Broker gedämpft, jemals

      in den bevorzugten Kreis der

      Gewerblichen aufzusteigen.

      Geklagt hat ein Mann, der sein

      Vermögen „fast ausschließlich im

      so genannten Private-Equity-Bereich“

      investiert hatte und zudem

      noch mit Immobilien Geschäfte

      machte. Sein Privatvergnügen,

      stellten die Richter fest (Az.: X B

      209/05). Denn das Unterhalten eines

      Aktiendepots sei im Regelfall

      „nichtunternehmerisch“: Einem

      Anleger, der „private Depotpflege“

      betreibe, fehle die Professionalität,

      und er habe keine laufende Kundschaft,

      heißt es in der Begründung.

      Außerdem konnten die Richter

      nicht erkennen, „dass er aus seiner

      Betätigung ab 1994 langfristig mit

      einem Überschuss der

      Einnahmen über die

      Ausgaben hätte rechnen

      können“. Und allein

      der Wunsch des Anlegers,

      sein Geld zu vermehren,

      reicht nicht.

      Vom Staat hat der

      Wohnzimmer-Broker

      also keine Hilfe zu erwarten

      – der Fiskus beteiligt

      sich dann nur zu 50 Prozent

      an den Verlusten, die zudem nur

      mit späteren Gewinnen verrechnet

      werden dürfen. Dabei ist die Frage,

      wer als Kleinanleger und wer als

      Profihändler einzustufen ist, selbst

      unter Experten keine unumstrittene

      Frage.

      „Nur weil vielleicht 100 und mehr

      Trades im Jahr erfolgen, ist man

      noch lange kein Gewerbetreibender“,

      sagt Steuerberater Hansjörg

      Bay in Weil der Stadt. Die Finanzrichter

      seien streng. „Es reicht auch

      nicht aus, sich selbst ein paar

      Fachkenntnisse zugelegt

      oder gute Kontakte

      zu Bankern zu haben.“

      Die Gerichte orientieren

      sich stark an den im Einkommensteuergesetz

      festgezurrten Kriterien

      für einen Gewerbebetrieb.

      Wer als Profi anerkannt

      werden will, muss

      zusätzlich zur Selbstständigkeit,

      der Nachhaltigkeit und

      der Gewinnerzielungsabsicht auch

      eine „Beteiligung am allgemeinen

      wirtschaftlichen Verkehr“ nachweisen.

      Und diese sehen die Richter

      nur als gegeben an, wenn der Nebenbei-

      Broker sich auch wie ein

      richtiger Händler verhält. Dazu gehört,

      nicht nur auf eigene, sondern

      auch auf fremde Rechnung tätig zu

      sein, also auch im Bekannten- oder

      Freundeskreis oder womöglich gar

      für Fremde zu handeln. „Auch das

      Unterhalten eines kleinen Ladenlokals

      wäre ein Indiz“, sagt Steuerberater

      Bay. Wer dagegen nur ein

      Arbeitszimmer vorzuweisen habe

      und regelmäßig beim Nachrichtensender

      N-TV Börsennews anschaue,

      sei noch lange kein Wertpapierhändler.

      Jedenfalls nicht im

      Sinne des Steuerrechts.

      Wessen Einkünfte dagegen als

      gewerblich anerkannt werden,

      dem stehen alle fiskalischen Wege

      offen: So ist zum einen ein negativer

      Saldo der während eines Jahres

      aufgelaufenen Gewinne und Verluste

      sofort und direkt auch mit allen

      anderen Einkünften verrechenbar.

      Und nicht wie bei den

      privaten Veräußerungsgeschäften

      erst mit späteren Gewinnen. Zum

      anderen gilt die zwölfmonatige

      Haltedauer für Wertpapiere nicht.

      Das heißt, wenn schon Verluste anfallen,

      kann man auch noch solche

      geltend machen, bei denen Aktien

      oder Optionsscheine länger im

      Depot geschmort haben.

      Wer zur privaten Vermögenspflege

      nebenbei mit Grundstücken

      handelt, hat mehr Glück: Hier sind

      die Richter vom Bundesfinanzhof

      weniger streng. Es reicht schon der

      Verkauf von drei Immobilien über

      einen Zeitraum von fünf Jahren aus,

      um steuerlich einen Gewerbebetrieb

      zu begründen. Eine Ungleichbehandlung,

      die aber gewollt ist.

      Der Bundesfinanzhof erklärt das

      mit „artspezifischen Besonderheiten“.

      Schließlich gebe es an der

      Börse besondere Risiken, die man

      nicht einfach auf den Fiskus abwälzen

      dürfe. Mit Aktien könne man

      auch einen Totalverlust erleiden,

      mit Immobilien – jedenfalls in der

      Regel – nicht.





      (K)ein Privatvergnügen

      Geldentnahme Wertpapiergeschäfte

      eines Brokers

      können nach einem

      Urteil des Bundesfinanzhofs

      gewerblich sein,

      wenn er regelmäßig

      Geld aus der Firma entnimmt,

      Aktienkäufe tätigt

      und das Geld dann

      wieder in die Firma einlegt

      (Az.: IR 10/74).

      Einzelfallentscheidung

      Die Abgrenzung zwischen

      privatem Wertpapierhandel

      und Gewerbebetrieb

      ist nach

      den Verhältnissen des

      Einzelfalls zu entscheiden

      (Az.: IR 173/83).

      Auf eigene Rechnung

      Handelt ein Anleger

      ausschließlich auf eigene

      Rechnung, spricht

      dies gegen die Gewerblichkeit

      (Az.: IX R 73/00).

      Spezialkenntnisse

      Seine Erfahrungen muss

      der Broker in einem

      Hauptberuf erworben

      haben. Es reicht nicht

      aus, über eine Depotbank

      am Marktgeschehen

      teilzunehmen.

      Kenntnisse, die lediglich

      durch eigene Anlagen

      gewonnen wurden,

      sind ungenügend

      (Az.: X R 7/99).

      Grauer Markt Der

      An- und Verkauf von

      Pfandbriefen unter

      gezielter Ausnutzung

      des Grauen Markts

      kann gewerblich sein

      (Az.: VI R 149/67).

      Gesamtbild Nicht einzelne

      Merkmale begründen

      einen Gewerbebetrieb,

      vielmehr kommt

      es auf das Gesamtbild

      an. Für die Gewerblichkeit

      sprechen zum Beispiel

      der Umfang der

      Geschäfte, die berufliche

      Erfahrung und das

      Unterhalten eines Büros

      (Az.: IX R 35/01).


      Gewerbliche Optionsgeschäfte einer angestellten Börsenmaklerin

      FG München 15.3.2006, 1 K 2294/03

      I. Streitig ist im Wesentlichen, ob gewerbliche Einkünfte vorliegen.

      Die Klägerin (Klin) war seit 19.7.1985 bei der Börsenmaklerfirma Y-GmbH (im Folgenden: Y-GmbH) bzw. ab 1.4.1989 bei der Nachfolgefirma *** GmbH (im Folgenden: X-GmbH) als Börsenmaklerin angestellt. Beide Unternehmen befassen bzw. befassten sich mit der Vermittlung von Wertpapiergeschäften. Die Klin wurde im Euro-bond-Handel eingesetzt. Für ihre Tätigkeit erhielt sie ein festes monatliches Gehalt. Für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses war sie an eine Wettbewerbsklausel gebunden.

      Am 15.3.1988 schloss die X-GmbH mit der Klin und zwei weiteren angestellten, zum Handel an der Bayerischen Börse zugelassenen Börsenmaklern einen Vertrag, der sinngemäß zum Inhalt hatte, dass die Arbeitgeberin den Angestellten - im Vertrag als Händler bezeichnet - gestattete, innerhalb der von der Bayerischen Börse festgelegten Statuten "Positionen einzugehen". Da die entsprechenden Abschlüsse nur namens der X-GmbH erfolgen konnten - ein unmittelbarer Zugang zur Börse war den angestellten Händlern nicht gestattet -, sollten die Positionen lediglich für Rechnung der Händler erfolgen. Diese waren verpflichtet, die X-GmbH im Innenverhältnis von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen aus derartigen Geschäften freizustellen. Unabhängig davon verpflichteten sich die Händler, offene Händlerpositionen spätestens dann zu schließen, sobald sich ein Verlust von 10.000 DM errechnen sollte. Für die X-GmbH unterschrieb den Vertrag deren Geschäftsführer ***. Für Rechnung der Arbeitgeberin sollten keinerlei Positionen eingegangen werden. Insoweit sollte sich der Handel auf die reine Maklertätigkeit beschränken. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 15.3.1988 Bezug genommen.

