checkAd

    Interessante Gerichtsurteile - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.04.08 19:24:23 von
    neuester Beitrag 21.10.11 11:35:14 von
    Beiträge: 96
    ID: 1.140.841
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 22.404
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 29.04.08 19:24:23
      Beitrag Nr. 1 ()
      Internet-Betreiber haftet für wiederholten Namensmissbrauch

      Wird dem Betreiber einer Internet-Plattform in einer Klage vorgeworfen, nicht genug gegen offensichtliche Rechtsverstöße seiner Kunden auf den Web-Seiten zu tun, muss er vor Gericht die Gründe für sein zögerliches Verhalten detailliert darlegen. Die pauschale Behauptung, derartige Maßnahmen seien technisch nicht machbar oder zumindest unzumutbar, sei nicht hinnehmbar - auch nicht unter Berufung auf die Notwendigkeit einer Geheimhaltung von Firmen- und Geschäftsinterna. Dem könne ja jederzeit durch den Ausschluss der Öffentlichkeit und durch ein gerichtliches Geheimhaltungsgebot Rechnung getragen werden, hat jetzt in einem aktuellen Urteil (Az. I ZR 227/05) der Bundesgerichtshof erklärt.

      In der gerichtlichen Auseinandersetzung ging es um den Internet-Auktionär eBay. Ein dort zwar registrierter, aber selbst keinen Handel treibender Mann erhielt ständig Anrufe von Käufern, die behaupteten, von ihm in einer eBay-Auktion einen Pullover erworben zu haben. Dabei handelt es sich offensichtlich um billige Plagiate von teurer Markenware, die unter einem Händler-Pseudonym mit dem echten Namen des Klägers, seinem Geburtsdatum und seiner Anschrift angeboten wurden. Zwar sperrte eBay die Registrierung sofort auf Anforderung des Mannes, doch schon kurz darauf war wieder ein anderer Deckname mit exakt den gleichen Daten auf der Plattform zu finden. Daraufhin verklagte der Mann eBay wegen der Verletzung seines Namensrechts auf Unterlassung. Die Auktions-Plattform hätte, einmal auf den Betrug aufmerksam gemacht, bei der nächsten Falsch-Registrierung sofort von sich aus reagieren müssen.

      Das sah der Bundesgerichtshof ebenso. "Zwar darf dem Betreiber einer Internet-Plattform laut Gesetz keine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt werden, die gespeicherten und ins Internet gestellten Informationen auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen", erklärt das Gericht. Doch ist der so genannte Host-Provider einmal auf einen klaren Rechtsverstoß hingewiesen worden, hat er nach Auffassung der Bundesrichter den Betrüger nicht nur zu sperren, sondern auch dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen des Zumutbaren alle weiteren gleichen Verstöße in Zukunft verhindert werden.

      Quelle: April 2008 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 29.04.08 19:26:32
      Beitrag Nr. 2 ()
      Keine Entschädigung bei wegen Nebels annulliertem Heimflug

      Kann ein Flughafen im Ausland wegen eines dort herrschenden Unwetters zur vorgesehenen Landezeit nicht angeflogen werden, dürfen die für diesen Zeitpunkt geplanten Rückflüge komplett gestrichen werden. Die stornierten Rückflüge sind auch nicht unmittelbar nach der Wiederaufnahme des Flugverkehrs nachzuholen. Vielmehr ist es ausreichend, die wartenden Passagiere auf den nächsten planmäßigen Flug umzubuchen und sie bis dahin zu betreuen. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az. 10 U 385/07).

      Ein deutsches Ehepaar wollte nach seinem Spanien-Urlaub von Jerez nach Frankfurt-Hahn zurückfliegen. Am Morgen des dafür vorgesehenen Tages verhinderte allerdings dichter Nebel den Anflug der gebuchten Linienmaschine aus Deutschland. Der Rückflug wurde daraufhin komplett annulliert und die Passagiere auf den nächsten planmäßigen, zwei Tage später kommenden Flieger umgebucht. Deswegen verlangten die Klägerin und ihr Mann nun eine Ausgleichzahlung in Höhe von 800 Euro gemäß der EU-Verordnung für nicht transportierte Fluggäste. Das Luftfahrtunternehmen hätte versuchen müssen, den auf dem abgebrochen Hinflug zwischengelandeten Flieger doch noch nach Jerez umzuleiten oder eine Ersatz-Maschine hinzubeordern, um die Passagiere des annullierten Fluges zumindest noch am selben Tag nach Deutschland zurückzubefördern.

      Dem widersprachen die Richter. Die Piloten und Manager des Luftfahrtunternehmens hatten keinerlei Möglichkeit, auf das Wetter oder die Sichtverhältnisse in Spanien Einfluss zu nehmen. Die lagen eindeutig außerhalb ihres Verantwortungsbereichs. War daher die Annullierung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt, kommt es nach Auffassung der Oberlandesgerichts nicht mehr darauf an, ob die komplette Annullierung anschließend noch in eine bloße Verspätung des Fluges hätte umgewandelt werden können. Es gab auch keinen Grund, eine baldige Wetterbesserung abzuwarten. Dann hätten die die Passagiere möglicherweise über Stunden auf dem Flughafen festgehalten werden müssen, statt wieder ins Hotel fahren zu können.

      Quelle: April 2008 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 29.04.08 19:28:11
      Beitrag Nr. 3 ()
      was ist ein Leben wert?

      15.000 Euro Schmerzensgeld für sechs Tage Todesangst

      Ignorieren die behandelnden Ärzte die offensichtliche Todesangst eines Patienten und unternehmen nichts dagegen, kann das ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro rechtfertigen. Insbesondere, wenn der dann verstorbene Mann vom Krankenhauspersonal verdächtigt wurde, nur simuliert zu haben, und deshalb jeglicher ernsthafte Befund seiner sechs Tage lang anhaltenden Leiden unterblieb. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az. 5 U 1508/07).

      Hier wurden dem Mann wegen schwerer Durchblutungsstörungen der Herzgefäße vier Bypässe gelegt. Nach der erfolgreich verlaufenden Operation litt der Mann zunehmend unter Luftnot, Erstickungsgefühlen und beständiger Todesangst. Eine knappe Woche später verstarb er. Die Obduktion ergab, dass ein nicht erkanntes Magengeschwür durchgebrochen war. Die Klinik, in der die Herz-Operation ausgeführt worden war, wies jede Verantwortung für die unerwartete Zusatz-Komplikation zurück.

      Zu Unrecht, entschieden die Richter. Spätestens, als Blut in der Unterhose des Patienten auftrat und er über Rücken- sowie auch Bauchschmerzen klagte, hätten die Mediziner hellhörig werden müssen. Zwar könne eine unsachgemäße Behandlung nicht von vorneherein unterstellt werden. Doch wegen des zweifellos unterbliebenen gründlichen Befunds der postoperativen Beschwerden des Patienten, die fälschlicherweise als Simulation abgetan wurden, kehre sich die Beweislast zu Lasten der behandelnden Mediziner um. Und bei der Höhe des Schmerzensgeldes seien nicht nur die tatsächlich erlittenen Schmerzen des Mannes, sondern auch seine seelische Beeinträchtigung, die aus der Ignoranz des Krankenhauspersonals herrührende zusätzliche Not und die immerhin über Tage anhaltende Todesangst zu berücksichtigen.

      Quelle: April 2008 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 29.04.08 21:24:22
      Beitrag Nr. 4 ()
      sollte fortgeführt werden

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 30.04.08 02:08:44
      Beitrag Nr. 5 ()
      Sexleben und Aufklärungspflicht

      Was der Verlobte nicht weiß, macht den Ehemann nicht heiß. Es sei denn, er erfährt es nach der Eheschließung. So beantragte ein Ehemann die Aufhebung seiner Ehe mit einer Ukrainerin, weil er ihr vorwarf, vor der Ehe jahrelang der Prostitution nachgegangen zu sein, wovon er nichts gewusst habe. Die Ehefrau behauptete dagegen, sie sei nur für zwei Wochen Prostituierte gewesen und habe ihrem Mann vor der Hochzeit auch davon erzählt, es habe ihm aber nichts ausgemacht.

      Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht die Aufhebung der Ehe – zu unterscheiden von der Scheidung – unter anderem dann vor, "wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten" (§ 1314 Absatz 2 Nr. 3 BGB). Das in letzter Instanz mit der Sache befasste Brandenburgische Oberlandesgericht stand also vor der Frage, ob die Prostitutionsausübung ein "besonderer Umstand" im Sinne der Vorschrift ist und ob die Ehefrau darüber arglistig getäuscht hatte.

      Das Gericht erläuterte, dass eine Täuschung durch ein Unterlassen – hier das Verschweigen der (sexuellen) Vergangenheit – nur dann relevant sei, wenn eine entsprechende Offenbarungspflicht gegenüber dem zukünftigen Ehemann bestanden habe. Für das sexuelle Vorleben bestehe in der Regel keine "Aufklärungspflicht", es sei denn, es handele sich um ganz "außergewöhnliche Umstände". Als Beispiel wurde z.B. der Geschlechtsverkehr mit einem nahen Verwandten des Ehemannes genannt. Bei der Frage der vorehelichen Prostitution wollte sich das Gericht nicht endgültig festlegen, tendierte aber im Grundsatz dazu, einen besonderen Umstand anzunehmen, weil "mit der Ausübung der Prostitution üblicherweise eine über das gewöhnliche Maß hinausgehe Anzahl von geschlechtlichem Verkehr mit einer über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Anzahl wechselnder Geschlechtspartner verbunden ist. Dass ein derart außergewöhnliches sexuelles Vorleben von Bedeutung für einen Ehegatten hinsichtlich des Eingehens der Ehe ist, dürfte für den Regelfall der Prostitutionstätigkeit nahe liegen."

      Im konkreten Fall lehnte das Gericht aber eine Aufhebung der Ehe ab, weil der Ehemann nichts dafür vorgebracht hatte, dass seine Ehefrau – entgegen deren Behauptung – tatsächlich länger als zwei Wochen als Prostituierte gearbeitet hatte. Die Ausübung der Prostitution für nur zwei Wochen werteten die Richter dagegen nicht als außergewöhnlichen, eine Eheaufhebung rechtfertigenden Umstand. In der Urteilsbegründung, die ansonsten erkennbar um zurückhaltende und neutrale Argumentation bemüht ist, heißt es dazu, es habe sich wegen der nur kurzen Dauer um eine weniger bedeutungsvolle "Verfehlung" gehandelt.

      Beschluss des Brandenburgischen OLG vom 10.5.2006, Az. 9 WF 127/06


      >>> jetzt hilft nur noch die Scheidung oder halt glücklich weiter zusammenleben ! :laugh:

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,2170EUR +3,33 %
      Unfassbare Studie – LPT-Therapie bewahrt Patient vor dem Tod!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 30.04.08 02:13:50
      Beitrag Nr. 6 ()
      Sozialhilfe für Pornofilm, Pornomagazin und Kondome

      Ein Sozialhilfeempfänger beantragte so genannte "einmalige Leistungen" der Sozialhilfe für vier Bordellbesuche, Leihgebühren für acht Pornofilme, die Kosten für zwei Pornomagazine und für Kondome. Insoweit bestehe wegen seiner besonderen sexuellen Bedürfnisse ein Sonderbedarf. Die genannten Ausgaben seien erforderlich gewesen, um sein psychisches und seelisches Gleichgewicht wiederherzustellen. Das Sozialamt verweigerte jedoch die Zahlung.

      Erwartungsgemäß wies auch das angerufene Verwaltungsgericht Ansbach die Klage ab. Zur Begründung führte es allerdings aus, es handle sich bei den geltend gemachten Ausgaben um "Regelbedarf". Dieser sei nicht durch "einmalige Leistungen" zu finanzieren, sondern müsse aus dem Regelsatz bestritten werden. Wenn dieser nicht ausreiche, sei der Gesetzgeber gefordert, gegebenenfalls den Regelsatz anzuheben.

      Urteil des VG Ansbach vom 05.03.2004, Az. AN 4 K 04.00052

      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 30.04.08 08:08:06
      Beitrag Nr. 7 ()
      Die lahmgelegte Radarkamera

      Ein Autofahrer wurde wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geblitzt. Er schwor daraufhin Rache, fuhr zu der festinstallierten Anlage zurück und verdrehte das Objektiv, wobei er die Kamera versehentlich beschädigte.

      Den an der Kamera entstandenen Sachschaden zahlte er widerspruchslos. Den Ersatz des der Straßenverkehrsbehörde bis zur Neuinstallation der Anlage entstandenen Ausfalls der Bußgeldeinnahmen (täglich ca. 2.500 DM) lehnte der Autofahrer jedoch ab.

      Das Landgericht Konstanz kam auf die Klage der Gemeinde zu dem Ergebnis, daß dieser durch den zeitweiligen Ausfall der Radarmeßanlage kein Vermögensschaden entstanden ist. Einnahmen aus Verkehrsübertretungen richten sich ausschließlich nach dem Verkehrsverhalten der Autofahrer und sind demnach nicht kalkulierbar. Sie können daher keine feste Einzelposition des Haushaltsplanes der Gemeinde bilden.

      Urteil des LG Konstanz vom 23.07.1996
      2 O 245/96
      RdW Heft 8/97, Seite V
      Avatar
      schrieb am 30.04.08 13:36:00
      Beitrag Nr. 8 ()
      Zu #2 wäre noch zu sagen:
      Die Fluggesellschaft hat für die Dauer bis zum tatsächlichen Abflug die Unterbringungs- und Verpflegungskosten zu tragen.
      Avatar
      schrieb am 30.04.08 13:54:33
      Beitrag Nr. 9 ()
      Versender von E-Mails muss Freigabe für Werbung selbst überprüfen

      Wer im Internet unerwünschte Werbe-Mails verschickt und deswegen abgemahnt wird, kann sich nicht damit herausreden, die E-Mail-Adressen ja bei einem Großanbieter extra für Werbezwecke gekauft zu haben, so ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Az. 31 C 1363/06). Es reiche nicht aus, sich auf die Zusage des professionellen Daten-Verkäufers zu verlassen, dass die gekauften E-Mail-Adressen wirklich zu Werbezwecken benutzt werden können. Unterlässt es nämlich der Absender der Werbe-Mail, diese Zusage selbst nachzuprüfen, begeht er zumindest eine fahrlässige Rechtsgutverletzung des Adressaten. Und muss im Wiederholungsfall laut Gerichtsurteil ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro in Kauf nehmen.
      Avatar
      schrieb am 30.04.08 13:55:44
      Beitrag Nr. 10 ()
      28.03.2007

      Internet-Foren: Betreiber haften für Beleidigungen

      Der Betreiber eines Internet-Forums ist für beleidigende Beiträge Dritter verantwortlich. Mit diesem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe können sich Betroffene nun leichter gegen Beleidigungen im Internet wehren. Forenbetreiber können nun auf Unterlassung verklagt werden, sobald sie die ehrverletzenden Äußerungen kennen. Dagegen ist es dem Beleidigten nicht zuzumuten, dass er sich an den Verfasser des ehrverletzenden Beitrags hält. Es ist das erste Mal, dass der BGH über die Verantwortlichkeit eines Forumbetreibers im Internet entschieden hat.

      Im konkreten Fall geht es um einen Rechtsstreit zwischen einem Verein gegen Kinderpornografie im Internet und einem Betreiber eines Internet-Forums, das sich mit Kinderpornografie beschäftigt. Ein Internetnutzer stellte die lauteren Absichten des Vereins in Abrede und warf ihm Pädophilie vor. Die Organisation sei ein Deckmantel, unter dem man sich „im Dreck suhle“. Zwei Beiträge dieser Art erschienen im Internet-Forum jeweils unter Pseudonym. In einem Fall kannte der beleidigte Vereinsgründer und Vorstandsvorsitzende den dahinter stehenden Autor. Der Vorsitzende des Vereins verklagte den Betreiber auf Unterlassung. Der sah sich für den Inhalt der Meinungsbeiträge jedoch nicht verantwortlich.

      Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah eine Verantwortlichkeit des Internet-Betreibers nur bei anonymen Autoren. Sofern dem Vereinsvorstand der Autor der ehrverletzenden Äußerungen bekannt sei, müsse er diesen auf Unterlassung verklagen. Der Betreiber des Internet-Forums müsse allerdings solche beleidigenden Äußerungen aus dem Internet nehmen, bei denen der Verfasser unbekannt sei. Gegen das Düsseldorfer Urteil legten beide Streitparteien Revision vor dem BGH ein. Der zuständige VI. Zivilsenat des BGH schloss sich der Düsseldorfer Differenzierung nicht an. Der Betreiber des Forums sei unabhängig vom Autor verantwortlich und könne auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, sobald er von der Beleidigung in seinem Forum wisse. Der Fall wurde an das OLG Düsseldorf zurückgewiesen, das nun endgültig über die Unterlassungsklage des Vereins entscheiden muss. (Aktenzeichen: VI ZR 101/06) Ursula Knapp

      http://www.tagesspiegel.de/medien/archiv/28.03.2007/3169449.…

      und

      BGH: Foren-Betreiber haftet ab Kenntnis für fremde Beiträge

      27.03.2007

      Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hatte heute zu entscheiden (Az.: VI ZR 101/06, Urteil vom 27.03.2007) ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internet-Forums vom Verletzten für fremde Foren-Beiträge in Haftung genommen werden kann. Die Besonderheit an dem Fall war, dass die Identität der Person die das Posting zu verantworten hat, bekannt war. Kläger war der Gründer und Vorstandsvorsitzende eines Vereins dessen Tätigkeitsfeld die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte unterhält ein Webforum zum gleichen Thema. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von ehrverletzenden Foren-Beiträgen in Anspruch.

      Der BGH hat nun entschieden, dass auch bei Bekanntheit der Identität und Inanspruchnahme des Verletzers ein Foren-Betreiber zusätzlich ab Kenntnis eines rechtsverletzenden Postings haftet. Er ist verpflichtet, dieses zu entfernen. Das Gericht führt dazu in einer Pressemitteilung (39/07) aus: "Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags." In der Vorinstanz hatte das OLG Düsseldorf (Az.: I 15 U 180/05, Urteil vom 26.04.2006) noch entschieden , dass ein Foren-Betreiber der die Identität des Verursacher eines strittigen Postings bekannt gebe, selbst nicht mehr für den Beitrag rechtlich in Anspruch genommen werden könne. In einem solchen Fall, so das OLG weiter, bestehe für den Verletzten die Möglichkeit, direkt vom Verursacher Unterlassung zu verlangen und diesen in Haftung zu nehmen.

      Der Bundesgerichtshof hat mit seinem heutigen Urteil die Ansicht des OLG Düsseldorf deutlich zurück gewiesen. Das letztinstanzliche Urteil des OLG wurde damit aufgehoben. Nach Angaben in der Pressemitteilung des BGH, wurde ein zweiter umstrittener Foren-Beitrag vom zuständigen Tatrichter noch nicht gewürdigt. Eine abschließende Entscheidung stehe somit noch aus. Mit der schriftlichen Begründung des Urteils ist in einigen Wochen zu rechnen.

      Fazit:
      Es bleibt also bei dem Grundsatz, dass ein Foren-Betreiber ab Kenntnis des rechtsverletzenden Beitrages haftet. Er ist verpflichtet diesen zu entfernen. Kommt er dem nicht nach, besteht ein Unterlassungsanspruch und er kann als "Mitstörer" in Haftung genommen werden.

      Autor: Philipp Otto

      http://www.e-recht24.de/news/haftunginhalte/453.html
      Avatar
      schrieb am 30.04.08 13:56:42
      Beitrag Nr. 11 ()
      29. März 2005

      Verschreiben Ärzte ihren Patienten Medikamente, müssen sie auf die Nebenwirkungen hinweisen (Bundesgerichtshof, VI ZR 289/03).

      Im Urteilsfall hatte eine Gynäkologin einer 30-jährigen Raucherin eine Pille gegen Schmerzen während der Menstruation verordnet. Zwei Monate nahm die Patientin die Tabletten – mit verheerender Wirkung: Sie erlitt einen Hirninfarkt. Schuld war das verschriebene Medikament.

      Da die Ärztin ihr nichts weiter zu den Pillen gesagt hatte, achtete die Patientin nicht weiter auf den Beipackzettel und rauchte weiter. Die Kombination aus Nikotin und dem Wirkstoff führte zu Gefäßveränderungen und damit zum Infarkt.

      Zwar warnte der Hersteller auf dem Beipackzettel vor dieser Gefahr. Dies enthebe die Ärztin allerdings nicht von ihrer Pflicht, auf die Nebenwirkungen eines Medikaments ausdrücklich hinzuweisen, urteilten die Karlsruher Bundesrichter. Erst wenn die Patientin informiert sei, liege die Entscheidung allein bei ihr: Weiterhin rauchen und den Infarkt riskieren oder auf den blauen Dunst verzichten, solange sie das Medikament nimmt. Da die Ärztin geschwiegen habe, stehe der Patientin Schadensersatz zu.

      Quelle: WirtschaftsWoche - Geld
      Avatar
      schrieb am 05.05.08 08:14:41
      Beitrag Nr. 12 ()
      Radarmessung als "Wegelagerei"
      Die Polizei führte eine verdeckte Geschwindigkeitsmessung durch ein im Gebüsch aufgestelltes Radargerät durch. Der Angeklagte bezeichnete gegenüber einer dritten Person, aber in Gegenwart des die Messung durchführenden Beamten, dieses Vorgehen als "Wegelagerei" und wurde sowohl vom Amts- wie auch vom Landgericht wegen Beleidigung verurteilt. Erst das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. III 2b Ss 224/02-2/03, ADAJUR Dok.Nr. 55788) hob diese Entscheidung auf und sprach den Angeklagten frei. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, die Beleidigung des Beamten folge aus dem Umstand, dass der Angeklagte durch die Verwendung des Wortes "Wegelagerei" den Beamten einem Wegelagerer und einem Straßenräuber gleichgesetzt und damit seine Ehre angegriffen habe. Im Gegensatz dazu sah das Oberlandesgericht diese Titulierung vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt an. Weiter urteilte das OLG, dass lediglich die verdeckte Durchführung der Geschwindigkeitskontrolle kritisiert wurde. Eine Schmähung des Beamten oder eine Formalbeleidigung sei nicht festzustellen. Eine herabsetzende oder scharfe Äußerung wäre erst dann vom Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dafür waren vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben.
      OLG Düsseldorf vom 26.03.2003
      Avatar
      schrieb am 26.05.08 11:54:51
      Beitrag Nr. 13 ()
      Fehler bei Online-Banking kann teuer werden - kein Geld zurück

      (dpa-AFX) - Wer eine Überweisung per Online-Banking tätigt und dabei eine falsche Kontonummer angibt, ist sein Geld möglicherweise los. Denn im beleglosen Online-Überweisungsverkehr muss die Empfängerbank keinen Abgleich zwischen der Kontonummer und dem Namen des gewünschten Empfängers vornehmen, stellte das Amtsgericht München in einem am Montag veröffentlichten, bereits rechtskräftigen Urteil klar. In einem solchen Fall sei die Empfängerbank vielmehr berechtigt, die ihr von der überweisenden Bank übermittelten Daten ausschließlich aufgrund der Kontonummer auszuführen. Die Benutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit all seinen Vorteilen beinhalte auch den Verzicht auf einen solchen Abgleich (Az.: 222 C 5471/07).

      Im konkreten Fall hatte ein Schuldner auf das Girokonto seines Gläubigers online 1800 Euro überweisen wollen, doch die versehentlich falsch angegebene Kontonummer gab es tatsächlich - sie gehörte einer Frau. Diese verbrauchte das Geld und konnte es anschließend, weil sie in finanziellen Nöten steckte, nicht mehr zurückzahlen. Das wollte der Mann, der das Geld eigentlich bekommen sollte, nicht hinnehmen. Er verklagte seine Bank, die dafür keine Verantwortung übernehmen wollte, auf Schadenersatz, scheiterte damit aber vor Gericht.

      Dennoch kann der Gläubiger aufatmen: Denn sein Anspruch auf Zahlung gegenüber seinem Kunden bestehe weiter, betonte das Gericht. Der Kunde müsse also erneut 1800 Euro zahlen und kann von Glück sagen, dass es sich nicht um einen größeren Betrag handelte. Allerdings sei er ja auch derjenige gewesen, der den entscheidenden Fehler gemacht habe, wurde in der Mitteilung des Gerichts betont. Wegen der desolaten Finanzsituation der Frau könne er auch nicht erwarten, von ihr das Geld doch noch zurückzubekommen.

      http://isht.comdirect.de/html/news/actual/main.html?sNewsId=…
      Avatar
      schrieb am 27.05.08 09:08:38
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.025.778 von Eurofuchs2 am 05.05.08 08:14:41Dieses Urteil halte ich für sehr wichtig, denn der zunehmenden Eigenmächtigkeit von Exekutivorganen, d. h. von Polizeibeamten, und deren Bereitschaft, staatlich garantierte Rechte des Bürgers zu übertreten, sollte rechtzeitig Einhalt geboten werden. :cool:
      Avatar
      schrieb am 27.05.08 09:10:16
      Beitrag Nr. 15 ()
      Ein Denkanstoß:

      "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."

      aber: tatsächliche oder behauptete Straftaten gegen Polizeibeamte werden schwerer gewertet als solche gegen Einfachbürger ... :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 18.06.08 13:56:07
      Beitrag Nr. 16 ()
      Rettungshubschrauber für bereits toten Patienten – wer muss zahlen?

      Wer tot ist, kann nicht mehr krankenversichert sein und hat deshalb keinen Anspruch auf weitere Leistungen seiner Versicherung. Mit dieser Begründung wollte sich jetzt vor dem Landessozialgericht Hessen (Az. L 1 KR 267/07) eine Krankenkasse um die Bezahlung der Kosten für einen Hubschrauber-Rettungsflug drücken. Denn der Notruf, der den Einsatz auslöste, erfolgte erst zu einem Zeitpunkt, als die betroffene Patientin bereits verstorben war.

      So sah eine Frau aus dem Landkreis Offenbach ihre 78-jährige Nachbarin bewusstlos in deren Wohnung liegen. Sie alarmierte den Rettungsdienst, der über die Zentrale Leitstelle sofort einen Notarzt per Hubschrauber schickte. Der konnte vor Ort allerdings nur noch den Tod der Betreffenden feststellen. Offenbar war sie schon vor dem Anruf verstorben, was ihre Nachbarn als medizinischer Laie in der Aufregung allerdings nicht merken konnte.

      Es habe also weder ein bewusster Fehlalarm vorgelegen, noch könne von einem Fehleinsatz die Rede sein, urteilten die hessischen Sozialrichter: "Gerade bei derart kritischen Situationen zwischen Leben und Tod, in denen der Luftrettungsdienst wegen seiner besonderen Schnelligkeit gefordert ist, wäre es mit dem Zweck der schnellstmöglichen Rettung unvereinbar, zunächst aus der Ferne die immer gegebene Möglichkeit eines nutzlosen Einsatzes zu überprüfen." Die Krankenkasse muss nach diesem Urteilsspruch die Kosten für den Einsatz des Rettungshubschraubers übernehmen. Denn der bereits vorher erfolgte Tod war für einen Laien nicht offenkundig. Der Leistungsanspruch eines Versicherten dagegen umfasse stets auch die unverzügliche diagnostische Überprüfung - selbst wenn zunächst nicht endgültig klar ist, ob Rettungsmaßnahmen noch möglich und sinnvoll sind.


      Strand verschwunden: Maximal 25 Prozent Reisepreisminderung

      Fällt der geplante Schwimm- und Schnorchelurlaub buchstäblich ins Wasser, weil der berühmte Badestrand des gebuchten Hotels im Ausland längst von einem gewaltigen Wirbelsturm hinweggespült wurde, muss der Reiseveranstalter für das ausgebliebene Vergnügen mit höchstens 25 Prozent des Reisepreises geradestehen. Auch wenn der Katalog des Unternehmens bei der Buchung noch ausdrücklich einen "kilometerlangen Feinsandstrand" anpries, der "ideal zum Schnorcheln im kristallklaren Wasser" sei - obwohl zu dieser Zeit die Naturgewalten bereits ihre verheerenden Spuren hinterlassen hatten und das Betreten des Strandes und des Wassers am Hotel inzwischen vor Ort durch Schilder verboten worden war. So jedenfalls hat es das Amtsgericht Köln im Falle von vier Mexiko-Reisenden entschieden (Az. 134 C 314/07) und ihnen nur einen Bruchteil der geforderten 3.642,50 Euro zugesprochen.

      Zwei deutsche Ehepaare hatten gleich nach ihrer Ankunft in dem 5-Sterne-Badehotel an der mexikanischen Ostküste wegen des verschwundenen Strands Kontakt zur örtlichen Reiseleitung aufgenommen. Die versagte ihnen aber sowohl den Umzug in ein besser für den ursprünglichen Reisezweck des Schwimmens und Schnorcheln geeignetes Strandhotel, als auch - mangels verfügbarer Rückflüge - den vorzeitigen Abbruch des teuren Urlaubs. Gezwungenermaßen verblieb das verbitterte Reise-Quartett im Hotel und ließ bis zur planmäßigen Abreise die übrigen Annehmlichkeiten des Luxus-Urlaubs über sich ergehen.

      Damit aber entfällt laut Richterspruch die Rückzahlung des Reisepreises in der verlangten Höhe. Alle übrigen Leistungen des Veranstalters wurden ja für den Rest der Reisezeit weiter in vollem Umfang in Anspruch genommen. Zumal auf Grund dieses Verhaltens eine eindeutigen Kündigungserklärung seitens der verhinderten Urlauber nur noch schwerlich zu belegen sei.

      Und wegen der vom Gericht zugesprochenen gerade mal 25 Prozent steht den um ihren erklärten Reisezweck gebrachten Pauschal-Touristen auch kein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit mehr zu. Denn ein derartiger Anspruch setze eine "erhebliche" Beeinträchtigung der Reise voraus. Wovon aber nur bei einer Minderung von mindestens 50 Prozent ausgegangen werden kann.

      Quelle: April 2008 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 18.06.08 16:38:44
      Beitrag Nr. 17 ()
      Urheberrechte verletzende Google-Thumbnails - Neue interessante Gerichtsurteile aus der Thüringer Landeshaupstadt Erfurt

      [22.04.2008] Künstlerinn ist mit ihrer Klage gegen Google gescheitert.
      Das Thüringer Oberlandesgericht hat die verkleinerte Anzeige von auf Websites gespeicherten Bildern durch Google als Urheberrechtsverletzung eingestuft. Das zuständige Gericht erster Instanz, das Landgericht Erfurt, hatte vor einem Jahr entschieden, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei.

      [1128444429 paragraphen-] Der Klägerin wurde unter anderem deshalb kein Unterlassungsanspruch zugestanden, da "die Klägerin in diese Nutzung und Verwertung konkludent eingewilligt hat."

      Die Künstlerin hatte vor Google zu verklagen, jegliche Verwendung von Thumbnails der Fotos ihrer Kunstwerke oder der Fotos selbst sowie die Speicherung von Kopien ihrer Website im Google-Cache untersagen zulassen.

      In erster Instanz hat das zuständige Gericht, das Landgericht Erfurt, vor einem Jahr entschieden, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Der Klägerin wurde unter anderem deshalb kein Unterlassungsanspruch zugestanden, da "die Klägerin in diese Nutzung und Verwertung konkludent eingewilligt hat."

      "Soweit das Urheberrecht auch die finanzielle Verwertung der Werke schützt, ist zu berücksichtigen, dass diese Möglichkeit durch die Suchmaschine ebenfalls nicht beeinträchtigt, sondern gefördert wird. Es besteht nicht die Gefahr, dass sich die Vermarktung der Kunstwerke allein durch das Abbilden der 'thumbnails' erschwert oder sogar erübrigt. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. [...] Die Kammer vertritt daher die Ansicht, dass ein Berechtigter, der ein Werk im Rahmen seines Internetauftritts allgemein und kostenlos zugänglich macht, stillschweigend sein Einverständnis mit Vervielfältigungen erklärt, die mit dem Abruf des Werkes notwendig verbunden sind."

      Die klagende Künstlerin ging beim zuständigen Oberlandesgericht in Berufung und Google beantragte die Abweisung der Klage, weil die Rechte der Klägerin nicht verletzt würden.

      Das Oberlandesgericht wies einen Unterlassungsanspruch der Klägerin zurück.
      Das Recht zu Bearbeitungen und Umgestaltungen steht laut Urheberrechtsgesetz ausschließlich dem Urheber zu. Insofern verletzt die Anzeige von Thumbnails die Urheberrechte der Klägerin: "Die Beklagte stellt zwar grundsätzlich (nur) einen Internetsuchdienst zur Verfügung. Die Beklagte nimmt aber eine eigene Verwertungshandlung vor, nämlich das Umgestalten der Originalbilder und das Anzeigen von Verkleinerungen bzw. Komprimierungen des aufgefundenen Bildes. Dadurch greift die Beklagte selbstverantwortlich in das Urheberrecht der Klägerin ein, indem sie das Werk umgestaltet und zugleich verwertet. Sie nutzt das Bild dabei selbst für ihre Zwecke, nämlich der einfachen und von ihr für sinnvoll gehaltenen Darstellung des 'Treffers' im Rahmen der Suchmaschinenergebnisliste."

      "Die Verkleinerung und Komprimierung dient allein den Zwecken der Beklagten bei der technischen Ausgestaltung ihrer Bildersuche, nicht aber dem jeweiligen Werk der Klägerin."

      "Derjenige, der Bilder frei ins Internet einstellt, will lediglich erreichen, dass sie von anderen Internetnutzern angesehen werden können. Ein darüber hinaus gehender Wille, irgendwelche Nutzungsverträge abschließen oder auch nur Einwilligungen zu erteilen, geht damit vernünftigerweise nicht einher, weil dies originären Urheberinteressen widersprechen würde. Der Urheber, der einen Werkgenuss ermöglichen will, willigt grundsätzlich nicht darin ein, dass Nutzungshandlungen vorgenommen werden, die über den ungehinderten Werkgenuss hinaus gehen."

      Im konkreten Fall sah das Oberlandesgericht allerdings ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin "rechtsmissbräuchlich" gegen Google vorgegangen ist. Die klagende Künstlerin hatte nämlich nicht einfach ein paar Bilder auf einer Website ins Internet gestellt, sondern ihre Website für die Nutzung durch Suchmaschinen optimiert. Dazu hatte die Künstlerin "anlockende" META-Tags im HTML-Code ihrer Website benutzt, "damit die Seite der Klägerin bevorzugt als Suchtreffer angezeigt wird". Daraus folgt in den Augen des Gerichts, dass die Klägerin "durch ihre Beeinflussung der META-Elemente im Rahmen der Programmierung ihrer Homepage [...] zu erkennen gegeben [hat], dass sie insgesamt am Zugriff durch Suchmaschinen interessiert ist. Sie darf sich dann auch nicht gegen ein Verfahren (also die Umgestaltung in thumbnails) wenden, das bei der Bildersuche üblich ist".

      Das OLG deutet im Urteil sogar die Möglichkeit an, dass die Klägerin absichtlich ein "vom Senat für fraglich gehaltenes [...] schutzwürdiges Vertrauen geweckt" haben könnte, ohne das weiter auszuführen.

      Fazit des Gerichts: Wer Suchmaschinenoptimierung vornimmt und anschließend den Suchmaschinenbetreiber verklagt, handelt "rechtsmissbräuchlich und treuwidrig im Sinne von § 242 BGB".
      Avatar
      schrieb am 25.06.08 09:06:30
      Beitrag Nr. 18 ()
      Wer Daten kauft, darf nicht einfach anrufen


      Einen weiteren Erfolg im Kampf gegen unerbetene Telefonanrufe kann der Verbraucherzentrale Bundesverband verbuchen. Nach einem Urteil des Landgerichts Traunstein dürfen Käufer von Kontaktdaten keine Personen anrufen, ohne vorher zu prüfen, ob die Betroffenen damit einverstanden sind. Der Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) hatte gegen die Firma Wenatex geklagt. Das Gericht verurteilte das Unternehmen zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro. Wenatex war bereits in der Vergangenheit wegen unerlaubter Telefonwerbung aufgefallen.

      Im vorliegenden Fall hatte die Firma von einem österreichischen Meinungsforschungsinstitut personenbezogene Daten gekauft und damit eine Marketing-Aktion per Telefon gestartet. Eine angerufene Verbraucherin beschwerte sich daraufhin beim Verbraucherzentrale Bundesverband. Dieser leitete am 4. September 2007 ein Vertragsstrafeverfahren ein, da Wenatex sich in der Vergangenheit per Unterlassungserklärung verpflichtet hatte, Verbraucher nicht mehr ohne deren Einverständnis anzurufen. Nachdem sich das Unternehmen weigerte, die fällige Vertragsstrafe zu zahlen, reichte der Verbraucherzentrale Bundesverband am 30. Januar 2008 beim Landgericht Traunstein Klage ein.

      Das Unternehmen machte vor Gericht geltend, die Betroffene habe sich gegenüber dem Meinungsforschungsinstitut einverstanden erklärt, angerufen zu werden. Tatsächlich bezog sich die Erlaubnis jedoch nur auf eine bestimmte Studie, nicht aber auf weitergehende Werbeaktionen. Das Gericht urteilte, dass das Unternehmen hätte prüfen müssen, zu welchem Zweck die gekauften Kontaktdaten erhoben wurden und wozu sich die Personen einverstanden erklärt haben. Eine solche Prüfung sei insbesondere deshalb nötig gewesen, da das Meinungsforschungsinstitut im Ausland sitze, wo möglicherweise andere Rechtsvorschriften gelten.

