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    Neue Eu-Grundrechte mit Todesfolge - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 28.03.08 19:33:45 von
    neuester Beitrag 30.03.08 16:25:29 von
    Beiträge: 12
    ID: 1.139.929
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      schrieb am 28.03.08 19:33:45
      Beitrag Nr. 1 ()
      http://www.bwl-bote.de/20080327.htm




      Neuer EU-Vertrag: Europäische Union vor der Wiedereinführung der Todesstrafe

      Während Europa scheinheilig über die gewalttätige Niederschlagung des Volksaufstandes in Tibet mault, ist die EU selbst nicht besser. Sie führt nämlich mit dem neuen EU-Vertrag, der 2009 in Kraft treten soll, die Todesstrafe wieder ein. Besonders hinterhältig: die entsprechende Vorschrift, die sogar tödliche Waffengewalt ohne Gerichtsverfahren erlaubt, steht ausgerechnet in der Charta der Grundrechte, die Teil des neuen EU-Vertrages wird. Ein Grundrecht auf den Todesschuß?

      Manche Tatsachen sind so unfaßbar, daß sie schon wieder unglaubwürdig erscheinen, doch nicht alles, was nach einer Verschwörungstheorie aussieht, ist auch eine. Zum Beispiel die, daß Todesschwadrone nach lateinamerikanischem Vorbild in der Europäischen Union bald den Schutz des EU-Vertrages genießen könnten, jedenfalls dann, wenn sie "rechtmäßig" morden. Was aber ist ein "rechtmäßiger" Mord? Schauen wir einfach mal nach:

      So ist die Charta der Grundrechte unschwer zu ergoogeln, enthält aber nichts in Richtung Todesstrafe oder Staatsmord. Vielmehr lesen wir in Artikel 2 Abs. 1 "Jeder Mensch hat das Recht auf Leben" und gleich danach in Absatz 2 "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden". Das freilich ist wenig aussagekräftig, denn man muß sich die Mühe machen, auch in die Kommentare dazu zu schauen. Dort aber finden wir die folgende wahrhaft unglaubliche Erläuterung zu dem Verbot von Todesstrafe und Hinrichtungen:

      "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

      a)


      jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;

      b)


      jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;

      c)


      einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen".

      Man mag der in a) enthaltenen Notwehrvorschrift zustimmen, daß der Staat Leben nehmen darf um Leben zu schützen. Schon b) ist problematischer, denn der Satz erlaubt den Sicherheitsorganen, Strafgefangene auf der Flucht zu erschießen. Auch dem mag man ja vielleicht noch zustimmen. Interessant ist aber die Regelung in Satz c) des vorstehenden Zitates:

      Nirgendwo ist nämlich geregelt, was ein "Aufruhr" oder ein "Aufstand" genau ist, und was man denn unter einer "rechtmäßigen Niederschlagung" zu verstehen habe. Begibt sich also der BWL-Bote schon in Lebensgefahr, wenn Leser jetzt öffentlich gegen den EU-Vertrag protestieren? Wären Benzinpreisproteste ein "Aufruhr"? Wäre ein Hungeraufstand infolge explodierender Lebensmittelpreise ein Grund, in die Menge zu schießen? Was wäre bei großen Arbeitslosendemos? Protesten von Hartz-IV-Empfängern? Dürfen Hausbesitzer, die sich der kommenden Energierationierung verweigern, standrechtlich und ohne Urteil niedergeschossen werden, weil sie gegen das Öko-"Recht" aufstehen?

      Diese Szenarien mögen hergeholt erscheinen, aber sie sind es nicht. Wäre sowas nämlich undenkbar, so bräuchte Deutschland nicht 18 Notstandsgesetze. Solche Regelwerke werden nur in Kraft gesetzt, wenn man mit ihrer Anwendung auch konkrete rechnet, oder diese gar bewußt plant. Das aber bringt uns zu der Erläuterung auf Seite 2 des Kommentares. Dort nämlich heißt es:

      "Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden".

      Haben wir nicht schon genau so ein Recht – in den längst geltenden Notstandsgesetzen? Ergänzt also die EU-Charta der Grundrechte, die Teil des neuen EU-Vertrages wird, gerade solche Notstandsgesetze um eine Option zur rechtmäßigen Tötung von Aufständischen und "Unruhestiftern"? Ist das der wirkliche Grund, warum der neue EU-Vertrag, genau wie die 2005 gescheiterte EU-"Verfassung", nicht dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden soll, denn es könnte ja doch einige unruhige Geister geben, die solche Dokumente aus den EU-Texten ausgraben und darauf hinweisen...