      Nach Gründung der X-GmbH wurden die bisher bei der Y-GmbH beschäftigen Angestellten übernommen und die mit Vertrag vom 15.3.1988 getroffenen Vereinbarungen mit Vertrag vom 14.2.1990 unter Einbeziehung zweier weiterer Angestellter erneuert. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Vertrags wird darauf Bezug genommen.

      Aufgrund der in den Verträgen vom 15.3.1988 und 14.2.1990 geregelten Erlaubnis führte die Klin in den Streitjahren auf eigene Rechnung Geschäfte mit Zins- und Währungsoptionsscheinen (Klageschrift vom 14.8.2003: Handel "mit sog. Zins- und Währungsscheinen") durch. Die erzielten Überschüsse flossen - wie bei den Eigengeschäften der anderen angestellten Händler - auf ein Bankkonto der Arbeitgeberin. Diese verbuchte sie auf einem Interimskonto. In gewissen Zeitabständen erfolgte dann die Auszahlung an die beteiligten Personen. Dabei bestand kein fester Verteilungsschlüssel. Die Verteilung erfolgte nach den Angaben der X-GmbH einvernehmlich unter den Beteiligten entsprechend dem jeweiligen persönlichen Engagement.

      Die Klin erzielte folgende Überschüsse, die sie als steuerfreie Spielgewinne in den Einkommensteuererklärungen angab: (...)

      Nach Abschluss einer die Jahre 1993 bis 1995 betreffenden Außenprüfung bei den Eheleuten *** durch das Finanzamt *** setzte das Wohnsitzfinanzamt *** die von der Klin angegebenen Überschüsse als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit an. Zuvor hatte der Prüfer eine Anfrage über die steuerliche Behandlung an die Oberfinanzdirektion *** gerichtet und darin mitgeteilt, dass sich die X-GmbH hinsichtlich ihrer Börsenmaklertätigkeit des Fachwissens und der Leistungsbereitschaft der Händler bediene. Ihr geschäftlicher Erfolg werde durch den Einsatz von hochqualifiziertem Personal geprägt. Um dieses Personal zu bekommen, werde den Arbeitnehmern neben dem Festgehalt noch die Chance eingeräumt, unter Nutzung der direkten Zugangsmöglichkeit zur Börse Überschüsse aus auf eigene Rechnung ausgeführten Differenzgeschäften zu erzielen. Dies sei branchenüblich.

      Mit Schreiben vom 6.2.1997 bestätigte Herr ***, dass sämtliche an der Börse tätigen Angestellten von Maklerfirmen oder Banken die gleichen oder jedenfalls vergleichbare Möglichkeiten zur Durchführung von Eigengeschäften hätten. Technisch habe der private Eigenhandel der Mitarbeiter mit Zins- oder Währungsscheinen an oder außerhalb der Börse sowie in- und außerhalb der Bürozeiten abgewickelt werden können. Auf sämtliche der von den Mitarbeitern auf eigene Rechnung getätigten Abschlüsse habe die X-GmbH, wie bei jedem fremden Marktteilnehmer auch, die Maklerprovision in Rechnung gestellt.

      Im Schreiben vom 6.3.1992 hatte der steuerliche Vertreter des Herrn *** in dessen Besteuerungsverfahren mitgeteilt, dass bei der Abwicklung eines Differenzgeschäfts eines oder mehrerer Mitarbeiter beispielsweise 1.000 Stück Optionsscheine zu einem bestimmten Kurs in der Erwartung gekauft würden, dass dieser steige. Erfülle sich diese Erwartung, entstehe bei Veräußerung ein Differenzgewinn, andernfalls ein Verlust. Die Abrechnung des Kaufs und Verkaufs erfolge über den Computer der Deutschen Wertpapierzentrale (DWZ), wobei die Differenz dem Konto der X-GmbH gutgeschrieben bzw. belastet werde. Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Abwicklung eines solchen Geschäfts an der Börse oder über den Telefonhandel bestehe dabei nicht. Da an der Entscheidung darüber, ob ein bestimmtes Geschäft getätigt werde oder nicht, oft mehrere Mitarbeiter beteiligt seien, dies aber wegen der Schnelligkeit der geforderten Entscheidung nicht einzeln aufgezeichnet werde, sei eine konkrete Zuordnung der Geschäfte zu bestimmten Händlern oft nicht möglich.

      Im Schreiben vom 15.11.1993 wurde dem FA mitgeteilt, dass das Ergebnis der Geschäfte bereits nach 3 Stunden feststehen könne. In der Anlage zur Einkommensteuererklärung 1989 "Steuerfreie Einnahmen" bezifferte die Klin den Zeitraum bis zum Abschluss der Geschäfte auf höchstens 3 Tage.

      In der Antwort auf die Anfrage der Betriebsprüfungsstelle vom 4.3.1997 riet die Oberfinanzdirektion *** im Schreiben vom 24.4.1997, die Auffassung zu vertreten, dass es sich bei den Einnahmen der Klin um Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit handele. Diese Rechtsauffassung sei vor Gericht bereits im noch anhängigen Verfahren 15 K 3307/95 (nunmehr: 1 K 3307/95) vertreten worden. Hierfür spreche, dass die Durchführung derartiger Geschäfte nur durch das bestehende Arbeitsverhältnis ermöglicht worden sei. Außerdem spreche dafür die Erlaubnis der Arbeitgeberin, die privaten Geschäfte während der Dienstzeit durchzuführen und dafür auch die betriebliche Organisation in Anspruch zu nehmen. Für die Qualifizierung der Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit spreche auch die Verpflichtung in den Verträgen vom 15.3.1988 und 14.2.1990, die Händlerpositionen spätestens bei Eintritt eines Verlustes in Höhe von 10.000 DM zu schließen, worin eine gewisse Weisungsgebundenheit gesehen werden könne. Gegen die Annahme von Arbeitslohn spreche allerdings, dass die angestellten Börsenmakler das Unternehmerrisiko zu tragen gehabt hätten. Außerdem seien Art und Umfang der gestatteten Tätigkeit nicht durch die Arbeitgeberin bestimmt worden.

      Gegen die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts *** für die Jahre 1989-1993 legte die Klin Einspruch ein. Eine Entscheidung darüber liegt noch nicht vor.

      In dem Klageverfahren 15 K 3307/95 (nunmehr 1 K 3307/95) eines anderen bei der Y-GmbH angestellten Börsenmaklers hat das Finanzgericht München in einem Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens vom 18.6.1999 angeführt, dass einige Indizien vorlägen, nach denen die Börsengeschäfte als gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) zu beurteilen seien. Hierfür spreche, dass die mehrjährige Betätigung über den gesamten Zeitraum hinweg zu hohen Gewinnen geführt habe und dass es dem dortigen Kläger unter Ausnutzung seiner beruflichen Kenntnisse als Börsenmakler erlaubt gewesen sei, sein Büro und auch die Organisation der FW zu nutzen. Das zuständige Finanzamt solle daher zunächst durch positiven oder negativen Feststellungsbescheid über die Frage der Gewerblichkeit entscheiden.

      Mit Schreiben vom 14.2.2001 benachrichtigte das für die Einkommensbesteuerung der Klin zuständige Wohnsitzfinanzamt *** den Beklagten (das Finanzamt - FA -) über die erzielten Einkünfte aus den Börsengeschäften und seine Beurteilung der Einkünfte als gewerblich und bat um Durchführung gesonderter Gewinnfeststellungen. Unter dem Datum vom 7.12.2001 erließ das FA dementsprechend gesonderte Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1989-1993. Gegen diese Bescheide legte der steuerliche Vertreter mit Schreiben vom 21.12.2001 Einspruch ein. Mit Bescheid vom 25.3.2002 hob das FA die Feststellungsbescheide aus formalen Gründen (fehlender Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 Abgabenordnung -AO-) auf. Daraufhin ergingen am 4.4.2002 für die Streitjahre erneut Gewinnfeststellungsbescheide. In den Erläuterungen wies das FA darauf hin, dass der jeweilige Feststellungsbescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen sei. Nach § 181 Abs. 5 AO könne er deshalb nur solchen Steuerfestsetzungen zugrunde gelegt werden, deren Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war.