      (LG Traunstein Az.: 7 O 318/08, Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig)
      Avatar
      schrieb am 25.06.08 11:36:41
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.025.778 von Eurofuchs2 am 05.05.08 08:14:41Und er hat das ja nicht zu dem Polizisten direkt gesagt, sondern zu seinem Beifahrer wahrscheinlich. Wird ja keiner gezwungen, fremde Gespräche mitzuhören.
      Mich hat mal einer bei einer Polizeikontrolle mit dem LKW schikaniert. War alles in Ordnung mit den Lenkzeiten, Ladungssicherung u.s.w.. Als ich dann am Papiere einsortieren war kam er zurück und wollte wissen , ob denn mein Funkgerät angemeldet sei. Natürlich nicht. Da sagt dieses blöde A.. zu mir, dass das kein Problem sei, wäre es ausgeschaltet. Es war aber an. Da rief gerade mein Chef an. Habe ich mich natürlich ordentlich ausgelassen am Telefon, der grüne Zwerg stand neben meinem LKW und war am schreiben. Hat mir der Bulle auch mit einer Anzeige gedroht. Nur mit ihm habe ich mich ja gar nicht unterhalten, sondern mit meinem Chef.
      Kam dann von irgendeinem Amt eine Strafe von knapp 100 Mark für das nicht angemeldete Funkgerät.
      Aber da könnte ich mir vorstellen, dass das Gericht zu meinen Gunsten entschieden hätte, hätte mich der Heini wegen Beleidigung angezeigt.
      Wenn alles Wichtige i.O. ist und der grüne Zwerg extra noch mal zurück kommt, um dann wegen einer Kleinigkeit doch noch einen Strafzettel zu schreiben, dann ist es nur menschlich, dass man sich Luft macht. Beamter hin oder her.
      Avatar
      schrieb am 27.06.08 16:13:03
      Beitrag Nr. 20 ()
      Online-Abzocke: „Gratis"-Internet-Angebote müssen kostenlos bleiben

      Ist auf einer Internet-Seite mehrfach groß und breit von "gratis" und "umsonst" die Rede, kann der Nutzer davon ausgehen, dass eine hier angebotene Leistung in der Tat kostenlos zu haben ist. Das hat jetzt in einem aktuellen Urteil das Amtsgericht Hamm entschieden (Az. 17 C 62/08). An dieser Rechtslage ändert auch eine anders lautende Erklärung zur Entgeltlichkeit in den allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einer zweiten Seite im Hintergrund nichts. Zumal, wenn zusätzlich noch das Wort "free" ausdrücklich in die Web- und Suchadresse der Startseite integriert wurde.

      In der gerichtlichen Auseinandersetzung ging es um Gläubiger-Ausstände für das Web-Angebot "www.smsfree24.de". Auf der Seite wurden die Besucher in den Glauben versetzt, mit Hilfe dieses Internet-Zugangs kostenlose SMS versenden zu können. Das war jedoch ein Trugschluss. Eine Irreführung, die vom Betreiber der Seite offenbar bewusst in Kauf genommen und erst in den nur schwer aufzufindenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeklärt wurde.

      Diesem mehr oder weniger versteckten Hinweis mangele es an der geforderten Deutlichkeit, urteilte das Gericht. Vor dem Hintergrund der lauthals angepriesenen Kostenfreiheit sei er als "überraschende Klausel" im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches zu werten - und damit insgesamt hinfällig. Zumal die Behauptung der Verklagten, solche Leistungen würden naturgemäß immer kostenpflichtig angeboten, nicht der Wahrheit entspricht. Laut Urteilsspruch wäre nämlich "gerichtsbekannt", dass andere Provider den SMS-Versand auch unentgeltlich anbieten. Insofern könne also auch von einer "stillschweigenden Vergütungsvereinbarung" keine Rede sein - und der Gläubigerin stände keinerlei Geld für die zu Unrecht in Rechnung gestellten Dienstleistungen zu.

      Quelle: Juni 2008 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 27.06.08 17:05:23
      Beitrag Nr. 21 ()
      Oberlandesgericht Hamm (Az. 2 Ss OWi 190/07)

      Walter Wagenbrett hält in seinem Cabrio an einer Ampel. Er weiß genau, dass die Ampelphase an dieser Stelle mehrer Minuten dauert bis zum nächsten Grün. Also stellt er den Motor ab und nutzt die Zeit für eine kurze Terminabsprache per Handy - ohne Freisprecheinrichtung. Als die Ampel auf Grün schaltet ist das Gespräch längst zu Ende. Dummerweise wird er trotzdem von einer Polizeibeamtin ertappt. Sie weist ihn auf das Handyverbot am Steuer hin und verdonnert ihn zu einem Bußgeld von 40 Euro. Herr Wagenbrett findet das ungerecht: Die Ampel war rot, sein Motor aus - wen soll er da gefährdet haben? Das Oberlandesgericht Hamm war seiner Meinung:

      Geht es um das Handyverbot am Steuer, dann muss berücksichtigt werden, wenn der Wagen vor der Ampel stand und der Motor ausgeschaltet war. In diesem Fall ist eine Gefährdung des Verkehrs nicht gegeben.

      Die 40 Euro Bußgeld muss Walter Wagenbrett nicht zahlen.
      Avatar
      schrieb am 27.06.08 17:18:32
      Beitrag Nr. 22 ()
      E-Mails vor Gericht nur mit elektronischer Signatur
      (Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az.: 10 A 11741/05.OVG)

      Kuno Keilacker lag in einer geschäftlichen Sache mit den Behörden im Streit. Der Fall war vor Gericht gelangt und das Urteil zu seinen Ungunsten ausgefallen. Erst nach reiflicher Überlegung kam Kuno zu der Entscheidung, Berufung einzulegen. Die Einspruchsfrist endete am gleichen Tag, deshalb schickte er seinen Antrag per E-Mail los. Das Gericht erkannte die elektronische Post nicht an. Das Urteil wurde damit rechtskräftig. Kuno erzwang nun eine Grundsatzentscheidung vor dem Rheinland-Pfälzischen Oberverwaltungsgericht:

      Ein Schriftstück, das laut Gesetz unterschrieben sein muss, kann nicht ohne weiteres als Dokument per E-Mail zugesandt werden. Elektronische Schriftstücke werden vor Gericht nur anerkannt, wenn sie mit einer so genannten "qualifizierten elektronischen Signatur" versehen sind.

      Kunos Argument, seine Identität gehe doch aus der Absender-Kennung eindeutig hervor, ließ das Gericht nicht gelten.

      Wie sieht es denn wohl mit einem unterzeichneten, eingescanten Schriftstück aus?
      Avatar
      schrieb am 15.07.08 12:11:37
      Beitrag Nr. 23 ()
      Kindergeld für Azubis, die mehr als erlaubt verdienen

      (Bundesfinanzhof München, Az.: III R 74/05 und III R 24/06)

      Beatrice Barschersleben bekam kein Kindergeld mehr, seit ihr Sohn Berthold seine Karriere als Beamter begonnen hatte. Hier hießen Azubis "Anwärter" und als Beamtenanwärter bekamen sie solide 8.000 Euro im Jahr. Dummerweise lag das über der gesetzlichen Obergrenze für Studenten und Auszubildende von 7.680 Euro und Beatrice wurde deshalb das Kindergeld gestrichen. Sie argumentierte aber, dass auch die private Kranken-Zusatzversicherung für Berthold auf das Einkommen angerechnet werden müsste. Dann läge sein Einkommen nämlich wieder unter der Höchstgrenze und ihr, der Mutter, stünde Kindergeld zu. Zu dem Fall entschied der Bundesfinanzhof in München:

      Beamtenanwärter bekommen im Krankheitsfall maximal 50 Prozent der Kosten von ihrem Arbeitgeber, dem Staat, ersetzt. Daher sind sie gezwungen, sich für den Differenz-Betrag zusätzlich zu versichern. Dieser Betrag ist folglich auf die Einkünfte anzurechnen.

      Das Gericht argumentierte, dass es um das tatsächlich verfügbare Einkommen gehe und bei gesetzlich versicherten Azubis schließlich auch der gesamte Versicherungsbeitrag angerechnet wird. - Mutter Beatrice steht also Kindergeld zu.
      Avatar
      schrieb am 16.07.08 17:58:23
      Beitrag Nr. 24 ()
      16.07.08

      BGH stärkt Schutz von Payback-Kunden vor Nutzung ihrer Daten

      Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz von Payback-Kunden vor einer Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken gestärkt. Nach einem Urteil vom Mittwoch darf die Firma ohne eine ausdrückliche Zustimmungserklärung des Kunden keine SMS- oder E-Mail-Werbung mehr an ihn verschicken. Die bloße Unterschrift unter dem bisherigen Payback-Formular, das neben anderen Bestimmungen auch eine Einwilligungsklausel für elektronische Post enthielt, reicht dem BGH zufolge nicht aus. (Az: VIII ZR 348/06 vom 16. Juli 2008)

      Damit gab das Karlsruher Gericht einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen die in München ansässige Firma teilweise statt, die mit ihrem Rabatt-Kartensystem Marktführer in Deutschland ist und nach eigenen Angaben rund 22 Millionen Haushalte erreicht. Weitere Payback-Klauseln ließ der BGH dagegen unbeanstandet. Zudem hält der BGH die Weitergabe von Daten an die mit dem Payback-Programm betrauten Loyalty Partner GmbH für unbedenklich.

      Mit der Payback-Karte kann man beim Einkaufen Punkte sammeln und gegen Prämien oder Geld eintauschen. Nach Angaben von Payback werden mit den Daten - beispielsweise regional oder nach Alter und Geschlecht sortiert - bestimmte Kundengruppen gebildet, die von Partnerunternehmen beworben werden können./
      http://isht.comdirect.de/html/news/actual/main.html?sNewsId=…
      Avatar
      schrieb am 17.07.08 15:15:46
      Beitrag Nr. 25 ()
      17.07.08

      Alleinerziehenden ist nicht zwingend Vollzeitjob zumutbar

      Das neue Scheidungsrecht sollte mit Ungerechtigkeiten aufräumen, doch nun entschied der Bundesgerichtshof: Alleinerziehenden ist auch dann nicht zwingend ein Vollzeitjob zumutbar, wenn die Kinder ganztags in Kita oder Schule untergebracht sind.

      Das Grundsatzurteil fällte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag. Zwar begrenzt das seit Anfang des Jahres geltende Unterhaltsrecht nach einer Trennung der Eltern Zahlungsansprüche für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes in der Regel bis zum dritten Lebensjahr. Laut BGH kann aber auch bei älteren Kindern für den betreuenden Elternteil eine so große Doppelbelastung entstehen, dass nur ein Teilzeitjob zumutbar ist.

      Im konkreten Fall ging es um eine unverheiratete Mutter zweier sieben und zehn Jahre alter Kinder. Die Frau forderte von ihrem Ex-Partner gut 1300 Euro "Betreuungsunterhalt" pro Monat - was dieser unter Verweis auf das neue Unterhaltsrecht ablehnte.

      Der BGH verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zurück. Das OLG muss nun prüfen, ob der Umfang, in dem die Mutter selbst für ihren Unterhalt sorgen muss, nach dem Alter der Kinder gestaffelt werden kann.

      http://isht.comdirect.de/html/news/actual/main.html?sNewsId=…
      Avatar
      schrieb am 30.07.08 11:01:49
      Beitrag Nr. 26 ()
      Stein im Kirschkuchen: Bäcker haftet für Zahnschaden

      Ein im Handel angebotener Hefekuchen mit Kirschstreuselbelag darf neben den entkernten Früchten keinerlei Kirschsteine enthalten. Ansonsten handelt es sich unbestreitbar um einen erheblichen Produktionsfehler, mit dem sich kein Käufer im doppelten Sinne des Wortes klaglos abfinden muss, wenn ihm einer der in den Teig gerutschten Steine beim Verzehr des Kuchens einen Zahn zerbricht. Der Bäcker als Produzent haftet in diesem Fall für den Schaden. Das hat jetzt das Landgericht Hagen entschieden (Az. 10 S 14/08).

      Die Betreiberin der beschuldigten Konditorei wollte sich vor Gericht noch damit herausreden, die totale Kontrolle der verwendeten Kirschen sei ihren Angestellten in der Backstube prinzipiell nicht zuzumuten. Da es sich bei den im Kuchen enthaltenen Kirschen um ein Naturprodukt handele, sei immer mit Kernen zu rechnen, so dass von einem Produktfehler wohl keine Rede sein könne.

      Dabei griff die Bäckerei in Wahrheit gerade nicht auf Naturbelassene Kirschen zurück, sondern ließ sie sich in bereits entsteinter Form zuliefern. Die Steinlosigkeit der Kirschen gehörte gewissermaßen zum technologischen "Konstruktionsprinzip" des Kuchens. Die mit den Kirschen in den Teig gelangten einzelnen Steine stellten eine unzulässige Abweichung davon dar - was eindeutig das Kennzeichen einer Fehlproduktion ist. Und dafür hat nun mal nicht der Konsument, sondern der Produzent zu haften. Obwohl es technisch sicherlich äußerst schwierig und teuer ist, sämtliche Kirschen zu entsteinen bzw. Stück für Stück mit einem speziellen Sieb zu überprüfen.


      Motorrad aus 700 m entfernter Garage gestohlen: Hausrats-Versicherung haftet nicht

      Aus den Augen, aus dem Sinn: Der Hausrat eines Versicherten sollte sich, zumindest theoretisch, immer in Hör- und Sichtweite seiner Wohnung befinden. Eine über 700 Meter entfernte Garage hat keinen ausreichenden räumlichen Bezug mehr dazu und wird mangels fehlender Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten seitens des Versicherten nicht mehr von seiner allgemeinen Hausrats-Versicherung abgedeckt. Zu dieser Auffassung ist das Amtsgericht Senftenberg gelangt (Az. 21 C 400/07).

      Hier war einem Mann seine Motocrossmaschine aus der Garage gestohlen worden. Es wollte den Preis des teuren Gefährts nun von der Hausrats-Versicherung ersetzt haben. Diese aber verweigerte jegliche Leistungen. Die Garage, aus der das Motorrad gestohlen wurde, gehörte nämlich gar nicht dem Versicherten, sondern der Oma seiner Freundin, weil die eigene Garage des Bestohlenen gerade in eine Werkstatt umgebaut wurde. Und selbst wenn, wie behauptet, das Übergangsdomizil von ihm ordnungsgemäß angemietet worden sei - für die Berücksichtigung als versicherter Hausrat kämen die dort untergestellten Gegenstände überhaupt nicht Frage.

      Dem stimmte das Gericht zu. Zwar kommt es aus rechtlicher Sicht nur darauf an, dass ein enger räumlicher Bezug zum Versicherungsort besteht. Es mache also zunächst keinen wesentlichen Unterschied, ob sich die Garage auf dem Grundstück des Versicherten selbst oder daneben bei der Oma der Freundin befindet, wenn die Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten ungefähr die gleichen sind. Liegen Wohnung und umstrittene Garage aber - wie in diesem Fall - in völlig unterschiedlichen Gebäudekomplexen und außerhalb jeglicher Sicht- und Hörweite des Bestohlenen, so entfällt das geforderte Mindestmaß an Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten. Von verschwundenem "Hausrat" kann dann keine Rede mehr sein.


      Kindererziehungszeiten gelten auch für Rentenansprüche von Pflegeeltern

      Nicht nur die leibliche Mutter eines Kindes, sondern auch eine Pflegemutter hat bei der Festlegung ihrer Rente Anspruch auf Anrechnung von Erziehungszeiten. Selbst wenn es sich dabei um die Betreiberin eines so genannten Pflegenestes handelt, in dem Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege aufgenommen werden und wofür Pflegegeld vom Jugendamt gezahlt wird. Das hat jetzt das Sozialgericht Lüneburg entschieden (Az. S 14 R 394/05).

      Eine Frau und ihr Mann betrieben eine erweiterte Pflegefamilie, die neben den eigenen Zöglingen immer wieder fremde Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege bis zu deren Erwachsenwerden aufnahm. Mit Erreichung des Rentenalters beantragte die Frau die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für alle über die Jahrzehnte in ihren Haushalt aufgenommenen Pflegekinder. Zwar bekam sie die für ihre leiblichen Kinder zugebilligt, doch für die Pflegekinder wurde das abgelehnt. Bei denen habe es sich um eine berufsmäßige Kinderbetreuung gehandelt, denn ein anzuerkennendes Pflegekindschaftsverhältnis läge nur dann vor, wenn das Kind mit Wissen und Wollen der Beteiligten aus der Obhut und Fürsorge der leiblichen Eltern bzw. des Jugendamtes ausscheide und in die Fürsorge der Pflegeeltern übertrete. Bei dem häufigen Wechsel und der Vielzahl der gleichzeitig in den Haushalt aufgenommenen Kinder könne von einer auf längere Dauer angelegten familienähnlichen Beziehung keine Rede sein.

      Dem widersprachen die Richter. Die Entgeltlichkeit oder der Erwerbszweck stehen der Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses nämlich grundsätzlich nicht entgegen. Entscheidend ist das Fehlen des familiären Bandes zu den leiblichen Eltern. Und bei den umstrittenen Pflegeverhältnissen ging es offensichtlich nicht um die Übergangszeit bis zu einer anderweitigen Unterbringung, sondern um die Integration in eine dauerhafte Ersatzfamilie. Für die Anerkennung als Kindererziehungszeit ist dann ausreichend, dass es sich dabei um einen für die körperliche und geistige Entwicklung der jeweiligen Pflegekinder erheblichen Zeitraum handelte.


      Internet-Kauf: Lieferkosten gehören neben den Warenpreis

      Bei Verkaufsangeboten im Internet müssen neben dem Preis eines ausgewählten Artikels auch unmittelbar die konkreten Liefer- und Versandkosten zu erkennen sein. Der Hinweis auf eine weitere Seite mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wo diese Daten zu finden seien, oder eine andere Extra-Seite mit diesen Angaben ist wettbewerbsrechtlich nicht ausreichend. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (Az. 6 U 85/07).

      So wurde damit der Betreiber des Internet-Portals www.quelle.de dazu verurteilt, die von einem Konkurrenten eingeklagten Abmahngebühren wegen dort nicht korrekt angebotener Spielkonsolen zu zahlen - allerdings nur zur Hälfte. Die neben der Anzeige der Liefer- und Versandkosten auch aufgestellte Forderung des Wettbewerbers, bei den Internet-Auspreisungen habe ebenso stets die konkrete Mehrwertsteuer zu erscheinen, hielten die Hessischen Oberlandesrichter für überflüssig. Laut einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs stellt es für den Normal-Verbraucher nämlich eine Selbstverständlichkeit dar, dass die im Online-Versandhandel angegebenen Preise auch die Umsatzsteuer enthalten.

      Anders die Liefer- und Versandkosten. Die Grundlagen ihrer Berechnung weichen in erheblichem Maße voneinander ab. So gibt es Unternehmen, wo sie grundsätzlich nur bei Lieferungen unter einem bestimmten Warenwert anfallen. Beim hier verklagten Quelle-Versand dagegen sind diese Kosten abhängig von Größe und Gewicht der bestellen Ware. Angesichts solcher Unterschiede ist der Verbraucher, der sich über die tatsächlich anfallenden Kosten informieren will, auf eine klare und leicht auffindbare Erläuterung der Liefer- und Versandkosten angewiesen. Fehlt sie, ist nach Auffassung der Frankfurter Richter die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit des Preisvergleichs zu sehr eingeschränkt. Was eine Abmahnung berechtigt - allerdings nur hierfür.

      Quelle: Juli 2008 Newsletter Deutsche Anwaltshotline



      30.07.08 Grundsatzurteil: Karlsruhe kippt Rauchverbote

      Zwei Kneipenwirte und ein Diskobetreiber haben mit ihrer Klage in Karlsruhe die Rauchverbote der Länder in Frage gestellt. Die Verfassungsrichter gaben ihren Beschwerden gegen das Verbot in Berlin und Baden-Württemberg recht - dort darf nun in Einraumkneipen wieder geraucht werden.

      Die Rauchverbote in Baden-Württemberg und Berlin sind nach dem Urteil vom Mittwoch verfassungswidrig. Die Regelungen bleiben zwar vorerst in Kraft, bis Ende 2009 muss aber eine Neuregelung erlassen werden. In Trinkkneipen mit weniger als 75 Quadratmetern und nur einem Raum darf ab sofort wieder geraucht werden.

      Das Urteil dürfte Signal-Charakter haben, weil seit Anfang Juli in allen 16 Bundesländern Nichtraucherschutz-Gesetze gelten. Das Urteil wird voraussichtlich auch beispielhaft für gut zwei Dutzend weitere Verfassungsbeschwerden sein. Das Rauchverbot wird in der Gastronomie trotz Kritik überwiegend befolgt. Obwohl viele Wirte über Umsatzverluste klagen, wurden Verstöße kaum bekannt und noch seltener geahndet.

      http://isht.comdirect.de/html/news/actual/main.html?sNewsId=…
      Avatar
      schrieb am 02.08.08 22:30:17
      Beitrag Nr. 27 ()
      Handyverbot auch bei Nutzung als "Navi"

      Oberlandesgericht Köln (Az. 81 Ss-OWi 49/08)

      Toralf Tormann fährt in seinem Cabrio über die Landstraße. An einer Straßenkreuzung wird er von einem Polizeifahrzeug beobachtet. Der Beamte kann deutlich sehen, dass Herr Tormann sein Handy aus der Brusttasche des Jacketts zieht und die Tasten bedient. Schon bald flattert Herrn Tormann ein Strafbefehl ins Haus: Er muss 70 Euro zahlen, weil er sein Handy im Straßenverkehr benutzt hat. Halt, sagt Herr Tormann, er habe gar nicht telefoniert. Vielmehr nutzte er sein Handy an diesem Tag als Navigationssystem. Das sei im Straßenverkehr alles andere als gefährlich. Doch am Oberlandesgericht Köln war man anderer Meinung.

      Laut Straßenverkehrsordnung darf ein Mobiltelefon nicht benutzt werden, wenn der Fahrer das Gerät aufnimmt oder hält. Darin eingeschlossen sind sämtliche Bedienfunktionen des Gerätes. Auch bei der Nutzung als Navigationshilfe wird der Autofahrer abgelenkt, wenn eine Hand vorübergehend nicht am Steuer gehalten wird.

      Herr Tormann muss die 70 Euro Strafe zahlen. An der Konsole darf er sein Navigationshandy natürlich benutzen.

      Dümmer geht`s nimmer! :(
      Avatar
      schrieb am 02.08.08 22:49:59
      Beitrag Nr. 28 ()
      Säumnisgebühren für Thüringer Studenten zu hoch

      (Verwaltungsgericht Gera, Az.: 2 K 1287/06 Ge)

      Susi Sauerampfer studiert in Jena und hatte wieder mal die Einschreibung zum Semester verpasst. Weil sie die Frist der Uni um zwei Tage verfehlte, sollte sie 25 Euro Säumnisgebühr zahlen. Bei Nichtzahlung drohte die Uni mit Exmatrikulation. Susi wandte sich an den Studierendenrat, der schnell feststellte, dass neben Susi noch rund 1.000 andere Studenten betroffen waren.

      Die Säumnisgebühren seien unangemessen hoch, so der Studierendenrat. Klammheimlich versuche die Uni, mit den Gebühren Geld zu verdienen. Der Fall wurde erst vor dem Verwaltungsgericht Gera entschieden:

      Säumnisgebühren für verspätete Rückmeldungen sind laut Hochschulgesetz zwar erlaubt, sie dürfen aber nach Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts nicht höher sein, als die tatsächlichen Kosten. Diese betragen jedoch nicht 25 Euro, sondern - wie die Universität Jena offenlegte - sondern lediglich 2,96 Euro.

      Auch andere Thüringer Hochschulen müssen nun wohl ihre Säumnisgebühren senken.
      Avatar
      schrieb am 05.09.08 09:45:04
      Beitrag Nr. 29 ()
      Erste Urteile zur Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs


      Inzwischen liegen die ersten Urteile zu der seit 1. Januar 2007 geltenden Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs vor. So hat jüngst das VG Koblenz die grundsätzliche Gebührenpflichtigkeit eines jeden internetfähigen PCs in Frage gestellt. Nach einem neuen Urteil des VG Braunschweig ist die Gebührenpflicht jedenfalls für PCs im Homeoffice stark eingeschränkt.

      Der derzeit geltende 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht vor, dass die Rundfunkgebührenpflicht seit dem 1. Januar 2007 auf Internet-PCs und andere sogenannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte erweitert wurde. Nach langen Diskussionen und heftigen Protesten der Wirtschaft ist die Regelung nach einem Beschluss der Ministerpräsidenten der Länder vom 19. Oktober 2006 am 1. Januar 2007 in folgender Form in Kraft getreten:

      1) Welche Geräte sind rundfunkgebührenpflichtig? Unternehmen haben derzeit für alle herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte wie Fernseher und Radios Gebühren zu zahlen. Hierbei ist zu beachten, dass im unternehmerischen Bereich das im privaten Bereich geltende sog. Zweigeräteprivileg nicht gilt. Folglich ist für jedes herkömmliche Rundfunkempfangsgerät, das nicht ausschließlich für private Zwecke verwendet wird, eine Gebühr zu entrichten. Diese beträgt:

      Für jedes Hörfunkgerät: Grundgebühr iHv. 5,52 / Monat
      Für jedes Fernsehgerät: Fernsehgebühr iHv. 11, 51 Euro / Monat + ggf. eine Grundgebühr iHv. 5,52 Euro / Monat, sofern die Zahl der Fernsehgeräte die Zahl der Hörfunkgeräte übersteigt.

      Seit dem 1. Januar 2007 sind auch für sogenannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren zu entrichten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind hierunter insbesondere Rechner zu verstehen, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote im Internet wiedergeben können. Ein spezieller Anschluss für einen Fernseh- oder Rundfunkempfang, etwa eine TV- oder DVB-T-Karte, ist nicht notwendig. Auf die Frage, ob die Rechner im Unternehmen überhaupt zum Rundfunkempfang genutzt werden oder nicht, kommt es ebenfalls nicht an.

      Als „neuartige“ Rundfunkempfangsgeräte gelten in erster Linie:
      internetfähige PCs,
      internetfähige Notebooks,
      UMTS-Handys,
      internetfähige PDAs,
      Server.

      Zu beachten ist allerdings, dass diese Gebühr nicht pro neuartigem Rundfunkempfangsgerät sondern - abweichend vom übrigen System der Gebührenerhebung - nur grundstücksbezogen zu bezahlen ist. Das bedeutet, dass ein Unternehmen, das nur an einem Ort vertreten ist und über keine Filialen verfügt, aufgrund der Neuregelung künftig zumindest einmal für sämtliche internetfähigen PCs zu zahlen hat - auch wenn an diesem Ort herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte nicht vorhanden sind. Allerdings fällt diese Gebühr nur dann zusätzlich an, wenn sich auf dem Grundstück nicht bereits ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät befindet (s. hierzu unten).

      Verfügt ein Unternehmen über mehrere Filialen, gilt das Vorgesagte für jede dieser Filialen, d.h. es ist für jede Filiale, an der sich ein oder mehrere internetfähige PCs befinden, künftig zumindest einmal für die Gesamtheit aller PCs zu bezahlen, sofern sich an diesem Ort nicht bereits ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät befindet. Mobile Geräte wie UMTS-Handys oder Laptops fallen auch unter diese Befreiungsregelung, wenn sie im Inventarverzeichnis des Betriebes aufgeführt sind oder auf vergleichbare Weise für dieses Betriebsgrundstück dokumentiert sind.

      Hingegen gelten als „herkömmliche“ (und nicht als „neuartige“) Rundfunkempfangsgeräte:

      (internetfähige) PC mit Radiokarte: gelten als Radios
      (internetfähige) PCs mit TV-Karte: gelten als Fernsehgeräte
      PC mit DVB-T-Empfangsteil: gelten als Fernsehgeräte
      PC, die Fernsehprogramme mittels einer Set-Top-Box über Hochgeschwindigkeitsleitungen wie DSL oder VDSL oder über IPTV empfangen: gelten als Fernsehgeräte
      Notebooks mit USB-Sticks zum Empfang von DVB-T: gelten als Fernsehgeräte
      Handys mit eingebautem UKW-Empfangsteil: gelten als Radios
      Handys, die zum Empfang von DVB-H, DMB geeignet sind: gelten als Fernsehgeräte.

      Für diese Geräte sind Rundfunkgebühren weiterhin je Gerät zu bezahlen!

      Wichtiger Hinweis: Inzwischen haben sich bereits mehrere Gerichte mit der grundsätzlichen Frage der Rundfunkgebührenpflicht für gewerblich genutzte Computer mit Internetanschluss beschäftigt. So hat das VG Ansbach durch Urteil vom 10. Juli 2008 (Az. 5 K 08.00348) entschieden, dass beruflich genutzte Computer mit Internetzugang rundfunkgebührenpflichtig seien. Kurz darauf hat allerdings das VG Koblenz mit Urteil vom 15. Juli 2008 (Az. 1 K 496/08.KO) genau entgegengesetzt entschieden: es hat die neue Gebührenpflicht verneint, da bei neuartigen Empfangsgeräten - anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten - die Vermutung nicht bestehe, dass diese im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise zum Zwecke des Empfangs bereitgehalten werden. Diese würden nach Ansicht des Gerichts "jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs" nicht typischerweise zum Empfang bereit gehalten, da mit diesen andere Informationsangebote genutzt oder sie zur Kommunikation verwendet werden. Eine typisierende Betrachtung spreche bei geschäftlich genutzten Computern mit Internetzugang gerade nicht für den Einsatz zum Rundfunkempfang. Dies sei "vielmehr typischerweise fernliegend". Das VG Koblenz hat allerdings aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz zugelassen. Eine Entscheidung steht noch aus.

      Betroffene Unternehmer haben aufgrund dieses Urteils die Wahl, ob sie sich unter Eingehung des Kostenrisikos gegen die Gebührenbescheide in vergleichbaren Sachverhalten wehren oder zumindest unter Hinweis auf das Urteil nur vorläufig zahlen. Die Pflicht zur zumindest vorläufigen Zahlung der Rundfunkgebühren entällt jedoch nicht und ist auch nach der Einlegung eines Widerspruchs oder einer Klage anzuraten, da diese bei öffentlichen Abgaben keine aufschiebende Wirkung entfalten und somit bei Nachzahlung Säumniszuschläge unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits drohen.

      2) In welcher Höhe sind Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte zu entrichten? Nach dem Beschluss der Ministerpräsidenten der Länder ist künftig grundstücksbezogen für sämtliche neuartigen Rundfunkempfangsgeräte nur eine Grundgebühr in Höhe von 5,52 Euro / Monat zu entrichten (und nicht eine volle Fernsehgebühr in Höhe von 17,03 Euro). Dieser Punkt ist deshalb von Interesse, weil in zahlreiche Unternehmen bereits derzeit herkömmliche Radios stehen, sehr selten jedoch Fernsehgeräte. Da es für die Frage, ob die neue Gebühr zusätzlich anfällt, damit nur darauf ankommt, ob nicht bereits ein herkömmliches Radio (und nicht ein Fernsehgerät) vorhanden ist, werden zahlreiche Unternehmen durch die Neuregelung nicht zusätzlich belastet.

      3) Sind zusätzliche Rundfunkgebühren zu entrichten, wenn in einer Betriebsstätte bereits herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte angemeldet sind? Nein. Die neue Gebühr fällt nur dann zusätzlich an, wenn sich auf dem Grundstück nicht bereits ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät befindet. Es ist also ausreichend, dass ein einziges Radio oder ein Fernseher bereits angemeldet ist. Ist dies der Fall, fällt keine zusätzliche Belastung an. Offen war lange Zeit, welche herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte berücksichtigt, insbesondere ob hierzu auch die in den Geschäftsfahrzeugen eines Unternehmens vorhandenen Autoradios gezählt werden dürfen. Nach dem Beschluss der Politik ist dies jetzt der Fall mit der Folge, dass zusätzlich auch für die Unternehmen, die in ihrem Räumen zwar kein Hörfunkgerät haben, aber für Autoradios bereits Rundfunkgebühren bezahlen, keine neue Belastung hinzukäme.

      4) Sind für beruflich genutzte PCs im häuslichen Bereich zusätzliche Rundfunkgebühren zu entrichten, wenn in der selben Wohnung bzw. dem selben Haus bereits herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte angemeldet sind? Dies war lange umstritten. Nach einem neuen Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Az. 4 A 149/07) fällt die neue Gebühr nicht an, wenn auf dem Grundstück bereits ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät angemeldet ist. Es ist nach Ansicht des Gerichts unerheblich, ob die vorhandenen herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte ausschließlich privat genutzt werden. Der beruflich genutzte PC gelte dann als Zweitgerät.

      5) Besteht für Betriebe die Pflicht zur selbständigen Anmeldung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte? Dies ist umstritten. Nach dem Wortlaut des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sind neuartige Rundfunkempfangsgeräte zwar gebührenpflichtig. Eine Anzeigepflicht ist nach dem Wortlaut § 3 Abs. 1 S. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags jedoch gerade nicht vorgesehen. Teilweise wird - entgegen dem insoweit eindeutigen Wortlaut - eine andere Auslegung der Vorschrift vertreten, so etwa von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

      Rechtsgrundlage für die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ist § 5 Abs.3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, den Sie hier abrufen können.

      6) Gibt es Ausnahmen? Für einzelne Branchen gibt es Ausnahmen, die jedoch sämtlich die Gebührenpflicht für herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte betreffen:

      Hotels und Beherbergungsbetriebe
      Für Rundfunkempfangsgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes gilt die Ausnahme, dass bei Betrieben mit bis zu 50 Gästezimmern die Rundfunkgebühr in Höhe von jeweils 50 vom Hundert, bei Betrieben mit mehr als 50 Gästezimmern in Höhe von jeweils 75 vom Hundert zu zahlen ist.

      Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, sind berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühr für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf demselben Grundstück gebührenfrei zum Empfang bereit zu halten. Außerhalb der Geschäftsräume können Rundfunkempfangsgeräte von diesen Unternehmen gebührenfrei bis zur Dauer von einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereitgehalten werden.

      (Stand dieser Information: 1. August 2008)
      Quelle: IHK Bodensee-Oberschwaben
      Avatar
      schrieb am 28.10.08 17:19:58
      Beitrag Nr. 30 ()
      Flugverspätungs-Anspruch gilt nicht gegen Pauschalreisen-Veranstalter

      Verspätet sich ein gebuchter Weiterflug innerhalb Europas um mehr als fünf Stunden, hat ein Passagier Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten, gegebenenfalls mit einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort. Allerdings bezieht sich diese europäische Verordnung nur auf die Haftung des betreffenden Luftfahrtunternehmens, nicht aber auf den Veranstalter einer Pauschalreise, so ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof (Az. X ZR 37/08).

      In diesem Fall ging es um eine vierzehntägige Studienreise nach Island, die ein Mann einschließlich des Fluges von Düsseldorf über Amsterdam nach Reykjavik gebucht hatte. Beim Zwischenstopp in Amsterdam flog der Mann auf eigene Kosten nach Hause zurück, nachdem er wegen technischer Probleme mit der nach Reykjavik vorgesehenen Maschine sechs Stunden vergeblich auf den Weiterflug gewartet hatte. Entsprechend der europäischen Haftungsverordnung bei großen Flugverspätungen sah er sich zur Kündigung des gesamten Reisevertrages bei seinem Reiseveranstalter berechtigt und verlangte von diesem die Begleichung der Kosten des Rückflugs nach Düsseldorf plus der Rückzahlung des bei der Buchung bezahlten vollen Reisepreises.

      Allerdings vergeblich, wie der Bundesgerichtshof entschied. Die Erstattungsregelung bei Verspätungen ab fünf Stunden sei auf reine Luftbeförderungsverträge zugeschnitten. Da aber Pauschalreisen komplexe Leistungen des Reiseveranstalters sind, kommt dabei einer Flugverspätung nicht zwangsläufig das gleiche Gewicht zu. Ob ein Pauschalreisender sich aus seinem Vertrag lösen könne, müsse danach bewertet werden, inwieweit die gesamte Reise erheblich beeinträchtigt worden sei. Wer maximal zwei Tage einer immerhin auf zwei Wochen geplanten Reise verpasse, dürfe deshalb noch längst nicht von sich aus das gesamte Programm in Frage stellen und die Tour einfach sausen lassen.



      Wasserkostenabrechnung nach Wohnfläche zulässig

      Alle sitzen im gleichen Boot: Sollen in einem Mehrfamilienhaus den Mietern die Wasserkosten nach dem gemessenen wirklichen Verbrauch in Rechnung gestellt werden, müssen ausschließlich alle Wohnungen mit einer separaten Wasseruhr ausgestattet sein. Fehlt dieser Zähler auch nur in einer der Wohnungen, darf der Vermieter weiterhin die Wohnungsgrößen als Berechnungsgrundlage der von jedem Einzelnen zu zahlenden Wasserkosten-Anteile verwenden. Das hat in einem jetzt veröffentlichten aktuellen Urteil der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 188/07).

      Hier waren in einem größeren Haus alle Wohnungen mit Wasserzählern ausgestattet worden - mit einer einzigen Ausnahme. Weil er also keine Angaben über den wirklichen Wasserverbrauch in dieser noch nicht von der Umstellung erfassten Wohnung hatte, legte der Vermieter die Wasserkosten weiterhin nach dem Anteil der Wohnfläche auf alle Mieter um. Dagegen klagte einer der mit einer Wasseruhr ausgestatteten Bewohner. Immerhin hätte sein Gerät im Messzeitraum einen Verbrauch von nur 227,47 Euro angezeigt, während ihm der Hausbesitzer für dieser Zeit 557,60 Euro anteilige Wasserkosten in Rechnung stellen würde - also rund doppelt so viel.

      Damit verstoße der Vermieter aber noch nicht automatisch gegen Recht und Gesetz, urteilten in letzter Instanz die Karlsruher Richter. Zu einer Abrechnung nach dem erfassten Wasserverbrauch ist eine Hausverwaltung laut BGB nur dann gesetzlich verpflichtet, wenn alle Mietwohnungen mit einem Wasserzähler ausgestattet sind. Bloße Zweifel an der Billigkeit der Wohnfläche als Umlagemaßstab genügen nicht, um eine Änderung des Umlageschlüssels zu rechtfertigen. Ein Anspruch des Mieters auf ein Abweichen vom gesetzlichen Flächenschlüssel setze eine unvertretbar krasse Unbilligkeit voraus, wovon im konkreten Fall noch nicht die Rede sein könne.

      Quelle: Oktober 2008 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 30.12.08 23:05:09
      Beitrag Nr. 31 ()
      Bewaffnete Raubüberfälle sind kein Reisemangel

      Vor Räubern und Piraten ist niemand gefeit. Opfer eines Raubüberfalls zu werden, gehört auch für einen Mitteleuropäer zum allgemeinen Lebensrisiko - zumindest dann, wenn er als Urlauber in Ländern reist, wo solches Ungemach alltägliches Geschehen ist, so ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-19 O 105/08).