      Alle Erregung über die Massaker der Chinesen wie einst auf dem Platz des himmlischen Friedens oder jetzt, freilich unter Ausschluß der Weltöffentlichkeit in Tibet, klingen verlogen und widerwärtig wenn die EU die Rechtsvorschriften für ebensolche Akte in ihrem eigenen Machtbereich schafft. Wahrscheinlich wären die "Unruhestifter" in Lhasa nicht nur von chinesischen Soldaten erschossen worden, sondern auch von deutschen Polizisten unter Berufung auf EU-Recht. Das ganze Gerede von Menschenrechten und Demokratie ist hohl und verlogen, wenn willkürliche Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren oder Urteil auch in Europa möglich gemacht werden. Daß Tibet zum chinesischen Staatsterritorium gehöre, ist Teil des chinesischen Gründungsmythos. Die Vernichtung des tibetischen Widerstandes ist damit nach chinesischer Lesart "rechtmäßig". Die Einheit Europas, der deutsche Schuld-Kult oder der Klimawandel sind europäische Mythen. Wer immer dagegen aufbegehrt, ist bald ein "Unruhestifter", und seine physische Vernichtung ist eine "rechtmäßige Niederschlagung" einer Unruhe.

      Die EU unterscheidet sich nicht wirklich von den so oft gescholtenen Chinesen. Das Recht ist immer das Recht der Siegermächte, nach dem Krieg wie vorher. Solche Regeln aber gerade in eine Charta der Grundrechte zu schreiben, ist immerhin von besonderer Bosheit. Wir kriegen, das ist die Lehre, 2009 ein Recht auf den finalen Todesschuß. Wenn wir die EU nicht doch noch stoppen...
      Avatar
      schrieb am 28.03.08 19:41:33
      Beitrag Nr. 2 ()
      jetzt ist mir der ganze Abend versaut :eek: wohin soll das noch führen?Darauf muß ich erst mal einen trinken.
      Avatar
      schrieb am 28.03.08 19:43:10
      Beitrag Nr. 3 ()
      So sichert man sich dauerhaft die Macht und schlägt bei eigener Unzulänglichkeit jede Kritik auf der Straße erbarmungslos nieder.


      Ich frage mich was das noch mit Freiheit oder mit Demokratie oder aber mit freier Meinungsäußerung zu tun hat ?

      Das Gebot der Stunde für den Bürger ist kuschen, maulhalten bis die letzte Stunde schlägt und dann mit gehaltenem Maul abdrehen ins Nirvana. ( Das ist das neue Verständnis von Selbstverwirklichung)

      Da kommen ja echt harte Zeiten auf uns zu. Und wie breit und demokratisch unserer mehr oder weniger heimlich neu eingeführte Verfassung in den Massenmedien kommuniziert wurden.

      Auffällig , auffällig Jeder weiß Bescheid.
      Avatar
      schrieb am 28.03.08 19:49:43
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.754.351 von Allokation am 28.03.08 19:43:10hör auf! das halt ich nicht mehr aus :cry: einen trink ich noch :eek:
      Avatar
      schrieb am 28.03.08 19:55:40
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die Urheber dieser Vorschrift wissen noch gar nicht, daß sie in Kürze gegen sie selber angewendet werden wird.
      Wär doch schade, wenn für Verbrechen, die jede Vorstellungskraft übersteigen, kein angemessenes Strafmaß zur Verfügung stehen würde.

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      Avatar
      schrieb am 28.03.08 20:45:28
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.754.255 von Allokation am 28.03.08 19:33:45a) ist ok, Notwehr bzw. Nothilfe ist so ziemlich in jedem Staat vorgesehen.

      b) ist nicht verhältnismäßig
      und
      c) gibts gewöhnlich nur in totalitären Staaten (wohin die EU sich ja entwickelt :cry: )
      Avatar
      schrieb am 28.03.08 21:13:07
      Beitrag Nr. 7 ()
      ja man hört e immer wieder...

      Jaja die Verschwörungstheoretiker...sie labbern immer nur dummes Zeug...hört man immer öfters!
      Tja irgendwann kommt die Zeit, da sagen die selben...."Hätten wir auf euch gehört".

      www.infokrieg.tv
      Avatar
      schrieb am 28.03.08 22:13:34
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.755.030 von big_mac am 28.03.08 20:45:28stimmt , sehe ich auch so.
      Avatar
      schrieb am 29.03.08 00:14:16
      Beitrag Nr. 9 ()
      :cry:wußt ich doch, daß die EU verfassung das GG erheblich einschränkt, wohl deshalb wird das GG auch nicht mehr so beachtet, denn bei einem verstoß würde die überprüfung durch das scneckige BVerfG nur noch lapidar ergeben, daß sich das verfahren wegen änderung der rechtslage eh erledigt hat.

      wir werden ein staatsgebilde werden, daß sich mit aller gewalt gegen hungernde menschen aus afrika , angebliche staatsfeinde des islam sowie kritiker im inland wehren wird. da kann ruhig mal jemand über d
      en haufen geschossen werden.besser ist natürlich, man hält mit hilfe der medien das volk für dumm und doof.

      bin ich froh, die jahre der wirklichen freiheit miterlebt haben zu dürfen.:)

      cura
      Avatar
      schrieb am 29.03.08 00:29:48
      Beitrag Nr. 10 ()
      EUCCP

      'Redefreiheit ist für Europas Werte zwar zentral. Aber ihre Aufrechterhaltung hängt vom verantwortlichen Benehmen von Einzelpersonen ab (und zwar im Dialog mit den Muslimen – anlässlich der Muhammed-Cartoons)....
      Weiterhin glauben wir nicht, dass die Medien von aussen zensiert werden sollten, sondern vielmehr dass Sie Methoden finden, sich selbst zu zensieren.
      Da wir nun von Selbstzensur reden, werde ich Sie auch beten den Bedarf der Überwachung innerhalb Ihrer eigenen professionellen Reihen zu erwägen.'