      Mit Schreiben vom 17.4.2002 wurde gegen die neuerlichen Gewinnfeststellungsbescheide nochmals Einspruch eingelegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf ein Urteil des BFH vom 20.12.2000, X R 1/97 (BStBl 2001 II S. 706 = SIS 01 08 44) verwiesen, wonach die Gewerblichkeit selbst bei einem umfangreichen Wertpapierhandel eines Versicherungsvertreters verneint worden sei. Des Weiteren sei auch die Frage der Verjährung strittig.

      Daraufhin vertrat das FA unter Hinweis auf die Vorschrift des § 181 Abs. 5 AO die Auffassung (Schreiben vom 18.6.2002), dass Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten sei. Was die steuerliche Zuordnung der Einkünfte betreffe, spreche das Gesamtbild der Betätigung der Klin dafür, dass die erzielten Überschüsse aus den Differenzgeschäften gewerbliche Einkünfte darstellten.

      Am 8.5.2003 fand auf Wunsch der Klin in den Räumen des FA eine Erörterung statt. Auf Anfrage teilte die Klin hierbei mit, dass die seitens des Finanzamts *** mitgeteilten Einkünfte die Ergebnisse der damals stattgefundenen Differenzgeschäfte darstellten. Etwaige Ausgaben seien nicht angefallen und auch nicht in den erklärten Überschüssen enthalten. Im Verlaufe des Gesprächs betonte der steuerliche Vertreter, dass die Einnahmen als steuerfreie Spielgewinne nicht steuerbar seien. Die Voraussetzungen für eine Gewerblichkeit dieser Einkünfte lägen nicht vor. Des Weiteren wurde die unterschiedliche Sachbehandlung durch das FA - bei Herrn *** waren vergleichbare Einkünfte als Spielgewinne nicht besteuert worden - beanstandet.

      Die Einsprüche der Klin gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1989-1993 vom 4.4.2002 blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 16.5.2003).

      Mit der Klage wird vorgetragen, dass die Durchführung von Eigengeschäften durch angestellte Börsenmakler seinerzeit branchenüblich gewesen sei. Für diese Geschäfte seien die beruflich erworbenen Informationsvorsprünge gewinnbringend genutzt worden. In dieser Form seien die Geschäfte heute aber wegen der inzwischen in Kraft getretenen Insiderrichtlinien nicht mehr zulässig. Die Art der damals durchgeführten Differenzgeschäfte und die Höhe der daraus erzielten Einnahmen seien unstreitig. Es sei mit Zins- und Währungsscheinen gehandelt worden.

      Entgegen der Auffassung des FA handele es sich bei den erzielten Einnahmen der Klin aber nicht um gewerbliche Einnahmen. Selbst der Außenprüfer des FA *** habe nicht diese Auffassung vertreten. Vielmehr sei er zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei den Einkünften (der Klin) um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handele. Er habe festgestellt, dass die Geschäfte ohne die direkte Mitwirkung des Arbeitgebers nicht hätten verwirklicht werden können. Außerdem sei im Außenverhältnis nur der Arbeitgeber aufgetreten, so dass es für einen Dritten nicht erkennbar gewesen sei, dass die Geschäfte auf eigene Rechnung der Arbeitnehmer durchgeführt wurden.

      Demgegenüber habe das Wohnsitzfinanzamt *** aufgrund der strittigen Gewinnfeststellungsbescheide Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt. Der bisher angesetzte Arbeitslohn sei um diese Einkünfte gemindert worden. Aufgrund der Erledigung (Aufhebung) der Feststellungsbescheide vom 7.12.2001 seien auch die beim Finanzamt *** anhängigen Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide erledigt.

      Gegen gewerbliche Einkünfte spreche, dass die Klin in den Streitjahren weder ein eigenes Büro angemietet noch für ihre Tätigkeit einen eigenen Telefonanschluss oder die für ein eigenes Büro unerlässliche Infrastruktur (z.B. Personal) gehabt habe. Außerdem habe die Klin in ihrer Person keine Börsenzulassung gehabt, weshalb ihre Tätigkeit mit der einer Börsenmaklerfirma nicht zu vergleichen sei. Hinzu komme, dass der Arbeitsvertrag mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende habe gekündigt werden können. Ex ante betrachtet habe die Nebentätigkeitserlaubnis täglich gekündigt werden können, was zwingend gegen die Selbständigkeit spreche. Außerdem sprächen die Einschränkungen der vertraglichen Bestimmungen vom 15.3.1988 (z.B. die Beschränkung der Verluste auf einen Betrag von 10.000 DM) für eine Weisungsgebundenheit der Klin. Im Ergebnis sei die Klin lediglich sehr eingeschränkt selbständig tätig gewesen.

      Ferner habe die Klin das für eine gewerbliche Tätigkeit erforderliche Unternehmerrisiko nicht getragen. So habe sie beispielsweise keine Fixkosten gehabt. Auch variable Kosten seien nicht angefallen. Diese seien stillschweigend auf den Arbeitgeber überwälzt worden. Außerdem sei kein Kapitaleinsatz erfolgt und auch nicht erforderlich gewesen. Außerdem habe sich die "Unternehmerinitiative" lediglich auf "als sehr wahrscheinlich eingeschätzte, möglichst sichere minimale Margen aus Gelegenheitsgeschäften" beschränkt, was für eine Unternehmerinitiative im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nicht ausreiche. Unternehmerinitiative sei auch bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Tätigkeit lediglich neben dem hauptberuflichen Dienstverhältnis habe ausgeübt werden können.

      Entgegen der Ansicht des FA habe eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht stattgefunden. Im Außenverhältnis sei lediglich der Arbeitgeber aufgetreten. Es fehle an einer "offenen Marktteilnahme". Außerdem sei dieses Kriterium wegen der seinerzeit gegebenen Marktzulassungsbeschränkung bzw. der fehlenden Zulassung als Börsenmaklerin nicht erfüllt. Die vertraglich vereinbarte und auch tatsächlich durchgeführte Gelegenheit der Ausnutzung von Differenzgeschäften habe die Grenze der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten. Eine nachhaltige Betätigung könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil diese vom Arbeitgeber jederzeit habe widerrufen werden können. Außerdem habe sie schon aufgrund der arbeitsvertraglichen Bestimmungen keinen Gewerbebetrieb nebenbei führen dürfen. Lediglich das Erzielen von Spielgewinnen sei ihr gestattet gewesen. Diese seien jedoch nicht steuerbar.

      Im Übrigen sei die Klin keine Händlerin gewesen und habe sich auch nicht als solche verhalten. Hinsichtlich der Eigengeschäfte sei sie somit als Privatperson tätig gewesen. Eigene Büroräume mit EDV-Ausstattung oder eine eigene kaufmännische Organisation habe der Klin nicht zur Verfügung gestanden. Eine bloße Mitbenutzung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Büro- und Kanzleiräume erfülle das von der Rechtsprechung aufgestellte Kriterium des Mindestmaßes an kaufmännischer Organisation nicht.

      Im Schriftsatz vom 5.5.2004 wurde vorgetragen, dass die Feststellungsbescheide nach ihrer Aufhebung im Bescheid vom 25.3.2002 nicht mehr erneut hätten erteilt werden dürfen. Dem stehe u.a. die Feststellungsverjährung entgegen. Eine Nachholung des in § 181 Abs. 5 Satz 2 AO vorgesehen Vermerks in Form eines Ergänzungsbescheids sei unzulässig.

      Die Klin beantragt, die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1989 bis 1993 vom 4.4.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.5.2003 ersatzlos aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.

      Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

      II. Die Klage ist unbegründet. Das FA hat die Einkünfte der Klin aus dem An- und Verkauf von Optionsscheinen zu Recht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt.