      Ein deutsches Ehepaar hatte für sich und seine zwei kleinen Kinder eine 14-tägige Reise nach Brasilien gebucht - zum immerhin stattlichen Preis von 4.411 Euro. Nach der Landung auf dem Flughafen in Salvador, der Hauptstadt des Bundesstaates Bahia, sollten sie zusammen mit weiteren Reisenden zu ihrem Hotel gebracht werden. Auf der übrigens mautpflichtigen Überlandstraße dorthin wurde ihr Transferbus von einer Gruppe mit Maschinenpistolen bewaffneten Gangster gestoppt und ausgeraubt. Die Täter nahmen das gesamte Gepäck der Reisenden an sich. Für das klagende Ehepaar allein im Werte von 5.585,20 Euro. Diesen Verlust wollten sie jetzt vom deutschen Tourismus-Unternehmen erstattet haben - plus einer Minderung des Reisepreises in Höhe von 2.220,50 Euro sowie einer unbezifferten Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Der Veranstalter hätte angesichts der Häufigkeit solcher Überfälle in dieser Gegend beim Transfer für Polizeischutz sorgen müssen.

      Das hessische Gericht war anderer Ansicht. Kriminalität im Zielgebiet und die allgemeine Gefahr eines Überfalls oder Diebstahls in Urlaubsregionen gelten als allgemeines Lebensrisiko. Vor diesem muss und kann der Reiseveranstalter seine Kunden nicht schützen. Und selbst wenn er sich um Polizeischutz für die Urlauber bemüht hätte - die brasilianischen Behörden sind nach einem von dem Ehepaar selbst als Beweismaterial vorgelegtem Pressetext gar nicht imstande, jeden vom Flughafen abgehenden Bus eskortieren zu lassen.



      Beleidigung der Nachbarn: Fristlose Kündigung rechtens

      Wer die Wohnungsnachbarn ständig lautstark beleidigt und nächtelang im Haus randaliert, riskiert seinen eigenen Rauswurf durch den Vermieter - und zwar ohne vorherige Abmahnung, so ein Urteil des Landgerichts Coburg (Az. 32 S 85/08).

      Als es in einem bayerischen Mehrfamilienhaus schon kurz nach dem Einzug der Betroffenen zu massiven Streitigkeiten mit den Nachbarn gekommen war, kündigte die Vermieterin zwei Monate später wieder das Mietverhältnis. Zu Recht. Denn die gerichtliche Beweisaufnahme ergab, dass die Randalierer ihre Mitbewohner sogar noch nach der Kündigung aufs übelste beschimpft und nächtelang mit ihrem Lärm traktiert hatten. Eine Abmahnung hielten die Richter in diesem extremen Fall ausnahmsweise für überflüssig, da dieses Verhalten nur den Schluss zuließ, dass die Beleidigungen und Exzesse offenbar weitergehen würden.

      Die oberfränkischen Richter ließen auch die Entschuldigung der geschassten Mieter nicht gelten, ihre Wohnung habe sich in einem sozialen Brennpunkt befunden. Auch wenn das zutreffen sollte, sind dort die allgemein gültigen Rechtsnormen zu beachten, so das Gericht.

      Quelle: Dezember 2008 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 29.01.09 10:35:53
      Beitrag Nr. 32 ()
      Hohe Heizkosten sind kein Mietmangel

      Wem die ausreichende Beheizung seiner Räume zu teuer kommt, der kann dafür nicht einfach unbesehen den Vermieter verantwortlich machen. Eine Heizung mit einem selbst erheblich über dem Durchschnitt liegenden Verbrauch stellt noch lange nicht automatisch einen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache dar. Darauf hat in aller Klarheit das Kammergericht Berlin hingewiesen (Az. 12 U 6/07).

      So kann nach Auffassung der Berliner Richter von einem Sachmangel der Mietsache nur die Rede sein, wenn die außergewöhnlich hohen Heizkosten nachweislich auf einem Fehler der Heizungsanlage beruhen. Ob dem so ist, hängt in erster Linie aber nicht von den heutigen Vorstellungen, sondern vom Stand der Technik zur Zeit des Einbaus der Heizungsanlage beziehungsweise der Gebäudeerrichtung ab.

      Dass das Leitungsnetz "veraltet und mangelhaft isoliert" sei, wie der Mieter behauptete, blieb deshalb für den Spruch des Kammergerichts ohne Bedeutung. Die betagte Heizungsanlage, so die Richter, sei ja unstreitig in der Lage, die Mieträume ausreichend mit Wärme zu versorgen - eben nur zu unzeitgemäßen Kosten. Ein Hausbesitzer sei aber nicht verpflichtet, seine Gebäude ständig auf dem neuesten technischen Stand zu halten. Er muss deshalb auch nicht eine nach heutigen Maßstäben unwirtschaftlich arbeitende Heizungsanlage erneuern, die dem technischen Entwicklungsstand zur Zeit ihres Einbaus entsprochen hat. Die Entscheidung, mit welchen Anlagen und Einrichtungen der Vermieter ein Mietobjekt ausstatten will, muss diesem überlassen bleiben.


      Keine GEZ-Abgabe für Dienstcomputer

      Untersagt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern die private Nutzung aller Bürorechner und gehört zu den dienstlichen Obliegenheiten nachweislich kein Empfang von Rundfunk- oder Fernsehsendungen, so entfällt die rechtliche Grundlage einer obligatorischen GEZ-Abgabe für solche Dienstcomputer. Obwohl heutige PCs durch ihren Internetzugang in der Regel auch problemlos Radio- und TV-Übertragungen wiedergeben können. Zu dieser prinzipiellen Auffassung ist jetzt das Verwaltungsgericht Berlin gelangt (Az. VG 27 A 245.08).

      Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag müsse zwar für jedes zum Empfang bereit gehaltene Radiogerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes TV-Empfängers zusätzlich eine Fernsehgebühr entrichtet werden. Und nach der gesetzlichen Definition sei ein moderner PC ohne Zweifel auch als Rundfunkempfänger anzusehen - allerdings nicht mehr im Sinne der herkömmlichen monofunktionalen Geräte. Der gesetzliche Zwang zur GEZ-Gebühr verpufft heutzutage, wenn der Eigentümer oder Besitzer eines multifunktionalen PCs diesen typischerweise gar nicht zum Empfang von Rundfunkdarbietungen bereithält. Die Rundfunkgebühr verkomme dann zu einer bloßen, nicht ihrem eigentlichen Sinn und Zweck entsprechenden Besitzabgabe.

      Mit dem Berliner Urteil wurde der Klage eines Verbandes stattgegeben, dessen internetfähige Bürocomputer plötzlich als "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" der Gebührenpflicht unterliegen sollten. Die umstrittenen PCs waren aber nachweislich nur zur Informationsbeschaffung und -verarbeitung, der Telekommunikation sowie zum Betrieb von Datenbanken und zur Textverarbeitung angeschafft worden. Ein aufgezwungener Verzicht aufs Internet, um die Gebührenpflicht zu vermeiden, wäre nach Auffassung des Gerichts einem äußerst bedenklichen Eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit gleichzusetzen. Wobei die im Internet angebotenen Rundfunkdarbietungen eine aufgedrängte Verwendungsmöglichkeit darstellen, die das Unternehmen gar nicht will und beeinflussen kann. In diesem Fall würde die GEZ-Gebühr vielmehr zur unzulässigen Steuer ausarten.


      Geldanlage mit Traumrendite: Finanzberater haftet

      Albtraum statt Traumrendite: Hat ein professioneller Anlageberater seinem Kunden nachweislich ein Kapitalgeschäft versprochen, das wirtschaftlich unmöglich ist, hat er dafür geradezustehen. Platzt der unter faulen Anpreisungen zustande gekommene Deal, ist nicht nur das gesamte eingezahlte Geld zurückzuerstatten, sondern auch voller Schadensersatz für den Zinsausfall des eingesetzten Betrages zu leisten.

      Hier hat das jetzt das Landgericht Coburg (Az. 21 O 135/08) im Falle eines Mannes entschieden, dem sein langjähriger Finanzberater eine "absolut sichere Kapitalanlage" mit einer Traumrendite von mehr als 100 Prozent pro Jahr versprochen hatte. Ein so genanntes "bank-to-bank-Geschäft" sollte ihm bei 100-prozentiger Absicherung der Kapitaleinlage eine Rendite von 100 Prozent in 40 Wochen bzw. 350 Prozent in zwei Jahren einbringen.

      Als sich das "Geschäft" noch rechtzeitig als Windei entpuppte, erhielt der offensichtlich über den Tisch gezogene Kunde mit Hilfe der Staatsanwaltschaft seine Anlage von 250.000 Euro zurück. Nun verlangte er aber noch von seinem Vermittler die einstige Provision von 5.000 Euro sowie den Zinsverlust in Höhe von rund 12.200 Euro. Und bekam mit diesen Forderungen Recht.

      Nach Auffassung der Coburger Richter hätte der Finanzberater seinen Kunden richtig und vollständig über alle für die Anlage wichtigen tatsächlichen Umstände informieren und das Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität überprüfen müssen. Mit sicheren Geldanlagen lassen sich nur viel geringere Renditen erwirtschaften, und umgekehrt wären die versprochen Renditen allenfalls durch hoch spekulative Geschäfte zu erzielen. Das hätte dem Berater von Berufs wegen bekannt sein müssen. Darum hat er seinen geprellten Kunden so zu stellen, wie er ohne die Geldanlage stünde - also mit Rückzahlung aller zusätzlichen Ausgaben und "klassischer" Anlagenzinsen von 5 Prozent.


      Quelle: Januar 2009 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 29.01.09 12:02:07
      Beitrag Nr. 33 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.471.954 von MFC500 am 29.01.09 10:35:53Zu den Heizkosten:
      Modernisierungsmaßnahmen seitens des Vermieters würden diesen zur Erhöhung der Miete berechtigen.
      Ob das wohl erwünscht wäre?`:(
      Avatar
      schrieb am 26.02.09 14:53:26
      Beitrag Nr. 34 ()
      26.02.09

      Vor der Buchung eines Urlaubs müssen dem Kunden im Reisebüro sämtliche Vertragsbedingungen aushändigt werden. Andernfalls sind Klauseln unwirksam, mit denen Ansprüche des Urlaubers wegen etwaiger Mängel der Reise beschränkt werden sollen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag. Es sei dem Kunden nicht zuzumuten, das 'Kleingedruckte' in einem im Reisebüro ausliegenden Katalog zu studieren, urteilte das Karlsruher Gericht. Damit kippte der BGH eine Bestimmung, mit der ein Veranstalter die normalerweise zweijährige Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzen wollte.

      Geklagt hatte ein Urlauber, der bei seiner Hochzeitsreise nach Mauritius auf einer regelrechten Baustelle gelandet war. Seine Klage landete wegen einer fehlerhaften Adresse jedoch erst mehr als ein Jahr später beim Reiseveranstalter. Der berief sich auf die Verjährungsklausel, die auf einer ganzen Seite voller kleingedruckter Vertragsbestimmungen im Katalog enthalten war. Weil der Katalog bei der Buchung im Reisebüro ausgelegen hatte, war das Landgericht Frankfurt am Main der Ansicht, der Kläger hätte die Klausel vor der Unterschrift unter die Buchung zur Kenntnis nehmen können. (Az: Xa ZR 141/07 vom 26. Februar 2009)

      Dem widersprach der BGH. Ein Veranstalter könne sich nur dann auf seine Reisebedingungen berufen, wenn er dem Kunden die Möglichkeit verschaffe, 'in zumutbarer Weise' vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Davon sei hier schon deshalb nicht auszugehen, weil Reiseveranstalter inzwischen nach einer Verordnung zur Umsetzung der EU- Pauschalreiserichtlinie prinzipiell zur Aushändigung ihrer Geschäftsbedingungen verpflichtet seien.

      Laut BGH war die Verjährungsklausel noch aus einem zweiten Grund unwirksam. Sie sollte nämlich für sämtliche Ansprüche gelten - auch bei Gesundheitsschäden oder grobem Verschulden des Veranstalters. Solche Ansprüche könnten aber durch Geschäftsbedingungen nicht eingeschränkt werden - womit die komplette Klausel unwirksam sei. Das Landgericht Frankfurt muss nun abschließend über den Fall entscheiden.
      http://isht.comdirect.de/html/news/actual/main.html?sNewsId=…
      Avatar
      schrieb am 27.02.09 20:54:43
      Beitrag Nr. 35 ()
      Skiunfall nach Schreck: Versicherung muss nicht zahlen
      Wer sich beim Skifahren erschreckt und allein dadurch zu Fall kommt, muss die Kosten für den gesundheitlichen Schaden möglicherweise selbst tragen. Die Versicherung darf in einem solchen Fall ihre vereinbarten Leistungen verweigern. Denn eine schreckhafte Eigenbewegung gilt nicht als anzuerkennende Unfallursache. Darauf hat in einem aktuellen Urteil das Oberlandesgericht Celle hingewiesen (Az. 8 U 131/08).

      Das Malheur fand auf einer Schneepiste in Österreich statt. Nach Zeugenaussagen war an dem betroffenen Urlauber ein anderer Skifahrer vorbeigerast. Woraufhin sich der Mann erschreckte, das Gleichgewicht verlor und sich beim Aufprall auf den Boden einen Sehnenriss an der Schulter zuzog. Für die Kosten der Heilung und den beruflichen Schaden verlangte er von seiner Unfallversicherung eine Einmalzahlung von 58.161,42 Euro plus einer monatlichen Rente von 923 Euro.

      Wozu die Versicherung allerdings nicht bereit war. Schließlich sei es zu dem Sturz weder durch einen Zusammenprall noch durch ein Ausweichmanöver gekommen, durch welches ein Zusammenstoß vermieden werden sollte. Der Mann habe, ohne den anderen Skifahrer hinter sich überhaupt ausreichend wahrzunehmen zu können, nur in einem panischen Schreck überreagiert und sich durch sein Ungeschick selbst in die prekäre Lage gebracht.

      Dieser Auffassung schlossen sich die niedersächsischen Oberlandesrichter an. Ein Unfall liegt nach den rechtlichen Bedingungen nur vor, wenn der Versicherte unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet - und zwar durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis. Grundsätzlich muss es sich dabei um ein Einwirken von Personen oder Gegenständen durch einen Zusammenstoß mit dem Körper des Verletzten handeln. Nur bei "erhöhten Kraftanstrengungen", um einem objektiv drohenden Unfall auszuweichen, macht die Rechtsprechung da eine Ausnahme. Selbst verschuldetes Hinfallen infolge einer - begründeten oder nicht begründeten - Schrecksituation gehört nicht dazu.



      Kinderlärm berechtigt nicht immer zu Mietminderung
      Hört, hört: Gewöhnlich sind es die Anwälte und ihre Mandanten, die zur Klärung eines Streitfalls vor den Richtern erscheinen müssen. In diesem Fall aber begab sich das ehrenwerte Gericht selbst in voller richterlicher Besetzung in die Räumlichkeiten einer Leipziger Anwaltskanzlei. So hatte das Oberlandesgericht Dresden (Az. 5 U 1336/08) diesen Ortstermin anberaumt. Um letztendlich nicht nur vom Hörensagen, sondern aus eigenem Geräuscherleben die von den Juristen behaupteten Lärmbelästigungen zu prüfen.

      Letztere nämlich beklagten eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs ihrer Kanzleiräume durch Polter-, Stapf-, Hüpf-, Scharr- und Rollgeräusche sowie laute Musik aus der darüber liegenden Wohnung. Die dortigen Mieter würden ihre Kinder offenbar nicht hinreichend zur Rücksichtnahme anhalten. Weshalb laut Recht und Gesetz der Vermieter einzugreifen und den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache - sprich der Kanzlei - zu gewährleisten habe.

      Die zur Hörprobe von der Elbe an die Pleiße angereisten Richter sahen das allerdings weniger verkniffen. Ein Wohnungsmieter kann nur den Standard erwarten, der nach Alter, Ausstattung und Art des Gebäudes sowie der Miete der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Wohnungen entspricht - egal, ob die Räume zu gewerblichen Zwecken vermietet wurden. Man könne einen Hausbesitzer nicht prinzipiell daran hindern, die über den Räumen einer Kanzlei liegende Wohnung an eine - möglicherweise sehr lebhafte - Familie zu vermieten, die dort musiziert oder das Herumtollen von Kindern zulässt. Nicht mehr hinzunehmen wäre es erst dann, wenn die Belästigungen ein sozialadäquates Maß übersteigen. Das sei hier nicht der Fall.

      Quelle: Februar 2009 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 28.02.09 01:44:28
      Beitrag Nr. 36 ()
      Gibt es eine Liste entmietungsgeeigneter Musikinstrumente? :D
      Avatar
      schrieb am 07.03.09 18:04:36
      Beitrag Nr. 37 ()
      Ohne Vorsatz keine Unfallflucht

      Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 2 Ss 142/07-69/07 III)

      Bertram Bersicke fährt in seinem großen LKW regelmäßig über die Landstraßen. Eines Tages streift er einen am Straßenrand geparkten Wagen. Eine Autofahrerin beobachtet den Unfall und fährt dem LKW hinterher. Erst nach zehn Minuten gelingt es ihr, den LKW-Fahrer zu stoppen. Sie macht ihn auf den Unfall aufmerksam, doch Herr Bersicke fährt weiter. Vor Gericht erklärt er später, er habe den Unfall nicht bemerkt. Beim Amts- und Landgericht Wuppertal wurde er trotzdem wegen Fahrerflucht verurteilt. Das Oberlandesgericht sprach den LKW-Fahrer letztlich aber frei.

      Der Lkw-Fahrer kann sich nur dann vorsätzlich vom Unfallort entfernen, wenn er den Vorfall bemerkt. Als er von dem Unfall informiert wurde, befand er sich nicht mehr in einem räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang zum Unfall. Deshalb konnte er weiterfahren. Strafbar ist es nur, sich absichtlich vom Unfallort zu entfernen, ohne Angaben zur Person, zum Fahrzeug oder zur Unfallbeteiligung zu machen.

      Herr Bersicke wird vom Vorwurf der Fahrerflucht freigesprochen.

      http://www.mdr.de/mdr-info/urteile/6039605.html
      Avatar
      schrieb am 18.03.09 09:39:57
      Beitrag Nr. 38 ()
      Vorsicht, Abschleppwagen - interessante Urteile

      (I)
      In Hamburg rief die Polizei zwei Abschleppfahrzeuge, um Autos von einem Fahrradweg schleppen zu lassen. Einer der Fahrer kam, bevor der Abschleppdienst sein Auto auflud. Die Arbeiter nahmen stattdessen das direkt daneben illegal parkende Auto mit. Dennoch stellte ihm die Hansestadt 34,50 Euro Personalkostenpauschale und 5 Euro Gemeinkostenzuschuss in Rechnung. Dagegen klagte der rechtzeitig herbeigeeilte Fahrer mit Erfolg. Sobald das Abschleppunternehmen unterwegs sei, dürfe die Pauschale bereits kassiert werden, räumten die Richter vom Oberverwaltungsgericht Hamburg ein (Az.: 3 Bf 215/98). Wenn jedoch das betreffende Fahrzeug nicht angefasst und stattdessen sofort ein direkt daneben stehendes Auto abgeschleppt werde, dürften dem Falschparker keine Gebühren aufgebrummt werden.

      (II)
      Ein Münchner parkte auf einem Privatgrundstück, ein Hausmeister rief den Abschleppunternehmer. Als der Eigentümer seinen Wagen abholen wollte, stellte sich der Fuhrunternehmer quer: Erst nach Bezahlung der Abschleppkosten wollte er den Wagen herausrücken. Autobesitzer zahlte, wollte es aber auf dem Gerichtsweg zurück. Die Richter sahen es ebenso: Der private Abschleppvertrag sei zwischen Grundstückseigentümer und Abschleppdienst zustande gekommen. Das Fuhrunternehmen könne daher nicht die Kosten beim Falschparker eintreiben (Oberlandesgericht München, 29 U 5265/99).

      (III)
      Wer unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz steht, darf abgeschleppt werden. Das gilt nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen auch dann, wenn kein Berechtigter dadurch am Parken gehindert wird (Az: 5 A 2339/99).

      (IV)
      Auch wer während des Urlaubs oder eines Krankenhausaufenthalts sein Auto korrekt parkt, kann abgeschleppt werden. Sind zum Beispiel Straßenarbeiten oder ein Umzug geplant, reicht es nach herrschender Rechtsprechung, wenn die Behörde ein paar Tage vorher mobile Halteverbotsschilder aufstellt.
      Wie lange vorher das geschehen muss, da urteilen Gerichte unterschiedlich: zwei Tage, meint der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Az. 1 S 2805/89), fünf Tage das Verwaltungsgericht Braunschweig (Az. 5 A 59/05). Diese Zeit müsse ausreichen, damit Autobesitzer ihren Pkw umparken.

      (V)
      Ein Bauunternehmen für Kran- und Schwerlasttransporte verlangte von einer Falschparkerin Schadenersatz in Höhe von etwa 2500 Euro. Durch den Verstoß gegen ein genehmigtes Halteverbot behinderte die Frau die Anfahrt eines Kranes für mehrere Stunden. Der Bundesgerichtshof schlug sich auf die Seite der Falschparkerin (Az. VI ZR 385/02). Die Straßenverkehrsordnung (StVO) als Teil des Straßenverkehrsrechts soll vorwiegend die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten, so die Richter. Einzelne Vorschriften dienen auch dem Schutz von Individualinteressen, wie etwa auf Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und Eigentum - zivilrechtliche Vermögensinteressen sind jedoch nicht vorgesehen.

      Quelle: http://finanzen.aol.de/verbraucher/urteile-zum-falschparken/…
      Avatar
      schrieb am 30.03.09 16:36:55
      Beitrag Nr. 39 ()
      Internet-Abzocke: Versteckte Preisangaben sind unwirksam

      Eine Vertragsverlängerung hat nichts mit dem Preis zu tun. Platziert ein Internet-Betreiber Angaben zur automatischen Umwandlung einer Probe-Mitgliedschaft in ein Dauer-Abo unter der Überschrift "Zahlung und Preise", so ist die gesamte Vereinbarung hinfällig. Denn derartige Hinweise sucht der Verbraucher nach Auffassung des Amtsgerichts München (Az. 262 C 18519/08) vornehmlich unter "Vertragslaufzeit und Verlängerung".

      So war der Preis von 0,99 Euro für ein begrenztes Probe-Abo auf der Internet-Seite grafisch besonders hervorgehoben, der anschließenden "normale" Mitgliedsbeitrag von 72 Euro aber im nachfolgenden Fließtext versteckt worden. Dabei handelt es sich um eine so genannte überraschende Klausel, mit der ein durchschnittlich erfahrener Verbraucher an dieser Stelle nicht rechnen muss, womit auch schon die geltenden Mitgliedsbeiträge nicht wirksam vereinbart worden sind. Auch eine stillschweigende Genehmigung habe im konkreten Fall nicht vorgelegen, weil der betroffene - übrigens noch minderjährige - Nutzer sich zwar angemeldet, aber das Portal dann überhaupt nicht genutzt hatte. Weshalb er auch das von seinem Konto bereits abgebuchte Geld jetzt zurück haben wollte.

      Zu Recht, wie das Münchener Gericht entschied. Das übrigens eine Widerklage des Internet-Betreibers ausdrücklich allein schon wegen der offenbar bewusst falschen Platzierung der Verlängerungs-Klausel abwies.

      Quelle: März 2009 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 27.04.09 14:32:23
      Beitrag Nr. 40 ()
      Muss Reiseanbieter über geänderte Einreisebestimmungen informieren?

      Der Anbieter von Auslandsreisen ist verpflichtet, noch vor einer Reisebuchung verbindlich über alle einschlägigen Einreisebestimmungen im Zielland zu informieren. Und zwar ungefragt. Mit dem Wissensstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erschöpft sich allerdings diese Aufklärungspflicht des Veranstalters, und die Urlauber müssen sich bis zum eigentlichen Reisebeginn über mögliche Veränderungen bei den geforderten Formalitäten selbst auf dem Laufenden halten. Darauf hat das Oberlandesgericht Rostock bestanden (Az. 1 U 143/08).

      Dies nicht beachtet zu haben, wurde der rumänischen Ehefrau eines deutschen Urlaubers zum Verhängnis, die für eine in der Dominikanischen Republik beginnende Kreuzschifffahrt einen Flug nach Punta Cana gebucht hatten. Wie das Reisebüro ihnen mit der Buchung mitteilte, brauchten sowohl der Deutsche als auch die Rumänin dafür nur einen bei Einschiffung mindestens noch 6 Monate gültigen Reisepass. Doch wenige Tage später führte die Dominikanische Republik im Rahmen der Terrorbekämpfung zusammen mit der Verabschiedung neuer einheitlicher Handgepäck-Regelungen auch eine Visumspflicht unter anderem für rumänische Staatsbürger ein. Wovon die beiden allerdings erst Wochen später erfuhren, als ihnen die Fluggesellschaft nämlich beim nächtlichen Vorab-Check-In in Düsseldorf die Abfertigung wegen des fehlenden Pflichtvisums für die Rumänin verweigerte.

      Das Dokument konnte zwar am nächsten Tag im Generalkonsulat in Frankfurt beschafft werden, doch die beiden Urlauber kamen einen Tag zu spät in der Karibik an. Die zusätzlichen Umbuchungskosten und weitere Aufwendungen in Höhe von insgesamt 834 Euro wollten sie nunmehr vom Reiseveranstalter ersetzt haben.

      Nach Auffassung der Rostocker Richter zu Unrecht. Zwar schuldet ein Reiseveranstalter die Beseitigung aller denkbaren Reisehindernisse. Doch dazu gehören lediglich Informationen über unvorhersehbare Ereignisse im Zielgebiet wie Streiks oder Naturkatastrophen, nicht jedoch Angaben zu zwischen Buchung und Reiseantritt eingetretenen Änderungen bei den gültigen Einreisebestimmungen. War doch das Reiseunternehmen unstreitig nicht mit der Beschaffung eines eventuell erforderlichen Visums beauftragt worden.

      Quelle: April 2009 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 06.05.09 13:07:19
      Beitrag Nr. 41 ()
      keine konkreten Urteile, aber doch ein Thema, das hier hineinpasst:

      Abzocke mit Gewinnversprechen

      30.04.09

      Wer etwas gewinnt, hat auch Anspruch darauf, seinen Gewinn zu bekommen. Anders sieht es bei Gratisaktionen aus: Da gilt: "Solange der Vorrat reicht". Doch wie lässt sich der Unterschied zwischen einem Gewinnspiel und einer Gratisaktion erkennen? Wie Laien reingelegt werden – und dabei auch noch draufzahlen.

      Für Leticia war es das ganz große Los: eine Woche Nil-Kreuzfahrt mit Besuch der wichtigsten ägyptischen Altertümer. Als großer Fan des alten Ägyptens habe sie die Preisfrage nach dem besonderen Tempel, die beim Fernsehsender „sonnenklar.TV“ gestellt worden sei, beantworten können und deshalb bei der Dauerwerbesendung angerufen. „Weil dieser Anruf mit Gebühren verbunden war, habe ich Leticia nur einen Anruf erlaubt“, erzählt Leticias Vater Kai Ferreira-Schmidt: „Doch sie hatte Glück, kam sofort durch und war eine von 100 Personen, die eine Nilkreuzfahrt gewannen.“ Sieben Tage, so stand es auch in einem Schreiben von „sonnenklar.TV“, das zwei Wochen später eintraf, könne sie mit einer zweiten Person ihrer Wahl auf einem Kreuzfahrtschiff verbringen – alle Übernachtungen, inklusive Halbpension, seien absolut gratis.

      Angetreten hat Leticia ihre Traumreise allerdings nie. Die Schülerin wollte in den Sommerferien reisen, doch im August sei alles ausgebucht gewesen, habe man ihrem Vater mitgeteilt. Dem kam das merkwürdig vor, ist doch der August in Ägypten wegen der großen Hitze ausgesprochene Nebensaison. Ein Alternativtermin sei Leticia nicht vorgeschlagen worden, und da sie außerhalb der Schulferien ohnehin nicht reisen konnte, sei die Sache im Sande verlaufen.

      Ausgebucht oder nicht – hätte Leticia die Reise tatsächlich gewonnen, wäre das kein Problem gewesen. „Wer eine Gewinnzusage macht, muss diese Zusage auch erfüllen, das ist vom Gesetz ganz eindeutig geregelt.“ erläutert der Rechtsanwalt Thorsten Fritz aus Haan bei Düsseldorf. „Das ist, als ob ein Vertrag zustande gekommen wäre, so als ob Sie die Sache oder die Reise bezahlt hätten.“ Könne die versprochene Leistung nicht erfüllt werden, müsse Ersatz geliefert werden.

      Leticia hätte also ganz einfach einen rechtsverbindlichen Anspruch auf ihre Reise gehabt. Doch der hinter „sonnenklar.TV“ stehende Touristikkonzern FTI teilt in einem Schreiben mit, dass „es sich bei dem Angebot nicht um ein Gewinnspiel handelte, sondern um ein Dankeschön von ‚sonnenklar.TV’ an seine Kunden, die dieses besondere Reiseangebot buchen konnten“.

      Tatsächlich taucht der Begriff „Gewinn“ in dem Anschreiben an Leticia nicht auf. Dort heißt es vielmehr „wir laden Sie herzlich ein“. Aber genau darauf kommt es an: „Damit ein durchsetzbarer Anspruch entsteht, muss man eine schriftliche Mitteilung haben, aus der hervorgeht, das man etwas gewonnen hat“ erläutert Rechtsanwalt Fritz. Die Mitteilung könne nicht nur der klassische Brief sein, sondern auch eine E-Mail oder sogar nur eine SMS.

      Man muss freilich Rechtsexperte sein, um einen Gewinn von einer Gratisaktion unterscheiden zu können. „Für uns war nie zu erkennen, dass es sich um eine sogenannte ‚Dankeschön-Aktion’ handelt. Wir gingen immer davon aus, dass dies ein echtes Gewinnversprechen war“, erinnert sich Kai Ferreira-Schmidt. Doch vollmundige Versprechungen, wie sie Moderatoren machen, um Zuschauer dazu zu bringen, die kostenpflichtigen Nummern anzurufen, begründen noch keinen Anspruch. „Wichtig ist, dass die Mitteilung versendet wurde, so steht es im Gesetz. Eine Ankündigung im Fernsehen oder ein Telefonanruf reichen da nicht aus“, sagt Rechtsanwalt Fritz.

      Dass mit Reisegewinnen abgezockt wird, ist für Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen nichts Neues. „Es wird häufig gesagt, man habe etwas gewonnen, und dann stellt sich heraus, dass der Gewinn an Bedingungen geknüpft ist“, sagt Wagner. Da würden oft Provisionen, Kautionen und Gebühren erhoben, die in keinem Verhältnis zu dem Gewinn stehen. Nicht selten müsse auch ein Teil der Reise zu überhöhten Preisen selbst gebucht werden. „Das wird dann richtig teuer“, so die Erfahrung der Verbraucherschützerin.

      Wenn aber tatsächlich etwas gewonnen wurde, ist es recht einfach, diesen Gewinn auch einzuklagen – zumindest in der Theorie.

      „Der Erfüllungsort ist immer da, wo der Empfänger der Gewinnzusage wohnt. Wenn sie also in Düsseldorf wohnen, können sie auch dort ihren Gewinn einklagen“, erklärt Rechtsanwalt Thorsten Fritz. Die Rechtsprechung gehe mit den Versendern von Gewinnzusagen außerdem recht streng um. Trotzdem bleibt die Durchsetzbarkeit des Anspruchs aus rein praktischen Gründen dann schwierig, wenn der Veranstalter des Gewinnspiels seinen Sitz im Ausland hat – rechtsgültiges Urteil hin oder her.

      http://finanzen.aol.de/verbraucher/so-dreist-laeuft-die-abzo…

      Fünf besonders dreiste Gewinnabzocken: http://finanzen.aol.de/text-galerie?galerie=gewinnabzocke
      Avatar
      schrieb am 16.06.09 13:00:12
      Beitrag Nr. 42 ()
      16.06.09

      Die Commerzbank darf von Kunden, die ihren Dispo-Kredit überzogen haben, keine Zusatzgebühren von fünf Euro je Überweisung verlangen. Dieses Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 13. Mai (Az.: 2-02 O 3/09) wurde am Dienstag von der Hamburger Verbraucherzentrale öffentlich gemacht. Die Commerzbank erklärte, das Urteil sei noch nicht rechtskräftig und werde gegenwärtig geprüft.

      Wer als Kunde einen eingeräumten Dispositionskredit überzieht, bekommt nach den Beobachtungen der Verbraucherzentrale meist nicht sofort eine Kreditkündigung. Vielmehr werde eine weitere Überziehung geduldet und mit einem erhöhten Zinssatz belegt; bei der Commerzbank zur Zeit 18,74 Prozent. Darüber hinaus verlangt die Bank in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen noch ein Entgelt von fünf Euro für vom Kunden veranlasste Transaktionen.

      Diese Klausel sei unangemessen und rechtswidrig, urteilte das Gericht. Die Bank decke ihr erhöhtes Ausfallrisiko bei stark überzogenen Konten bereits durch die extrahohen Zinsen ab. Die Ausführung einer Überweisung bedeute keinen zusätzlichen Aufwand, wenn der Dispo-Kredit überzogen sei, und dürfe deshalb auch nicht kostenpflichtig sein. Wem innerhalb der vergangenen drei Jahre die Extra-Gebühren vom Konto abgebucht wurden, der kann nach Aussagen der Verbraucherzentrale von der Commerzbank die Erstattung verlangen.
      http://isht.comdirect.de/html/news/actual/main.html?sNewsId=…
      Avatar
      schrieb am 16.06.09 14:37:56
      Beitrag Nr. 43 ()
      16.06.09

      Die Bezahlung eines Flugtickets im Internet muss laut einem Urteil des Berliner Kammergerichts auch ohne Gebühren für die Kartenzahlung möglich sein. Die Richter erklärten die bisherige Praxis bei Europas größtem Billigflieger Ryanair für unzulässig, wie die Justizpressestelle am Dienstag bestätigte. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte dagegen geklagt, dass pro Gast und Strecke vier Euro Kreditkartengebühr und für andere Zahlungskarten 1,50 Euro Gebühr verlangt werden. Laut dem zweitinstanzlichen Urteil (Az: 23 U 243/08) ist 'eine echte (Gegen-)Leistung' dafür 'nicht ersichtlich'. Ryanair kündigte an, Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen.
      http://isht.comdirect.de/html/news/actual/main.html?sNewsId=…
      Avatar
      schrieb am 14.07.09 13:06:51
      Beitrag Nr. 44 ()
      14.07.09

      Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Anlegern gestärkt. Verlangt ein Kunde ausdrücklich eine sichere Geldanlage, dann muss der Bankberater ihn ausdrücklich vor Verlustrisiken warnen, wenn bei der Bank die Spareinlagen nur in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrags von 20.000 Euro abgesichert sind, heißt es in einem am Dienstag verkündeten Urteil. In diesem Fall muss die Bank womöglich sogar von den eigenen Angeboten abraten. Damit gab das Karlsruher Gericht zwei Kundinnen der 2003 insolvent gewordenen Dresdner BFI Bank statt.

      Das Kreditinstitut war nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken angeschlossen, sondern garantierte dem Kunden im Insolvenzfall nur die Mindestsumme von 20.000 Euro. Gegenüber Kunden, die ihr Geld erklärtermaßen sicher anlegen wollen, hätte die Bank laut BGH aber klar und deutlich auf diesen Umstand hinweisen müssen. Eine Klausel im 'Kleingedruckten' genügt danach in solchen Fällen nicht. Dem Gericht zufolge sind etwa 80 weitere Klagen geschädigter BFI-Bank-Anleger anhängig. (Az: XI ZR 152/08 u. 153/08 vom 14. Juli 2009)

      SICHERE ANLAGE GEWÜNSCHT

      Die beiden Frauen hatten 80.000 und 160.000 Euro in Sparbriefen und Festgeld angelegt, waren aber nach eigenem Bekunden im Beratungsgespräch - trotz der gewünschen sicheren Geldanlage - nicht auf die eingeschränkte Sicherheit hingewiesen worden. Als die Bank insolvent wurde, büßten sie einen erheblichen Teil ihres Vermögens ein; sie klagen nun 40.000 und 117.000 Euro Rückzahlung durch eine Haftpflichtversicherung der Bank.

      Zwar hat die Bank in ihren Geschäftsbedingungen formal korrekt auf diese eingeschränkte Absicherung hingewiesen, die Kundinnen hatten sogar einen gesonderten Hinweis auf das Kleingedruckte unterschrieben. Weil die Anlegerinnen hier aber erklärtermaßen eine sichere Anlage wünschten, kam laut BGH ein Beratervertrag zustande - mit einer gesteigerten Informationspflicht über Verlustrisiken im Insolvenzfall. Der Hinweis in den Geschäftsbedingungen reicht deshalb in diesem Fall nicht aus. Nun muss das Oberlandesgericht Dresden erneut prüfen, ob die Kundinnen tatsächlich unzureichend beraten worden sind.
      http://isht.comdirect.de/html/news/actual/main.html?sNewsId=…
      Avatar
      schrieb am 27.07.09 09:54:07
      Beitrag Nr. 45 ()
      Umzug in andere Stadt - kann Fitnessvertrag gekündigt werden?

      Wer nicht aus Jux und Laune, sondern der Arbeit wegen in eine andere Stadt umzieht, darf einen über längere Zeit laufenden Fitness-Vertrag vorzeitig abbrechen. Das Sport-Studio muss die fristlose Kündigung in diesem Fall entschädigungslos akzeptieren, hat das Amtsgericht München entschieden (Az. 212 C 15699/08).

      So kündigte eine Münchnerin ihr eigentlich auf 24 Monate ausgelegtes Trainings-Abo in einem Fitness-Studio bereits nach einem halben Jahr. Ihr Ehemann hatte unerwartet ein Stellenangebot in Wien erhalten, wohin das Paar nun umzuziehen gedachte. Der Studiobetreiber allerdings wollte die Frau nicht aus dem Vertrag entlassen und verlangte die bis zum vereinbarten Ende noch ausstehende Summe. Schließlich handele es sich dabei um eine Art Mietvertrag, wo das Risiko eines Umzugs immer allein vom Mieter zu tragen sei.