      Benita Ferrero Waldner Euromediterranen Symposium, Wien am 22.-23. Mai 2006

      Der Europarat war bereits im letzten Jahr dafür, die Pressefreiheit einzuschränken.
      Demnächst wird es dann eine Einschränkung der Meinungsfreiheit im Verbund mit Islamophobieparagraphen geben.

      Bundespräsident a.D. Roman Herzog zu den Demokratiedefiziten der EU:

      http://www.macroanalyst.de/kernv-pos-einz-herzog.htm
      Avatar
      schrieb am 29.03.08 03:47:34
      Beitrag Nr. 11 ()
      Die haben noch mehr im Köcher

      BEKÄMPFUNG DER DISKRIMINIERUNG >
      Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
      Es soll dafür Sorge getragen werden, dass Straftaten mit rassistischem oder fremdenfeindlichem Hintergrund in der gesamten Europäischen Union mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden können, die gegebenenfalls zur Auslieferung oder Überstellung der Schuldigen führen können; Verbesserung und Ausbau der justiziellen Zusammenarbeit.

      VORSCHLAG

      Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
      ZUSAMMENFASSUNG

      Der vorliegende Vorschlag, der auf der Gemeinsamen Maßnahme 96/443/JI aufbaut, sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Straftaten mit rassistischem oder fremdenfeindlichem Hintergrund angleichen. Rassistische oder fremdenfeindliche Handlungen sollen künftig in allen Mitgliedstaaten Straftaten darstellen und als solche mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden können.

      Der Rahmenbeschluss soll auf alle Straftaten anwendbar sein, die

      * im Gebiet der Europäischen Union begangen werden;
      * von einem Angehörigen eines Mitgliedstaates oder einer juristischen Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat begangen werden. In dem Rahmenbeschluss werden diesbezüglich Kriterien für die Feststellung der Verantwortlichkeit einer juristischen Person vorgeschlagen.

      Der Rahmenbeschluss definiert Rassismus und Fremdenfeindlichkeit als jedwede Überzeugung, der zufolge Rasse, Hautfarbe, Abstammung, Religion oder Weltanschauung nationale oder ethnische Herkunft ein bestimmender Faktor für die Ablehnung von Einzelpersonen oder Gruppen ist.

      Folgende Verhaltensweisen sollen künftig als Strafdelikte gelten, sofern sie in rassistischer oder fremdenfeindlicher Absicht begangen werden:

      * Aufstachelung zu Hass und Gewalt;
      * öffentliche Beleidigungen oder Drohungen;
      * öffentliche Duldung von Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs;
      * öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild- oder sonstigem Material mit rassistischen oder fremdenfeindlichen Inhalten;
      * Leitung einer rassistischen oder fremdenfeindlichen Gruppe (definiert als ein auf längere Dauer angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die in Verabredung handeln, um rassistische oder fremdenfeindliche Straftaten zu begehen).

      Auch die Anstiftung, Beihilfe, Mittäterschaft und der Versuch der Begehung derartiger Straftaten sollen künftig als strafbar eingestuft werden.

      Bezüglich derartiger Straftaten sollen die Mitgliedstaaten künftig dafür Sorge tragen müssen, dass

      * diese Delikte mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden;
      * die Aufstachelung zu rassistischer Gewalt und Fremdenhass sowie die Leitung einer rassistischen oder fremdenfeindlichen Gruppe mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren und sonstige derartige Straftaten mit Freiheitsstrafen geahndet werden können;
      * alternative Sanktionen (z. B. Gemeinschaftsarbeit oder Teilnahme an Schulungsmaßnahmen) verhängt werden können;
      * Geldbußen bzw. Geldstrafen vorgesehen werden;
      * die Einziehung und Beschlagnahme aller zur Begehung derartiger Straftaten eingesetzten Materialien und Instrumente vorgesehen wird;
      * auch gegen juristische Personen entsprechende Sanktionen verhängt werden können (vorübergehendes oder ständiges Tätigkeitsverbot, richterlich angeordnete Auflösung, Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen usw.).

      Bei der Festsetzung des Strafmaßes für ein gewöhnliches Delikt soll künftig die rassistische oder fremdenfeindliche Motivation als erschwerender Umstand berücksichtigt werden.

      Ein Mitgliedstaat, der eigene Staatsangehörige nicht ausliefert, muss künftig die erforderlichen Bestimmungen erlassen, um seine zuständigen Behörden mit den betreffenden Fällen befassen zu können.

      Um Informationen austauschen zu können, sollen die Mitgliedstaaten operationelle Kontaktstellen benennen und diese dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission mitteilen.

      Die gemeinsame Maßnahme 96/443/JI wird aufgehoben.

      http://europa.eu/cgi-bin/etal.pl
      Avatar
      schrieb am 30.03.08 16:25:29
      Beitrag Nr. 12 ()


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