      1. Gewerbebetrieb ist nach § 15 Abs. 2 EStG eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn sie weder die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Tätigkeit anzusehen ist. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss hinzukommen, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet. Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und nicht steuerbarer Sphäre sowie anderen Einkunftsarten andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen. In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie gewerblich sein, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (BFH-Urteil vom 30.7.2003 X R 7/99, BStBl 2004, 408 = SIS 04 13 66).

      Regelmäßig überschreitet der An- und Verkauf von Wertpapieren - selbst in erheblichem Umfang - die Grenze der privaten Vermögensverwaltung nicht. Dies ist selbst dann der Fall, wenn Wertpapiere angeschafft werden, die gar keinen laufenden Ertrag gewähren. Bei Wertpapieren liegt es in der Natur der Sache, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren (BFH-Urteil vom 30.7.2003, X R 7/99, BStBl 2004 II S. 408 = SIS 04 13 66). Auch Optionen gewähren keine Früchte, sondern werden dadurch verwertet, dass der Inhaber sie ausübt oder verfallen lässt, bei Bestehen eines Sekundärmarkts auch durch Veräußerung. Der Veräußerer spekuliert auf die Nichtausübung der Option und erbringt durch sein "Stillhalten" eine mit der Optionsprämie entgoltene Leistung. Bei der Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, "gelegentliche" (vgl. § 22 Nr. 3 EStG) Leistungen sowie auch mehrfache An- und Verkaufsvorgänge nicht in die Gewerblichkeit einzubeziehen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass zivilrechtlich dem Anspruch auf die Optionsprämie der Einwand der fehlenden Termingeschäftsfähigkeit oder der Differenzeinwand (§ 764 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-) entgegenstehen kann. Die grundsätzlich private Natur von Termingeschäften hat der Gesetzgeber dadurch bestätigt, dass er sie in § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 als im privaten Bereich steuerbar erfasst hat (BFH-Urteil vom 20.12.2000, X R 1/97, BStBl 2001 II S. 706 = SIS 01 08 44).

      Gewerblichkeit kann nach der Rechtsprechung deshalb nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige "wie ein Händler" verhält oder wenn er ohne Einsatz eigenen Vermögens und unter Zuhilfenahme beruflich erlangter Kenntnisse Kursdifferenzen ausnutzt und sich damit "bankentypisch" verhält (BFH-Urteil vom 9.10.1992, III R 99/89, BFH/NV 1994 S. 80). Beweisanzeichen für eine Zuordnung zu den gewerblichen Einkünften können der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte, das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiten Öffentlichkeit, das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz (haupt)beruflicher Erfahrungen und andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen sein. Bei der rechtlichen Zuordnung anhand der vorgenannten Kriterien kann nicht isoliert auf einzelne Merkmale abgestellt werden. Auch insoweit ist das Gesamtbild entscheidend, wobei die einzelnen Beweisanzeichen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind (BFH-Urteil vom 1.6.2004, IX R 35/01, BStBl 2005 II S. 26 = SIS 04 23 56).

      Für eine gewerbliche Tätigkeit kann auch sprechen, dass der Steuerpflichtige wie ein Wertpapierhandelsunternehmen überwiegend "für fremde Rechnung" tätig ist (BFH-Urteil vom 20.12.2000, X R 1/97, BStBl 2001 II S. 706 = SIS 01 08 44). Aber auch ein Handeln für eigene Rechnung kann als gewerblich einzustufen sein, wenn die Tätigkeit der Tätigkeit ("Leitbild") eines Finanzunternehmens i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 5 Kreditwesengesetz vergleichbar ist. Diese Tätigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass der Wertpapierhandel unmittelbar mit institutionellen Anlegern bzw. anderen Marktteilnehmern (auch telefonisch) betrieben wird und eine Teilnahme am Markgeschehen nicht lediglich über eine Depotbank erfolgt. Die Abwicklung der Geschäfte über eine depotführende Bank, ohne dass selbst Kontrahenten gesucht werden, ist kennzeichnend für eine private Vermögensverwaltung. Einem händlertypischen Verhalten widerspricht dagegen nicht, dass der Handel wie bei den Geschäften mit Optionsscheinen nicht auf die Ausnutzung eines Preisgefälles auf verschiedenen Handelsstufen, sondern auf die Ausnutzung von Wertveränderungen der Ware selbst gerichtet ist (BFH-Urteil vom 30.7.2003, X R 7/99, BStBl 2004 II S. 408 = SIS 04 13 66).

      Das Kriterium der "büromäßigen Organisation" hat nach der Rechtsprechung angesichts der Möglichkeit, beim An- und Verkauf von Wertpapieren handelsübliche Personalcomputer und einschlägige Standardsoftware einzusetzen, an Bedeutung verloren. Dennoch ist nach wie vor davon auszugehen, dass ein gewerblicher Wertpapierhändler ein Mindestmaß an kaufmännischer Organisation aufweisen muss, wobei der Büroraum und die Ausstattungsgegenstände erkennbar der betrieblichen Organisation zu dienen haben. Die Mitbenutzung eines dem Steuerpflichtigen aus anderen Gründen ohnehin zur Verfügung stehenden Büros genügt insoweit nicht (BFH-Urteile vom 30.7.2003, X R 7/99, BStBl 2004 II S. 408 = SIS 04 13 66, und vom 20.12.2000, X R 67/98, BFH/NV 2001 S. 1015 = SIS 01 67 01).

      Entsprechend den vorgenannten Kriterien hat die Rechtsprechung bei als Rentenhändler tätigen Bankangestellten, die neben ihrer Banktätigkeit den Handel mit Rentenpapieren auf eigene Rechnung betrieben, als gewerblich beurteilt. Auch entsprechende Betätigungen eines Kursmakler-Stellvertreters wurden als gewerblich gewertet. Als händlertypisch wurde hierbei insbesondere der unmittelbare Kontakt mit anderen Marktteilnehmern, die Ausnutzung der beruflichen Kenntnisse, die Branchengleichheit und die Kurzfristigkeit ("Taggleichheit") der Geschäftsabwicklung, die Ausnutzung geringer Kursdifferenzen und dadurch minimaler Gewinnchancen bei gleichzeitig hohen Geschäftsvolumina sowie das jeweils geringe Risiko der getätigten Geschäfte gewertet (BFH-Urteile vom 9.10.1992, III R 9/89, BFH/NV 1994 S. 80 = SIS 93 09 34, vom 6.3.1991, X R 39/88, BStBl 1991 II S. 631 = SIS 91 14 51, vom 15.3.1994, X R 38/92, BFH/NV 1994 S. 850).

      Nicht erforderlich für eine gewerbliche Betätigung ist, dass der Steuerpflichtige seine Tätigkeit am Markt für Dritte erkennbar anbietet. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann in Fällen des An- und Verkaufs von Wertpapieren auch über eine verdeckte Stellvertretung erfolgen. Eine "offene Marktteilnahme" ist demnach entgegen der Ansicht der Klin nicht erforderlich. Es genügt, wenn andere - z.B. eine Bank - nach außen für den Steuerpflichtigen auftreten, deren Tätigkeit ihm zugerechnet wird (BFH-Beschluss vom 18.8.1999 IX B 47/99, BFH/NV 2000 S. 185 = SIS 00 51 34, BFH-Urteil vom 29.10.1998, XI R 80/97, BStBl 1999 II S. 448 = SIS 99 05 02).

      2. In Anwendung dieser Grundsätze kommt der erkennende Senat unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Streitfalls zu dem Ergebnis, dass die von der Klin getätigten Optionsgeschäfte, bei denen sie ohne Einsatz von Kapital, aber unter Anwendung ihrer beruflichen Kenntnisse Kursdifferenzen ausnutzte, den gewerblichen Einkünften zuzurechnen sind.

      Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung ist überschritten, weil sich die Klin im Zusammenhang mit ihren Eigengeschäften im Rahmen des börslichen als auch des außerbörslichen Handels unmittelbar und nicht nur mittelbar über eine Bank an die für die Geschäfte mit Optionsscheinen in Betracht kommenden Marktteilnehmer bzw. Geschäftspartner gewandt und sich damit wie ein gewerblicher Händler verhalten hat. Hiervon sind sowohl die Arbeitgeberin als auch die von ihr aufgrund des Vertrags vom 13.3.1988 zur Ausführung von Eigengeschäften berechtigten Beschäftigten ausgegangen, da diese darin ausdrücklich als "Händler" bzw. "Börsenhändler" bezeichnet werden.