      Dieser zu einfachen Sichtweise widersprach das Gericht. Ein Fitness-Vertrag ist in ein Dauerschuldverhältnis. Als so genannter "gemischt typischer Vertrag" beinhaltet er sowohl Elemente des Miet-, als auch des Dienstvertragsrechts. Dauerschuldverhältnisse können gekündigt werden, wenn beispielsweise unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage die Fortsetzung des Vertrages bereits für eine Seite unzumutbar ist.

      Grundsätzlich könne dem Nutzer eines Fitness-Studios zwar eine etwas weitere Anreise zugemutet werden, doch die Entfernung Wien-München geht nach dem Urteilsspruch über diese Zumutbarkeit weit hinaus. Zumal die Frau den Umzug nicht einmal selbst zu verantworten habe, da er auf einen berufsbedingten Stellenwechsels ihres Ehemanns zurückzuführen ist.



      Flugausfall wegen Vogelschlag - wer muss für die Kosten aufkommen?

      Fällt bei einer Pauschalreise ein Flugzeug wegen Vogelschlags aus, hat für diesen Reisemangel in der Regel der Reiseveranstalter aufzukommen. Mitnichten handelt es sich dabei um höhere Gewalt, so eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az. 8 U 15/09).

      Nach Auffassung der hauptstädtischen Richter ist in einem solchen Fall von einem typischen, in der normalen Luftfahrt immer wieder mal auftretenden Problem auszugehen. Dessen schnelle Behebung läge zunächst voll in den Händen der jeweiligen Fluggesellschaft, indem diese etwa umgehend einen Ersatzflieger bereitstellt. Schon deshalb verbietet sich jeglicher Vergleich etwa mit der Situation bei schweren Unwettern, wenn der gesamte Flugverkehr zum Erliegen kommt.

      Dagegen bestehe beim Vogelschlag, dem mit Maßnahmen wie dem Vergrämen der Vögel im Bereich von Flughäfen mehr oder weniger effektiv zu begegnen ist, ein unübersehbarer betrieblicher Zusammenhang. Höhere Gewalt muss aber gerade ein von außen kommendes, eben keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes Ereignis sein, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht abzuwenden gewesen wäre. Einer generellen Annahme höherer Gewalt stehe laut dem Berliner Kammerspruch aber entgegen, dass - abgesehen von meist unvermeidlichen Zusammenstößen in einem großen Vogelschwarm - verschiedene Piloten in bekannten Einzelfällen einer drohenden Kollision durch entsprechende Ausweichmanöver sehr wohl entgehen konnten.



      Zu schnell im Ferrari - Vollkasko muss nicht zahlen

      Wer nach einem Unfall flunkert und bewusst eine falsche Geschwindigkeit zu Protokoll gibt, verspielt damit den Anspruch auf sämtliche Leistungen seiner Kaskoversicherung. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts hervor (Az. 5 U 78/08).

      Im vorliegenden Fall verlor der Fahrer eines Ferrari Spider 360 Modena die Kontrolle über seinen Wagen. Er geriet mit den rechten Rädern seines Fahrzeugs in den unbefestigten Grünstreifen der Landstraße und schleuderte über die gesamte Fahrbahn, wobei sich sein Fahrzeug drehte und schließlich an einem Baumstumpf auf der Gegenseite zum Stehen kam. Im Unfallprotokoll gab der mit einer Selbstbeteiligung von 2.500 Euro versicherte Mann an, vor dem Geschehen mit 70 km/h gefahren zu sein - exakt die an dieser Stelle zugelassene Höchstgeschwindigkeit.

      Die Versicherung allerdings weigerte sich, die anfallenden Reparaturkosten in Höhe von 67.702,29 Euro auch nur teilweise zu übernehmen. Denn inzwischen hatte ein Gutachter festgestellt, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt unzweifelhaft mit einer Mindestgeschwindigkeit von 95 km/h unterwegs gewesen sein muss. Eine Differenz zwischen den Angaben des Autofahrers und dem tatsächlichen Wert, die weder die Versicherung noch das Gericht als Bagatelle abzutun bereit waren. Eine Abweichung von immerhin 25 km/h sei keine hinnehmbare Fehlertoleranz mehr.

      Der Wert der richtigen Geschwindigkeit ist eine unablässige Voraussetzung für die gerichtliche Beurteilung eines Unfallgeschehens. Der Ferrari-Fahrer habe aber in Kenntnis seiner erheblich über dem Erlaubten liegenden Geschwindigkeit vorsätzlich eine falsche Angabe gemacht. Es ist laut Auffassung der Richter davon auszugehen, dass er dadurch bewusst verhindern wollte, dass die Versicherung von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls ausgehen und ihre Leistung zumindest teilweise verweigern würde. Durch diese arglistige Täuschung verliert er jetzt jegliche Ansprüche.

      Quelle: Juli 2009 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 31.08.09 13:23:31
      Beitrag Nr. 46 ()
      Behinderten-Parkplatz für schwangere Frauen?

      Eine Schwangerschaft ist in der Regel ein freudiges Ereignis und keine Krankheit. Deshalb verstößt es auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot, wenn die deutsche Straßenverkehrsordnung ausdrücklich Sonder-Parkplätze für Schwerbehinderte vorsieht, jedoch nicht ebenso für hochschwangere Frauen. Zu dieser Auffassung ist jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gelangt (Az. 10 ZB 09.1052).

      Das Auto einer sich in glücklichen Umständen befindlichen werdenden Mutter war abgeschleppt worden. Sie hatte das Fahrzeug einfach auf einer Spezial-Parkfläche für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde abgestellt und statt des geforderten Sonderparkausweises eine leere (!) Plastikhülle mit der Beschriftung "Mutterpass" hinter die Frontscheibe ihres Wagens gelegt.

      Nun weigerte sie sich, für die Abschleppkosten in Höhe von 173,30 Euro aufzukommen. Ihr bewusster Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung sei auf ihre "gesundheitliche Notlage" zurückzuführen gewesen. Und im Übrigen diskriminieren die auf Gehbehinderte und Blinde beschränkten Sonder-Parkbestimmungen ohne sachlichen Grund hochschwangere Frauen wie sie.

      Dieser grundsätzlichen Gesetzesschelte wollten die Münchener Verwaltungsrichter jedoch nicht folgen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes gebietet, Gleiches gleich, jedoch Ungleiches seiner Eigenart entsprechend unterschiedlich zu behandeln. Laut Sozialgesetzbuch werden nur solche Personen als behindert eingestuft, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher am Leben in der Gesellschaft auf Dauer nur noch beschränkt teilhaben können. Davon könne selbst bei hochschwangeren Frauen keine Rede sein - zumindest nicht generell.




      Schiff läuft Hafen nicht an: Minderung des Reisepreises rechtens

      Sind in den Buchungsunterlagen einer Schiffsreise ausdrücklich die zwei schwedischen Häfen "Stockholm, Nynashamn" ausgewiesen, ist zu Recht davon auszugehen, dass auch beide Ziele nacheinander angelaufen werden. Lässt die Schiffsführung dann Stockholm links liegen und geht nur im 60 km entfernten Nynashamn vor Anker, handelt es sich um einen erheblichen Reisemangel, hat das Amtsgericht München jetzt entschieden (Az. 262 C 1373/09).

      Der lässt sich nach Auffassung des bayerischen Gerichts auch nicht dadurch wieder gut machen, dass den vor allem auf eine Besichtigung der schwedischen Hauptstadt erpichten Passagieren eine 45-minütige Bustour dorthin und wieder zurück angeboten wurde - zumal sie die auch noch selbst bezahlen sollten. Somit bekamen die solcherweise zu Landratten umfunktionierten Seereisenden 25 Prozent Preisminderung zugesprochen - immerhin 702,32 Euro pro Person.

      Das Reiseunternehmen wollte sich zwar noch mit der Behauptung herausreden, ein Anlegen in Stockholm wäre "witterungsbedingt" nicht möglich gewesen. Doch aus der schon eine Woche vorher erstellten offiziellen Liste der am vorgeblichen Ankunftstag in Stockholm erwarteten Schiffe geht klar hervor, dass die vom Veranstalter gebuchte "MSC Lirica" gar nicht den Hafen der königlichen Residenzstadt anzufahren beabsichtigte.

      Eine offensichtliche Schaumschlägerei also, die in diesem Fall noch dazu juristischer Humbug ist. Denn für die verhandelte Reispreisminderung kommt es - anders als bei einem Schadensersatz - überhaupt nicht auf ein Verschulden oder Nichtverschulden des beklagten Reiseunternehmens an.




      Meterhohes Elefantengras: Muss Mindestabstand eingehalten werden?

      Wer, aus welchen Gründen auch immer, seinem Nachbarn mit der eigenen Bepflanzung möglichst dicht auf die Pelle rücken möchte, macht das am besten mit Elefantengras. Für dieses markante Staudengewächs gelten nämlich die nachbarrechtlichen Mindestabstandsvorschriften nicht. Zumindest nach Auffassung des Landgerichts Coburg (Az. 9 ME 5/09), das damit die aktuelle Klage eines Grundstücksbesitzers zurückwies.

      Dessen Nachbar hat seit einigen Jahren bei sich Elefantengras angebaut. Immer im Frühjahr erntet er das vier bis fünf Meter hoch werdende Süßgras und verwendet es dann als Brennmaterial. Der klagende Nachbar meinte nun, das Schilfgewächs dürfe nicht näher als 2 Meter an sein Hausgrundstück heranwachsen. Er berief sich auf die Brandgefahr in längeren Dürreperioden und auf die Bestimmungen des Nachbarrechts zum Mindestgrenzabstand von Büschen und Bäumen.

      Zu Unrecht allerdings, wie das bayerische Gericht entschied. Das exotische Elefantengras sei weder Busch noch Baum, sondern eben ein Staudengewächs, bei dem im Herbst alle über dem Boden befindlichen Teile absterben. Von Stauden ist in den gesetzlichen Grenzabstandsvorschriften aber keine Rede.

      Auch die beschworene Brandgefahr konnte die Richter nicht zu einer härteren Gangart bewegen. Selbst im Walde, wo in der heißen Jahreszeit und wegen der abgestorbene Blätter die Brandgefahr nicht geringer einzuschätzen wäre, würde der Gesetzgeber sich ja mit der Einhaltung eines Abstands von 0,5 Metern begnügen.




      Schmerzensgeld für verpfuschte Frisur

      Wer sich den Händen einer professionellen Friseuse anvertraut, hat Anspruch auf eine fachgerechte Behandlung seiner Haare. Werden diese dabei aber offenbar verpfuscht, steht dem derart Geschädigten neben der Auslage all seiner Kosten auch ein erhebliches Schmerzensgeld zu. Das hat jetzt das Amtsgericht Erkelenz in einem solchen Fall entschieden und der betroffenen Kundin über 1.500 Euro zugesprochen (az. 8 C 351/08).

      Hier sich die Frau für 60 Euro blonde Strähnchen in ihr Haar machen. Weil sie den Salon mit nassen Haaren verließ, merkte sie erst beim Föhnen und Kämmen zu Hause, dass die Haare verflitzt und am Hinterkopf ganz kurz und abgebrochen waren und in großen Büscheln ausfielen. Erschreckt rief sie sogleich in dem Frisierladen an, doch die Chefin gab vor, keine Zeit für ein Gespräch zu haben. Eine drei Tage später als offizielle Sachverständige konsultierte Friseurmeisterin konnte nur noch konstatieren, dass die Ursache für das aufgequollene und abgebrochene Haare zweifellos in einer falschen Behandlung zu finden ist: die Blondierung war auch auf Längen und Spitzen ausgedehnt worden, während sie nur im Ansatz hätte aufgetragen werden dürfen.

      Zwar wollte sich die nun zur Kasse gebetene Inhaberin der Frisiersalons damit herausreden, sie hätte die Kundin zuvor ja darüber belehrt, dass ihre Haare austrocknen und abbrechen könnten, wenn man sie anschließend nicht mit einer Kur pflege. Das reichte dem Gericht allerdings nicht. Denn die Friseuse hätte auch darüber aufklären müssen, dass die Haare schon unmittelbar nach der Behandlung abbrechen können. Weil sie das nach eigener Aussage nicht tat, hat sie eine rechtswidrige Gesundheitsverletzung ihrer Kundin begangen. Für die der Frisiersalon mit seiner Inhaberin voll zu haften habe - einschließlich eines angemessenen Schmerzensgeldes für die wider jeglichen Erwartens verunstaltete Frau.

      Quelle: August 2009 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 25.10.09 12:54:47
      Beitrag Nr. 47 ()
      25.10.09

      Richter erleichtern Verlustausgleich

      Der Bundesfinanzhof hat mit einem aktuellen Urteil den Spielraum für Anleger erweitert. Sie dürfen aus steuerlichen Gründen kurz vor Ablauf der Spekulationsfrist Wertpapiere mit Verlust verkaufen und noch am selben Tag in gleicher Stückzahl wieder erwerben.

      In dem Fall liege kein Gestaltungsmissbrauch vor. Privatanleger könnten nämlich frei entscheiden, ob, wann und mit welchem Risiko sie gehaltene Depotwerte abstoßen und anschließend wieder ordern (Az.: IX R 60/07).

      Damit schaffen die höchsten Finanzrichter Rechtssicherheit in einem strittigen Punkt. Bislang konnte der Verkauf und sofortige Kauf von Wertpapieren von den Finanzämtern als Missbrauch des Steuerrechts ausgelegt werden. Deshalb mussten Anleger zumindest ein paar Tage abwarten, ehe sie verkaufte Aktien oder Anleihen wieder erwerben konnten.

      Das positive Urteil können Anlegern nur gezielt nutzen, um ihr Depot vor Jahresende um Verlustbringer zu bereinigen. Infrage kommen zuvorderst Wertpapiere, die schon Ende 2008 im Depot lagen. Ist die einjährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen, kann das Minus mit Gewinnen aus Fonds, Optionsscheinen oder Anleihen in voller Höhe verrechnet werden, mit Aktiengewinnen noch zur Hälfte. Werden die Titel unmittelbar zurückgekauft, bleibt der Depotbestand unverändert.

      Gleichzeitig verfügt der Anleger über ein steuerliches Verlustpotenzial. Das Minus eröffnet mehrere Möglichkeiten, um Steuern zu sparen. Damit lassen sich einerseits bereits realisierte Spekulationsgewinne aus diesem Jahr mindern. Sind die nicht vorhanden, kommt ein Ausgleich mit 2008 versteuerten Erträgen infrage. Das Finanzamt erstattet dann die bezahlte Steuer. Sogar ein angefallener Spekulationsgewinn mit Immobilien oder Goldbarren lässt sich so verrechnen.

      Sind die jetzt realisierten Verluste höher als die vorhandenen Spekulationsgewinne, gibt es eine weitere Alternative. Ein Verkauf innerhalb der Einjahresfrist lohnt sich auch noch, um die Abgeltungsteuer zu senken. Verluste dürfen im laufenden Jahr und noch bis Ende 2013 Kurserträge mindern, die schon der Abgeltungsteuer unterliegen. Hierbei handelt es sich meist um Gewinne aus Wertpapieren, die nach 2008 gekauft wurden. Dazu müssen die Spekulationsgewinne in der Anlage SO zur Steuererklärung auftauchen. Als Anlage wird eine Bescheinigung der Bank beigefügt, aus der sich die Summe der einbehaltenen Abgeltungsteuer ergibt.

      Auch wenn für nach 2008 gekaufte Wertpapiere die einjährige Spekulationsfrist abgeschafft wurde, so eröffnet das Urteil auch künftig Gestaltungsspielräume. Denn die Verluste führen zu negativen Kapitaleinnahmen, die die Banken sofort mit Zinsen, Dividenden oder anderen Kurserträgen verrechnen. Insoweit fallen die Einnahmen brutto an. Für Aktienverluste gilt jedoch, dass sie nur mit entsprechenden Gewinnen saldiert werden dürfen. Die Bank muss aber nicht mehr prüfen, ob der Kunde die gerade verkauften Werte mit der nächsten Order wieder anschafft.

      Das BFH-Urteil ist aber kein Freibrief. Wird im Sekundentakt zum identischen Kurs ver- und gekauft, kann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen. Ein paar Minuten sollten Anleger daher schon abwarten.

      http://isht.comdirect.de/html/news/actual/main.html?sNewsId=…
      Avatar
      schrieb am 25.10.09 17:38:24
      Beitrag Nr. 48 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.248.297 von MFC500 am 25.10.09 12:54:47Gestaltungsmißbrauch ... :laugh:
      Avatar
      schrieb am 28.10.09 09:34:14
      Beitrag Nr. 49 ()
      Dürfen Luftbilder von fremden Grundstücken verkauft werden?

      Wer Luftbilder eines fremden Grundstücks anfertigt, um sie zu verkaufen, sollte bei den Aufnahmen darauf achten, dass die Bewohner möglichst nicht daheim und auf den Fotos nicht auszumachen sind. Wenn Personen, Namen und Adressen nicht erkannt werden können, liegt nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München nämlich weder ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild noch ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vor (Az. 161 C 3130/09).

      Der Eigentümer eines Grundstücks stieß in einem benachbarten Einkaufszentrum zufällig auf 20 x 30 cm große Luftbilder seines Hauses, die ohne seine Einwilligung von einem Flugzeug aus aufgenommen worden waren und dort allen Interessenten feilgeboten wurden. Unter Berufung auf sein Persönlichkeitsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz verlangte der Mann die sofortige Einstellung des Bilderverkaufs. Wozu der Fotohändler allerdings nicht bereit war.

      Zu Recht, wie das bayerische Amtsgericht entschied. Das Recht am Bild schütze den Einzelnen zwar vor der unbefugten Verbreitung von Bildnissen. Doch als zu schützendes Bildnis gelte nur die erkennbare Wiedergabe einer Person. Entscheidend ist also die Erkennbarkeit des Abgebildeten. Da auf der umstrittenen Luftaufnahme aber gar keine Menschen zu sehen waren, konnten auch keine fremden Rechte am eigenen Bild verletzt worden sein. Und ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz läge schon deshalb nicht vor, da der Name des Grundstückbesitzers und seine Adresse mit der Aufnahme nicht verknüpft worden waren.

      Grundsätzlich müsse nach Ansicht des Gerichts zwar niemand ein "Ausspähen" seiner Privatsphäre hinnehmen. Allerdings ist dann immer eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen anderer vorzunehmen. Und die falle hier angesichts des Fehlens jeglicher persönlicher Hinweise auf dem umstrittenen Foto zugunsten des Bilderhändlers aus.



      Kein Fahrradfahrverbot trotz 2,33 Promille Alkohol im Blut

      Wer stockbetrunken auf einer öffentlichen Straße mit dem Fahrrad unterwegs ist und dabei erwischt wird, muss in der Regel neben dem deftigen Bußgeld auch mit dem Entzug seiner Kfz-Fahrerlaubnis rechnen. Besitzt er aber weder Pkw noch Führerschein, darf man ihm nicht ersatzweise die weitere Nutzung seines Fahrrads untersagen. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az. 10 B 10930/09).

      In diesem Fall fiel der betroffene Fahrradfahrer einer Polizeistreife auf, nachdem er im Schnee einer Dezembernacht eine ausgeprägte "Schlangenspur" auf dem schnurgeraden Radweg hinterließ. Die Alkoholprobe ergab dann 2,33 Promille im Blut. Grund genug für den zunächst zuständigen Amtsrichter, eine Geldstrafe von 400 Euro zu verhängen. Doch da die Verkehrsbehörde prinzipielle Zweifel an der Verkehrstauglichkeit des Mannes hatte, verlangten die Beamten von dem Fahrradfahrer, der nicht im Besitz eines Führerscheins war, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung. Als er das gefordert Papier aus Kostengründen nicht beibringen wollte, verboten sie ihm mit sofortiger Wirkung eben auch das Führen von Fahrrädern.

      Zu Unrecht, wie die Koblenzer Oberverwaltungsrichter urteilten. Zwar könne eine Fahrt mit dem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille Zweifel an der Eignung zum Fahrradfahren begründen. Jedoch seien hierbei die Besonderheiten so genannter "erlaubnisfreier Fahrzeuge" zu berücksichtigen. Ihre Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr fällt in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit. Deshalb dürften schon kleine Kinder ohne besondere Auflagen mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen. Denn die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer werde durch Fahrräder erheblich weniger beeinträchtigt als durch Kraftfahrzeuge.

      Ein Fahrradfahrverbot dagegen darf nur dann angeordnet werden, wenn die Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den alkoholisierten Radfahrer mit den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs vergleichbar ist. Davon könne bei der Schlangenfahrt auf dem Radweg in einsamer, menschenleerer Winternacht nicht die Rede sein - zumal der Mann damit zum ersten Mal auffällig geworden war.



      Meldepflicht bei ARGE trotz Krankheit

      Wer krank und arbeitsunfähig ist, hat seinem Arbeitgeber nur den Krankenschein zuzuschicken und kann ansonsten für die Zeit der Krankschreibung dem Unternehmen fernbleiben. Anders dagegen bei einem Sozialhilfeempfänger: Nach einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Az. L 5 AS 131/08) muss auch ein kranker Bezieher von Arbeitslosengeld II sehr wohl in der Arbeitsbehörde erscheinen, wenn diese ihn dazu auffordert. Es sei denn, eine über den üblichen Krankenschein hinausgehende spezielle ärztliche Bescheinigung schließt aus gesundheitlichen Gründen ausdrücklich eine Wahrnehmung des Meldetermins aus.

      Hier war ein Empfänger von Hartz IV mehrfach den Aufforderungen des Leistungsträgers nicht nachgekommen, sich zur Besprechung seines Bewerberangebots in der Behörde zu melden. Stattdessen hatte er für die Termine jeweils ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Bestätigungen über Arzttermine vorgelegt. Woraufhin ihm die Leistungen gekürzt wurden.

      Zu Recht. Es reiche nämlich für das Nichterscheinen eines Empfängers von Hartz IV in der Behörde nicht aus, dass er arbeitsunfähig ist. Eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit begründe in der Regel nicht automatisch das Unvermögen, sich auf den Weg zu einer Aussprache im Amt zu machen. Auch die Wahrnehmung eines Arzttermins kommt als Entschuldigung nur dann in Frage, wenn es sich um einen Notfall oder eine aus sonstigen Gründen unaufschiebbare Angelegenheit handelt.



      Schmerzensgeld nach fälschlich unterstellter Kindesmisshandlung

      Behauptet eine Kinderklinik zu Unrecht, die Ursache der Verletzung einer Patientin "könne nur eine Kindesmisshandlung sein", steht nach der Aufklärung des Falls dem Kind und seinen Eltern ein erhebliches Schmerzensgeld seitens des Krankenhausträgers zu. Das hat jetzt das Landgericht München im Fall eines Mädchens entschieden (Az. 9 O 20622/06), dessen blaues Auge zu der verheerenden ärztlichen Fehldiagnose führte.

      Die Kleine war daheim offenbar gegen eine Tür gelaufen. Zumindest erklärten die Eltern so die Veilchen ihres Kindes, als sie es im Kindergarten abgaben. Doch einem dort anwesenden Mitarbeiter des Jugendamtes schwante sofort Schlimmes und er ließ das Mädchen umgehend in die Kinderklinik einweisen. Und nach dem Befund der Ärzte wurden dann auch noch die völlig aufgelösten Eltern von der Polizei in die Psychiatrie gebracht, weil der Vater der fünfköpfigen Familie in seiner Verzweiflung drohte, er werde sich umbringen.

      Vier Wochen lang war das Kind seiner Familie entrissen und musste unter staatlicher Obhut in einem Heim leben. Erst im Prozess gegen das Klinikum stellte der gerichtliche Sachverständige zweifelsfrei fest, dass die Verletzung ohne weiteres zur Unfallschilderung der Eltern passt. Ein Anhalt für eine Kindesmisshandlung ergab sich definitiv nicht.

      Das Gericht sprach den Eltern daraufhin jeweils 5.000 Euro Schmerzensgeld und dem Mädchen 10.000 Euro zu - zu zahlen vom Klinikum. Denn ein Kind, bei dem in einer mehrtägigen stationären Behandlung dem schwerwiegenden Verdacht der Kindesmisshandlung nachgegangen werden soll, hätte auf alle Fälle von einem Facharzt begutachtet werden müssen. Das aber unterblieb durch das fahrlässige Versäumnis des Krankenhausmanagements.

      Quelle: Oktober 2009 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 28.10.09 10:17:37
      Beitrag Nr. 50 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.267.249 von MFC500 am 28.10.09 09:34:14Fahrradfahrverbot -

      Und wie ist das bei Fußgängern? :confused:
      Avatar
      schrieb am 27.11.09 07:34:11
      Beitrag Nr. 51 ()
      Unbeschränkte Online-Angebote müssen sofort lieferbar sein

      Wer im Internet eine Ware bestellt, kann mit Fug und Recht davon ausgehen, dass diese ihm auch unverzüglich geliefert wird. Das gilt nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 312 O 637/08) insbesondere dann, wenn bei den Online-Angeboten keine weiteren Angaben zu Lieferungszeiten gemacht werden. Nach Auffassung der hanseatischen Richter ist es eine verbotene Irreführung der Verbraucher, eine Ware zwar im Netz aktuell zu bewerben, diese dann aber nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung zu haben.

      So hatte ein Mann bei einem Internet-Shop einen dort angepriesenen Fernseher zum Preis von 3.374 Euro geordert. Ohne den bestellten TV-Empfänger jedoch geliefert zu bekommen. Vielmehr erhielt er am Nachmittag des Tages eine E-Mail mit der Mitteilung, das Gerät sei durch mehrfache Bestellungen am Vormittag leider ausverkauft.

      Damit wollte sich der geprellte Kunde - ein professioneller Testkäufer - allerdings nicht abfinden. Er mahnte die säumige Händlerin wegen irreführender Werbung ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Als diese unterblieb, zog er vor Gericht - und erstritt tatsächlich 1.379,80 Euro nebst Zinsen.

      Die vom Gericht durchgeführte Beweisaufnahme ergab nämlich, dass der Internet-Versand zum Zeitpunkt des Online-Angebots gar nicht in der Lage war, das Gerät auszuliefern - womit er nach Auffassung der Richter unlauter handelte. Gerade bei der Online-Werbung, die vom Anbieter jederzeit problemlos aktualisiert werden kann, erwartet der Verbraucher - zumindest dann, wenn Angaben zu Lieferfristen fehlen -, dass die beworbene Ware unverzüglich zum Versand bereit steht; unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abruft.



      Zustimmung zur Mieterhöhung kann durch Zahlung erfolgen

      Erhöht ein Hausbesitzer die Monatsmieten für seine Wohnungen, müssen ihm die Bewohner ihr Einverständnis damit nicht extra schriftlich bestätigen. Für eine Zustimmungserklärung ist vielmehr völlig ausreichend, dass die Mieten mindestens zweimal nacheinander in neuer Höhe überwiesen werden. Das hat jetzt das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden (Az. 6 C 280/09).

      Im vorliegenden Fall verlangte die Vermieterin einer Berliner Erdgeschoßwohnung in einem Brief von Mitte Januar statt der bisherigen 329,34 Euro Nettomiete ab dem nächsten Quartal 65,87 Euro mehr. Sie wollte dieses Ansinnen schriftlich bestätigt haben, und als ein derartiges Schreiben der Mieter ausblieb, zog sie dagegen vor Gericht. Immerhin hieße es ja ausdrücklich in den gültigen Mietsverträgen, alle Änderungen und Ergänzungen seien nur gültig, "wenn sie schriftlich vereinbart wurden".

      Das sei nur überflüssige Bürokratie, zumal es um einen seit vielen Jahrzehnten bewohnten und deshalb sehr preiswerten Altbau gehe, meinten jedoch die Mieter und überwiesen stattdessen einfach das geforderte Geld ab dem geforderten Zeitpunkt in der neuen Höhe. Womit sie nach Ansicht des Gerichts ihren Pflichten in der Tat zur Genüge nachgekommen sind.

      Für Vereinbarungen zur Mieterhöhung gelten nämlich die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Verträge, die somit - wie die Juristen sagen - auch 'konkludent' getroffen werden können. Aus der erfolgten Zahlung der erhöhten Miete kann der Vermieter nur den Schluss ziehen, dass der Mieter damit die verlangte Zustimmungserklärung abgeben wollte. Denn die stärkste Form des Einverständnisses ist nun mal die Zahlung.

      Für eine "konkludente" Zustimmung genügt die zweimalige, vorbehaltlose Überweisung des neuen Mietzinses. Weil in der Rechtsprechung erst die mehrmalige Zahlung der erhöhten Miete als konkludente Zustimmung gewertet werde und die Vermieter nicht gezwungen sein sollten, verfrüht vor Gericht zu ziehen, sei übrigens mit Einführung des Modernisierungsgesetzes zum Mietrecht die Klagefrist gerade von zwei auf drei Monate erhöht worden.



      Rücktrittsrecht bei Flugplanänderung?

      Ein Fernreisender kann von seinem gebuchten Flug schadlos zurücktreten, wenn er plötzlich einen halben Tag früher losfliegen und dazu noch fünf Stunden länger unterwegs sein soll. Das gilt auch dann, wenn sich das Reiseunternehmen die Änderung der Flugzeiten ausdrücklich vorbehalten hat. Bei wesentlichen Änderungen steht ein solches Rücktrittsrecht dem Reisenden nämlich laut Bürgerlichem Gesetzbuch immer zu, hat jetzt das Amtsgericht München betont (Az. 212 C 1623/09).

      Hier hatte ein Urlauber eine 17-tägige Thailandreise gebucht und dafür 696 Euro angezahlt. Drei Monate vor dem Abflugtermin teilte ihm das Reiseunternehmen dann mit, dass der Langstreckenflug 5 Stunden länger dauern würde als ursprünglich angegeben und die Fluggäste, bitte schön, nicht erst am frühen Nachmittag sondern schon am Morgen auf dem Frankfurter Airport einzuchecken hätten. Der von auswärts kommende Mann hätte nun eine zusätzliche Übernachtung in Frankfurt am Main gebraucht und stornierte daraufhin seine Reise. Die bereits geleistete Anzahlung verlangte er zurück. Was ihm das Reiseunternehmen aber verweigerte und stattdessen sogar noch eine saftige Stornierungsgebühr einforderte.

      Zu Unrecht, wie das bayerische Amtsgericht entschied. Die nach Vertragsabschluss vorgenommene Änderung der Flugzeiten stelle im vorliegenden Fall eine wesentliche Änderung der Reiseleistung dar. Die Erhöhung der reinen Flugzeit von ca. 14 Stunden auf ca. 19 Stunden kommt einer Steigerung um mehr als 25 Prozent gleich, was auf Grund der zusätzlichen gesundheitlichen Belastung des Flugpassagiers auch und gerade bei einem solchen Langstreckenflug ein ursprünglich ins Auge gefasstes persönliches Limit überschreitet und nicht mehr einfach vernachlässigt werden kann. Zumal ihm die zusätzliche Vorverlagerung der Abreisezeit nicht mehr ermöglichte, die Anreise zum Flughafen Frankfurt am Morgen des Abflugtages zu beginnen, sondern die Reise um eine weitere Nacht verlängerte.



      Abgelenkt durch Navi-Bedienung: Volle Haftung bei Auffahrunfall

      Wer während der Fahrt auf der Autobahn an seinem Navigationsgerät hantiert und dabei einen Auffahrunfall verursacht, handelt grob fahrlässig und muss deshalb für den Schaden voll aufkommen. Das hat das Landgericht Potsdam entschieden (Az. 6 O 32/09).

      Der betroffene Fahrer eines gemieteten Mercedes scherte nach einem Überholvorgang wieder in die rechte Fahrbahn ein. Nun wollte er sich mittels seines Navigationsgeräts vergewissern, ob er bei dem längeren Manöver nicht die Raststätte verpasst hatte, an der er eigentlich zum Austreten ausfahren wollte. Beim Umschalten des Geräts auf den entsprechenden Suchmodus verlor er offenbar für einen Augenblick den Verkehr aus dem Auge und fuhr auf den vorausfahrenden Pkw auf. Trotz einer vertraglich auf 950 Euro beschränkten Selbstbeteiligung weigerte sich die Mietwagenfirma, den darüber hinausgehenden Schadensbetrag in Höhe von 4.550,16 Euro zu übernehmen. Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt und damit jeglichen Haftungsanspruch seitens der Autovermieterin verloren.

      Dem widersetzte sich der Mann mit der Argumentation, er könne nichts Fahrlässiges darin sehen, von einem rechtmäßig im Fahrzeug installierten Gerät auch während der Fahrt entsprechende Informationen abzurufen. Laut Potsdamer Richterspruch aber haben Eingaben im Navigationsgerät für die Berechnung von Strecken oder ähnlichem nur im Stand zu erfolgen. Der Mann am Steuer des fahrenden Verkehrsmittels müsse sich - gerade auf einer die besondere Aufmerksamkeit verlangenden Autobahn - ausschließlich auf die nach vorheriger Programmierung automatisch und selbsttätig angezeigten Informationen beschränken.

      Quelle: November 2009 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 27.11.09 13:21:23
      Beitrag Nr. 52 ()
      .,:p
      Avatar
      schrieb am 24.12.09 14:52:41
      Beitrag Nr. 53 ()
      23. Dezember 09

      Gericht erklärt PC-Rundfunkgebühr für unzulässig

      Die PC-Rundfunkgebühr ist unzulässig.Für Computer mit Internetanschluss dürfen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig keine Rundfunkgebühren erhoben werden. Der Norddeutsche Rundfunk verliert mit dem Urteil ein Verfahren gegen eine Dolmetscherin. Sie will keine 5,76 Euro monatlich für die Rundfunknutzung über den PC zahlen.

      Eine Dolmetscherin aus dem Kreis Goslar hat erfolgreich gegen die Rundfunkanstalt NDR geklagt, die Gebühren für ihren gewerblich genutzten Zweit-PC haben wollte.

      Das Verwaltungsgericht Braunschweig urteilte, der NDR stelle derzeit im Internet „keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung“. Der Sender könne seine Radioprogramme im Internet nicht unbegrenzt vielen Nutzern anbieten. Deshalb sei die Gebühr unzulässig. (4 A 188/09)

      Zur weiteren Begründung sagte das Gericht, dass zudem nicht nur privat, sondern auch gewerblich genutzte Zweitcomputer mit Zugang zum Internet von der Gebühr befreit sind. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der NDR kann vor dem Oberverwaltungsgericht in Berufung gehen.

      Sollte auch dieses Gericht der Klage stattgeben, könnte das weitreichende Auswirkungen haben. Seit Januar 2007 verlangt die Gebühreneinzugszentrale 5,76 Euro für internetfähige Computer - allerdings nur dann, wenn weder Radio noch Fernseher angemeldet sind. In der monatlichen Gebühr von 17,98 Euro sind alle Geräte enthalten.

      Bisher haben die Gerichte unterschiedlich über die Gebührenpflicht von Internet-PCs geurteilt. Während etwa das Verwaltungsgericht Würzburg ebenso wie Ansbach die Gebührenpflicht bejaht, haben die Verwaltungsgerichte in Wiesbaden, Koblenz und Münster das Gegenteil entschieden.

      http://finanzen.aol.de/verbraucher/gericht-erklaert-pc-rundf…
      Avatar
      schrieb am 04.01.10 22:19:24
      Beitrag Nr. 54 ()
      Öltank-Reinigung: Muss Vermieter oder die Mieter zahlen?

      Ein Hausbesitzer darf die Kosten für die Reinigung des Heizungs-Öltanks auf seine Mieter umlegen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 221/08).

      Zwar müssen jegliche Instandhaltungsarbeiten in und an seinem Gebäude immer vom Vermieter selbst finanziert werden. Betrieb und Wartung der Heizung dürfen jedoch nicht umgelegt werden. Dazu gehört nach Auffassung der Bundesrichter das Reinigen des Haus-Öltanks. Denn diese Arbeiten dienen nicht der Vorbeugung oder Beseitigung von Mängeln an der Substanz der Heizungsanlage, sondern sind vielmehr für die Aufrechterhaltung ihrer normalen Funktionsfähigkeit erforderlich. Obwohl Tankreinigungen in der Regel nur in Abständen von mehreren Jahren durchgeführt werden, handle es sich dabei - wie vom Gesetz vorgeschrieben - um "laufend" entstehende, immer wiederkehrende Belastungen. Was übrigens nicht heißt, dass der Vermieter seinerseits verpflichtet wäre, die jeweils nur im Abstand von mehreren Jahren anfallenden Tankreinigungskosten auf mehrere Abrechnungsperioden gleichmäßig aufzuteilen.


      Vereinbarter Massagetermin muss eingehalten werden

      Wer mit seinem Therapeuten einen Massagetermin vereinbart, hat diesen auch einzuhalten. Erscheint er dann nicht und kann sein Fernbleiben beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht mit einem ärztlichen Attest belegen, muss er der Praxis die ausgefallene Behandlung voll bezahlen. Das hat das Amtsgericht München in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil entschieden (Az. 163 C 33450/08).

      Hier war einer Frau von ihrem Arzt eine Serie von 10 Massagen verordnet worden, die ihr die Massagepraxis dann auch insgesamt in Rechnung stellte. Doch die Patientin wollte den Betrag nicht voll bezahlen, bestand auf einem Preisnachlass. Denn sie hätte wegen eines Migräneanfalls den letzten der anberaumten Termine nicht wahrnehmen können und sei demnach nur 9-mal behandelt worden.

      Das habe für Recht und Gesetz keine Bedeutung, konterte der bayerische Amtsrichter und stellte sich eindeutig auf Seiten der ihr Geld verlangenden Massage-Praxis. Schließlich handele es sich bei der Abmachung mit dem Therapeuten um einen klaren Dienstvertrag. Bei einem solchen Vertragsverhältnis schuldet derjenige, der Dienste in Anspruch nimmt, auch die Annahme dieser Dienste. Versäumt er sie, muss er die vereinbarte Vergütung trotzdem bezahlen. Die Vergütungspflicht wäre nur entfallen, wenn es der Patientin tatsächlich unmöglich gewesen wäre, zu erscheinen. Dies aber hätte sie beweisen müssen - und zwar mit einer ärztlichen Bescheinigung. Die jedoch fehlt.