      Hierfür spricht auch, dass die Klin auf dem gleichen Gebiet tätig war wie ihre Arbeitgeberin und damit die Branchengleichheit zu bejahen ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Arbeitgeberin ausschließlich als Maklerin tätig war - hierfür spricht der Wortlaut der Vereinbarung vom 15.3.1988 in Absatz 1, wonach sich die Tätigkeit der X-GmbH auf eine reine Maklertätigkeit beschränken sollte - oder ob die Aussage des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zutrifft, wonach die Arbeitgeberin ebenfalls Wertpapiergeschäfte auf eigene Rechnung tätigte. In jedem Fall hatte die Klin ihre beruflichen Kenntnisse, die sie für die Abwicklung ihrer Eigengeschäfte nutzte, durch ihre Tätigkeit für die Arbeitgeberin erworben.

      Aufgrund der Angabe in der Klagebegründung, wonach die Klin den beruflich erworbenen "Informationsvorsprung bei Differenzgeschäften zu Einnahmen" gemacht habe, geht der Senat davon aus, dass die durch die Tätigkeit für die Arbeitgeberin erlangten Informationen über das Marktgeschehen für die Eigengeschäfte der Klin von herausragender Bedeutung waren. Hierdurch war - anders als bei privater Vermögensverwaltung - das Risiko der auf eigene Rechnung getätigten Geschäftsabschlüsse so stark reduziert, dass die erwirtschafteten Gewinne mit großer Wahrscheinlichkeit eintraten. Hierfür spricht auch der Hinweis in der Klagebegründung, dass die Unternehmerinitiative der Klin auf "als sehr wahrscheinlich eingeschätzte, möglichst sichere minimale Margen aus Gelegenheitsgeschäften" ausgerichtet gewesen sei. Das aufgrund der speziellen und unmittelbar aus der Tätigkeit der Klin an der Börse herrührenden Marktkenntnisse minimierte Risiko sowie die damit in Zusammenhang stehenden verhältnismäßig geringen Gewinnmargen sprechen somit für eine gewerbliche Betätigung.

      Die Tatsache, dass die Arbeitgeberin die Klin jederzeit hätte kündigen und damit auch die Möglichkeit der Durchführung von Eigengeschäften kurzfristig unterbinden können, spricht nicht gegen die Gewerblichkeit der Tätigkeit. Auch über lediglich wenige Wochen hinweg durchgeführte Wertpapiergeschäfte können als gewerblich zu beurteilen sein (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.1990, I R 173/83, BStBl 1991 II S. 66 = SIS 91 02 36). Der Zeitfaktor spielt insoweit keine entscheidende Rolle.

      Hinzu kommt, dass die einzelnen Geschäfte der Klin in verhältnismäßig kurzer Zeit abgewickelt wurden. Nach den Angaben in der Einkommensteuererklärung 1989 dauerte die Abwicklung maximal 3 Tage. Auch dies ist, weil händlertypisch, als Indiz für ein Überschreiten der Grenze zur gewerblichen Tätigkeit zu werten.

      Die Frage, ob der Klin für ihre Eigengeschäfte eine ausreichende Büroorganisation zur Verfügung stand, ist im Streitfall ebenfalls zu bejahen. Zwar handelte es sich insoweit nicht um eigene Büroräume, Telefonanlagen usw., die die Klin zu diesem Zweck nutzte. Da die Arbeitgeberin ihre Büroorganisation aber der Klin für diese Zwecke unentgeltlich überließ und ihr die Büroorganisation nicht aus anderen Gründen als eigene ohnehin zur Verfügung stand, ist von einer ausreichenden händlertypischen Ausstattung auszugehen.

      Unerheblich ist, dass die Klin hinsichtlich der Eigengeschäfte nicht im eigenen Namen, sondern im Namen ihrer Arbeitgeberin am Markt aufgetreten ist. Da die Eigengeschäfte auf Rechnung und damit Risiko der Klin abgewickelt wurden, ist eine verdeckte Stellvertretung zu bejahen. Für eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (über die Arbeitgeberin) ist eine solche ausreichend. Da nur die Arbeitgeberin zum Handel an der Börse zugelassen war, war der Klin eine Abwicklung der Eigengeschäfte im eigenen Namen jedenfalls verwehrt. Die Kriterien der gewerblichen Betätigung sind damit erfüllt.

      3. Entgegen der Ansicht der Klin sind die strittigen Einkünfte nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen. Zwar trifft es zu, dass die Eigengeschäfte nur deshalb getätigt werden konnten, weil die Klin als Arbeitnehmerin eingestellt worden war und die Abwicklung der Eigengeschäfte mit Zustimmung der Arbeitgeberin auch innerhalb der üblichen Arbeitszeiten erfolgte. Hinsichtlich ihrer eigenen Geschäfte unterlag die Klin aber keinerlei Weisungsbefugnissen. Außerdem trug die Klin insoweit im Innenverhältnis das volle Unternehmerrisiko einschließlich der Verpflichtung zum Ausgleich von Verlusten, was nach der Verkehrsanschauung für eine gewerbliche Betätigung typisch ist und gegen eine Qualifizierung der Tätigkeit als nichtselbständig spricht. Die Klausel in den Verträgen vom 15.3.1988 und 14.2.1990, wonach offene Händlerpositionen zu schließen waren, sobald sich ein Verlust von 10.000 DM einstellte, begrenzte das Haftungsrisiko der Klin im Innenverhältnis nicht. Sie diente lediglich dazu, die Klin zur Beendigung des jeweiligen Engagements anzuhalten, um die Arbeitgeberin von Haftungsrisiken freizustellen, die diese im Außenverhältnis trug.

      4. Da die Einkünfte der Klin somit den gewerblichen Einkünften zuzurechnen sind, kommt die Annahme von privaten und wegen des Spielcharakters möglicherweise nicht steuerbaren Differenzgeschäften nicht in Betracht. Auch die Annahme von Einkünften aus sonstigen Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG oder von Spekulationsgeschäften i.S. des § 22 Nr. 2 i.V. mit § 23 EStG scheidet aus. Gegenüber gewerblichen Einkünften sind derartige Einkünfte subsidiär (§§ 22 Nr. 3 Satz 1 und 23 Abs. 2 Satz 1 EStG).

      5. Entgegen der Ansicht der Klin war die Feststellungsverjährung bei Ergehen der Bescheide vom 4.4.2002 im Hinblick auf die vom Finanzamt *** erlassenen, noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide der Klin für die Jahre 1989 - 1993 und den in den Feststellungsbescheiden gemachten Hinweis auf die Vorschrift des § 181 Abs. 5 Satz 1 AO noch nicht eingetreten. Dieser Hinweis erfolgte entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten nicht im Rahmen eines nachträglichen Ergänzungsbescheids. Die Feststellungsbescheide vom April 2003 wurden vom FA vielmehr vollständig neu erlassen.

      6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

      7. Die Revision wurde im Hinblick auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.



      SIS Verlag GmbH, Am Hochacker 2, 85630 Grasbrunn bei München
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      #2 von NATALY 28.09.06 18:55:38 Beitrag Nr.: 24.264.438
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      § 115

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

      (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

      1.


      die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

      2.


      die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder

      3.


      ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

      (3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.


      #3 von NATALY 28.09.06 18:57:16 Beitrag Nr.: 24.264.459
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      Das Urteil ist noch nocht rechtskräftig, die Revision zum BFH wurde zugelassen.


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      #4 von NATALY 28.09.06 18:58:59 Beitrag Nr.: 24.264.487
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      . GEWERBESTEUER AUF WERTPAPIERHANDEL:

      BEI PRIVATEN GESCHÄFTEN NICHT ZU BEFÜRCHTEN

      Wenn der Handel mit Aktien einen erheblichen Umfang annimmt, unterstellt der Fiskus gerne gewerblichen Wertpapierhandel. Der Grund liegt auf der Hand: Der Betroffene muss neben der Einkommensteuer auch Gewerbesteuer auf seine erzielten Gewinne zahlen.

      Das Finanzgericht München stellte sich jetzt auf die Seite der Anleger (Az.: 1 K 2294/03). Die Richter: Der Fiskus darf die Gewerblichkeit nicht nur an den getätigten Umsätzen fest machen.

      In ihrem Urteil zeigen sie auch die "gefährlichen" Kriterien auf:

      Optionsgeschäfte von angestellten Börsenmaklern, die in den ihnen im Rahmen ihres Angestelltenverhältnisses zur Verfügung stehenden Büroräumen ohne Einsatz von Kapital und unter Anwendung ihrer beruflichen Kenntnisse Kursdifferenzen ausnutzen.
      Bankentypisches Verhalten des Anlegers. Indizien hierfür sind z.B. der Umfang der Geschäfte und ein Mindestmaß an kaufmännischer Organisation.
      Eigengeschäfte unmittelbar mit Börsenpartnern, ohne Einschaltung einer Bank.
      STEUERTIPP: Dieses Urteil zeigt, dass Privatanleger - unabhängig vom Umfang ihrer Handelsaktivitäten - eine Gewerbesteuerpflicht ihrer Kapitaleinkünfte nicht befürchten müssen. Sollten ihnen Ihr Finanzamt dies unterstellen, kontern Sie mit dieser Entscheidung.



      #5 von calibra21 28.09.06 19:40:31 Beitrag Nr.: 24.265.116
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      Auch interessant:

      Wertpapieran- und verkauf: Grenzen der privaten Vermögensverwaltung

      Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet grundsätzlich noch nicht den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung, wenn die Tätigkeit mit dem Bild eines Wertpapierhandelsunternehmens beziehungsweise eines Finanzunternehmens nicht vergleichbar ist. Daher sind entsprechende Verluste aus Wertpapiergeschäften allenfalls mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften verrechenbar.

      In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt begehrten die Eheleute im Veranlagungsjahr 1989 die Anerkennung eines Verlustes aus gewerblichem Wertpapierhandel in Höhe von rund 61.000 Euro. Weiterhin seien Verlustvorträge aus den Jahren 1985 bis 1988 in Höhe von rund 312.000 Euro zu berücksichtigen. Einen gewerblichen Wertpapierhandel sah der Steuerpflichtige darin begründet, dass er Handel mit Wertpapieren (Aktien, Rentenwerten und Optionsscheinen) und Metallen über insgesamt sechs verschiedene Banken vornahm. Ab 1988 habe er zudem die Börsentermingeschäftsfähigkeit erlangt. Auch die Aufnahme einer Verbindung zu einem US-amerikanischen Brokerunternehmen unterstreiche die Gewerblichkeit, so der Steuerpflichtige.

      Dieser Auffassung widersprach jedoch der Bundesfinanzhof. Der Steuerpflichtige erfüllte weder die Voraussetzung, dass er mit seiner Tätigkeit "für andere" beziehungsweise für fremde Rechnung tätig wird. Noch erfüllte er die Voraussetzung, dass er unmittelbar mit einem anderen Marktteilnehmer Handel treibt. Vielmehr hatte der Steuerpflichtige seine Kaufs- und Verkaufsaufträge an seine depotführende Bank erteilt. Der Bundesfinanzhof versagte daher die Anerkennung des gewerblichen Wertpapierhandels (BFH-Urteil vom 30.7.2003, Az. X R 7/99).


      #6 von calibra21 28.09.06 20:14:43 Beitrag Nr.: 24.265.730
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      Vermögensverwaltung oder gewerblicher Wertpapierhandel?

      Die Behandlung von Wertpapiergeschäften als gewerbliche Tätigkeit kann vorteilhaft sein, weil gewerbliche Verluste im Gegensatz zu Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Eine Saldierung kommt z.B. mit Einkünften aus nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit in Betracht. Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet die Grenze von der Vermögensverwaltung hin zur gewerblichen Betätigung jedoch nur in besonderen Fällen.

      Voraussetzung ist, dass sich der Anleger "wie ein Händler" verhält. Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum "Bild des Wertpapierhandels" sind

      * der Umfang der Geschäfte,
      * das Unterhalten eines Büros/einer Organisation zur Durchführung von Geschäften,
      * das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen,
      * das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiten Öffentlichkeit und
      * andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen.

      Der An- und Verkauf von Wertpapieren kann ferner die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreiten, wenn ohne Einsatz eigenen Vermögens mit beruflich erlangten Kenntnissen Kursdifferenzen ausgenutzt werden und sich der Anleger damit "bankentypisch" verhält. Maßgebend ist das Gesamtbild, wobei die einzelnen Beweisanzeichen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind.

      Der Bundesfinanzhof hat im Streitfall entschieden, dass die vom Kläger getätigten 96 Wertpapierkäufe und 90 Wertpapierverkäufe (einschließlich An- und Verkauf von Optionsscheinen) innerhalb eines Kalenderjahrs und die Volumina dieser Geschäfte sich in dem für Wertpapiergeschäfte von Privaten üblichen Rahmen bewegen. Die Verluste aus diesen Wertpapiergeschäften kann der Kläger also nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen.
      Avatar
      schrieb am 29.02.08 18:40:45
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.517.576 von jewg am 29.02.08 16:33:58meine steuerrechtlichen Verhältnisse gehören hier nicht hin. Im Übrigen bin ich kein Daytrader, sondern ganz normaler Angestellter mit Fulltimejob. Insofern laufe ich auch nicht Gefahr, hinsichtlich meine Wertpapiergeschäfte (die ich auch sehr gerne im derivativen Bereich tätige)als gewerblich eingestuft zu werden.

      Daylight.
      Avatar
      schrieb am 29.02.08 19:02:52
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.519.464 von Daylight am 29.02.08 18:40:45@Daylight

      Vielen Dank für die vielen Infos!

      Was die Änderung rechtskräftiger Steuerbescheide angeht, so darf das FA es wohl tun. Das haben die bei mir schon vor drei jahren gemacht als ich für das Jahr 2002 etwa 500 Euro an Kirchensteuern nachzahlen musste, weil sich die Sachbearbeiter beim FA "verrechnet" haben.

      Wünsche dir ein schönes WE.

      Yatt
      Avatar
      schrieb am 29.02.08 22:26:05
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.519.721 von Yatt am 29.02.08 19:02:52....aber nur innerhalb der Feststellungsfrist. Die beträgt längstens 7 Jahre.

      Ich würde mit dem SB im übrigen höflich und sachlich umgehen. Sich diesem zum Feind zu machen ist eher kontraproduktiv. Also schön nett sein.....

      Sofern Bescheide oder Verwaltungsakte ergangen sind gegen die Rechtsmittel möglich sind, so sollte man diese unbedingt einlegen, damit hier nicht eine Bestandskraft eintritt.

      Viele Grüße und halt uns mal auf dem Laufenden.

      HaraldSM

      Ps: Fahrzeuge können im übrgen nur dann als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn dieses auch betriebsnotwendig ist. Das dürfte man als Daytrader schwerlich nachweisen, schließlich fährt man ja heute nicht mehr die Aufträge zur Börse....
      Avatar
      schrieb am 29.02.08 23:07:03
      Beitrag Nr. 22 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.519.721 von Yatt am 29.02.08 19:02:52Ja, jetzt muss ich auch noch meinen Senf dazugeben.

      Interessanterweise versuchen einige da Problem viel zu tiefgründig zu lösen, dabei ist es meist der einfachere Weg, in die Grundlage zu sehen.

      Gewerbesteuergesetz: § 2 Steuergegenstand
      (1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.
      Einkommensteuergesetz: §15(2) 1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb.

      Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn jemand nach außen hin erkennbar am Wirtschaftsleben in Form des Güter- und Leistungsaustausches teilnimmt und eine im wirtschaftlichen Verkehr begehrte und als solche geltende Leistung anbietet. Bei Erbringung von Leistungen, die ihrer Art nach geeignet sind, eine Auftragserteilung nicht nur durch einen einzigen Auftraggeber zu ermöglichen, ist eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu bejahen, auch wenn der Steuerpflichtige nur gegenüber wenigen oder nur einem einzigen Auftraggeber tätig wird (VwGH 6.3.1973, 1032/72).