      Schwarzarbeit während ordentlicher Kündigung: Sofortiger Rauswurf ist gerechtfertigt

      Wer sich nach einer ordentlichen Kündigung noch schnell ein privates Notpolster durch Schwarzarbeit dazu verdienen will, während er sich bis zum fristgemäßen Ablauf des Arbeitsvertrages krankschreiben lässt, riskiert den sofortigen Rauswurf - und damit den Verlust jeglicher gesetzlichen Sozialplanabfindung. Darauf hat jetzt das Landesarbeitsgericht Hessen bestanden (Az. 6 Sa 1593/08).

      Ein 50-jähriger Schweißer war fast ständig krank, nachdem sein Arbeitgeber ihn betriebsbedingt gekündigt hatte. Der argwöhnische Chef, der seinen Mitarbeiter aus 20 Jahren Betriebszugehörigkeit eigentlich anders kannte, setzte daraufhin einen Detektiv auf ihn an. Der rief den "Kranken" zu Hause an und machte ihm ein privates Angebot für Maurer- und Malerarbeiten. Auf die Frage des Detektivs, ob er denn arbeitslos sei und sofort anfangen könne, erklärt er sich trotz seiner laufenden Krankschreibung zum sofortigen Arbeitsbeginn bereit.

      Damit war die Falle zugeschnappt. Das Unternehmen wandelte die ordentliche Kündigung zu Recht in eine fristlose um. Und zwar ungeachtet der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses und der bestehenden Unterhaltspflichten des Mitarbeiters. Denn die betrieblichen Interessen an der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses überwiegen in diesem Fall. Muss der Arbeitgeber doch auch berücksichtigen, dass sich das Verhalten des Mannes auf das der übrigen Arbeitnehmer auswirken könnte, wenn das Unternehmen vom sofortigen Rauswurf absieht.


      Parken ohne Umwelt-Plakette – Knöllchen oder nicht?

      Fehlt an einem in einer Umweltzone stehenden Auto die vorgeschriebene Plakette, so ist allein deshalb noch kein Bußgeld fällig. Das hat das Amtsgericht Bremen entschieden (Az. 94 OWi 348/09). Reines Parken in einer Umweltzone reiche für einen Verkehrsverstoß nicht aus, sondern erst das Fahren mit dem Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Plakette dürfe geahndet werden.

      So konnte an einem von Bayern nach Bremen überführten und dort abgestellten Fahrzeug die nachgeschickte Umweltzonen-Plakette witterungsbedingt zunächst nicht angebracht werden. Noch bevor das vor Ort nachgeholt wurde, hatten die hanseatischen Politessen das Auto schon entdeckt und dem Fahrzeughalter per behördlichen Bescheid die Kosten des Verfahrens wegen eines Halt- bzw. Parkverstoßes auferlegt.

      Zu Unrecht. Nach Auffassung des Gerichts lag in diesem Fall kein Halt- oder Parkverstoß im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes vor. Zwar umfasse die Rechtsprechung gegen Verkehrsverstöße in aller Regel auch den ruhenden Verkehr und damit ebenfalls das Parken. Doch Sinn und Zweck der beanstandeten Plakette ist allein die Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen. Ein parkendes Fahrzeug setzt aber keine Partikelemissionen frei und beeinträchtigt damit nicht die 'Reinheit der Luft' - das hier betroffene Rechtsgut.

      Das Parken eines Fahrzeugs ohne Plakette könne wohl als Indiz dafür gewertet werden, dass es aus eigener Kraft in die Umweltzone gefahren ist. Doch das entbindet die Behörden vor Gericht nicht vom tatsächlichen Beweis für das unerlaubte Einfahren in den geschützten Bereich. Denkbar wäre ja auch der Transport mit einem Abschleppfahrzeug.

      Quelle: Dezember 2009 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 05.01.10 17:00:51
      Beitrag Nr. 55 ()
      Fahrgastrechte im Taxi

      Muss immer gleich der erste Wagen genommen werden?
      Nein, allein der Kunde entscheidet, mit welchem Taxi er fahren möchte. Der gewählte Taxifahrer ist auch dann in der Pflicht, wenn er bereits einen anderen Bestelltermin hat (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az: 3 ObOWi 29/97).


      Dürfen Kurzstrecken abgelehnt werden?
      Nein, auch bei kurzen Fahrten von nur einigen hundert Metern greift die Beförderungspflicht, so das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az: 5 Ss OWi 91/96). In dem verhandelten Fall wollte eine Familie mit viel Gepäck vom Flughafen-Ausgang zum Flughafen-Parkplatz. Der Fahrer verweigerte den Transport. Zu Unrecht, wie sich herausstellte.


      Welche Strecke muss der Taxifahrer wählen?
      Er hat den kürzesten Weg zu nehmen, sofern der Fahrgast nichts Anderes wünscht. Kilometer-Schinderei durch Umwege ist unzulässig. Wer glaubt, geneppt worden zu sein, sollte sich eine Quittung mit Abfahrtsort und Ziel geben lassen. Taxizentrale oder Ordnungsamt können dann prüfen, ob der Preis angemessen war. Wer aus Wut einfach aussteigt, muss die Fahrkosten bis dahin allerdings zahlen (Amtsgericht Frankfurt/ Main, Az: 32 C 32 83/03-48).


      Ab wann darf der Taxameter laufen?
      Generell erst mit Fahrbeginn. Das Einladen des Gepäcks darf nichts kosten, entschied das Oberlandesgericht Celle (Az: 22 Ss 215/97). Das Gleiche gilt für das Ausladen. Wenn aber das Taxi bestellt wurde, etwa zu einem Restaurant, kann der Taxameter eingeschaltet werden, sobald der Fahrgast über die Ankunft des Taxis informiert wurde. Dies jedenfalls ist eine Regel, die von der Berliner Taxi-Innung so gehandhabt wird.


      Sind die Preise einheitlich?
      Nein, von Stadt zu Stadt gibt es unterschiedliche Grund- und Kilometerpreise. Auch Zuschläge sind unterschiedlich. "So zahlt man in München zum Beispiel extra für Gepäck, in Berlin hingegen für bargeldlose Bezahlung", hat der Automobilclub ADAC herausgefunden. Der vom Taxameter angezeigte Preis ist maßgeblich bei allen Fahrten im Tarifgebiet - außerhalb kann der Preis frei vereinbart werden. Eine unverbindliche Tarifübersicht gibt es auf der Internetseite taxi.de.


      Muss ein Betrunkener für Schäden haften?
      Ja, wenn ein Betrunkener zum Beispiel im Taxi erbricht, muss er nicht nur für die Reinigung zahlen. Kann der Wagen wegen Gestank eine Zeit lang nicht benutzt werden, ist sogar der geschätzte Nutzungsausfall zu ersetzen (Amtsgericht Köln, Az: 145 C 37/05)


      Kann eine Mitnahme von Tieren vom Fahrer abgelehnt werden?Die Beförderungspflicht umfasst grundsätzlich auch Hunde, urteilte das Oberlandesgericht Hamm (Az: 3 Ss OWi 61/92). Ein großer Hund, wie ein Dobermann, kann aber je nach Platzangebot ein Risiko darstellen. In so einem Fall darf der Taxifahrer den Transport ablehnen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: IV/5 Ss (OWi)/03 - OWi 6/04). Allergien - und zwar nicht die eigenen, sondern die anderer Fahrgäste - sind ein anderer Grund, warum Taxifahrer abwinken.


      Darf der Taxifahrer den Fahrgast festhalten?
      Das kann zulässig sein, wenn der Fahrgast den Preis nicht oder nicht voll bezahlt und verschwinden will. Dem Taxifahrer steht dann das so genannte Selbsthilferecht zu, und zwar so lange, bis die Polizei eintrifft (Amtsgericht Grevenbroich, Az: 5 Ds 6 Js 136/00).


      http://o.aolcdn.com/art/gat/finance/22/3/fahrgastrechte-im-t…
      Avatar
      schrieb am 19.01.10 16:00:05
      Beitrag Nr. 56 ()
      19.01.10

      Der Europäische Gerichtshof fordert Deutschland auf, das Kündigungsrecht zu ändern. Bei der Festlegung der Kündigungsfristen werden laut den Richtern jüngere Arbeitnehmer benachteiligt. Die Klage hat die Mitarbeiterin eines Essener Unternehmens angestrengt, die nach zehn Jahren ihre Arbeit verlor.

      Auf die Klage einer Beschäftigten aus Essen müssen im gesamten deutschen Arbeitsrecht die gesetzlichen Kündigungsfristen geändert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verwarf in Luxemburg die bisher in Deutschland geltende Regelung, wonach für die Berechnung der Kündigungsfrist Beschäftigungszeiten erst vom 25. Lebensjahr an berücksichtigt werden.

      Dies verstoße gegen das EU-Recht, Betroffene würden damit wegen ihres Alters diskriminiert, fand das Gericht (Rechtssache C-555/07). Die Klägerin hatte seit ihrem 18. Lebensjahr in einem Essener Laminierbetrieb gearbeitet, der Präsentationsunterlagen herstellt.

      Die Frau war nach zehn Jahren entlassen worden. Dabei wurde ihr nur eine Beschäftigungsdauer von drei Jahren (seit dem 25. Geburtstag) und damit eine Kündigungsfrist von einem Monat zugestanden. Bei zehn Jahren Beschäftigungsdauer - gerechnet nach dem tatsächlichen Beginn ihrer Tätigkeit - hätte sie Anspruch auf vier Monate gehabt.

      Der EuGH verwies darauf, dass eine auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung nur dann zulässig sei, wenn sie durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sei. Außerdem müssten die Mittel zur Erreichung des Ziel „angemessen und erforderlich“ sein.

      Dies sei hier nicht gegeben. Die höchsten EU-Richter wiesen die deutschen Gerichte an, die fragliche deutsche Regelung in laufenden Prozessen vor Arbeitsgerichten „erforderlichenfalls unangewendet zu lassen“. Damit wirkt die Entscheidung sofort auch über den konkreten Fall hinaus.

      Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte als Berufungsinstanz den Fall dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Die EU-Richter erklärten die deutsche Regelung für „nicht angemessen oder geeignet“.

      Sie wiesen insbesondere die Argumentation zurück, der Arbeitgeber solle eine „größere personalwirtschaftliche Flexibilität“ bekommen, weil jüngeren Arbeitnehmern eine größere berufliche und persönliche Mobilität zugemutet werden könne. Dies sei nicht der Fall, weil die Nichtanrechnung der Betriebszugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr unabhängig vom Alter bei einer Entlassung gelte.

      Laut Gericht kann sich ein Einzelner vor Gericht nicht direkt auf die EU-Richtlinie zum Verbot der Diskriminierung berufen. Das Diskriminierungsverbot sei jedoch ein „allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts“.

      Das nationale Gericht müsse „die volle Wirksamkeit des Unionsrechts“ gewährleisten. Deshalb dürfe es in einem solchen Fall nationales Recht nicht anwenden.
      http://nachrichten.aol.de/nachrichten-wirtschaft/deutschland…
      Avatar
      schrieb am 26.02.10 16:56:13
      Beitrag Nr. 57 ()
      Schimmelbefall ist in der Regel Vermietersache

      Tritt in einer Wohnung Schimmelbefall auf, so hat sich in erster Linie der Vermieter darum zu kümmern. Will er sich dagegen vor den Kosten mit der Behauptung drücken, daran wäre nur das Wohnverhalten der Mieter schuld, dann muss er dies auch akribisch beweisen können. Diese grundsätzlichen Auffassung hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Landgericht Hamburg vertreten (Az. 307 S 39/09).

      So hatte eine Mieterin den Mietsatz für ihre Wohnung um 25 Prozent gemindert, weil alle Zimmer einschließlich Küche und Bad von immer wiederkehrendem Schimmel befallen waren. Dagegen wehrte sich der Vermieter mit der Behauptung, der Schimmel in der Wohnung beruhe nur auf schlechter Lüftung und Beheizung durch die Mieterin. Und weigerte sich vehement, auf seine Kosten die geforderte umfassende Instandhaltung vornehmen zu lassen.

      Dazu verurteilte ihn allerdings das Landgericht. Grundsätzlich stelle Schimmelpilzbefall einen vom Vermieter zu beseitigenden Mietmangel dar. Ist zwischen den Mietparteien streitig, ob daran die Bewohner wegen des Verstoßes gegen die ihnen obliegenden Obhutspflichten schuld haben, muss der Vermieter zunächst beweisen, dass es sich bei der Ursache dafür nicht um von außen eindringende oder im Mauerwerk aufsteigende Feuchtigkeit handelt.

      Darüber hinaus hat der Vermieter nachzuweisen, dass das Gebäude frei von wärmetechnischen Baumängeln ist und somit keine aus dem Rahmen fallende Beheizungs- oder Belüftungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, um den Schaden zu vermeiden. Erst wenn ein solcher Nachweis geführt wurde, ist in der Regel die Vermutung gerechtfertigt, dass die Schadensursache in der Mietersphäre liegt. Das war hier nicht der Fall.


      Kündigung wegen mangelhafter Deutschkenntnisse?

      Wessen Sprachkenntnisse derart mangelhaft sind, dass er die in Deutsch abgefassten Arbeitsanweisungen nicht versteht, dem darf eine in der Bundesrepublik angesiedelte deutsche Firma bedenkenlos kündigen. Mit dieser Entscheidung hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 764/08) ein Urteil aus der Vorinstanz aufgehoben, das in einer solchen Kündigung noch eine mittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft des Betroffenen sah.

      Ein in Spanien geborener und dort zur Schule gegangener Produktionshelfer war seit Ende der 70er Jahre bei einem kleineren Automobilzulieferanten beschäftigt. Nach einer vom ihm unterzeichneten Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001 zählte zu den Anforderungen die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Weshalb das Unternehmen dem Mann während der Arbeitszeit einen Deutschkurs bezahlte. Und obwohl dann die Qualitätskontrolle bei mehreren internen Audits feststellte, dass der Mann die Arbeits- und Prüfanweisungen immer noch nicht lesen konnte, lehnte er mehrere ihm empfohlene Folgekurse zur weiteren Verbesserung seiner Deutschkenntnisse ab. Daraufhin kündigte ihm das Unternehmen das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats.

      Zu Recht, wie die Erfurter Bundesarbeitsrichter bestätigten. Einem deutschen Unternehmen ist nicht zu verwehren, von seinen Mitarbeitern ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen. Zumal dann, wenn die Tätigkeit im Unternehmen aus Gründen der Qualitätssicherung deutsche Sprachkenntnisse ausdrücklich voraussetzt und dem betroffenen Mitarbeiter vom Arbeitgeber ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben wurde.


      Gesperrte Straße nicht nur auf kürzestem Weg befahrbar

      Wer auf einer öffentlichen, aber für den Durchgangsverkehr nicht zugelassenen Straße ein Grundstück anfährt, muss es nicht auf dem gleichen Wege wieder verlassen. Selbst wenn er im Ergebnis der An- und Abfahrt die gesperrte Straße also von einem Ende zum anderen durchquert, verstößt er hiermit nicht gegen die ausgewiesene Verkehrsbeschränkung. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschieden (Az. 2 Ss OWi 164/09).

      So hatten Polizeibeamte den betroffenen Lkw-Fahrer auf einer Bundesstraße angehalten. Diese war mit einem entsprechenden Zusatzschild für den Durchgangsverkehr von Lastwagen seiner Größe gesperrt. Allerdings konnte der Fahrer nachweisen, dass er unterwegs in einem an der Straße gelegenen Unternehmen Leergut abgeladen und Frachtpapiere übernommen hatte. Was das zunächst mit dem Fall beauftragte Amtsgericht allerdings nicht akzeptieren wollte. Der Fahrer hätte die für ihn gesperrte Strecke nach der zwar zulässigen Anfahrt wieder auf dem kürzesten Weg verlassen müssen. Womit er bei der Abfahrt in entgegengesetzter Richtung also vorsätzlich gegen Recht und Gesetz verstoßen habe.

      Das sahen die Oberlandesrichter weniger pedantisch. Nach dem Wortlaut der Straßenverkehrsordnung liegt ein Durchgangsverkehr nicht vor, wenn die jeweilige Fahrt dazu dient, ein Grundstück zu erreichen oder zu verlassen, welches an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße liegt oder allein über ein solche erschlossen ist. Sowohl die Einfahrt des Lkws in den beschränkten Bereich wie auch die nachfolgende Weiterfahrt des Betroffenen in gleicher Richtung unterliegt dieser Ausnahmeregelung. Die vom Amtsgericht beanstandete Ausfahrt diente im Sinne des genannten Ausnahmetatbestandes dazu, ein im Verbotsgebiet gelegenes Grundstück zu verlassen, und stellt daher keinen verbotenen Durchgangsverkehr dar. Obwohl der Betroffene das Verbotsgebiet hierbei nicht auf dem kürzesten Weg verließ. Von einer solchen Einschränkung ist im Gesetzestext nämlich nirgendwo die Rede.


      Quelle: Februar 2010 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 31.03.10 16:47:27
      Beitrag Nr. 58 ()
      Versicherung darf Schaden auch gegen den Willen des Versicherten regulieren

      Die Schadensregulierung für einen Unfall, den ein bei ihr Versicherter zu verantworten hat, darf eine Versicherung auch gegen dessen Willen vornehmen. Das hat jetzt das Amtsgericht München entschieden (Az. 343 C 27107/09).

      Ein Autofahrer war beim Verlassen einer Münchener Parkgarage auf einen vor ihn ausfahrenden und kurzzeitig dabei bremsenden Pkw aufgefahren. Er hatte sich, weil er sein eigenes Parkticket verloren hatte, beim Durchfahren des Schlagbaums an dieses Fahrzeug "angehängt", um in dessen "Schatten" die Lichtschranke zu überlisten. Und das, obwohl sich der zuvor von ihm daraufhin angesprochene Besitzer des vorausfahrenden Pkws diese illegale und riskante Aktion ausdrücklich verbeten hatte.

      Der Vordermann verlangte nun 988 Euro für den Schaden an seinem Wagen, den die Versicherung des offensichtlich schuldigen Hintermannes auch umgehend auszahlte - trotz Widerspruchs des Versicherten. Der nämlich wollte sich um die obligatorische Höhereinstufung nach dem Unfall drücken, welche zu einer Erhöhung des Beitragssatzes führt. Und verklagte seine Versicherung als voreilig und zur Schadensregulierung ohne seine Zustimmung unberechtigt.

      Zu Unrecht allerdings, wie das bayerische Gericht urteilte. Der hinterher fahrende Autofahrer hat offenbar den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Damit war ein anderer Ausgang eines Prozesses höchst unwahrscheinlich. Das Gericht hätte dem vorausfahrenden Autofahrer kaum eine fahrlässige Bremsung unterstellen können. Hatte dieser doch klar und unmissverständlich angekündigt, dass er die kriminelle Trickserei nicht mitmachen und das Auto ohne Parkschein nicht in seinem Schatten nachfahren lassen würde.


      Krank durch Hundebiss – Recht auf Lohnfortzahlung?

      Wer den Angriff eines Hundes auf einen anderen unterbinden will und dabei selbst gebissen wird, hat bei einer anschließenden Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung. Auch wenn es sich bei dem angegriffenen Tier um seinen eigenen Hund handelt. Das hat jetzt das Arbeitsgericht Freiburg entschieden (Az. 2 Ca 215/09).

      Hier war der betroffene Hundhalter mit seinem 8 Jahre alten Bernersennenmischling zu einem Vereinsfest gegangen. Dort wurde sein Hund unvermittelt von einer freilaufenden Dogge angegriffen. Sie verbiss sich in den Hund des Mannes. Als dieser das Opfer befreien wollte, biss die Angreiferin auch ihn in die linke Hand und verletzte ihn so sehr, dass er für einen Monat krankgeschrieben werden musste. Für diese Zeit verweigerte ihm sein Arbeitgeber aber die Lohnfortzahlung und zahlte nur das Krankengeld. Schließlich sei der Mann an der von dem Hundebiss herrührenden Arbeitsunfähigkeit selber schuld, da er sich "ohne eigene Not" in die Auseinandersetzung der Tiere eingemischt habe.

      Da sah das Arbeitsgericht jedoch anders. Ein Arbeitnehmer führt eine Arbeitsunfähigkeit nicht grob fahrlässig und schuldhaft herbei, wenn er als Hundebesitzer in eine Rauferei der Tiere eingreift, um seinen Hund aus einer lebensbedrohlichen Notlage zu befreien. Zwar dürfte dem erfahrenen Hundehalter die Gefahr bewusste gewesen sein, dabei selbst gebissen zu werden. Doch ohne sein Eingreifen hätte er eine weitere Verletzung seines Hundes und damit seines Sacheigentums hinnehmen müssen. Wer in einer derartigen Notlage aber versucht, schlimmere Beschädigungen seines Eigentums abzuwehren, handelt nicht gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten.


      Steinwurf von nächtlicher Autobahnbrücke ist versuchter Mord

      Wirft jemand in der Nacht schwere Steinbrocken von einer Brücke auf die unbeleuchtete Autobahn darunter, so ist eine Verurteilung wegen des schweren Eingriffs in den Straßenverkehr nicht ausreichend. Vielmehr handelt es sich dabei immer auch um versuchte schwere Körperverletzung bzw. versuchten Mord. Darauf hat jetzt der Bundesgerichtshof bestanden (Az. 4 StR 450/09).

      Zwei Männer wurden von der Polizei dabei gestellt, als sie gegen halb elf nachts gerade einen fast 38 kg schweren Granitblock über einer Brücke bei Großlehna schleppten, um ihn auf die darunter nach Berlin führende Spure der Autobahn zu werfen. Im Kofferraum ihres vor der Brücke geparkten Wagens fanden sich zwei weitere Steine. Und die Beiden gestanden, an drei Tagen zuvor zu ähnlicher Nachtstunde die Münchener Autobahn an dieser Stelle mit bis zu 58 kg schweren Steingeschossen bombardiert zu haben. Wobei es nur einem ganzen "Heer von Schutzengeln" - so der Gerichtsbericht - sowie dem außerordentlichen Geschick der jeweils betroffenen Autofahrer zu verdanken sei, dass in allen drei Fällen außer erheblichem Sachschaden keine Menschenopfer zu beklagen waren.

      Obwohl es auch den Tätern offenbar auf Personenschäden nicht ankam, schließt das nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedoch in keinem der Fälle aus, dass sie im Rahmen ihres Tatplans zumindest Verletzungen der Fahrzeug-Insassen bei einer Kollision mit den Steinbrocken billigend in Kauf genommen haben. Denn auf der unbeleuchteten Autobahn musste es dabei aufgrund der späten Gefahrenerkennung und der damit reduzierten Ausweichmöglichkeiten zu schweren Unfällen mit erheblichem Sach- und Personenschaden kommen, die ohne weiteres auch tödlich hätten enden können, so das Karlsruher Urteil. Insofern sei bei allem glimpflichen Ausgang des Geschehens die Heimtücke der Täter bis hin zum Mordvorsatz nicht zu übersehen.


      Quelle: März 2010 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 20.04.10 11:22:14
      Beitrag Nr. 59 ()
      20.04.10

      Kein Lohnanspruch für Fehltage wegen Aschewolke

      Fehlen Arbeitnehmer im Job, darf der Chef ihnen das Gehalt kürzen. Das gilt auch, wenn sie nicht zur Arbeit kommen können, weil ihr Flug wegen der Aschewolke aus Island ausfallen musste.

      Sie hätten keinen Anspruch auf eine Fortzahlung des Lohns, sagte der Arbeitsrechtler Michael Eckert aus Heidelberg. "Urlauber bekommen also kein Geld für die Tage, die sie wegen des Vulkanausbruchs bei der Arbeit fehlen", erläuterte das Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltvereins in Berlin.

      "Der Grundsatz ist immer noch: Ohne Arbeit kein Geld", erklärte Eckert. Dabei entlaste auch nicht der Hinweis, dass ein Vulkanausbruch höhere Gewalt sei - denn sie geht nicht zulasten des Arbeitgebers. "Der Arbeitgeber ist keine Vollkaskoversicherung des Arbeitnehmers. Warum sollte er dafür haften?" Der Arbeitnehmer trage zudem das sogenannte Wegerisiko: Beschäftigte sind selbst dafür verantwortlich, dass sie pünktlich zur Arbeit kommen.

      Der Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht zwar vor, dass Arbeitnehmer weiter Anspruch auf ihren Lohn haben, wenn sie ohne eigenes Verschulden "vorübergehend verhindert" sind und deshalb fehlen. Dafür muss ein Arbeitnehmer aber einen Grund haben, der "in seiner Person" liegt. Das gelte nur, wenn zum Beispiel der Vater oder die Mutter eines kranken Kindes zu Hause bleibt, weil es betreut werden muss, erklärte Eckert. "Auf Ereignisse wie einen Fluglotsenstreik oder einen Vulkanausbruch, die nicht nur den Einzelnen betreffen, trifft diese Regelung gerade nicht zu."

      Arbeitnehmer müssten aber keine Abmahnung fürchten, wenn sie infolge des gesperrten Luftraums über Europa am Urlaubsort festsitzen, führte Eckert aus. "Das ist nichts, wofür der Arbeitnehmer etwas kann. Daher gibt es auch kein schuldhaftes Verhalten, das abgemahnt werden kann." Der Arbeitgeber könne auch nicht argumentieren, dass Arbeitnehmer sich schon früher um eine Alternative hätten kümmern müssen, wenn sie zum Beispiel am Sonntag nicht zurückfliegen konnten und dann am Montag im Job fehlen. Denn dass sich die Sperrung des Luftraums so lange hinzieht, sei nicht vorhersehbar gewesen.

      Arbeitnehmer dürfen sich aber nicht einfach an den Strand legen und warten, bis der Flugbetrieb wieder läuft. Es sei zumindest in Europa zumutbar, sich um einen Zug oder Bus als Ausweichmöglichkeit zu kümmern, sagte Eckert. Arbeitnehmer seien außerdem verpflichtet, den Arbeitgeber sofort zu informieren, wenn sie infolge des Vulkanausbruchs nicht zum Dienst kommen können. Dabei könnten sie gleich mit dem Chef darüber reden, ob sich die Fehlzeit womöglich über ein Gleitzeitkonto ausgleichen lässt. Andernfalls bleibe ihnen nur, für die Zeit Urlaub zu nehmen, wenn sie keine Lohneinbußen in Kauf nehmen wollen.

      http://portal.gmx.net/de/themen/beruf/karriere/10260656-iptc…
      Avatar
      schrieb am 20.04.10 11:23:10
      Beitrag Nr. 60 ()
      20.04.10

      Keine Kündigung wegen privater Internetnutzung

      Die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Kündigung. Das geht aus einem am Montag (19. April) bekanntgewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.

      Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, das Internet nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen (Az.: 6 Sa 682/09). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger hatte eine sogenannte Mitarbeitererklärung unterschrieben, nach der er sich verpflichtete, das Internet am Arbeitsplatz nur dienstlich zu nutzen. Gleichwohl surfte er nach den Feststellungen des Arbeitgebers wiederholt auch zu privaten Zwecken im Internet. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung aus.

      Das LAG hielt die Kündigung jedoch nicht für sozial gerechtfertigt. Denn der Arbeitgeber müsse nachweisen, dass es durch die Internetnutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gekommen sei. Diesen Nachweis sei der Arbeitgeber hier schuldig geblieben. Ebenso wenig rechtfertigte der Inhalt der vom Kläger aufgerufenen Seiten, zumeist hatte er den Kontostand bei seiner Bank abgefragt, eine Kündigung.

      http://portal.gmx.net/de/themen/beruf/karriere/10259038-iptc…
      Avatar
      schrieb am 20.04.10 16:19:18
      Beitrag Nr. 61 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.366.139 von MFC500 am 20.04.10 11:23:10Da könnte man doch argumentieren,
      daß das Abfragen des Kontostands
      Zeit spart, die der Arbeitnehmer
      bräuchte, um zur Gank zu gehen und
      einen Kontoauszug zu holen. Wofür
      er ja vielleicht einen Teil seiner
      Arbeitszeit aufwenden würde. :(
      Avatar
      schrieb am 27.04.10 11:32:03
      Beitrag Nr. 62 ()
      Sportwagen in schwarz statt blau – Rücktritt möglich?

      Wird ein Auto mit einer anderen als der bestellten Farbe ausgeliefert, ist das ein erheblicher Sachmangel. Die Lackfarbe bestimmt wesentlich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehört deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof unterstrichen (Az. VIII ZR 70/07).

      Es handelt sich bei dem umstrittenen Pkw um einen aus den USA zum Preis von rund 55.000 Dollar importierten Chevrolet Corvette. Obwohl das Fahrzeug laut Vertrag eine Lackierung in "Blue Metallic" aufweisen sollte, war es bei der Auslieferung schwarz. Daraufhin verweigert der Käufer die Annahme des Wagens und die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.

      Zu Recht, wie die Bundesrichter urteilten. Entgegen der vor Gericht vertretenen Ansicht der Verkäuferin stellt die Lieferung einer schwarzen statt einer blauen Corvette eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Und zwar auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - vom Käufer zunächst im Verkaufsgespräch auch eine andere als die blaue Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so darf der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.


      Keine deutsche Vollstreckung einer österreichischen Geldbuße

      Eine österreichische Geldbuße ist in Deutschland nicht amtlich einzutreiben, wenn der Fahrer eines in Österreich auffällig gewordenen Fahrzeugs unbekannt bleibt, weil der deutsche Halter sich weigert, ihn zu benennen. Das hat jetzt das Finanzgericht Hamburg entschieden (Az. 1 V 289/09).

      Hier war das in Hamburg zugelassene Auto mehrfach in Wien falsch geparkt worden. Weil sich aber der Fahrzeughalter gegenüber den österreichischen Behörden weigerte, Auskunft über die Person zu geben, der er sein Fahrzeug überlassen hatte, erließ der Magistrat der Stadt Wien eine so genannte "Straferkenntnis" über eine Geldbuße in Höhe von rund 350 Euro. Und ersuchte die Finanzbehörde Hamburg, im Wege der Amts- und Rechtshilfe das Bußgeld beim Autohalter vollstrecken zu lassen.

      Zu Unrecht. Denn mit dem Bußgeldbescheid aus Österreich sollte der deutsche Staatsbürger allein dafür sanktioniert werden, dass er als Halter des Fahrzeuges keine Auskunft über Namen und Anschrift der Personen geben wollte, denen er sein Kraftfahrzeug zu bestimmten Zeiten überlassen hatte. Das aber verstößt nach deutschem Recht gegen das Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung und gegen das Schweigerecht des Betroffenen, so der hanseatische Urteilsspruch, der ausdrücklich die Beschwerde beim Bundesfinanzhof zulässt. Eine Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers in der Bundesrepublik Deutschland ist demnach unzulässig.


      Höhere Monatsmiete statt selbst bezahlter Schönheitsreparaturen

      Da mag sich mancher Wohnungsmieter zu früh über den entsprechenden Spruch des Bundesgerichtshofes gefreut haben: Die Kosten für Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung hat letztendlich immer noch er selbst zu tragen. Wenn nämlich eine solche Klausel im Mietvertrag auf Grund der umjubelten höchstrichterlichen Entscheidung nunmehr unwirksam geworden ist, darf der Vermieter die auf ihn dadurch zukommenden Mehrausgaben im Falle preisgebundenen Wohnraums durch eine entsprechende Mieterhöhung wieder ausgleichen. So das jüngste Urteil von Deutschlands Bundesrichtern (Az. VIII ZR 177/09).

      So teilte eine Wohnungsbaugenossenschaft ihren Mietern mit, dass die in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel über die von den Bewohnern durchzuführenden Schönheitsreparaturen nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam sei. Sie bot ihnen an, die von den Richtern gekippte Standardpassage im Wege einer Nachtragsvereinbarung durch eine wirksame zu ersetzen. Andernfalls bliebe ihr keine andere Wahl, als die Miete zu erhöhen.

      Der klagende Wohnungsnutzer lehnte diese Vertragsänderung ab. Jedoch zu Unrecht, wie die Karlsruher Richter jetzt betonten. Das Vorgehen der Genossenschaft steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung, nach der der Vermieter bei frei finanziertem Wohnraum nicht einfach statt der Schönheitsreparatur einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen darf. Denn hier handelt es sich um öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum. Und die Miete wird in diesem Fall nach Kostenelementen ermittelt und richtet sich nicht nach der marktüblichen Miete, für die ein weiterer Aufschlag in der Tat ungesetzlich wäre.


      Preisminderung wegen Piratengefahr

      Werden bei einer Kreuzschifffahrt drei Häfen von insgesamt acht nicht angelaufen, so ist eine nachträgliche Minderung des Reisepreises um 25 Prozent angemessen. Auch dann, wenn sich der Reiseveranstalter dabei auf eine erhöhte Gefahrenlage wegen möglicher Piratenüberfälle auf der Strecke beruft. Dieses Risiko waren nämlich schon vor dem Verkauf der Tickets für die teure Tour bekannt gewesen, hielt dem jetzt das Amtsgericht München entgegen (281 C 31292/09).

      Ein Ehepaar hatte eine dreiwöchige Kreuzfahrt von Durban über sechs Stationen an der afrikanische Künste und zurück durch den Suezkanal nach Messina, Neapel und Genua gebucht und stolze 5271 Euro dafür hingeblättert. Erst nach der Einschiffung wurde ihnen mitgeteilt, dass wegen möglicher Piratenattacken vor der somalischen Küste im Golf von Aden die Route verändert worden sei. Die Häfen Sansibar mit dem geplanten sechsstündigen Aufenthalt sowie Safaga und Soukhna mit jeweils elfstündigem Aufenthalt entfielen. Dafür gab es einen zusätzlichen fünfstündigen Aufenthalt im Hafen von Sharm El Sheik. Alles in allem erhebliche Abstriche an der Tour, für die die beiden nun einen finanziellen Ausgleich verlangten.

      Zu Recht, wie das bayerische Gericht urteilte. Eine solch gravierende Umstellung sei nämlich nur rechtmäßig, wenn die Gründe dafür erst nach Vertragsabschluss eingetreten wären. Aber schon zum Zeitpunkt der Buchungsbestätigung sei die Gefahr von Piratenattacken bestens bekannt gewesen. Weil das Reiseunternehmen die Kreuzfahrt aber trotz bereits bestehendem Sicherheitsrisiko verkaufte, hätte es die Tour trotzdem ermöglichen müssen - beispielsweise mittels bewaffneter Patrouillenboote. Oder muss nun akzeptieren, dass die Reisenden ihre Minderungsrechte wahrnehmen.

      Quelle: April 2010 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 29.04.10 15:50:48
      Beitrag Nr. 63 ()
      29.04.10

      Beförderungs-Klauseln: BGH durchkreuzt Preisstrategie der Airlines

      Fluggesellschaften dürfen ihren Kunden nicht vorschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Verbindungen in Anspruch nehmen. Der Bundesgerichtshof stärkt mit dem Urteil die Verbraucherrechte. Künftig dürften sie mehr Auswahl haben. Die Lufthansa bleibt gelassen.

      Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Freiheitsrechte von Flugpassagieren erweitert und damit die Preisstrategie der Airlines teilweise durchkreuzt. Die Fluggesellschaften dürfen ihren Kunden nach dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil nicht mehr vorschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge in Anspruch nehmen. Noch bestimmen viele Fluggesellschaften, dass Passagiere nicht auf Teile der Flugverbindungen verzichten dürfen oder den Hinflug ganz verfallen lassen. Der BGH erlaubte ihnen jedoch, Aufschläge zu verlangen, wenn die Tickets anders als vorgesehen genutzt werden.

      Der Reisesenat des BGH erklärte die Regeln in den Beförderungs-Bedingungen von British Airways und der Lufthansa für unwirksam. Beim deutschen Branchenprimus heißt es in dem Regelwerk: "Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. Die Kündigung einzelner Teilstrecken ist vertraglich ausgeschlossen." Dagegen hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen geklagt.

      Fluggesellschaften wie die Lufthansa wollen mit den Klauseln ausschließen, dass ein Passagier etwa eine Langstreckenverbindung mit Zubringerflug bucht, weil er billiger ist als der Direktflug, dann aber nur die Fernverbindung nutzt, weil er am Umsteigeort wohnt. So bietet die Lufthansa Transatlantik-Abflüge von außerhalb Deutschlands billiger an, weil sie dort mehr Konkurrenz hat als im Inland. Der BGH befand, der Schutz des Preissystems der Airlines rechtfertige es nicht, Kunden die Wahl zu nehmen. Dazu reichten etwa auch Aufschläge auf den Ticketpreis.

      Die Lufthansa werde sich das BGH-Urteil genau ansehen und die Beförderungsbedingungen entsprechend ändern, sagte ein Sprecher FTD.de während der Hauptversammlung in Berlin. Denkbar seien auch gestaffelte Ticketpreise. Generell betreffe das Problem wenig Passagiere. Die meisten flögen in der gebuchten Reihenfolge.

      Quelle: FINANCIAL TIMES DEUTSCHLAND
      Avatar
      schrieb am 05.05.10 16:27:36
      Beitrag Nr. 64 ()
      05.05.10

      Bank darf keine Gebühr für geplatzten Scheck nehmen

      Wenn eine Bank einen Scheck platzen lässt, darf sie dem Kunden dafür nicht auch noch Gebühren abknöpfen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Az: I-31 U 55/09). In dem Fall hatte sich ein Kunde der Sparkasse Dortmund an Verbraucherschützer gewandt.

      Für Benachrichtigungen über nicht eingelöste Überweisungen, Lastschriften oder Schecks hatte die Sparkasse drei Euro Gebühr in Rechnung gestellt. Das OLG erklärte diese Praxis für unzulässig und gab der klagenden Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Recht. Die Richter sahen die Sache nämlich so: Wenn die Bank einen Scheck auflaufen lässt und keinen weiteren Kredit gibt, trifft sie damit eine Entscheidung. Diese 'Kredit-Entscheidung' erfolgt allein im eigenen Interesse. Deswegen darf sie keine Gebühren nach sich ziehen.

      Die Verbraucherzentrale NRW geht davon aus, dass andere Geldinstitute ähnliche Gebühren kassieren. Mit Verweis auf das Urteil können betroffene Kunden ihr Geld nun zurückfordern. Die Entscheidung war im September gefallen, jetzt aber erst rechtskräftig geworden.
      http://isht.comdirect.de/html/news/actual/main.html?sNewsId=…
      Avatar
      schrieb am 13.05.10 23:29:26
      Beitrag Nr. 65 ()
      BGH stärkt Rechte von Vermietern

      12.05.10

      Hat ein Wohnungsmieter Zweifel an einzelnen Posten einer Betriebskostenabrechnung, muss er seine Beanstandungen innerhalb der dafür vorgesehenen einjährigen Frist beim Vermieter äußern. Es reicht nicht aus, dass er die gleichen Einsprüche schon in früheren Jahren gemacht hatte, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

      Im aktuellen Fall (Aktenzeichen: VIII ZR 185/09) hatte ein Vermieter in Köln vom Mieter über mehrere Jahre die anteilige Zahlung der Grundsteuer gefordert, obwohl der Mieter laut Vertrag zur deren Zahlung nicht verpflichtet war. Die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003 und 2004 hatte der Mieter deshalb zwar binnen Jahresfrist erfolgreich moniert, dies bei der Abrechnung für 2005 aber vergessen.

      Nun muss er den Anteil von 270 Euro zahlen. Den Hinweis des Vermieters auf seine früheren erfolgreichen Beanstandungen in gleicher Sache wies der BGH nun zurück. Laut Urteil will der Gesetzgeber mit dem Fristablauf nach zwölf Monaten Rechtssicherheit für Nebenkostenabrechnungen erreichen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn Beanstandungen nicht für jedes Abrechnungsjahr neu geltend gemacht werden müssten, entschieden die Richter.

      In einem weiteren Fall (Aktenzeichen: VIII ZR 96/09) hat der Bundesgerichtshof das Recht von Vermietern zur fristlosen Kündigung gestärkt, wenn Mieter über längere Zeit die Monatsmieten nur teilweise gezahlt haben. In solchen Fällen reiche es aus, wenn der Vermieter in dem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert, entschied der BGH in einem Urteil.

      Zur Begründung hieß es, der Mieter könne daran erkennen, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht und die Forderung "eigenständig auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen".

      Im aktuellen Fall hatten Mieter in Leipzig von März 2004 bis Oktober 2007 überwiegend nur eine geminderte Miete gezahlt. Die Vermieterin hatte ihnen daraufhin schriftlich fristlos gekündigt und zur Begründung auf einen Mietrückstand in Höhe von 5.303,27 Euro verwiesen. Laut Urteil reichte dieses Schreiben für eine wirksame Kündigung aus.

      http://portal.gmx.net/de/themen/finanzen/bauen-wohnen/104136…
      Avatar
      schrieb am 14.05.10 10:35:30
      Beitrag Nr. 66 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.517.726 von MFC500 am 13.05.10 23:29:26Das mit der Kündigung bei Zahlungsverzug ist eigentlich klar.
      Nirgendwo darfste einfach weniger bezahlen als vereinbart.
      Außer wenn du im Urlaub neben ner Baustelle wohnst. :D
      Avatar
      schrieb am 20.05.10 17:46:29
      Beitrag Nr. 67 ()
      20.05.10

      BGH: Ryanair muss kein Bargeld annehmen

      Die Billig-Fluglinie 'Ryanair' muss kein Bargeld von ihren Kunden annehmen. Sie darf dann aber keine zusätzlichen Gebühren für die Zahlung mit Kredit- oder ec-Karte verlangen. Dies bedeute eine unangemessene Benachteiligung der Kunden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe.

      Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen die Fluglinie wegen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt. Demnach akzeptiert Ryanair kein Bargeld. Für die Zahlung mit Kreditkarte verlangt das Unternehmen eine Gebühr von vier Euro, für sonstige Zahlungskarten 1,50 Euro. Kostenfrei ist lediglich die Zahlung mit einer sogenannten 'Visa Electron-Karte'.

      Diese Regelung benachteilige die Kunden, so der BGH. Das Unternehmen müsse seinen Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen ist. Der Ausschluss der Barzahlung sei hingegen nicht als unangemessen anzusehen. Hierfür sei ausschlaggebend, dass die Fluglinie ihre Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz erbringt und eine Barzahlung für beide Parteien mit erheblichem Aufwand verbunden wäre.

      http://isht.comdirect.de/html/news/actual/main.html?sNewsId=…
      Avatar
      schrieb am 31.05.10 19:47:31
      Beitrag Nr. 68 ()
      Eintöniges Essen ist kein Reisemangel

      Eintönige Verpflegung muss nicht ungenießbar sein. Auch wenn nur jeweils eine Sorte Eier, Käse und Wurst beim allmorgendlichen Hotel-Frühstück angeboten wird, ist dies noch lange kein Reisemangel. Und ständiges Anstehen am Büfett mag zwar als lästig empfunden werden, ist jedoch, soweit nicht ausdrücklich anders versprochen, klaglos hinzunehmen. Daran ändert auch ein als Rundum-Sorglos-Paket gebuchtes All-Inklusive-Angebot nichts. Darauf hat das Amtsgericht München hingewiesen (Az. 222 C 13094/09).

      Hier ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um eine so genannte Roulette-Reise zum Preis von 1688 Euro. Die Urlauber hatten Kalabrien als Gegend, die zweite Septemberhälfte als Zeitraum und 4-Sterne-All-Inklusve als Unterbringungs-Kategorie festgelegt. Sie wurden dann, wie vertraglich vorgesehen, vor Ort in ein dazu passendes Hotel eingewiesen, das sie selber nicht bestimmen konnten. Das lag in diesem weniger glücklichen Fall oberhalb einer Hauptverkehrsstrasse und einer Bahnlinie und war damit vom direkten Zugang zum Strand abgeschnitten.

      Und nicht nur das störte die Pechvögel: Sie bemängelten unter anderem Baulärm, das fehlende Radio im Zimmer, den eingeschränkten Satellitenempfang beim Fernseher, die Pflicht zum ständigen Tragen billiger All-Inklusive-Bänder aus Plastik, die eintönige Verpflegung, den zu niedrigen Wasserpegel im Pool und die zu laute Pianobar. Weshalb der Urlaub nicht den geringsten Erlebnis- und Erholungswert gehabt habe und sie den gesamten Reisepreis zuzüglich weiterer 62 Euro für "entgangene Urlaubsfreude" zurück verlangten.

      Womit sie allerdings sowohl beim Reisebüro als auch vor Gericht auf Granit bissen. Nicht jede Unannehmlichkeit während einer Reise stellt nun mal einen Reisemangel dar. Es sei nicht zu verstehen, warum ein Essen eintönig sein soll, wenn regelmäßig ein Fleisch- und ein Fischgericht angeboten werde. Und weshalb das Fehlen eines heimischen Musik-TV-Senders einen Urlaub im Ausland maßgeblich beeinträchtige. Bei der Gästekennzeichnung handle es sich trotz der billigen, aber bei All-Inklusive-Angeboten allgemein üblichen Plastikarmbänder um keine bewusst herabwürdigende Behandlung der Reisenden. Ein Rundum-Sorglos-Paket müsse keinen höheren Standard beinhalten als die entsprechende normale Landeskategorie.


      Gewinnspiel-Abzocke: Gewinn von 13.400 Euro muss ausgezahlt werden

      Versprochen ist versprochen: Wer in seinem Briefkasten den Katalog eines Versandunternehmens mit der überraschenden Mitteilung vorfindet, auf seine "persönliche Losnummer" entfalle "ein Gewinn in Höhe von 13.400 Euro", dem steht dieser Geldbetrag auch zu. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az. 21 U 2/10). Und zwar in letzter Instanz, nachdem die zur Zahlung verurteilte luxemburgische Shopping-Firma angesichts fehlender Erfolgsaussicht inzwischen klein beigegeben hat.

      Es handelte sich bei dem glücklichen Empfänger des Geldgewinns um einen Mann aus Neustadt. Er klebte, wie ihm in der unbestellten, aber an ihn namentlich adressierten Sendung erklärt, die mitgeschickte Losmarke auf die ausgefüllte "offizielle Gewinnmitteilung" und schickte sie zusammen mit einer Warenbestellung an das angegebene Postfach. Was kam, waren die bestellten Waren plus Rechnung, nicht aber das versprochene Preisgeld. Daraufhin fühlte sich der Mann über den Tisch gezogen und verklagte kurzer Hand den Versender.

      Zur Recht, wie sich die Kölner Oberlandesrichter dem Urteilsspruch des Aachener Landgerichts aus der Vorinstanz anschlossen. Denn mit dem konkret an ihn gerichteten Anschreiben ist dem Mann eine klare und abschließende Gewinnzusage im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches gemacht worden, so diese nach dem luxemburgischen Rückzieher nunmehr rechtskräftige Entscheidung. Die in dem Schreiben benutzte Formulierung "Halten Sie sich fest, das Unglaubliche ist wahr geworden" kann nach dem maßgeblichen Gesamteindruck nur so verstanden werden, dass dem Empfänger der Gewinn bereits zugesprochen sei und er ihn nur noch ohne jegliche weitere Bedingungen abzurufen brauche. Daran könne dann auch der unverständlich-nichtssagende Hinweis im späteren Text nichts mehr ändern, die Mitteilung werde gültig, wenn die persönliche Losnummer identisch mit der gewinnenden Losnummer sei.


      Keine Vertragsauflösung nach arglistigem Wohnungsverkauf

      Verschweigt der Verkäufer einer Eigentumswohnung wissentlich gravierende Feuchtigkeitsschäden der Immobilie, handelt es sich dabei um eine arglistige Täuschung, die normalerweise zur bedingungslosen Aufkündigung des Vertrages berechtigt. Allerdings nicht immer:

      Setzt der getäuschte Käufer dem Vorbesitzer eine Frist zur Nachbesserung der inzwischen entdeckten Schäden, gibt er zu erkennen, dass sein Vertrauen in die Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung trotz des arglistigen Verhaltens des Verkäufers weiterhin besteht - und bringt sich damit um das Recht, die Wohnung ohne weiteres zurückzugeben. Darauf hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil hingewiesen (Az. V ZR 147/09).

      Die umstrittene Wohnung gehört zu einem Anwesen, das nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt ist. Als die Wohnungseigentümer von der Verwalterin unterrichtet worden waren, dass dort Feuchtigkeit eindringt, beschlossen sie auf einer außerordentlichen Versammlung, einen Architekten mit der Ursachenfindung zu beauftragen. Nur sechs Wochen später verkauften aber die Wohnungsinhaber das ungeliebte Objekt und kassierten den Kaufpreis, ohne dabei weder das Problem mit der Feuchtigkeit noch den seiner Umsetzung harrenden Beschluss der Wohnungseigentümer erwähnt zu haben. Die neuen Besitzer begriffen die Tragweite des Problems erst, als auf der nächsten Eigentümerversammlung die Verteilung der inzwischen vom Architekten ermittelten Kosten für die Schadensbeseitigung beschlossen wurde. Daraufhin wollten sie die Wohnung wieder zurückgeben.

      Das geht nach Ansicht der obersten Bundesrichter allerdings nicht so einfach. Der Vorbesitzer hatte sich nach der ultimativen Aufforderung zur Nachbesserung nämlich inzwischen bereit erklärt, den auf die Käufer entfallenden Anteil an den Schadenskosten der Eigentümergemeinschaft selbst zu übernehmen. Ist aber der Käufer einer mangelhaften Eigentumswohnung von dem Schaden allein finanziell betroffen, kommt es der Erfüllung des Anspruchs auf Nacherfüllung gleich, wenn der Verkäufer ihn von den Kosten zur Beseitigung des Mangels freistellt, die dieser gegenüber der Eigentümergemeinschaft zu tragen hätte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn feststeht, dass die Arbeiten zur Mängelbeseitigung in angemessener Zeit vorgenommen werden. Dass triff hier zu, zumal der Verkäufer dafür eine entsprechende Sicherheit angeboten hatte.


      Abwrackprämie ist nicht auf Sozialleistungen anzurechnen

      Die Abwrackprämie ist kein Einkommen. Mit dieser Begründung hat jetzt das Sächsische Landessozialgericht die Behörden in einer unanfechtbaren Entscheidung angewiesen, einer Sozialhilfeempfängerin im Landkreis Mittelsachsen die ihr zustehende volle Regelleistung zukommen zu lassen. Der Frau war dieses Fördergeld unrechtmäßig ein Jahr lang mit monatlich 208,33 Euro auf ihr Einkommen angerechnet und damit von der Stütze abgezogen worden, nachdem sie im März 2009 ihren 11 Jahre alten Pkw unter Ausnutzung der Umweltprämie abgegeben und gegen ein Neufahrzeug eingetauscht hatte.

      In der Folge argumentierten die Beamten, dass die Umweltprämie nicht als zweckbestimmte Leistung unberücksichtigt bleiben könne, da diese Summe um ein Vielfaches die derzeitige Regelleistung von 359 Euro monatlich überschreite, so dass daneben der weitere Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch nicht gerechtfertigt erscheine. Die Antragstellerin hatte daraufhin Mietschulden auflaufen lassen und sich von Bekannten Geld geliehen, um die Autoraten bezahlen zu können.

      Nach Auffassung der Chemnitzer Landessozialrichter aber eine nicht gerechtfertigte Situation. Die Umweltprämie dient völlig anderen Zwecken als die existenzsichernden Leistungen nach dem Soziagesetzbuch - nämlich der Verschrottung alter und dem Absatz neuer Personenkraftwagen, um durch den Austausch emissionsträchtiger Altfahrzeuge einen Beitrag zur Schadstoffreduzierung in der Luft zu leisten und gleichzeitig die Nachfrage zu stärken. Zur Auszahlung komme es zudem erst, wenn der Verwertungsnachweis ausgestellt wurde sowie die Außerbetriebsetzung des Altfahrzeugs und die Neuzulassung auf den Antragsteller nachgewiesen ist.

      Aus dieser klaren Zweckbestimmung ergibt sich zweifelsfrei, dass eine bedarfsmindernde Anrechnung der Umweltprämie als Einkommen vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war. Zumal das längst in den Kaufpreis des neuen Wagens eingeflossene Geld die Lage der Betroffenen nicht so günstig beeinflusse, dass daneben staatliche Hilfeleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr gerechtfertigt wären.


      Wüste Ausfälle von cholerischem Chef = Mobbing?

      Wenn ein chronisch cholerischer Chef über Jahre hinweg immer wieder einmal seine Untergebenen in aller Öffentlichkeit anpöbelt und aufs Übelste beschimpft, stellen seine spontanen Ausfälle noch lange kein systematisches Mobbing dar. Zumindest nicht gegenüber einer einzelnen der betroffenen Personen, die damit auch keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hat, wenn sie im Job schließlich zusammenbricht und die Tätigkeit bei dem unberechenbaren Arbeitgeber auf ärztliches Anraten schließlich aufkündigt. Zu dieser Auffassung ist jetzt das Arbeitsgericht Cottbus gelangt (Az. 7 Ca 493/09).

      So handelt es sich bei dem ausfälligen Arbeitgeber um den Betreiber eines Fleischereifachbetriebes mit Imbiss, Catering, Partyservice und Feinkostladen. Die wegen der belastenden Arbeitssituation nach ärztlich bescheinigter "chronischer Stressreaktion" nunmehr das Handtuch werfende Mitarbeiterin ist eine Fachverkäuferin für Fleisch- und Wurstwaren. Sie lernte ihr Handwerk übrigens in einer Verkaufsstelle der Konsumgenossenschaft, die damals schon von dem jetzigen Chef geleitet wurde.

      In den Jahren seither hat ihr der inzwischen selbständig Gewordene immer wieder einmal aufs Ärgste mitgespielt: Mal warf er die fertigen Hühnerkeulen an die Wand der Küche, weil sie seiner Meinung nach zu hell oder zu dunkel gebraten waren, ein anderes Mal schrie er im Beisein der zutiefst erschrockenen Kunden, dass die ausgereichten Portionen zu groß seien und den ganzen Laden nur ruinieren würden. Die unvorhersehbaren cholerischen Attacken des Chefs hätten immer in lautstarke Demütigungen, Kränkungen und Beschimpfungen eingemündet. Wobei die Kolleginnen, mit denen sich die Frau sehr gut verstand, sie dann zu beruhigen versuchten und ihr erklärten, dass es ihnen ja auch nicht anders ergehen würde.

      Die Attacken trafen nach eigener Aussage also nicht die ausgeschiedene Mitarbeiterin allein, sondern jegliche Angestellte, die der Situation entsprechend dem Wüstling gerade unter die Augen kam. Damit aber kann dem Imbiss-Betreiber kein individueller Schädigungsvorwurf gemacht werden, welcher eine Schadensersatz- und Schmerzensgeldverpflichtung auslösen würde, denn die gelernte Verkäuferin ist zwar durch das Verhalten des Chefs und seiner Art und Weise der Behandlung ihrer Person krank geworden, ohne aber individuell direkt vom ihm angefeindet, schikaniert oder diskriminiert worden zu sein.


      Quelle: Mai 2010 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 08.07.10 10:20:48
      Beitrag Nr. 69 ()
      08.07.10

      Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte der Verbraucher im Versandhandel gestärkt.

      Schickt ein Kunde die Ware fristgerecht zurück, darf er nur mit den Kosten dieser Rücksendung belastet werden, entschied der BGH und setzte damit ein entsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in deutsches Recht um. Im aktuellen Fall hatte ein Verbraucherverband einen Versandhändler verklagt, der seine Kunden auch mit Kosten für die Zusendung seiner Waren belasten wollte.

      Der BGH hatte den Fall den Luxemburger Richtern zur Vorabentscheidung vorgelegt und damit Rechtsklarheit geschaffen. Demnach können Verbraucher eine Bestellung im sogenannten Fernabsatz innerhalb von sieben Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Alle bereits geleisteten Zahlungen muss der Händler dann kostenlos erstatten.

      Der BGH begründete dies mit dem Ziel der europäischen Fernabsatzrichtlinie, "den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten". Dem laufe es aber zuwider, wenn der Kunde Kosten auch für die Zusendung der zurückgegebenen Ware zahlen müsse. (Az: VIII TZR 268/07)
      http://portal.gmx.net/de/themen/finanzen/geld/10761622-Bunde…
      Avatar
      schrieb am 30.07.10 19:03:32
      Beitrag Nr. 70 ()
      Abgestelltes Motorrad fällt auf Auto – wer zahlt?

      Ein heftiger Windstoß kann ein fahrtüchtiges, aber zur Unfallzeit ordnungsgemäß abgestelltes Motorrad mit einem Schlag zu Sperrmüll werden lassen - für den Besitzer glücklicherweise nicht im wörtlichen, sondern nur im juristischen Sinne. Fällt das schwere Stück nämlich nicht aus eigenem Antrieb - soll heißen: von seinem Fahrer schlecht gesichert - auf die Motorhaube eines zufällig daneben geparkten BMWs und lädiert das Auto dabei sehr, scheidet in diesem Fall die sonst so obligatorische Betriebsgefahr des Zweirad-Fahrers gänzlich aus, und der Schaden bleibt allein beim Pkw-Halter hängen, so ein Urteil des Landgerichts Tübingen (Az. 7 S 11/09).

      Zwar habe nach Auffassung der Landessrichter ein Halter für die Betriebsgefahr seines Zweirads auch dann einzustehen, wenn es nicht am fließenden Verkehr teilnimmt, aber im öffentlich zugänglichen Verkehrsraum - wie hier auf einem öffentlichen Parkplatz - abgestellt wurde. Und diese Haftung gilt gleichermaßen für Verletzungen von Menschen wie für Beschädigungen von Sachen. Das umstrittene Motorrad stand jedoch nachweislich über Tage an seinem Platz, ohne umgefallen zu sein. Daher spricht viel dafür, dass es ausreichend stabil abgestellt war. Es liegt also nahe, dass ein plötzlicher Windstoß es umgeworfen hat, ohne dass weitere Ursachen mitgespielt haben.

      Wenn als alleiniger Grund im ruhenden Verkehr aber eine solche von außen wirkende Kraft in Betracht kommt, realisiert sich laut Tübinger Urteilsspruch gerade keine in dem Motorrad liegende Gefahr mehr. Das Motorrad unterscheide sich dann nicht von einem anderen Gegenstand wie beispielsweise Sperrmüll, der vom Wind trotz üblicher Sicherung auf den Pkw gedrückt werden konnte und für den laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Gefährdungshaftung besteht.



      Doppelte Wohnungsmiete für umziehenden Sozialhilfe-Empfänger

      Muss ein Sozialhilfe-Empfänger kurzfristig umziehen, konnte aber die vorherige Wohnung nicht mehr rechtzeitig kündigen, so hat das Sozialamt ihm die doppelte Miete zu begleichen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Fall einer 90-jährigen Frau aus Herzogenrath entschieden (Az. 9 SO 6/08).

      Die schwer gehbehinderte Frau lebte im 2. Stock eines Hauses ohne Fahrstuhl. Nach einem dreiwöchigen Krankenhausaufenthalt und anschließender einmonatiger stationärer Kurzzeitpflege stellte sich die Notwendigkeit vollstationärer Pflege heraus. Woraufhin die allein stehende Dame auf Kosten des Sozialhilfeträgers sofort in einem Pflegeheim untergebracht wurde. Allerdings weigerte sich die Behörde, außerdem noch die weiter anfallende Miete für die nicht mehr benötigte Wohnung bis zum Ablauf ihrer dreimonatigen Kündigungsfrist zu zahlen. Die Übernahme der Wohnungsmiete als Unterkunftskosten sei nicht möglich, da die Frau ja längst - auf Rechnung des Sozialamtes - im Pflegeheim untergebracht sei.

      Dieser lebensfernen Logik wollten die Essener Richter jedoch nicht folgen. Der im Krankenhaus liegenden alten Frau war nicht zuzumuten gewesen, ihre Wohnung früher zu kündigen. Bis zum Ablauf der stationären Kurzzeitpflege habe sie darauf hoffen dürfen, wieder in ihre alte Wohnung zurückkehren zu können. Da eine Neu-Vermietung innerhalb der Kündigungsfrist auch unter Einschaltung des Vermieters nicht möglich gewesen war, habe sie darüber hinaus alles Zumutbare und Mögliche getan, um die Kosten der doppelten Unterkunft so gering wie möglich zu halten.

      Bei einem Wohnungswechsel muss der Sozialhilfeträger laut Gesetz die Unterkunftskosten für die alte Wohnung zusammen mit den Kosten für die neue Unterkunft übernehmen, wenn es - wie hier - notwendig und unvermeidlich war, dass der Hilfeempfänger gerade zu diesem und keinem anderen Zeitpunkt die neue Wohnung gemietet und bezogen hat.



      Raubüberfall per Moped-Stopp – muss Hausrat zahlen?

      Wird ein Pkw von einem abrupt vor ihm abbremsenden Moped gestoppt und werden dessen Insassen dann von dem abspringenden Soziusfahrer bestohlen, handelt es sich um keinen einfachen Trickdiebstahl, sondern vielmehr um gewaltsamen Raub. Und für letzteren habe im Unterschied zu den normalerweise nicht versicherten Trickdiebstählen die Hausratsversicherung der Beraubten aufzukommen. Darauf hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Landgericht Ulm bestanden (Az. 1 S 129/09).

      Hier geschah der ausgeklügelte Überfall im italienischen Catania. Der Mopedfahrer bremste vor dem deutschen Auto ab und sein Sozius räumte den in der engen Straße an der Flucht gehinderten Wagen aus. Die dreisten Straßenräuber ließen dabei Gepäck und Wertgegenstände in Höhe von 2.652,43 Euro mitgehen - ein Gesamtbetrag, für welchen sich die heimische Hausratsversicherung der Ausgeraubten allerdings nicht zuständig sah. Schließlich wäre der Zwangs-Stopp durch das Moped bloß ein Überraschungsmanöver der Täter gewesen und die Gewalt habe nicht der eigentlichen Aneignung des Diebesguts, sondern nur der Ablenkung der Opfer gedient - womit es sich lediglich um einen profanen Trickdiebstahl handele, für den nun mal kein Versicherungsschutz bestehe.

      Das sah das Landgericht jedoch anders. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könne sogar schon psychisch wirkender Zwang als nackte "Gewalt" gewertet werden. Bei einem Raub muss dabei nur die Gewalt das ausschlaggebende Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. Hier waren die deutschen Autoinsassen durch das Versperren der Straße an einer Weiterfahrt bzw. Flucht eindeutig gehindert, und die Gewaltanwendung - das Versperren des Weges - dauerte zum Zeitpunkt der unmittelbar anschließenden Aneignung der geraubten Gegenstände noch an. Bei der Moped-Falle handelte es sich gerade nicht nur um den einen "normalen Verkehrsvorgang" vortäuschenden Trick, sondern das vor ihnen zum Stehen gebrachte Moped versperrte den ihrer Situation in diesem Augenblick sehr wohl bewussten Touristen aus Deutschland gewaltsam die ins Auge gefasste Flucht.

      Quelle: Juli 2010 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 10.08.10 11:45:40
      Beitrag Nr. 71 ()
      10.08.10

      Unhöflichkeit rechtfertigt keine sofortige Kündigung

      Nicht jede Beleidigung gegenüber Vorgesetzten rechtfertigt eine Kündigung. Das gilt zum Beispiel für die plattdeutsche Äußerung "Klei mi ann Mors" ("Kratz mich am Hintern"). Das hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden (Aktenzeichen: 21 Ca 490/08).

      Dieser Ausspruch dem Chef gegenüber ist zwar ungehörig, stellt aber keinen wichtigen Grund für eine Entlassung dar. So begründete das Arbeitsgericht Hamburg das Urteil, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. In dem Fall ging es um einen Sachbearbeiter, der sich mit seiner Vorgesetzten über einen Urlaubswunsch gestritten hatte. Im Verlauf des Gesprächs hatte er zu ihr gesagt: "Klei mi ann Mors". Die Chefin empfand dies als grobe Beleidigung. Sie meinte, es handele sich um eine plattdeutsche Abwandlung des "Götz-Zitates". In Goethes Götz von Berlichingen lautet dies: "Er kann mich im Arsche lecken!". Der Mitarbeiter wurde daraufhin fristlos entlassen.

      Das war unzulässig, wie die Richter entschieden. Der Arbeitgeber hätte den Mitarbeiter zunächst abmahnen müssen. Für eine Kündigung fehle der wichtige Grund. Das Zitat habe nicht die vom Arbeitgeber angenommene Bedeutung, sondern laute auf Hochdeutsch "Kratz mich am Hintern". Die Äußerung sei zwar ungehörig. Nach den Regeln der Höflichkeit verbiete sich ein solcher Ton gegenüber einer Vorgesetzten - "zumal, wenn es sich um eine Frau handelt", befanden die Richter. Es sei aber zweifelhaft, ob eine solche Unhöflichkeit einer schweren Vertragsverletzung gleichkomme. Rechtlich maßgebend sei nicht die subjektive Bewertung einer solchen Äußerung, sondern die objektive Betrachtung. In diesem Fall müsse der Kläger daher weiterbeschäftigt werden.

      http://portal.gmx.net/de/themen/beruf/karriere/10956684-Kein…
      Avatar
      schrieb am 25.08.10 13:38:13
      Beitrag Nr. 72 ()
      25.08.10

      Gericht untersagt Commerzbank 5-Euro-Gebühr - Beschwerde

      dpa-AFX) - Die Commerzbank darf nicht zusätzlich fünf Euro bei einem Kunden kassieren, wenn dieser seinen Dispokredit überzogen hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt in einer von der Verbraucherzentrale Hamburg am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung. Nach Angaben eines Sprechers der Bank wurde die Gebühr erhoben, wenn eine Überweisung den Betrag von 100 Euro überstieg. Da eine Revision nicht zugelassen wurde, hat die Commerzbank dagegen eine entsprechende Beschwerde eingelegt. (Urteil vom 4.8.2010, Az. 23 U 157/09).

      Wer den eingeräumten Dispositionskredit überzieht, bekommt nach Beobachtung der Verbraucherzentrale zumeist nicht sofort eine Kreditkündigung. Vielmehr werde eine weitere Überziehung 'geduldet'. Der Zinssatz für diese Überziehung sei besonders hoch, bei der Commerzbank liege er zurzeit bei 18,74 Prozent pro Jahr und damit im Spitzenfeld. Das Geldhaus habe darüber hinaus aber noch 5 Euro pro Überweisung erhoben.

      Die Bank argumentiere, wer seinen Dispo überziehe, sei ein besonders wackeliger Kunde und müsse daher mehr bezahlen. 'Wir nennen es unerträglich und sozial diskriminierend, wenn vermeintlich Ärmere noch einmal extra zur Kasse gebeten werden', sagte Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg.

      Die Verbraucherzentrale rät Betroffenen, die fünf Euro zurückzufordern. Dies sei rückwirkend für drei Jahre möglich, hieß es in der Mitteilung.

      http://www.comdirect.de/inf/news/detail.html?ID_NEWS=1563236…
      Avatar
      schrieb am 05.10.10 16:59:03
      Beitrag Nr. 73 ()
      Winterreifen-Pflicht auf der Kippe

      (dpa) - Nach einem Gerichtsurteil stehen Bußgelder bei Verstößen gegen die Winterreifen-Pflicht auf dem Prüfstand. Der Bund muss nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg den Bußgeld-Paragrafen möglicherweise neu fassen oder streichen.

      Damit könnte auch die Winterreifen-Pflicht hinfällig werden. Das Gericht hält die Regelung für verfassungswidrig, da sie nicht konkret genug vorschreibe, bei welchem Wetter Winterreifen aufzuziehen seien (Aktenzeichen: 2 SsRs 220/09 / Urteil vom 9. Juli). "Die daraus folgenden möglichen Konsequenzen sowie das weitere Vorgehen werden derzeit geprüft", sagte ein Sprecher von Verkehrsminister Peter Ramsauer (CSU). Ramsauer werde das Thema mit seinen Länderkollegen auf der Verkehrsministerkonferenz am Mittwoch und Donnerstag (6. und 7. Oktober) besprechen.

      Bisher sind zwischen 20 und 40 Euro Geldstrafe zu bezahlen, wenn Autofahrer im Winter mit Sommerreifen unterwegs sind und von der Polizei erwischt werden. Werden andere Autofahrer zum Beispiel durch ein Rutschen des Wagens behindert, kann es auch einen Punkt in Flensburg geben. Die Verkehrsminister werden bei ihrer Konferenz wahrscheinlich auch klären, ob wegen des Urteils vorerst keine Bußgelder mehr in diesem Bereich erhoben werden, um nicht nachher Rückzahlungsforderungen betroffener Autofahrer ausgesetzt zu sein.

      http://portal.gmx.net/de/themen/auto/verkehr-service/1129153…
      Avatar
      schrieb am 08.10.10 20:38:54
      Beitrag Nr. 74 ()
      08.10.10

      Reise-Stornogebühr darf keine Pauschalsumme sein

      Reiseanbieter dürfen keine pauschalen Summen als Gebühr für Stornierungen festlegen. Ein entsprechender Passus in den Geschäftsbedingungen ist nicht rechtens. Das hat das Amtsgericht Bonn entschieden (Aktenzeichen: 101 C 3385/09).

      In dem Fall hatte eine Frau zunächst im Internet eine rund 280 Euro teure Flugreise gebucht, schon elf Minuten später aber wieder storniert. Das Reiseunternehmen teilte daraufhin mit, sie müsse fast 257 Euro an Stornogebühren bezahlen. In den Geschäftsbedingungen wurde auf eine Gebühr von 100 Euro "für den uns entstehenden Aufwand" verwiesen. Außerdem wollte der Anbieter nur jenen Teil der Kosten ersetzen, den er selbst von seinen Partnern wie Fluggesellschaften und Hotels erstattet bekam. Darüber berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

      Das Unternehmen hätte bei der Berechnung der Stornokosten aber nicht pauschal 100 Euro als Aufwandsentschädigung ansetzen dürfen, urteilte das Gericht. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibe eindeutig vor, dass solche Entschädigungen immer prozentual und nicht mit festen Sätzen errechnet werden müssen. Nur so könne eine Stornogebühr "in einem angemessenen Verhältnis zum Reisepreis stehen". Eine Gebühr von 91 Prozent widerspreche zudem bei einer Reise, die erst sechs Wochen später stattfinden sollte, den "Geboten von Treu und Glauben".

      http://portal.gmx.net/de/themen/reise/reisetipps/11315478-St…
      Avatar
      schrieb am 26.10.10 15:27:57
      Beitrag Nr. 75 ()
      Lüften am Morgen und Abend muss reichen

      Bei Schimmelbefall in der Wohnung steht meist das Streitthema Lüften im Mittelpunkt: Das Amtsgericht München hat jetzt in einem Fall entschieden, dass Mietern ständiges Lüften nicht zuzumuten ist.

      Auf das Urteil weisen die Miet- und Immobilienrechtsexperten des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hin (Aktenzeichen: 412 C 11503/09). Mieter müssten schließlich zum Beispiel ihrem Beruf nachgehen können. Demnach muss das Lüften am Morgen und Abend ausreichen.

      In dem Fall hatte sich in allen Räumen der Wohnung ein Schimmelbefall zum Teil bis zu einer Höhe von 80 Zentimetern ausgebreitet. Die Mieterin forderte die Vermieterin auf, den Schimmel begutachten zu lassen - diese maß aber nur die Feuchtigkeit und händigte der Mieterin eine Broschüre aus. Sie fügte hinzu, die Schimmelbildung könne nur von mangelhaftem Lüften herrühren.

      Daraufhin klagte die Mieterin. Sie wollte die Miete aufgrund der Gesundheitsgefährdung zu 100 Prozent mindern. Ein Gerichtssachverständiger stellte fest, dass die Feuchtigkeit in den Räumen auch durch langes Lüften nicht zu beseitigen sei. Nur bei "ununterbrochenem Lüften" würde kein Schimmel entstehen. Das schränke das Leben der Mieter aber zu stark ein. Sie müssten ihrer Arbeit nachgehen und dafür tagsüber nicht zu Hause sein können. Und ein Mieter dürfe nicht gezwungen sein, bei offenem Fenster zu schlafen. Lüften am Morgen und Abend müsse ausreichen.

      http://portal.gmx.net/de/themen/finanzen/bauen-wohnen/114369…
      Avatar
      schrieb am 28.10.10 09:45:26
      Beitrag Nr. 76 ()
      Aufklärungspflicht bei „Garantiefonds"?

      Klärt eine Bank nur unzureichend über die Risiken von Investmentfonds auf, ist sie bei Verlust schadensersatzpflichtig. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt (Az. 23 U 253/09). Gerade die Bezeichnung "Garantiefond" lässt eine risikoarme Anlage vermuten, obwohl man auch hier das ganze Geld verlieren kann. Deshalb muss in einem solchen Fall besonders auf alle vorhandenen Risiken hingewiesen werden.

      Hier wollte der Kunde von seiner Bank ausdrücklich über eine sichere und steuersparende Geldanlage informiert werden. Der Bank-Berater empfahl ihm einen so genannten Garantiefond, was an sich nach einer gewissen Risikolosigkeit klingt. Dass aber auch hier im schlimmsten Fall die ganze Investition verloren gehen kann, machte der Berater im Gespräch offenbar nicht deutlich.

      Die Bank konnte sich vor Gericht lediglich auf einen Prospekt berufen, mit dem sie ihren Kunden über alle Risiken des umstrittenen Investmentfonds informiert habe. Das reichte den Richtern aber nicht. Der Anleger hätte keine Gelegenheit gehabt, den Prospekt ausreichend zu studieren. Ist das umfangreiche Papier dem Kunden doch erst im selben Beratungsgespräch überreicht worden, in dem er sich für den Fond zu entscheiden hatte.

      Nach Auffassung der Richter sei es aber gerade Sinn eines Beratungsgesprächs, mündlich über alle wichtigen Details aufzuklären - und den Kunden nicht nur mit einem Prospekt abzuspeisen. Deshalb habe die Bank das von ihrem wortkargen Berater aus welchen Gründen auch immer verschwiegene Risiko nunmehr selbst zu tragen.




      Ein Pflichterbe ist bei Hartz-IV aufs Vermögen anzurechnen

      Lieber den sprichwörtlichen Spatz in der Hand als die ferne Taube auf dem Dach: Ein Hartz-IV-Empfänger darf dazu verpflichtet werden, erst das Vermögen aus einem noch so drögen Pflichterbe auszuschöpfen, bevor für ihn Leistungen vom Amt fließen. Das hat jetzt das Bundessozialgericht entschieden (Az. B 14 AS 2/09 R).

      Die Eltern eines Sozialhilfebedürftigen hatten sich zum so genannten Berliner Testament entschieden. Bei diesem Modell tritt jeweils der überlebende Ehepartner das Alleinerbe an. Hätte der Arbeitslose nun sein Pflichtteil vom Erbe seines verstorbenen Vaters gefordert, würde ihm nach dem Tod der Mutter auch nur das Pflichterbe zustehen - der große Rest des Erbes ginge dann ganz an seine Schwester.

      Obwohl der Betroffene also dabei auf zukünftig mögliche, weit höhere Erbansprüche verzichten muss, verweigerte die Arbeitsagentur die Zahlung der Stütze, wenn der Pflichtteilsanspruch nicht sogleich geltend gemacht wird. Und bekam damit schließlich vor dem Bundessozialgericht Recht.

      Die Bundesrichter hielten es grundsätzlich für keine besondere Härte, seinen Pflichtteil entsprechend dem Berliner Testament zu fordern. Den Erbanspruch dürfe die Sozialbehörde auf das Vermögen des Hilfebedürftigen anrechnen.

      Müsste seine Mutter deswegen aber womöglich ihr Haus verkaufen, wäre das dagegen tatsächlich unzumutbar. Das zu bewerten, hätte aber erst das Vermögen der Mutter vollständig überprüft werden müssen, was hier nicht geschehen ist. Weswegen die Kasseler Bundessozialrichter den Fall zurück an das zuständige Landessozialgericht verwiesen.




      Feuerwerkskörper als Spielwaren?

      Da lacht das sprichwörtliche Kind im Manne (und wohl auch in mancher Frau): Silvester-Feuerwerkskörper sind Spielwaren und dürfen deshalb in einschlägigen Spielwarengeschäften verkauft werden. Diese Auffassung hat jetzt das Landgericht Magdeburg vertreten (Az. 10 O 551/10).