      Nur wenn ich eine Leistung anderen anbiete, gegen Entgelt (Gewinnerzielungsabsicht muss auch bestehen) dann kann von einem Gewerbebetrieb die Rede sein. Wenn ich mit meinem eigenen Geld spekuliere, trete ich nach außen hin nicht in Erscheinung. Ich erbringe keine Leistung, ich beanspruche bestenfalls die Leistung anderer.
      Avatar
      schrieb am 01.03.08 04:59:40
      Beitrag Nr. 23 ()
      @Yatt:
      schau dir mal XI-R-80/97 an.

      http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1999/XX990448.HTM. Koennte dir helfen.
      Bei dir wird nur Gewerbesteuer nachgefordert, d.h. du tradest nicht mit Aktien, oder? Hast du eine einschlaegige Berufsausbildung bzw. berufl. Erfahrungen?
      Avatar
      schrieb am 01.03.08 10:34:29
      Beitrag Nr. 24 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.522.706 von primio am 01.03.08 04:59:40@ gold_nase

      Danke für die Info. Das was im Gewerbesteuergesetz steht, diente den Gerichten bislang als Grundlage ihrer Entscheidungen.

      Siehe auch das Az, das primio hier reingestellt hat: XI-R-80/97

      Zu der Frage von Primio: Ich handle ausschließlich Aktien. Keine Futures, keine OS, keine CFDs oder Zertifikate. Über eine abgeschlossene Ausbildung, die auch nur im geringsten mit dem Trading zu tun hätte, verfüge ich nicht. Genauso wenig über berufliche Erfahrungen auf diesem Gebiet.

      Habe auch heute mit meinem Steuerberater gesprochen. Er meinte auch, den SB beim FA das "Fell über die Ohren zu ziehen" wäre der absolut falsche Weg. Er hat vorgeschlagen, einen Einspruch gegen den Gewerbesteuer-Bescheid einzulegen. Als Begründung würde er die Aktenzeichen der beiden vom BFH getroffenen Urteile von 1998 und 2004 sowie die Urteile der FG Berlin-Brandenburg vom 12.11.2007 und vom FG Schleswig-Holstein beifügen.

      Erstmal heißt es also abwarten.

      Was sehr merkwürdig erscheint ist die Tatsach, dass mein Kumpel genau das gleiche macht wie ich (daytrading), über eine ähnlich hohe Anzahl an Trades/Jahr verfügt, ebenfalls keine Ausbildung oder Berufserfahrung im Finanzbereich verfügt und bei gleichen FA seine Erklärungen abgibt wie ich - und - er muss keine Gewerbesteuern nachzahlen.

      Mein Steuerberater meinte, dass dies mit verschiedenen Sachbearbeitern beim FA zusammenhängt. Die können nach "frei Schnauze" entscheiden, wem sie Gewerbesteuern aufdrücken und wem nicht. Das ist das merkwürdigste an der Sache.

      Ich werde hier im Board alle auf dem laufenden halten, falls sich was neues ergibt.

      Vielen Dank an alle hier für die zahlreichen, sachlichen und ungemein hilfreichen Tipps!!!

      Yatt
      Avatar
      schrieb am 01.03.08 11:57:09
      Beitrag Nr. 25 ()
      Avatar
      schrieb am 03.03.08 15:48:32
      Beitrag Nr. 26 ()
      es würde mich jedoch nicht wundern wenn irgendwann mal eine
      Sonderregelung für Trader eingeführt wird.
      Die Anzahl der Trades ist dann entscheidend dafür ob es dann als gewerblich
      eingestuft wird.:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 07.03.08 17:34:20
      Beitrag Nr. 27 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.514.831 von Yatt am 29.02.08 13:21:58Hallo Yatt

      Seit glaub ich 2002 wird doch die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet. Lass mal den Steuerberater ausrechnen, ob da überhaupt größere Forderungen auf Dich zukommen würden. Im Gegenzug wärste als Gewerblicher "flexibler", guter StB vorausgesetzt.

      Derzeit gilt aber:
      gewerblich biste nur

      -wenn du ausschließlich mit Fremdkapital arbeitest (dann kannste keine Vermögenswaltung, privat haben, weil kein Vermögen da)
      -für Dritte tätig wirst und dabei am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmst.

      Wenn Dein FA als gewerblich einstuft, dann werden aber alle Ekst.bescheide wieder "offen" wg der Anrechnung der Gewerbesteuer. So könntest Du bspw. Verluste, die Du damals nicht anrechnen konntest (außerhalb Spekufrist) dann angeben...Viele würden sich die Finger oder noch ganz andere Körperteile lecken, wenn sie diese Chance hätten, gewerblich zu sein.

      Du könntest also ggü dem Finanzamt die Strategie fahren: Ja super geil ich kanns nicht glauben ist es wirklich wahr ich liebe Sie. Wenn man Dich dann fragt, wieso du Finanzbeamte liebst, dann sag, Du hättest schon nicht mehr dran geglaubt all die Verluste außerhalb der Spekufrist jemals dem Finanzamt aufs Scheissauge drücken zu können, aber nun, dank der Weitsicht und Gnade dieses hervorragenden Beamten, es gibt doch noch Anstand in Deutschland... so etwa...

      Auf alle Fälle erstmal die Bleistifte und Exceltabellen spitzen und alles penibel durchchecken. Vielleicht rechnet sich das sogar für Dich?
      Avatar
      schrieb am 07.03.08 20:56:33
      Beitrag Nr. 28 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.581.228 von Michelraketen am 07.03.08 17:34:20wenn er irgendwo mit hohem Hebesatz lebt, wirds schon teurer. Außerdem kann er soweit ich weiß Verluste nicht mehr rücktragen. Nur vortragen. Und das Schlimmste: Er ist zur Buchführung verdonnert. Zeit- und kostenintensiv.
      Avatar
      schrieb am 22.03.08 22:41:59
      Beitrag Nr. 29 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.514.831 von Yatt am 29.02.08 13:21:58Ich habe selbiges Problem, zwar nicht rückwirkend, sondern aktuell, weil ich seit 1,6 Jahren ein Gemeinschafstdepot führe. Siehe Thread: Thread: Gemeinschaftsdepot, plötzlich sieht das Finanzamt mich als Gesellschaft/Betrieb?

      Wie hat denn dein FA jetzt reagiert?
      Avatar
      schrieb am 26.03.08 17:26:04
      Beitrag Nr. 30 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.708.913 von enuxx am 22.03.08 22:41:59Hier nochmal der aktuelle Stand der Dinge:

      Ich habe Einspruch beim FA mit allen Aktenzeichen der mir bekannten Verfahren eingelegt. Habe heute vom FA als Antowrt erhalten, dass der zuständige Sachbearbeiter, der meine "Tätigkeit" als gewerblich einstufen wollte, sich seiner Sache doch nicht mehr so sicher ist und daher erstmal beim Vorgesetzten nachfragen will, ob er Gewerbesteuer in meinem Fall erheben darf. Es kann sein, dass das FA alles zurückzieht, falls nicht, bleiben meine Steuerbescheide bis zur nächsten anhängigen Entscheidung des BFH offen.

      Darauf will ich mich aber nicht einlassen und habe bei FA mit Klage gegen die Erhebung der Gewerbesteuer gedroht. Der Vorteil für mich wäre, dass ich bei einer Entscheidung gegen mich, nicht mit Strafzinsen zu rechnen hätte.

      Ich warte weiterhin auch Antowrt, es ist also noch nichts beschloßen.

      Yatt
      Avatar
      schrieb am 26.03.08 18:55:53
      Beitrag Nr. 31 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.731.952 von Yatt am 26.03.08 17:26:04Thnx. Interessant. "der zuständige Sachbearbeiter, der meine "Tätigkeit" als gewerblich einstufen wollte, sich seiner Sache doch nicht mehr so sicher" :laugh:

      Mein Gott, was sitzen da für Kekse. :rolleyes:

      Aber Daytrader kommen beim FA wahrscheinlich so selten vor, wie Giraffen in der Antarktis, daher ist das für die wahrscheinlich schwer einzordnen, ohne langwierig die Paragraphen/BFH-Entscheidungen vorher rauszusuchen.
      Avatar
      schrieb am 29.03.08 07:48:42
      Beitrag Nr. 32 ()
      Habe heute Post von der Gemeinde bekommen. Dort steht, dass ich schnellstmöglich mein Gewerbe anmelden soll. Ich werde in den Unterlagen der Gemeinde als "Wertpqpierhändler" geführt. Sollte ich es nicht tun, wird mir eine Strafe angedroht.