      Damit haben die Richter den Einspruch des Betreibers eines Einkaufszentrums der Elbestadt zurückgewiesen, der das seiner Meinung nach gefährliche Geschäft einem Händler in seinem Hause untersagen wollte. Weil der Mietvertrag ausdrücklich nur den Verkauf von Spielwaren in dem Laden zulasse, wozu wohl kaum Blitzknaller, Donnerschläge und Raketenfeuer gehören, die ja weitgehend nur an Personen über 18 Jahre verkauft werden dürften.

      Nach Meinung des Gerichts allerdings ein Trugschluss. Spielzeug umfasst nicht nur Gegenstände, mit denen Kinder spielen - auch Erwachsene und Haustiere etwa nutzen zur Befriedigung ihres Spieltriebs allerlei Gerät. Man denke nur an die schon in die Jahre gekommene elektrische Modelleisenbahn, aber auch moderne Computerspiele. Die werden sowohl von Kindern als auch von Erwachsenen gleichermaßen als Spielzeug geschätzt.

      Spielen wäre laut Magdeburger Richterspruch jede Betätigung, die zum Vergnügen, Zeitvertreib und ausschließlich aus Freude an der Sache selbst stattfindet. Und ein Feuerwerk diene nun mal allein dem Vergnügen des Betrachters, ob Kind oder Erwachsener, und sei deshalb zweifellos als Spielzeug zu klassifizieren. Womit dessen Verkäufer in dem Handelszentrum nicht gegen seinen Mietvertrag verstößt.

      Quelle: Oktober 2010 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 06.02.11 17:56:22
      Beitrag Nr. 77 ()
      „Geld-für-Sex-Angebot" ist strafbar

      Wer jemandem ohne dessen erkennbaren Willen gemeinsamen "Sex gegen Geld" vorschlägt, macht sich strafbar. Ein solches Angebot erfüllt den Strafbestand der Beleidigung, der die Verurteilung zu einer Geldstrafe nach sich zieht. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden (Az. 1 Ss 204/10).

      Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene einer nur flüchtigen Bekannten Geld für die Vornahme sexueller Dienste angeboten. Damit habe der Mann laut Richterspruch bewusst zum Ausdruck gebracht, dass die Frau für ihn käuflich sei wie eine Prostituierte. Die damit geäußerte ehrverletzende Herabsetzung des erst 18-jährigen Opfers nahm er offenbar billigend in Kauf.

      Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs eine sexuell gefärbte Zudringlichkeit allein noch nicht als Kundgabe der Herabsetzung oder Geringschätzung einer Person einzuordnen. Doch in diesem Fall wurde durch das Ansprechen der jungen Frau als Prostituierte fraglos deren Ehre verletzt, was als strafbare Beleidigung zu werten und zu verurteilen ist.


      Kostenpflichtiges Zwangsabschleppen eines defekten Autos?

      Geht von einem verkehrswidrig geparkten Auto eine akute Gefahr aus, dürfen es die Ordnungsbehörden auf Kosten des Fahrzeughalters umgehend abschleppen lassen. Dabei ist es für die Rechtmäßigkeit der behördlichen Zwangsabschleppung ohne Bedeutung, ob der störende Wagen zu diesem Zeitpunkt überhaupt fahrbereit war oder wegen eines Defekts in Erwartung eines Reparaturdienstes am Straßenrand abgestellt wurde. Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht Köln hingewiesen (Az. 20 K 281710).

      Hier stand der umstrittene Pkw in einem Kreuzungsbereich teilweise auf dem Gehweg und direkt vor einer Bordsteinabsenkung. Er versperrte den Passanten, die aus dem gegenüberliegenden Zugang einer Fußgänger- und Fahrradbrücke kamen und von dort die Straße überqueren wollten, die Sicht auf den fließenden Verkehr, von dem aus seinerseits wegen der Sichtbehinderung entsprechende Personen erst zu spät wahrgenommen werden konnten. Das betraf vor allem kleinere Kinder, die durch den abgestellten, herrenlosen Wagen völlig verdeckt wurden, weshalb Gefahr im Verzuge war und vom Außendienst der Verkehrsbehörde umgehend ein Abschleppdienst geordert wurde.

      Noch vor dessen Eintreffen tauchte jedoch der Fahrer des Fahrzeugs auf und erklärte, wegen einer technischen Panne hier zu stehen und bereits Kontakt mit der Werkstatt aufgenommen zu haben, die den Wagen in wenigen Minuten abholen werde. Was dann auch geschah. Die Behörde kam also nicht mehr selbst zum Zuge, stellte aber trotzdem dem Wagenhalter 68 Euro an Verwaltungsgebühren und weitere 69 Euro als Abschleppgebühren in Rechnung.

      Und das zu Recht, wie das Kölner Verwaltungsgericht entschied. Als er sein defektes Fahrzeug zwar notgedrungen auf dem Gehweg verkehrswidrig abstellte und sich zu Recht entfernte, um seinerseits die Abschleppung durch den Reparaturdienst zu veranlassen, hätte der Autofahrer jedoch einen klaren Hinweis im Wagen hinterlassen müssen, dass dieser defekt sei und wann insbesondere mit einer Entfernung des Fahrzeugs zu rechnen wäre. Weil ein solcher ausführlicher Zettel im störenden Wagen fehlte, war die Ordnungsbehörde befugt, dem Autofahrer die bis zu seinem Auftauchen nachweislich bereits veranlasste Leerfahrt des städtischen Abschleppdienstes und alle damit verbundenen Verwaltungskosten als Verursacher in Rechnung zu stellen.


      Telefonkunde muss Vertrag nach Umzug fortsetzen können

      Zieht ein Telefonkunde um, muss das Kommunikationsunternehmen die Mitnahme des Anschlusses anbieten und auf Wunsch den Vertrag zu den bestehenden Konditionen am neuen Ort fortsetzen. Und zwar immer dann, wenn das die technischen Voraussetzungen am neuen Wohnsitz zulassen. Ob Verträge zu den alten Bedingungen in der Zwischenzeit bei einem Neuabschluss in dieser Form eigentlich nicht mehr angeboten werden, ist dabei ohne Belang. Das hat jetzt das Amtgericht Lahr entschieden (Az. 5 C 121/10).

      Hier versagte das Telefonunternehmen einem umgezogenen Kunden die Weiternutzung seines bisherigen Telefon- und Internetzugangs. Es schlug ihm dagegen einen neuen Vertrag mit teurerem Tarif und einer wieder von vorn beginnenden Mindestlaufzeit von 24 Monaten vor. Schließlich habe es sich bei dem alten Anschluss um einen "ortsgebundenen" Vertrag gehandelt, der zum jetzigen Zeitpunkt nach den alten Bedingungen nicht mehr angeboten werde.

      Weil daraufhin der Kunde seinen Vertrag fristlos kündigte und die Zahlungen für den am neuen Ort weiter nicht zur Verfügung stehenden Anschluss einstellte, verklagte ihn das Telekommunikationsunternehmen auf die bis zum formellen Auslaufen des alten Vertrages ausstehende Summe in Höhe von 247,69 Euro. Allerdings vergeblich.

      Die Ablehnung der unstreitig am neuen Wohnort möglichen Fortsetzung des bisherigen Vertrages stellt nach Auffassung des Gerichts einen so schwerwiegenden Verstoß gegen die vertraglichen Treuepflichten dar, dass dem Kunden eine Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten war.

      Der sich über den Tisch gezogen fühlende Anschlussinhaber habe als Nutznießer der Dienstleistung nicht damit rechnen müssen, dass er den Vertrag bei technischer Möglichkeit nicht in der neuen Wohnung fortsetzen kann. Zumal sich die "Ortsgebundenheit" laut richterlicher Erkenntnis nicht auf die Bindung des Vertrages an einen Ort beziehe, sondern im Unterschied zu einem Mobilanschluss nur den anderen Übertragungsweg der Signale zum Festnetzanschluss zum Ausdruck bringe.


      Quelle: Januar 2011 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 01.03.11 13:48:11
      Beitrag Nr. 78 ()
      Vorschäden an Mietwägen – wer haftet?

      Weist ein Mietfahrzeug bereits zahlreiche Vorschäden auf, dann sollte der Autovermieter diese ausführlich dokumentieren, bevor er das Auto einem weiteren Kunden zur Verfügung stellt. Unterlässt er das und kann später deswegen nicht zweifelsfrei beweisen, dass weitere Schäden tatsächlich erst in dem Zeitraum entstanden sind, in welchem der neue Kunde das betreffende Fahrzeug gemietet hatte, bleibt das Autounternehmen auf den Reparaturkosten voll sitzen und muss selbst auf die mit dem Fahrer vereinbarte Selbstbeteiligung verzichten. Das hat jetzt das Amtsgericht Hamburg-Blankenese entschieden (Az. 531 C 113/10).

      Hier ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um die Reparaturkosten für das beschädigte Heck eines gemieteten Iveco-Lkws in Höhe von 1.327,12 Euro, für die der Autovermieter die im Kfz-Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 750 Euro zurückverlangte. Der Heckschaden sei bei der Übergabe des italienischen Transporters an den betroffenen Kunden noch nicht vorhanden gewesen.

      Was der allerdings bestritt. Überhaupt habe das Fahrzeug schon eine ganze Reihe von Vorschäden gehabt, wobei ihm als Kunden weder eine Kopie des Mietvertrags noch eine entsprechende Dokumentation übergeben worden sei. Die der Gerichtsakte beiliegende, ausgedruckte Liste mit sechs solcher Altschäden, unter denen die umstrittene Delle am Heck fehlt, habe er zum ersten Mal hier vor Gericht zu Gesicht bekommen. Dieses Dokument sei für ihn damit ohne Beweiswert.

      Eine Einschätzung, der sich das Gericht anschloss. Die Profis der Autovermietung hätten bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden vorsorglich Digitalfotos von allen vier Seiten machen müssen, um den späteren Beweis eines zu diesem Zeitpunkt noch fehlenden Vorschadens zu erleichtern. Da das Fahrzeug bei der Neuvermietung immerhin noch ein halbes Dutzend unbestrittener Altschäden aufwies, käme hier ein so genannter Anscheinsbeweis als Beleg für ein ansonsten bei der neuerlichen Anmietung schadensfreies Fahrzeug nicht in Frage.



      Nazi-Vergleich gegenüber Arbeitgeber führt zu Entlassung

      Wer das Verhalten seines bisherigen Arbeitgebers mit dem der Nazi-Schergen im seinerzeitigen Dritten Reich vergleicht, hat jedes Recht auf Weiterbeschäftigung in dem Unternehmen unwiderruflich verspielt. Zumal dann, wenn es zu dieser Verleumdung in aller Öffentlichkeit bei einer arbeitsgerichtlichen Verhandlung kommt. Darauf hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil das Landesarbeitsgericht Hessen bestanden (Az. 3 Sa 243/10).

      Der betroffene Triebfahrzeugführer sollte nach 30-jähriger Beschäftigung entlassen werden. Der 47-jährige Vater eines Kindes, für das er unterhaltspflichtig ist, klagte gegen diese Kündigung. Während der mündlichen Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht warf er seinem Arbeitgeber und dessen Prozessbevollmächtigten vor, "wie gedruckt zu lügen", und erklärte dann, er komme er sich dabei vor "wie im Dritten Reich". Eine Behauptung, von der er auch trotz eindringlicher Aufforderung des perplexen Kammervorsitzenden nicht abzubringen war. Woraufhin das Unternehmen den Mann erneut fristlos und nunmehr endgültig kündigte.

      Und das zu Recht, wie die Frankfurter Landesarbeitsrichter betonten. Zwar habe jeder Bürger der Bundesrepublik das verbriefte Recht auf freie Meinungsäußerung. Doch dieses Grundrecht der Verfassung wird ausdrücklich nicht schrankenlos gewährt, sondern durch die allgemeinen Gesetze und das Recht auf persönliche Ehre beschränkt und muss in ein ausgeglichenes Verhältnis damit gebracht werden.

      Der Vergleich heutiger betrieblicher Verhältnisse und Vorgehensweisen mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und erst recht mit den in den Arbeits- und Konzentrationslagern begangenen Verbrechen stellt eine grobe Beleidigung der damit angesprochenen Personen und zugleich eine Verharmlosung des in der Zeit des Faschismus begangenen Unrechts und eine Verhöhnung seiner Opfer dar. Der Arbeitgeber sei in einem solchen Fall zur fristlosen Kündigung nicht nur berechtigt, sondern vielmehr wegen seiner Schutzpflicht für die von dem Ausspruch direkt oder indirekt betroffenen übrigen Mitarbeiter geradezu verpflichtet. Wird doch mit einer solchen Äußerung unterstellt, dass diese Angestellten des Unternehmens willfährigen Handlangern unter dem NS-Regime gleichzusetzen sind.


      Quelle: Februar 2011 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 25.03.11 14:33:26
      Beitrag Nr. 79 ()
      kein Gerichtsurteil, aber dennoch relevant:

      25.03.11

      33 Banken wegen Gebühren für Spezialkonten abgemahnt

      (dpa) - Wegen zusätzlicher Gebühren für pfändungsfreie Konten hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) 33 Banken und Sparkassen abgemahnt. «Die Geldinstitute lassen sich dafür bezahlen, dass sie eine gesetzliche Pflicht erfüllen».

      Das sagte der VZBV-Vorstand Gerd Billen am Freitag in Berlin zur Begründung. Jeder Bankkunde habe das Recht, sein Konto mit Pfändungsschutz führen zu lassen. Damit gelte automatisch, dass sein Einkommen bis 985,15 Euro nicht gepfändet werden dürfe. In der Praxis zahle der Kunde häufig für dieses Recht und müsse auf wichtige Kontofunktionen verzichten, kritisierte der Verband. Von der Bundesregierung fordert der VZBV deshalb eine gesetzliche Klarstellung.

      Abgemahnt wurden die Kreditinstitute für Extra-Entgelte von bis zu 15 Euro monatlich, höhere Preise für einzelne Leistungen sowie eingeschränkte Kontoführungsfunktionen wie Online-Banking oder Daueraufträge. 14 der abgemahnten Geldinstitute haben inzwischen Unterlassungserklärungen abgegeben, wie der VZBV berichtete.

      Quelle: dpa-AFX
      Avatar
      schrieb am 31.03.11 11:46:40
      Beitrag Nr. 80 ()
      Reisegepäck weg - Grenzfestlegung auf eine Person nicht rechtens

      Geht bei einer Flugreise ein aufgegebenes Gepäckstück verloren, bekommt der betroffene Fluggast den Verlust vom Luftfahrtunternehmen in der Regel entschädigt. Normalerweise jedoch nur bis zu einem bestimmten Grenz-Betrag. Was aber, wenn sich in der verschwundenen Einzel-Tasche auch Gegenstände weiterer Mitreisender befanden? Muss dann auch die maximal zur Auszahlung anstehende Schadenssumme vervielfacht werden? Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen (Az. X ZR 99/10).

      Im konkreten Fall kam die Golfreisetasche einer von Frankfurt am Main nach Malaga fliegenden Passagierin niemals am Reiseziel an. Dabei hatte die Frau in dem Gepäckstück neben ihrer eigenen auch die Golfausrüstung ihres mitfliegenden Lebensgefährten aufgegeben. Weil die Frau als Inhaberin des Gepäckscheins für ihren Verlust bereits den pro Passagier vorgesehenen Maximal-Betrag ausgezahlt bekommen hatte, weigerte sich das Luftfahrtunternehmen, auch noch den Mann mit weiteren 750 Euro für seine verschwundene Ausrüstung zu entschädigen. Schließlich könne er nach Ausschöpfung der Grenz-Summe durch seine Lebensgefährtin keinen weiteren Ersatz mehr verlangen.

      Ein Trugschluss allerdings, wie die Karlsruher Bundesrichter feststellten. Das zur Anwendung kommende Montrealer Übereinkommen zur Beförderung im internationalen Luftverkehr bemisst nämlich nach seinem Wortlaut die Haftungshöchstgrenze nur pro vom Verlust betroffenen Passagier - unabhängig davon, wie viel Gepäckstücke und von welchen Mitreisenden sie etwa aufgegeben wurden. Da der Gepäckschein als Legitimationspapier aber laut Bürgerlichem Gesetzbuch ausdrücklich keinen Anspruch auf Herausgabe des aufgegebenen Reisegepäcks festschreibt, darf auch die Geltendmachung von Ersatzansprüchen beim Verschwinden des Gepäcks demzufolge nicht ausschließlich auf den einen Inhaber des Scheins beschränkt werden.



      Standort eines abgeschleppten Pkw zu Recht verheimlicht

      Auge um Auge, Zahn um Zahn: Stellt ein Autofahrer seinen Wagen unerlaubterweise auf einem privaten Parkplatz ab und macht sich so gewissermaßen einen Teil davon selbst zu eigen, darf der Besitzer des Platzes zur Wahrung der Rechte an seinem Eigentum ihm im Gegenzug das Fahrzeug entziehen und an einen unbekannten Ort abschleppen lassen. Bis der Falschparker nicht die geforderte Abschleppgebühr in voller Höhe gezahlt hat, muss der Besitzer des Parkplatzes bzw. das von ihm beauftragte Abschleppunternehmen auch nicht den Standort des schlechterdings "gepfändeten" Wagens herausrücken. So zumindest hat es das Landgericht Berlin in einem jetzt veröffentlichen Urteil entschieden (Az. 9 O 150/10).

      Hier hatte sich eine Hyundai-Fahrerin erdreistet, ihren Wagen auf dem Kunden-Parkplatz eines hauptstädtischen Supermarktes abzustellen, ohne dort Einkäufe zu tätigen. Dabei war das private Areal mit einem deutlichen Hinweisschild versehen, dass hier nur Kunden und diese auch höchstens eine Stunde kostenlos parken dürfen. Als die Frau nach drei Stunden noch immer nicht wieder erschienen war, verbrachte ein vertraglich mit dem Laden verbundener Abschleppdienst den Wagen an einen unbekannten Ort. Trotz aller Bemühungen der Frau, ihr Auto zurückzuerhalten, wurde ihr über Wochen und auch bis zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung weder das Fahrzeug heraus- noch zumindest der Standort bekannt gegeben.

      Und das nach Auffassung der Landesrichter zu Recht. Vor Erstattung der Abschleppkosten steht der Autohalterin weder ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs noch der Bekanntgabe seines Standorts oder ein Nutzungsausfall zu. Wegen der Weigerung der Autofahrerin, die von ihr für arg erhöht gehaltenen Abschleppkosten von 219,50 Euro zu zahlen, stehe ihr der geforderte Bekanntgabeanspruch laut Bürgerlichem Gesetzbuch nicht zu. Der Parkplatz-Besitzer dagegen habe bis zur Begleichung der Forderung einen Anspruch auf Gegenbesitz, der sich hier im Recht zum Verschweigen des Standorts des Fahrzeugs verwirkliche. Das von ihm beauftragte Abschleppen war in der vorliegenden Konstellation die einzig offen stehende Möglichkeit, die mit der Parkplatz-"Besetzung" eingetretene Besitzstörung zu unterbinden.



      Online-Kauf: Welche Rücksendekosten sind rechtens?

      Wem eine per Internet bestellte Ware nach Erhalt nicht gefällt, kann sie in der Regel kommentarlos zurücksenden. Und der Händler darf seinerseits bei einem Bagatellwert von unter 40 Euro die dabei anfallenden Retour-Kosten auf den Kunden abwälzen. Was dem Netz-Verkäufer allerdings nicht das Recht gibt, beliebig hohe Aufwendungen für die aus seiner Sicht missliche Rücksendung in Rechnung zu stellen. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Brandenburg betont (Az. 6 U 80/10).

      So darf der Verbraucher bei einem solchen Fernabsatzgeschäft vor allem nicht mit außergewöhnlichen oder sonstigen besonderen Kosten belastet werden, wie sie etwa durch Einschaltung einen aufwändiger Spezial-Abholdienste anfallen können. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch dürfen dem unzufriedenen Kunden nur die Kosten einer Rücksendung auferlegt werden, die als regelmäßig und nicht über das Normalmaß hinausgehend gelten.

      Und weil dem so ist, sind alle Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Internet-Händlern wettbewerbswidrig und damit rechtlich unzulässig, die auf diese "natürliche" Beschränkung nicht ausdrücklich hinweisen. Wer seinen Kunden nach einem Bagatell-Widerruf die Zahlung aller Retour-Kosten schlechthin androht, will diese verunsichern und sie damit von der Rücksendung abhalten und sich dadurch einen unzulässigen Handelsvorteil erschleichen.

      Wofür die Märkischen Oberlandesrichter jetzt den Betreibern einer Internetplattform zur Versteigerung von Kfz-Zubehör ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro bzw. eine Ordnungshaft von sechs Monaten für den Fall jeder weiteren derartigen Zuwiderhandlung angedroht haben.


      Quelle: März 2011 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 28.04.11 13:28:28
      Beitrag Nr. 81 ()
      Bekommt schwangere Arbeitslose weiter Arbeitslosengeld?

      Wird eine Frau zunächst arbeitslos und dann schwanger, muss die Arbeitsagentur ihr das fällige Arbeitslosengeld weiter zahlen. Auch dann noch, wenn die Frau von ihrer Gynäkologin wegen der Schwangerschaft inzwischen mit einem generellen Beschäftigungsverbot belegt wurde und sie damit für die Agentur faktisch nicht mehr vermittelbar ist. Darauf hat jetzt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestanden (Az. L 1 AL 38/10).

      Der werdenden Mutter war das Arbeitslosengeld mit der Begründung gestrichen worden, wegen des auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Beschäftigungsverbots hätte sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung gestanden und damit nicht mehr die unabdingbare Voraussetzung für eine staatliche Unterstützung erfüllt.

      Ein Trugschluss allerdings, wie die Mainzer Richter betonten. Die Arbeitsbehörde hat hier zu Unrecht die in einer regulären Krankschreibung zum Ausdruck kommende Arbeitsunfähigkeit mit dem ganz anders gearteten Beschäftigungsverbot von Schwangeren verwechselt. Bei einer Krankschreibung entzieht sich der Arbeitnehmer oder Arbeitssuchende seinerseits tatsächlich dem Arbeitsverhältnis und damit dem Arbeitsmarkt zwecks eigener Genesung. Mit dem sich aus dem Mutterschutzgesetz ergebenen Beschäftigungsverbot dagegen wird die Arbeitgeberseite gesetzlich beauflagt, zum Schutze von Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind die betroffene Schwangere nicht einer Arbeitsbelastung auszusetzen - unter Androhung von bezeichnenderweise an die Firmen gerichteter Sanktionen.

      Insofern ergibt sich die paradoxe Situation, dass für die Arbeitsagentur als "Quasi-Arbeitgeberin" mit dem Beschäftigungsverbot der schwangeren Arbeitslosen deren Vermittelbarkeit zwar auf Null reduziert wird, diese sich aber aus ihrer Sicht der Behörde rein formell weiterhin bei der Arbeitssuche zur Verfügung stellen kann und darf. Und damit auch ihren rechtlichen Anspruch auf das Arbeitslosengeld behält.


      Biss des eigenen Katers beim Tierarzt ist kein Arbeitsunfall

      Wer dem Tierarzt helfend zur Hand geht und beim Festhalten des eigenen Vierbeiners von letzterem gebissen wird, sollte nicht auf die Übernahme seiner Behandlungskosten und auf Verletztengeld durch die gesetzliche Unfallversicherung hoffen. Zwar hätte solch ein Malheur auch einen Arbeitnehmer der Tierklinik treffen können. Doch hier ist der Verletzte nur zum Wohl seines Tieres und damit zu seinem eigenen Vorteil eingesprungen. Womit eine Arbeitgeber-Haftung über dessen Unfallversicherung ausscheidet. Das hat jetzt das Sozialgericht Lüneburg klargestellt (Az. S 2 U 99/10).

      Im konkreten Fall sollte ein an Lungenentzündung erkrankter Tigerkater eine Spritze erhalten. Auf Bitten der den Eingriff vornehmenden Tierärztin fixierte die Halterin des Katers ihn dabei am Kopf. Offenbar wohl etwas zu fest - jedenfalls sprang er panikartig hoch und biss seinem Frauchen dabei in die linke Hand. Und das so heftig, dass die Frau an der Hand operiert werden und eine Woche lang stationär behandelt werden musste. Die gesetzliche Unfallversicherung ließ das Vorkommnis in der Tierklinik allerdings nicht als Arbeitsunfall gelten und verweigerte jegliche Zahlungen.

      Und das zu Recht, wie das Hanseatische Sozialgericht betonte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist beim Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses eine einer Arbeit gleichzusetzende Hilfstätigkeit nur dann versichert, wenn es sich um eine ernstliche, dem Unternehmen eines anderen dienende Tätigkeit handelt. Die Frau aber hat sich ihre Verletzung ausschließlich im Rahmen der auf ihre Initiative hin stattfindenden tierärztlichen Behandlung zugezogen - und zwar als davon profitierende Kundin.

      So sei beispielsweise bei der Anprobe in einem Bekleidungsgeschäft auch immer eine gewisse Mitwirkung des Kunden erforderlich, ohne dass der durch die diversen Handreichungen gleich zum Angestellten des Schneiders würde.


      Inhaberin eines Internet-Zugangs haftet für toten Ehemann

      Das Netz lässt selbst die Toten mit all ihren Sünden wieder auferstehen: Wer sich zu Lebzeiten auf krumme Weise im Internet herumgetrieben hat, kann noch nach seinem Tode den engsten Familienangehörigen ärgstes Ungemach bereiten. Und das auf Dauer. Diese "Erfahrung der anderen Art" musste jetzt eine Witwe machen, die als Inhaberin eines Internet-Zugangs vom Landgericht Köln zur Zahlung von 1.161,80 Euro nebst Zinsen an einen Musikverlag verurteilt wurde (Az. 28 O 482/10).

      So hatte der Provider die Zugangs-Adresse der Frau als diejenige identifiziert, unter der verbotene Downloads eines geschützten Musikalbums stattfanden. Zwar konnte sie mit Sicherheit ausschließen, selbst die Übeltäterin gewesen zu sein. Rein theoretisch kam da nur noch ihr Mann in Frage, der als einziger ihren Computer mitnutzte. Ob er es denn wirklich gewesen sei, kann den inzwischen Verstorbenen allerdings niemand mehr fragen.

      Was aber nach Auffassung der Kölner Richter auch gar nicht nötig ist. Die Witwe hafte sowieso als so genannte Störerin im Sinne des Urhebergesetzes für das rechtswidrige Verhalten ihres Mannes im Netz. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat nämlich die Pflicht, den Zugang durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend gegen Missbrauch zu schützen - auch dann, wenn kein konkreter Anlass dafür besteht.

      Die Frau hätte laut Richterspruch ihrem Ehemann klare Auflagen für die Nutzung von Filesharing-Software, wie sie hier zum Einsatz kam, machen müssen - obwohl sie nach eigenem Bekunden selbst gar keine Ahnung hat, was das überhaupt ist. Auch die für den teuren Unterlassungsanspruch obligatorische Wiederholungsgefahr sah das Gericht als gegeben an. Das läge in der Natur der vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigung. Soll wohl heißen: Die zwar im Filesharing unerfahrene Witwe könnte ja beispielsweise erneut heiraten und den neuen Lebensgefährten wieder an ihren Computer lassen.


      Klageerhebung auch per verbotener E-Mail wirksam

      Finger weg von unerlaubten Computer-Dokumenten: Ist an einem Gericht der elektronische Rechtsverkehr nicht zugelassen, dürfen die Angestellten eingehende E-Mails auch nicht öffnen und ausdrucken. Tun Sie das doch und legen in deutscher Gründlichkeit für den Ausdruck einer solcherweise fälschlich elektronisch übermittelten Klageerhebung sogar eine Akte an, ist diese damit rechtskräftig geworden. Wobei der auf dem digitalen Dokument nur in Kopie vorliegenden Unterschrift des Prozessbevollmächtigten die gleiche Rechtskraft zukommt wie im Falle der Übermittlung eines Schriftsatzes per zugelassenes Computerfax. Das hat jetzt das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschieden (Az. L 5 AS 433/10 B).

      Hier betraf die Auseinandersetzung das Sozialgericht Magdeburg. Hier ist nach der entsprechenden Landesverordnung ein elektronischer Schriftverkehr nicht zugelassen. Weil aber auch das Fax des Gerichts nicht funktionierte, schickte ein Prozessvertreter eine Wiedereinsetzungsklage gerade noch fristgemäß, wie er meinte, per pdf-Datei. Die aber sahen die Magdeburger Gesetzeshüter wegen der in ihrem Hause verbotenen elektronischen Übermittlung als unzureichend an.

      Zu Unrecht allerdings, wie das übergeordnete Landessozialgericht urteilte. Denn die Gerichtsbeamten haben nach eigener Aussage die umstrittene E-Mail nebst anliegender Datei noch am Tage ihrer Ankunft und damit fristgemäß ausgedruckt und unter einem eigenen Aktenzeichen geführt. Ob die Gerichtsangestellten nun zur Entgegennahme des elektronisch übermittelten Dokuments und zu seiner Öffnung berechtigt waren oder nicht - letztendlich lag unbestritten die Klageschrift noch rechtzeitig in einer nunmehr der Schriftform genügenden Weise vor. Einschließlich der wie bei einem Fax nur als Kopie wiedergegebenen Unterschrift.


      Spontane Äußerungen am Unfallort = Schuldanerkenntnis?

      Nicht alles ist für bare Münze zu nehmen, was die an einem Verkehrsunfall Beteiligten noch an Ort und Stelle zum Besten geben. Solche spontan an der Unfallstelle abgegebenen Äußerungen reichen in späteren gerichtlichen Auseinandersetzungen kaum als hinreichend verlässliches Schuldanerkenntnis aus. Das wurde jetzt wieder in einer Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Saarland offensichtlich (Az. 4 U 370/10).

      Hier hatte ein Peugeot 308 einen BMW 318d gerammt. Die deutsche Limousine stand am Straßenrad und war offenbar gerade wieder im Anfahren begriffen, als der französische Pkw zu dicht und wahrscheinlich zu schnell vorbei fuhr. Trotzdem räumte die BMW-Fahrerin noch vor Ort ein, sie sei es wohl, die den Unfall verursacht habe. Was allerdings den eigentlichen Halter des Fahrzeugs spätestens vor Gericht nicht davon abhielt, seinen 8.175,56 Euro teuren Schaden auf der Grundlage einer 100%-igen Haftung von der seiner Ansicht nach unaufmerksamen Raserin im Pegout einfordern zu wollen. Die dem zwar widersprechende Eigenbezichtigung der Frau hinter dem Steuer seines Wagens sei nämlich unglaubwürdig und damit nicht ausreichend für die endgültige Schuldzuweisung.

      Eine Einschätzung, der sich die Saarbrückener Oberlandesrichter anschlossen. In einem Verkehrsunfallprozess sind alle spontanen Äußerungen an der Unfallstelle über die Schuldfrage nach dem Unfallgeschehen aus Erfahrung eher zurückhaltend zu beurteilen. Auch hier habe - bei näherem Hinsehen - die noch unter dem Eindruck des Geschehens stehende BMW-Fahrerin keine ihre Schuld eingestehende Erklärung abgegeben, sondern vielmehr lediglich das Unfallgeschehen geschildert. Da also kein gültiges Schuldanerkenntnis der Frau am Steuer des BMWs vorliege, fehle es dem Gericht aber an dem ordentlichen Nachweis, um ihr - gewissermaßen in Umkehr der Beweislast - die volle Schuld an dem Zustandekommen des Unfalls zuzumessen.

      Quelle: April 2011 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 06.05.11 11:48:10
      Beitrag Nr. 82 ()
      06.05.11

      Behindertenparkausweis ausleihen ist strafbar

      Bonn (dpa/tmn) - Sich mit einem geliehenen Behindertenparkausweis die Stellplatzsuche zu erleichtern, ist keine schlaue Idee. "Das ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat", warnt Dorothee Czennia vom Sozialverband VdK.

      Wer sich dabei erwischen lässt, wie er seinen Wagen mit dem geborgten Parkausweis eines schwerbehinderten Verwandten oder Bekannten hinter der Windschutzscheibe auf einem Sonderparkplatz abstellt, müsse mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder einer Geldstrafe rechnen, so Czennia.

      Gleiches drohe dem Ausweisinhaber, der einen Missbrauch seiner Papiere ermöglicht.

      Anders sieht die Sache aus, wenn sich der Ausweisbesitzer von einer Begleitperson chauffieren lässt - zum Beispiel zum Einkaufen. "Dann darf der Fahrer seinen Wagen mit dem Ausweis der betreuten Person rechtmäßig auf einem Behindertenparkplatz abstellen", erklärt Czennia.

      http://www.gmx.net/themen/auto/verkehr-service/247kt8k-harte…
      Avatar
      schrieb am 10.05.11 11:33:37
      Beitrag Nr. 83 ()
      10.05.11

      Balkone und Terrassen gehören mit zur vermieteten Wohnung. Mieter haben hier die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst.

      Auch auf Balkon und Terrasse gelten für den Mieter Rechte und Pflichten. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) heißt das: Mieter können Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme auf dem Balkon aufstellen. Erlaubt ist auch ein unauffälliger Sichtschutz oder ein Rankengitter. Auf dem Balkon darf Wäsche getrocknet werden. Erlaubt sind dazu Wäscheständer, Wäscheleinen oder Wäschestangen.

      Mieter dürfen sich auf dem Balkon sonnen, sie dürfen hier essen, trinken, rauchen oder feiern. Freunde und Bekannte dürfen eingeladen werden. Allerdings ist dabei immer auf die Interessen der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Das bedeutet, ab 22.00 Uhr gilt auf dem Balkon Nachtruhe.

      Mieter haben das Recht, auf dem Balkon Blumenkästen oder Blumentöpfe aufzustellen. Voraussetzung ist, die Blumenkästen werden ordnungsgemäß befestigt, und es ist sichergestellt, dass sie bei starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Ist das gewährleistet, dürfen Blumentöpfe auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden, entschied das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen: 316 S 79/04).

      Stellt der Mieter dagegen trotz Abmahnung des Vermieters weiterhin diverse Topfpflanzen ungesichert auf den Balkon und stürzt ein Blumentopf herab, kann der Vermieter unter Umständen nach einer erneuten Abmahnung fristlos kündigen, entschied das Landgericht Berlin (Aktenzeichen: 67 S 278/09).

      http://www.gmx.net/themen/finanzen/bauen-wohnen/187l9z6-miet…
      Avatar
      schrieb am 24.05.11 14:08:22
      Beitrag Nr. 84 ()
      Das sollte für alle Banken relevant sein

      24.05.11

      Urteil gegen Zwangskontoauszüge rechtskräftig

      (dpa-AFX) - Deutsche-Bank-Kunden können Gebühren für unaufgefordert zugeschickte Kontoauszüge zurückfordern. Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt, dass solche Gebühren für unzulässig erklärt hatte, ist nun rechtskräftig. Das teilte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der die Entscheidung erstritten hatte, am Dienstag in Berlin mit. Deutschlands größte Bank hatte auf Berufung verzichtet, wie ein Sprecher des Konzerns in Frankfurt bestätigte. Die Verbraucherschützer erklärten, sie nähmen das Urteil vom 8. April (Az.: 2-25 O 260/10) zum Anlass, entsprechende Klauseln anderer Kreditinstitute zu überprüfen.

      Das Gericht hatte eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bank für unzulässig erklärt: Nach diesen Bedingungen ist die Bank berechtigt, Kunden 'Kontoauszüge und Kontoabschlüsse durch die Post oder in sonstiger Weise zugehen zu lassen, wenn diese 30 Bankarbeitstage lang nicht abgerufen wurden'. Hierfür 'kann die Bank ein Entgelt in Rechnung stellen', das sich auf 1,94 Euro belief. Das Landgericht kam zu dem Schluss: Hole ein Kunde Auszüge nicht ab, verlange er nicht automatisch deren Zusendung.

      Die Deutsche Bank erklärte, sie werde 'berechtigte Kundenansprüche' erfüllen. 'Die Belastung des Entgelts für den automatischen Ausdruck von Kontoauszügen wurde bereits mit der Urteilsverkündung eingestellt.'/
      Avatar
      schrieb am 01.06.11 19:47:20
      Beitrag Nr. 85 ()
      Parken auf Radfahrweg – wann darf abgeschleppt werden?

      Ragt ein geparktes Auto zum beträchtlichen Teil in einen benutzungspflichtigen Radweg hinein, darf es ohne viel Federlesen abgeschleppt werden. Die dem Fahrzeughalter teuer kommende Zwangsmaßnahme ist insbesondere dann immer verhältnismäßig, wenn in der Nähe etwa eine Großveranstaltung stattfindet und mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Wird allerdings die Gesamtbreite des Radwegs auf mehr als einem Drittel blockiert, ist das Abschleppen auch in verkehrsarmen Zeiten angemessen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 5 A 954/10).

      Die gesetzlichen Bestimmungen sehen das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs im Fall einer Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern ausdrücklich vor. Dafür reicht das Hineinragen des geparkten Autos in den Radweg bereits aus - allerdings erst ab einer gewissen Größe des Grades der Behinderung.

      Entscheidend ist, ob das falsch abgestellte Fahrzeug in der konkreten Situation ein deutliches Hindernis darstellt - auch im Hinblick auf die aktuelle Verkehrsdichte und die allgemeine Verkehrsbedeutung des Radwegs. Radfahrer jedenfalls müssen grundsätzlich nicht damit rechnen, dass ihr Radweg blockiert ist - und sei es auch nur teilweise. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen benutzungspflichtigen Radweg handelt.



      Nebenkostenumlage nicht einfach nach Wohnungsgröße möglich

      Konnten für die Nebenkostenabrechnung einer Mietwohnung die vorhandenen Zähler aus irgendwelchen Gründen nicht abgelesen werden, dürfen die Warmwasser- und Heizungskosten nicht einfach entsprechend der Wohnungsgröße geschätzt und umgelegt werden. Die Kostenverteilung durch den Hausbesitzer muss dann entweder auf der Grundlage des Vorjahres-Verbrauchs der umstrittenen Räume oder aber vergleichbarer Wohnungen im Abrechnungszeitraum erfolgen. Wobei völlig unerheblich ist, weshalb die Ablesung per Zähler nicht stattfinden konnte. Das hat das Amtsgericht Aachen entschieden (Az. 101 C 233/10).

      So sollte eine Mieterin laut Nebenkostenabrechnung 1.381,56 Euro nachzahlen. Die auf die Wohnung umgelegten Heizkosten waren dabei allerdings nur geschätzt worden. Wobei die Vermieterin die Schuld dafür bei der Bewohnerin sah, die angeblich keinen Zugang zu den Messuhren ermöglicht hätte.

      Eine nach Auffassung des Gerichts allerdings müßige Schuldzuweisung. Eine Schätzung der verbrauchten Heizkosten anhand der Wohnfläche ist nämlich nach der Heizkostenverordnung erst dann erlaubt, wenn alle Möglichkeiten des generell vorgeschriebenen Berechnungsverfahren auf der Grundlage von Ablesewerten objektiv erschöpft sind.

      Der Mietvertrag zwischen der Wohnungsinhaberin und dem Hausbesitzer besteht jedoch schon seit Jahren, so dass entsprechende Vergleichswerte aus früheren Abrechnungszeiträumen zweifellos vorhanden wären. Wobei jedoch das Ersatzverfahren nur einmal zwischen zwei ordnungsgemäß erfassten Perioden zulässig ist. Da aber schon von der Vorperiode keine ordnungsgemäße Abrechnung vorliegt, stehen der Vermieterin laut Aachener Richterspruch in diesem Fall jetzt also überhaupt keine weiteren Ansprüche aus der aktuellen Heiz- und Betriebskostenabrechnung zu.



      Autofahrer haftet nicht für besudelte Fußgänger

      Bespritzt ein Autofahrer die Fußgänger am Straßenrand beim Durchfahren eine Pfütze auf der Fahrbahn, muss er doch nicht für die Reinigung der Kleidung der Besudelten aufkommen. Zumindest ist ihm nicht der prinzipielle Vorwurf zu machen, angesichts der Wasserlache zu schnell gefahren zu sein. Das hat jetzt das Landgericht Itzehoe entschieden und damit die Rechtskräftigkeit eines entsprechenden Urteils bestätigt (Az. 1 S 186/10).

      Hier waren nach dem Tauwetter auf den Straßen des Nordsee-Heilbades Büsum überall Wasserlachen entstanden. Als ein Pkw einen solchen "riesigen Teich" - Originalaussage der Betroffenen - durchfuhr, ging eine regelrechte Wasserfontaine auf das Fußgängerpaar am Rande der Straße nieder und beschmutzte sie von oben bis unten. Für die Reinigung der Kleidung verlangten sie nun 39,60 Euro von dem Autofahrer. Schließlich hätte er die wortwörtliche Sauerei problemlos abwenden können, wenn er im Schritttempo unterwegs gewesen wäre.

      Ein Ansinnen, das die Richter allerdings zurückwiesen. Ein Pkw-Fahrer sei keineswegs verpflichtet, Wasserlachen auf der Fahrbahn stets nur im Schritttempo zu durchfahren. Bei Regen müssten sonst gegebenenfalls ganze Ortschaften in Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden, um eine mögliche Beeinträchtigung der Fußgänger auszuschließen, was den Straßenverkehr unzumutbar beeinträchtigen würde.

      Man solle nur an die zusätzliche Unfallgefahr denken, die durch das ständige Abbremsen und Wiederanfahren für den nachfolgenden Verkehr entstehen würde. Fußgänger dagegen, die beim Flanieren damit rechnen müssten, bespritzt zu werden, könnten ja auf geeignete Allwetterkleidung zurückgreifen.


      Quelle: Mai 2011 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 29.06.11 10:58:29
      Beitrag Nr. 86 ()
      Badeunfall unterm Sprungbrett: Wer haftet?

      Springt ein siebenjähriges Kind in einer Badeanstalt auf einen im Becken schwimmenden Erwachsenen und kommt dabei zu Schaden, kann der Schwimmer nicht wegen "Verletzung seiner Verkehrspflicht" dafür haftbar gemacht werden. Der Vorwurf, der Betroffene hätte einen ausreichend großen "Bogen" um den Sprungbereich machen müssen, zielt angesichts des Fehlens einer strikten Trennung von Sprung- und Schwimmbereich in einem öffentlichen Bad jedenfalls ins Leere. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden (Az. 13 U 16/11).

      Hier war der Junge vom Dreimeterbrett des Hallenbads gesprungen und beim Eintauchen ins Wasser mit dem dort schwimmenden Mann kollidiert. Der habe - so der Anwalt des Kindes vor Gericht - die im Verkehr erforderliche Sorgfalt allein schon durch seine Anwesenheit in der Nähe des Bereichs, in dem Springer auf dem Wasser aufkommen können, verletzt und somit einen rechtswidrigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes verursacht. Dafür müsse der 72-jährige trotz und gerade wegen seines fortgeschrittenen Alters zur vollen Verantwortung gezogen werden.

      Dem widersprach das Gericht. Eine Verkehrspflicht, einen hinreichend großen Bogen unter dem Sprungbrett einzuhalten, bestand in dem Hallenbad schon deshalb nicht, weil es hier keine strikte Trennung von Sprung- und Schwimmbetrieb gab. Das übliche Nebeneinander von Sprung- und Schwimmbetrieb entspricht also der konkreten Ausgestaltung des "Verkehrs" durch den Betreiber des Bades und damit auch der "Verkehrserwartung" der Badegäste.

      Die Verpflichtung zum erforderlichen Eigenschutz des ins Wasser springenden Jungen könne nicht einfach beiseite geschoben werden.



      Kein eigenes Klein-Windrad in Wohnsiedlung

      Wer im Garten hinter seinem Häuschen ein Windrad zur eigenen Energieerzeugung errichten will, beißt nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei den zuständigen Richtern auf Granit. Zumindest im Emsland, wo das Verwaltungsgerichts Osnabrück (Az. 2 A 117/10) einen entsprechenden negativen Bauvorbescheid für rechtens erklärt hat.

      So sollte das Mini-Windrad auf einem gerade mal 525 Quadratmeter kleinen Grundstück in einem eng bebauten Wohngebiet der knapp 2000 Einwohner zählenden Gemeinde Lünne gebaut werden. Und zwar direkt am Ufer des Lünner Sees. Durch die Lage am See wäre die Ökostrom-Konstruktion aber auch von allen anderen Grundstücken aus deutlich wahrzunehmen gewesen - und hätte die landschaftliche Idylle des Gebiets zerstört.

      Kleinwindräder sind in ausgewiesenen Wohngebieten nämlich nur zulässig, wenn sie die Ruhe und den Charakter der auf Erholung ausgelegten Siedlung nicht - wie hier - zu übertönen und zu überlagern drohen. Wegen der Drehbewegung ihrer Flügel seien sie im Übrigen nicht - wie vom Windmühlenbauer behauptet - mit Antennen- oder Fahnenmasten vergleichbar, die in der Regel ohne eine besondere Genehmigung auskommen.



      Biker haftet für Sturz an ausgebessertem Fahrbahn-Loch

      Ein Motorradfahrer muss immer mit Anomalitäten in der Fahrbahn rechnen und an gerade mit Bitumen ausgebesserten und danach mit Sand bestreuten Schadstellen kann sein motorisiertes Zweirad erfahrungsgemäß leicht ins Schleudern geraten. Besondere Hinweise auf derart bekannte und deutlich sichtbare Gefahrenquellen sind deshalb in der Verkehrspraxis nicht vonnöten und der Straßenreparaturdienst kommt dabei auch ohne besondere Beschilderung seiner gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht in ausreichender Weise nach. Diese Auffassung hat jetzt das Landgericht Wiesbaden vertreten (Az. 9 O 164/10) und den Schadensanspruch eines an solch einer Stelle gestürzten Motorradfahrers an die betroffene Kommune in Höhe von 5.619,85 Euro zurückgewiesen.

      Im konkreten Fall hatte der Mann nach eigener Aussage bei im strahlenden Sonnenschein flimmernder Fahrbahn den Sand auf der Bitumen-Stelle erst im letzten Augenblick erkannt und war beim wohl zu heftigen Ausweichversuch mit seinem Motorrad auf die linke Seite gefallen. Er sei dabei höchstens 50 bis 60 km/h gefahren, also im zulässigen Limit gewesen. Und unmittelbar an der Unfallstelle hätte nicht einmal ein Warnschild des Straßenbauhofs gestanden, was gegen dessen Verkehrssicherungspflicht verstoße.

      Gleich ein doppelter Trugschluss, wie die Wiesbadener Richter betonten. Erstens handelt es sich bei der höchstzugelassenen Geschwindigkeit immer um dasjenige theoretische Tempo, das ein Verkehrsteilnehmer nur bei günstigen Verkehrsbedingungen fahren darf - die lagen hier offenbar aber nicht vor, standen doch im Vorfeld zwei Baustellenschilder, die den Motorradfahrer zumindest hätten skeptisch machen müssen.

      Und zweitens sind Hinweise auf sichtbare Gefahrenquellen grundsätzlich entbehrlich. Werden sie trotzdem angebracht - wenn auch wie bei den Schildern hier weit vor der Unfallstelle - so wird der Verkehrssicherungspflicht allemal ausreichend Genüge getan. Lückenlose Sicherungsvorkehrungen sind praktisch nicht möglich und damit nicht einklagbar.



      Ständig verspätete Mietzahlungen: Droht Kündigung?

      Bezahlen die Bewohner eines Einfamilienhauses die laut Mietvertrag spätestens jeweils zum 3. Werktag fällige Miete ständig später, kann der Hausbesitzer ihnen schließlich kündigen und die Räumung gegebenenfalls per Klage durchsetzen. Das gilt auch dann, wenn die Hausbewohner vor Gericht behaupten, sich nur geirrt zu haben und der Meinung gewesen zu sein, die Miete sei erst zur Monatsmitte zu zahlen. Darauf hat jetzt der Bundesgerichtshof bestanden (Az. VIII ZR 91/10).

      So waren die säumigen Mieter des Hauses im baden-württembergischen Achberg mehrfach von ihrer Vermieterin abgemahnt worden, die zu Monatsbeginn anstehenden Zahlungen doch pünktlich zu tätigen. Als das Geld aber weiterhin erst zur Monatsmitte und darüber hinaus eintraf und die Mieter auch nicht auf wiederholte Kündigungen reagierten, erhob die Hausbesitzerin Räumungsklage.

      Und das zu Recht, wie Deutschlands oberste Bundesrichter betonten. Eine andauernde und trotz Abmahnung des Vermieters fortwährend verspätete Entrichtung der Mietzahlung stellt eine so gravierende Pflichtverletzung dar, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund laut Bürgerlichem Gesetzbuch rechtfertigt. Spätestens mit den Abmahnungen wäre der von den Betroffene ins Felde geführte "Irrtum" hinsichtlich des Zahlungstermins vermeidbar gewesen. Zumal die zwingende Verpflichtung des Mieter zur pünktlichen Zahlung nicht aufgehoben wird, wenn ihm "nur" Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.



      Unterrichtsausschluss wegen Internet-Mobbing?

      Beleidigt eine Schülerin ihre Klassenkameradin aufs Gröbste im Internet, darf ein derartiges Fehlverhalten vom Lehrkörper auch schuldisziplinarisch sanktioniert werden. Selbst wenn die schwerwiegenden Diffamierungen nicht im Unterrichtsbetrieb erfolgt sind, sondern am privaten Computer der Schülerin und in deren Freizeit. Darauf hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hingewiesen (Az. 9 S 1056/11). Inwieweit in einem solchen Fall aber ein kompletter Unterrichtsausschluss gerechtfertigt ist, hänge jedoch von der Schwere der Unterstellungen und der damit verbundenen Erkennbarkeit des Opfers der Beschimpfungen im Internet ab.

      Ein Mädchen hatte ihre Mitschülerin in einem populären Internet-Forum als "Punkbitch" mit "Mut zur Hässlichkeit" und als "Assi" bezeichnet und vorgeworfen, später schließlich ihr "Hartz IV finanzieren" zu müssen. Gerade mit letzterer Bemerkung spielte die Bloggerin schamlos auf die persönlich schwierige Situation der Diffamierten an und überschritt zweifellos bei weitem die Grenzen einer vom allgemeinen Recht auf Meinungsäußerung gedeckt Kritik. Weshalb die Schulleitung nach Bekanntwerden des Internet-Eintrags und einer entsprechenden Aussprache einen - wenn auch nur eintägigen - Unterrichtsauschluss verhängte.

      Eine nach Ansicht des Gerichts zwar prinzipiell berechtigte, aber in der konkreten Situation möglicherweise zu harte Strafe. Zwar darf eine Schulleitung disziplinarische Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit, sexuellen Selbstbestimmung sowie der Ehre und dem Eigentum der am Schulleben Beteiligten ergreifen, wobei grundsätzlich ohne Belang ist, wo das zu ahndende Fehlverhalten stattgefunden hat. Einzige Voraussetzung für ein Eingreifen des Lehrkörpers ist, dass sich die Übergriffe auch innerhalb der Schule und insbesondere in der Klasse der Betroffenen ausgewirkt haben. Das war hier durch das Bekanntwerden der Internetseite unter den Mitschülern und Lehrern zweifellos der Fall.

      Allerdings ist eine über den Bekanntenkreis hinausgehende Wirkung bereits am Tag, an dem die Schülerin mit ihrem Fehlverhalten konfrontiert wurde, durch das Löschen des Internet-Eintrags von ihr selbst beendet worden. Insofern zweifelte das Gericht doch erheblich an der Verhältnismäßigkeit der durch die Schule getroffenen Ordnungsmaßnahme und stellte ihre Rechtmäßigkeit damit klar in Frage.


      Quelle: Juni 2011 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      Avatar
      schrieb am 12.07.11 17:17:14
      Beitrag Nr. 87 ()
      12.07.11

      Ebay könnte für Verkauf gefälschter Ware haften

      (dpa) - Ebay und andere Online-Marktplätze sollen nach dem Willen der obersten EU-Richter künftig mehr Verantwortung für Verstöße gegen das Markenrecht auf ihren Seiten tragen.

      Der Betreiber eines Internet-Marktplatzes könnte zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er den Zugang zu «rechtsverletzenden Waren» - etwa gefälschten Produkten - nicht umgehend sperrt. Voraussetzung sei allerdings, dass er von dem Vergehen wisse oder nur lasch geprüft habe (Rechtssache C-324/099).

      Im Streit zwischen L'Oréal und Ebay sprach sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg für «wirksame, verhältnismäßige und abschreckende» Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums aus. Nach Ansicht der Luxemburger Richter sollen die zuständigen nationalen Gerichte Betreiber auch ermahnen können, vorbeugend gegen die Verletzung des Markenrechts vorzugehen.

      L'Oréal hatte Ebay vorgeworfen, den Handel mit gefälschten Produkten oder unverkäuflichen Proben des Kosmetikkonzerns nicht genug zu bekämpfen. Damit beteilige sich Ebay an Verstößen gegen das Markenrecht, die von Nutzern der Internetseite begangen worden seien. Die Plattform locke Käufer mit Hilfe bestimmter Schlüsselwörter in Suchmaschinen auf sein Portal, wo auch unzulässige Produkte angeboten würden. Unternehmen können zu bestimmten Suchbegriffen Werbeanzeigen kaufen, die im Umfeld der Ergebnisse bei Anbietern wie erscheinen.

      L'Oréal hatte beim High Court in Großbritannien Klage eingereicht. Dieser hatte daraufhin bei der Auslegung europäischer Bestimmungen um die Hilfe der EU-Richter gebeten. Das Gericht in Großbritannien muss sich nun an dem Spruch der EU-Richter orientieren und selbst entscheiden, wie es in dem Fall weitergeht./
      Avatar
      schrieb am 21.07.11 18:38:53
      Beitrag Nr. 88 ()
      21.07.11

      Gerichtshof schützt Meinungsfreiheit von Arbeitnehmern

      (dpa-AFX) - Die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen der Veröffentlichung von Missständen bei ihrem Arbeitgeber verstößt gegen die Menschenrechtskonvention. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem am Donnerstag verkündeten Urteil und gab einer Altenpflegerin aus Berlin Recht. Die Straßburger Richter schützen damit sogenannte Whistleblower-Arbeitnehmer, die auf Missstände in Unternehmen oder Institutionen öffentlich aufmerksam machen. Opposition und Gewerkschaften fordern nun, Informanten gesetzlich zu schützen.

      Die Berliner Altenpflegerin Brigitte Heinisch hatte Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattet, den landeseigenen Klinikbetreiber Vivantes. Das Unternehmen habe zu wenig Personal und sei deshalb nicht in der Lage, die Bewohner eines Pflegeheims ausreichend zu versorgen. Daraufhin wurde Heinisch fristlos entlassen. Die deutschen Gerichte bestätigten die Kündigung. Der EGMR sieht darin eine Verletzung der Meinungsfreiheit und sprach der Pflegerin eine Entschädigung von insgesamt 15 000 Euro zu. Dafür hat die Bundesrepublik aufzukommen.

      Zwar hätten die Vorwürfe gegen Vivantes rufschädigende Wirkung, so der Straßburger Gerichtshof. Jedoch sei das öffentliche Interesse, über Mängel in der Pflegeeinrichtung zu erfahren, wichtiger als das Interesse des Unternehmens 'am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen'. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Pflegerin 'wissentlich oder leichtfertig' falsche Angaben gemacht hätte, urteilten die Richter.

      Bevor Heinisch Anzeige erstattet hatte, hatten sie und ihre Kollegen die Geschäftsleitung mehrfach darauf hingewiesen, dass das Personal überlastet sei. Auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen hatte bei einem Kontrollbesuch wesentliche Mängel in der Pflege festgestellt.

      Eine Sprecherin von Vivantes wollte das Urteil nicht kommentieren. Sie wies darauf hin, dass die deutschen Arbeitsgerichte die Kündigung bestätigt hatten. 'Das arbeitsrechtliche Verfahren in Deutschland ist ausgeurteilt.' Die Entscheidung aus Straßburg habe keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils. Formal ist das richtig: Die Beschwerde vor dem EGMR richtet sich immer gegen den Staat, dem eine Entscheidung zuzurechnen ist, hier also gegen die Bundesrepublik.

      Allerdings gibt es die Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Das will Heinischs Anwalt nun prüfen. Die 49-Jährige wollte sich allerdings am Donnerstag nicht festlegen, ob sie wirklich wieder an ihre alte Arbeitsstelle zurück möchte.

      Opposition und Gewerkschaften forderten einen gesetzlichen Schutz von Informanten. 'Mutige Arbeitnehmer, die in ihren Unternehmen Missstände oder kriminelle Machenschaften frühzeitig aufdecken, müssen gesetzlich besser geschützt werden', sagte die Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion für Arbeit und Soziales, Anette Kramme. Die Fraktionen von SPD und Grünen kündigten an, nach der Sommerpause Gesetzentwürfe vorzulegen.

      Auch die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi und der Deutsche Gewerkschaftsbund forderten eine gesetzliche Regelung. 'Gammelfleisch, unterversorgte Patienten oder gefährliche Störungen in Industrieanlagen gehören sicher nicht zu schützenswerten Betriebsgeheimnissen', sagte der stellvertretende Verdi-Vorsitzende Gerd Herzberg.

      Das Bundesarbeitsministerium reagierte zunächst zurückhaltend. 'Die Bundesregierung wird eingehend prüfen, ob und wenn ja, in welchen Fällen eine gesetzliche Klarstellung der Rechtslage erforderlich ist', sagte eine Sprecherin. Das Urteil des EGMR ist noch nicht rechtskräftig. Die Bundesregierung hat drei Monate Zeit, um Einspruch einzulegen und die Verweisung an die Große Kammer des Gerichtshofs zu beantragen.

      Genau das fordert die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. Die Bundesregierung solle in Straßburg auf eine Änderung der Entscheidung drängen, heißt es in einer Erklärung der BDA. Eine 'gesetzliche Regelung zum Anschwärzen des Arbeitgebers' - wie es in der Erklärung heißt - sei 'gefährlich und überflüssig'.

      Auch ohne gesetzliche Regelung müssen die Arbeitsgerichte allerdings künftig die Leitlinien aus Straßburg beachten. Die Menschenrechtskonvention ist in Deutschland geltendes Recht. 'Die Gerichte müssen die Grundsätze des EGMR anwenden und in die Interessenabwägung einfließen lassen', sagte der Leiter der Verdi-Rechtsabteilung, Jens Schubert.

      Die Altenpflegerin verlangte eine Entschuldigung vom Land Berlin, der Eigentümerin der Klinik. 'Der Gerechtigkeit ist nicht genüge getan. Ich habe meine Arbeit verloren.' Der Berliner Senat sieht aber keine Grundlage, sich zu entschuldigen. Heinisch und ihr Anwalt würden verkennen, dass Vivantes ein eigenständig operierender Konzern sei, sagte Gesundheitsstaatssekretär Benjamin Hoff (Linke).

      Die Spitzenkandidatin der Grünen für die Abgeordnetenhauswahl in Berlin, Renate Künast, ließ über einen Sprecher erklären: 'Ich freue mich über den erfolgreichen Weg, den die Klägerin zurückgelegt hat. Ihrem Engagement verdanken wir, dass der Pflegeskandal bei Vivantes aufgedeckt werden konnte.' Die Entlassung sei unverständlich gewesen. Auch Berlins Arbeitssenatorin Carola Bluhm (Linke) begrüßte das Straßburger Urteil./
      Avatar
      schrieb am 16.08.11 16:07:12
      Beitrag Nr. 89 ()
      16.08.11

      Werbung für Handy-Internet-Tarife irreführend

      (dpa) - Die Werbung für Internet-Flatrates der Mobilfunk-Anbieter ist nach vorläufiger Auffassung mehrerer Gerichte in vielen Fällen irreführend.

      Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte eine Reihe von Mobilfunk-Anbietern abgemahnt und danach gegen vier Anbieter vor Gerichten in Düsseldorf, Bonn, Koblenz und Köln einstweilige Verfügungen erwirkt (etwa Landgericht Bonn, Az.: 11 O 38/11). Drei Anbieter hätten die gerichtliche Auseinandersetzung gemieden und sofort Unterlassungserklärungen unterzeichnet.

      Die Flatrate-Angebote werben mit «unbegrenztem» mobilen Surfen im Internet. Tatsächlich werde aber ausweislich des Kleingedruckten nach einem Datenvolumen zwischen 200 und 500 Megabyte kräftig auf die Übertragungs-Bremse getreten. Einstweilige Verfügungen habe man gegen Vodafone, NetCologne, die Telekom und 1&1 erwirkt. Auch die Bezeichnung der Tarife ist den Verbraucherschützern ein Dorn im Auge. Sie sollen nun ebenfalls gerichtlich überprüft werden./
      Avatar
      schrieb am 17.08.11 13:30:39
      Beitrag Nr. 90 ()
      17.08.11

      Bundesfinanzhof: Studienkosten können absetzbar sein

      (dpa-AFX) - Kosten für eine Ausbildung oder ein Erststudium direkt nach dem Schulabschluss können unter bestimmten Umständen doch von der Steuer abgesetzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden und damit den Klagen eines Piloten und einer Medizinerin (VI R 38/10 und VI R 7/10) stattgegeben, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte.

      Eigentlich dürfen derartige Kosten seit 2004 nicht mehr beim Finanzamt geltend gemacht werden. Darauf beriefen sich auch die Behörden, als sie den Klägern die Absetzung ihrer Kosten verweigerten. Der BFH gab den beiden Recht und hob die Urteile der Vorinstanzen auf.

      Aus Sicht der Münchner Finanzrichter sind die Kosten für Ausbildung und Erststudium 'hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit veranlasst'. Sie dürften somit als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden./
      Avatar
      schrieb am 09.09.11 13:38:31
      Beitrag Nr. 91 ()
      09.09.11

      Kein «einmaliges Bearbeitungsentgelt» für Privatkredite

      Erneut hat ein Oberlandesgericht (OLG) einer Bank ein einmaliges Bearbeitungsentgelt für einen Privatkredit untersagt. Eine entsprechende Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach Ansicht des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken nichtig (Az.: 4 U 174/10).

      Das Gericht beanstandete mit seinem am Freitag bekanntgewordenen Beschluss eine Regelung im Kleingedruckten eines Geldinstituts. Die Bank berechnete demnach einem Kunden bei einem Privatkredit ein sogenanntes «einmaliges Bearbeitungsentgelt». Die Begründung: Die Bankmitarbeiter müssten unter anderem die Vermögensverhältnisse des Kunden prüfen, die Vertragsunterlagen erstellen und erläutern, Beratungsgespräche führen und das Darlehen auszahlen.

      Das OLG ließ alle diese Argumente nicht gelten. Nach Auffassung des Gerichts sind die Arbeiten nicht im Interesse des Kunden, sondern der Bank. Daher sei es nicht gerechtfertigt, sie dem Kunden zu berechnen.

      Wegen solcher Urteile verzichten ohnehin immer mehr Banken bei Krediten auf Bearbeitungsgebühren. Nach Einschätzung von Experten werden dadurch allerdings Kredite meist nicht billiger, weil die Geldinstitute im Gegenzug oft den Zinssatz erhöhen.

      http://www.comdirect.de/inf/news/detail.html?ID_NEWS=2043164…
      Avatar
      schrieb am 28.09.11 15:16:23
      Beitrag Nr. 92 ()
      28.09.11

      BGH stärkt Rechte der Vermieter bei Modernisierung

      Der Bundesgerichtshof hat bei der Modernisierung von Wohnungen die Rechte der Vermieter gestärkt. Es reiche aus, wenn der Hausbesitzer den Mietern seine Pläne ankündigt und sie informiert, mit welcher Mieterhöhung sie danach rechnen müssten, entschieden die obersten Richter am Mittwoch in Karlsruhe. Die Mieter hätten kein Recht auf ein detaillierte Bauplanung und müssten die Einschränkungen dulden (Az.: VIII ZR 242/10).

      Der Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen (GdW) begrüßte das Urteil. 'Hier sind in der Vergangenheit durch die Instanzgerichte teilweise praxisferne, überhöhte Anforderungen gestellt worden', sagte Präsident Axel Gedaschko. Der Deutsche Mieterbund (DMB) bedauerte dagegen die Entscheidung. 'Es ist problematisch, dass die Vereinfachung der Rechtslage auf Kosten der Mieter geschieht. Sie können nicht mehr frühzeitig detaillierte Informationen verlangen, wann, wo und wie in ihrer Wohnung modernisiert wird', sagte Direktor Lukas Siebenkotten.

      Der BGH gab mit seinem Urteil den Eigentümern eines Mehrfamilienhauses in München recht. Sie wollten an dem Haus Balkone anbringen. Dafür mussten Heizungsrohre und Elektroleitungen in den Wohnungen verlegt werden. Ein Mieter fühlte sich nicht ausreichend informiert und verweigerte den Zugang zur Wohnung. Mit dieser Haltung war er bereits in den Vorinstanzen unterlegen./

      http://www.comdirect.de/inf/news/detail.html?ID_NEWS=2063672…
      Avatar
      schrieb am 01.10.11 10:01:49
      Beitrag Nr. 93 ()
      Zwei Stellplätzen für Behinderte: Beide sind frei zu halten

      Sind mehrere Stellplätze auf einem öffentlichen Parkplatz ausdrücklich Behinderten vorbehalten, dürfen sie auch nur von diesen genutzt werden. Stellt ein Autofahrer, der nicht zu dieser Personengruppe gehört, sein Fahrzeug trotzdem dort ab, hat die zuständige Verkehrsbehörde das Recht und die Pflicht, den Wagen zügig und ohne Wenn und Aber auf Kosten des Fahrzeughalters abschleppen zu lassen. Darauf hat in einer aktuellen Entscheidung das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße bestanden (Az. 5 K 369/11).

      So sah sich just ein Rechtsanwalt bemüßigt, in diesem Fall in eigener Sache vors Gericht zu ziehen. Er hatte seinen Pkw vor dem Amtsgericht Ludwigshafen auf einem der dort vorhandenen zwei Behindertenparkplätze abgestellt und war dann seiner anwaltlichen Wege gegangen. Eine Politesse, die vergeblich nach dem vorgeschriebenen Behindertenausweis hinter der Frontscheibe gesucht hatte, konnte den Fahrer des falsch geparkten Wagens auch nicht im Gerichtsgebäude ausfindig machen und ließ das Auto eine dreiviertel Stunde später zwangsabschleppen.

      Die ihm dafür in Rechnung gestellten 145,75 Euro wollte der betroffene Anwalt allerdings nicht zahlen. Schließlich sei der zweite Sonder-Stellplatz daneben ja nicht belegt gewesen und hätte damit einem berechtigten Behinderten problemlos zur Verfügung gestand - falls ein solcher überhaupt in dieser Zeit aufgetaucht wäre, was offensichtlich nicht der Fall war. Womit der ganze behördliche Abschleppvorgang unverhältnismäßig und damit nicht rechtens sei.

      Eine Argumentation, der die rheinland-pfälzischen Richter nicht folgen wollten. Ein verbotswidrig auf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug dürfe und müsse sofort abgeschleppt werden. Und eine Funktionsbeeinträchtigung läge auch dann vor, wenn nicht alle Sonder-Parkplätze gleichzeitig belegt sind. Schließlich muss den Hilfsbedürftigen der ihnen vorbehaltene Parkraum unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen, gibt es für sie im Unterschied zu 'normalen' Verkehrsteilnehmern doch keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten.

      Im Gegensatz zur Auffassung des bei der Ordnungswidrigkeit ertappten Rechtsanwalts habe die Politesse vor dem Abschleppen auch keine weitergehenden Nachforschungen zu seinem Aufenthaltsort anstellen müssen. Weshalb der Kostenbescheid zweifellos rechtmäßig ist.



      Geltendmachung von Reisemängeln will gekonnt sein

      Wer seinen Ärger über Missstände am Urlaubsort beim heimischen Reiseveranstalter in einem Geldsegen ertränken will, sollte tunlichst auf die reiserechtlich korrekte "Geltendmachung" der betreffenden Mängel achten. Der höfliche "Wunsch nach Bearbeitung einer Beschwerde" seitens des Reisebüros vor Ort bringt in der Regel den erhofften Geldsegen nicht zum Fließen, so ein Urteil des Amtsgerichts Köln (Az. 142 C 601/08).

      Im strittigen Fall ging es um die 14-tägige Urlaubsreise eines Ehepaars nach Tunesien. Im Zimmer der Beiden war die Toilettenbrille kaputt, der Handtuchhalter fiel herunter, die Klimaanlage arbeitete nur unzureichend und tropfte dafür beständig auf den Boden, die Bettwäsche wurde nur zweimal in zwei Wochen gewechselt, der Strand war von Müll, Unrat, Flaschen und Scherben verdreckt und das Wasser nicht sauberer, täglich gab es dasselbe Essen - offenbar um es leichter mehrfach wiederzuverwenden. Und das alles zum Gesamtpreis von stattlichen 1.296 Euro. Wovon die Betroffenen nunmehr eine Minderung um 46,5 Prozent verlangten. Die der hiesige Veranstalter allerdings nicht zahlte.

      Nach Auffassung des Gerichts zu Recht. Die vergnatzten Tunesien-Reisenden hatten ihrem Reisebüro daheim zwar eine Reklamations-Liste mit all den Mängel überreicht. Und das schickte diese wohl in der gesetzlich vorgeschriebenen Monatsfrist weiter - jedoch nur als "Kundenbeschwerde" mit der "Bitte um Bearbeitung". Was von der Zentrale des Reiseveranstalters lediglich als bloße Kritik bzw. Aufforderung zur Verbesserung zukünftiger Leistungen verstanden wurde - nicht aber als verbindliche "Geltendmachung" von Mangelleistungen.

      Aus einem solchen Mängel-Schreiben, wenn es denn rechtliche Gültigkeit haben soll, muss aber immer deutlich hervorgehen, dass eine Reaktion im Sinne einer Kompensation dem Reisenden gegenüber erwartet wird - und nicht nur eine Geste wie eine Entschuldigung oder etwa Dank für Kritik. In dem Brief des Reisebüros war jedoch weder die Anschrift der Urlauber angegeben, noch fand sich ein Hinweis darauf, dass der Absender namens und im Auftrage der Beiden handelt und diese fristgemäß Geldforderungen geltend machen wollen. Ein nachgeschobenes anwaltliches Schreiben kam dann zu spät.

      Quelle: September 2011 Newsletter Deutsche Anwaltshotline
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 01.10.11 10:03:11
      Beitrag Nr. 94 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.158.416 von MFC500 am 01.10.11 10:01:49das gehört auch noch dazu:

      Doggen-Alarm: Muss Halter für Polizei-Notruf bezahlen?

      Tauchen am oberen Rand der Mauer zum Nachbargrundstück die Pfoten der dort verbotenerweise offenbar frei herumlaufenden Doggen auf, ist zweifellos Gefahr im Verzuge. Jedenfalls tun die erschreckten Anwohner gut daran, umgehend die Polizei zu rufen, ehe noch schlimmeres geschieht. Und die Beamten dürfen ihren Einsatz anschließend zu Recht dem Halter der Tiere in Rechnung stellen, selbst wenn der diese als harmlos und die ganze nachbarliche Aufregung als überflüssige Panikmache bezeichnet. Das zumindest hat jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden (Az. 5 K 256/11).

      Im konkreten Fall war der Ort des Geschehens ein Grundstück im malerischen Speyer. Dessen Besitzer hält sich mehrere Deutsche Doggen, die aber wegen ihrer Gefährlichkeit auf dem Anwesen nicht frei herumlaufen dürfen. Als das eines Tages im März trotzdem der Fall war, informierten die Nachbarn die Polizei. Die schickte auch gleich zwei Beamte, welche die herbeigerufene Tochter des Hundehalters dazu vergatterten, die wild herumbellenden und immer wieder über die Mauer lugenden Tiere in ihren vorgeschriebenen Zwinger zurück zu bringen.

      Ein Einsatz, welcher der Behörde summa summarum mit 141,25 Euro zu Buche schlug - ein Betrag, den sie dem Beisitzer der Doggen in Rechnung stellten. Was der aber nicht bezahlten wollte. Schließlich habe nicht er die Polizisten gerufen und vor allem sei von den noch jungen und nur verspielten Hunden objektiv keinerlei Gefahr ausgegangen.

      Dem widersprach das Gericht. Für ein polizeiliches Einschreiten genüge schon der Anschein einer Gefahr. Die Beamten hätten im maßgeblichen Zeitpunkt sehr wohl von einer Gefahrenlage ausgehen müssen. Die Hunde haben bei Ankunft der Polizisten sofort angeschlagen und einen sehr aggressiven Eindruck vermittelt. Es war nicht auszuschließen, dass sie jeden Moment die Begrenzungsmauer zum Nachbargrundstück überspringen würden.
      Avatar
      schrieb am 12.10.11 15:23:48
      Beitrag Nr. 95 ()
      12.10.11

      ROUNDUP: BGH: Klauseln in alten Versicherungsverträgen unwirksam

      Versicherungen können sich nicht auf Klauseln in alten Verträgen berufen, die entgegen der neuen Rechtslage Verbraucher benachteiligen. Wie der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschied, kann sich die Versicherung in diesen Fällen nicht darauf berufen, dass der Kunde seine Vertragspflichten verletzt habe. Einige Versicherer hatten ihre Verträge nicht an das 2008 reformierte, kundenfreundlichere Recht angepasst. Verbraucherschützer hatten dies kritisiert (Az.: IV ZR 199/10).

      Im konkreten Fall geht es um Leistungen aus einer Gebäudeversicherung. Der Eigentümer hatte die Wasserrohre einer leerstehenden Wohnung nicht entleert. Deshalb kam es im Winter zu einem Wasserschaden. Die Versicherung berief sich auf die Verletzung der im Vertrag festgelegten Pflicht, die Rohre zu leeren. Deshalb wollte sie nur die Hälfte des Schadens ersetzen.

      Dem widersprach nun der BGH: Die Klausel sei komplett unwirksam. Denn sie sieht vor, dass die Versicherung bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung gar nicht zahlen muss. Nach neuem Recht jedoch muss die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit zwar weniger zahlen, wird aber nicht völlig befreit. Die Versicherungen hatten ein Jahr lang Zeit, ihre Verträge anzupassen. Wenn sie das nicht getan haben, werde die ganze Bestimmung unwirksam - mit der Folge, dass die Versicherung grundsätzlich den ganzen Schaden ersetzen muss.

      Möglich ist nach dem Urteil allerdings eine Reduzierung aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften - etwa, wenn der Kunde nicht nur Pflichten verletzt hat, sondern auch den konkreten Schaden grob fahrlässig verursacht hat./

      Quelle: dpa-AFX
      Avatar
      schrieb am 21.10.11 11:35:14
      Beitrag Nr. 96 ()
      21.10.11

      Kein einmaliges Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

      Erneut hat ein Oberlandesgericht (OLG) einer Bank ein einmaliges Bearbeitungsentgelt für einen Privatkredit untersagt. Eine entsprechende Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach Ansicht des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken nichtig (Az.: 4 U 174/10).

      Das Gericht beanstandete mit seinem am Freitag bekanntgewordenen Beschluss eine Regelung im Kleingedruckten eines Geldinstituts. Die Bank berechnete demnach einem Kunden bei einem Privatkredit ein sogenanntes «einmaliges Bearbeitungsentgelt».

      Die Begründung: Die Bankmitarbeiter müssten unter anderem die Vermögensverhältnisse des Kunden prüfen, die Vertragsunterlagen erstellen und erläutern, Beratungsgespräche führen und das Darlehen auszahlen.

      Das OLG ließ alle diese Argumente nicht gelten. Nach Auffassung des Gerichts sind die Arbeiten nicht im Interesse des Kunden, sondern der Bank. Daher sei es nicht gerechtfertigt, sie dem Kunden zu berechnen.

      Wegen solcher Urteile verzichten ohnehin immer mehr Banken bei Krediten auf Bearbeitungsgebühren. Nach Einschätzung von Experten werden dadurch allerdings Kredite meist nicht billiger, weil die Geldinstitute im Gegenzug oft den Zinssatz erhöhen.

      http://www.comdirect.de/inf/news/detail.html?ID_NEWS=2092891…


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Interessante Gerichtsurteile