      Das ist doch unglaublich.

      Yatt
      Avatar
      schrieb am 29.03.08 12:43:17
      Beitrag Nr. 33 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.731.952 von Yatt am 26.03.08 17:26:04....Klage gegen das FA??? Wer rät denn zu einem solchem Unsinn??? Bestimmt Dein Steuerberater, damit wieder das entsprechende Honorar berechnet werden kann.

      Verzugszinsen sind jedenfalls durch eine Klage nicht zu umgehen, wäre mir jedenfalls neu.

      Abgesehen davon, was soll das denn für eine Klage sein??? Das außergerichtliche Rechtsbehelsverfahren ist doch noch gar nicht abgeschlossen. Allenfalls wäre hier ein Untätigkeits-Einspruch möglich und falls der zurückgewiesen wird, kann man dagegen klagen.

      Der Vorschlag des FA ist doch okay, mit irgendwelchen Klageandrohungen machst Du die Leute nur zusätzlich scharf und das völlig unnötig!!!

      Sollte nämlich der BFH gegen Dich entscheiden, dann hilft Dir Deine Klage auch nicht weiter. Jedes FG hält sich dann an der Entscheidung des BFH fest. Und sofern überhaupt eine 2. Instanz dann möglich ist, wird der BFH wohl kaum anders entscheiden.

      Nur hast Du dann auch noch zusätzliche Klagekosten in nich unbeträchtlicher Höhe am Hals.

      Würde ich also nochmals überdenken....

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 29.03.08 14:18:31
      Beitrag Nr. 34 ()
      Yatt:Schreib an die Gemeinde:
      SgDuH,

      auf Ihr Schreiben vomm ... teile ich Ihnen mit, dass von mir keine Finanzdienstleistungen nach § 2 Abs. 3 WpHG erbracht werden. Ich bin kein "Wertpapierhändler".
      Der Kauf und Verkauf von Wertpapieren erfolgt im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung.
      Es besteht daher kein Anlass, ein Gewerbe anzumelden.

      MfG
      Avatar
      schrieb am 29.03.08 14:28:43
      Beitrag Nr. 35 ()
      Yatt:Korrektur:.. teile ich Ihnen mit, dass von mir kein Finanzdienstleistungsinstitut nach § 1 Abs. 1 a des Gesetzes über das Kreditwesen betrieben wird. ...
      Avatar
      schrieb am 30.03.08 13:33:06
      Beitrag Nr. 36 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.757.941 von NATALY am 29.03.08 14:28:43Gilt eigentlich das Halbeinkünfteverfahren auch für "gewerbliche" Daytrader? Werden also Gewinne aus Aktiengeschäften auch bei Gewerbetreibenden nur zur Hälfte besteuert?

      Gruß
      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 30.03.08 14:03:15
      Beitrag Nr. 37 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.760.308 von Boersenflieger am 30.03.08 13:33:06Ab 2009 gibt es allerdings eh kein Halbeinkünfteverfahren mehr. Interessant finde ich zudem die Frage, ob effektiv die Steuern gleich blieben, denn die Gewerbesteuer müsste ja auf die Einkommenssteuer angerechnet werden u. nicht bloß addiert.
      Avatar
      schrieb am 30.03.08 15:19:25
      Beitrag Nr. 38 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.760.308 von Boersenflieger am 30.03.08 13:33:06Nein. Es gibt auch keine "Spekufrist".

      Daher:
      - wenn Du fett Gewinne machst, will Dich das Finanzamt als gewerblich einstufen
      - wenn Du fett Verluste machst bzw. gemacht hast, willst Du als gewerblich eingestuft werden
      Avatar
      schrieb am 30.03.08 16:40:43
      Beitrag Nr. 39 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.760.608 von Kaufangebot am 30.03.08 15:19:25@enuxx
      Soweit ich das richtig durchgerechnet habe, würde man als "gewerblicher" Daytrader, trotz Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer, unterm Strich schon etwas mehr Steuern zahlen müssen (mal abgesehen von der besseren Absetzbarkeit von Werbungskosten). Wenn das Halbeinkünfteverfahren für "gewerbliche" Aktien-Daytrader allerdings nicht gelten sollte, sieht die Sache natürlich deutlich schlechter aus...

      @Kaufangebot
      Das die "Spekufrist" im Falle der Gewerblichkeit wegfällt ist klar. Aber warum sollte das Halbeinkünfteverfahren nicht mehr greifen? Hast du dafür eine Quelle? Letztendlich landet doch der "Spekugewinn" beim Gewerbetreibenden, also einer natürlichen Person.

      Die Frage mit dem Halbeinkünfteverfahren bezieht sich natürlich auf die Vergangenheit (z.B. für den Fall, das man rückwirkend als "gewerblicher" Daytrader eingestuft werden sollte) bzw. bis Ende 2008.

      Danke.

      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 30.03.08 17:35:59
      Beitrag Nr. 40 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.760.841 von Boersenflieger am 30.03.08 16:40:43
      @Kaufangebot
      Das die "Spekufrist" im Falle der Gewerblichkeit wegfällt ist klar. Aber warum sollte das Halbeinkünfteverfahren nicht mehr greifen? Hast du dafür eine Quelle? Letztendlich landet doch der "Spekugewinn" beim Gewerbetreibenden, also einer natürlichen Person.


      Das war eine Fehlinformation von mir. Sorry.
      Avatar
      schrieb am 05.04.08 14:30:09
      Beitrag Nr. 41 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.760.841 von Boersenflieger am 30.03.08 16:40:43Soweit ich das richtig durchgerechnet

      und wie würde so eine Rechnung aussehen?
      Avatar
      schrieb am 05.04.08 18:10:12
      Beitrag Nr. 42 ()
      bin zu faul nochmal alles durchzublättern:


      www.fg-koeln.nrw.de/presse/entschei/archiv_07/02k7050.htm


      nix mit gewerblich. :yawn:
      Avatar
      schrieb am 05.04.08 18:28:21
      Beitrag Nr. 43 ()
      Avatar
      schrieb am 05.04.08 19:37:06
      Beitrag Nr. 44 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.816.982 von enuxx am 05.04.08 14:30:09http://de.wikipedia.org/wiki/Gewerbesteuer
      Ansonsten googel mal nach den Begriffen "Berechnung" "Gewerbesteuer" und "Einkommensteuer". Dort findet man dann den ein oder anderen Rechner...
      Avatar
      schrieb am 30.04.08 00:58:15
      Beitrag Nr. 45 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.515.068 von ocbroker am 29.02.08 13:42:31Hallo ocbroker

      habe heute gelesen hast was zum Gewerbe oder Privatperson beim Daytrading geschr.

      "bin auch trader, aber bis jetzt hat mich kein schreiben vom finanzamt erreicht.

      habe nur mal durch die presse mitbekommen, dass das fa dies beim einem trader gemacht hat, welcher 5.000 trades in einem jahr hatte. futures, cfd's und optionen.... der bekam vor gericht trotz der hohen anzahl an trades recht, dass er eine privatperson ist."


      hast du irgendwo n link dazu oder so?

      Wäre dir sehr dankbar dafür

      Also wenn man es den ganzen Tag als Privatperson von zuhause aus macht und keine andere Arbeit mehr macht und bei der Einkommensterklärung nur die Gewinne und Verluste im KAP eingibt ..funktioniert es so?

      Danke
      Gruß Red
      Avatar
      schrieb am 30.04.08 10:58:05
      Beitrag Nr. 46 ()
      und bei der Einkommensterklärung nur die Gewinne und Verluste im KAP eingibt ..funktioniert es so?

      Nein, das funktioniert nicht; du musst die Gewinne und Verluste in die Anlage SO eingeben.
      Avatar
      schrieb am 30.04.08 10:58:06
      Beitrag Nr. 47 ()
      und bei der Einkommensterklärung nur die Gewinne und Verluste im KAP eingibt ..funktioniert es so?

      Nein, das funktioniert nicht; du musst die Gewinne und Verluste in die Anlage SO eingeben.


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