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    Wirecard - Top oder Flop (Seite 341)

    eröffnet am 01.05.08 15:13:34 von
    neuester Beitrag 08.05.24 11:56:27 von
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      schrieb am 06.08.20 10:48:51
      Beitrag Nr. 162.750 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.664.578 von Synercon am 06.08.20 10:41:11
      Zitat von Synercon: Du bist der Hammer. Und wieder einmal mehr daneben. :laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh:

      Hast Du einen einzigen Case wo man in Deutschland einen WP über die 4 Mio. erfolgreich verklagt hat.

      und bitte nicht wieder ein beispiel bringen mit ganz anderen Sachverhalt wie Propsekterstellung, Fehlberatung, sondern bei Testaterstellung?

      Du hast auch damals schon allen, die vor WDI gewarnt haben unterstellt, dass sie für die Leerverkäufer arbeiten. Oder nur Dir "billig" Deine Aktien abluchsen wollen. Mir übrigens auch.

      Und nun arbeite ich also bei EY und nicht mehr für die EY??? :laugh::laugh::laugh::laugh:

      Du bist echt der Hit hier! :laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh:

      Herrlich deine Welt!


      Und die restlichen User die warnen, arbeiten im Wirtschaftsministerium, bei der BaFin und sind enge Vertraute von Mutti!
      Bitte bitte nicht klagen, wir wollen keine Entschädigung zahlen! :cry:
      @Hans, bei solchen Temperaturen sollte man den Aluhut mit Antenne abnehmen, der schadet in der Regel mehr, als das er hilft! :laugh::kiss:
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      schrieb am 06.08.20 10:47:26
      Beitrag Nr. 162.749 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.664.557 von Kallenfels am 06.08.20 10:40:05
      Laut HGB (auch wenn Hans das nicht wahrhaben möchte)
      Zitat von Kallenfels: Wenn nicht alle Geschädigte befriedigt werden können aus diesen 4 Mio.
      Was bleibt dann für EY übrig.
      Die müssen keine Insolvenz beantragen da es eine haftungsobergrenze gibt.
      Sehe ich das falsch ?
      Bitte um Aufklärung


      Gemäß § 323 II ist die Haftung bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung gegenüber einer Gesellschaft auf eine Million Euro und gegenüber einer Aktiengesellschaft, deren Aktien im regulierten Markt gehandelt werden, auf vier Millionen Euro begrenzt. Gemäß § 54 I WPO hat ein Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in diesen Höhen abzuschließen.[22] Da die Haftungsbegrenzung nur bei Fahrlässigkeit gilt, ist die Haftung bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung unbeschränkt und somit kommt der Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz im Einzelfall eine hohe Bedeutung zu.[23] Problematisch sind außerdem Fälle, in denen nur der Prüfungsgehilfe vorsätzlich handelt, da nach hM sich der Wirtschaftsprüfer dann auf die Haftungsbegrenzung nach § 323 II berufen kann und nur der vorsätzlich agierende Prüfungsgehilfe unbeschränkt zu haften hat.[24] Ein solches Ergebnis erscheint jedoch fraglich, da gemäß den Grundsätzen des § 278 BGB das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen dem Schuldner, also dem Wirtschaftsprüfer, zugerechnet wird.[25]

      Und ein Vorsatz zu beweisen ist schwierig, da dies eindeutig belegt werden muss, da im Zweifel Fahrlässigkeit gilt.
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      schrieb am 06.08.20 10:41:11
      Beitrag Nr. 162.748 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.664.521 von HansSchneider am 06.08.20 10:37:27
      ich bei EY?????
      Du bist der Hammer. Und wieder einmal mehr daneben. :laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh:

      Hast Du einen einzigen Case wo man in Deutschland einen WP über die 4 Mio. erfolgreich verklagt hat.

      und bitte nicht wieder ein beispiel bringen mit ganz anderen Sachverhalt wie Propsekterstellung, Fehlberatung, sondern bei Testaterstellung?

      Du hast auch damals schon allen, die vor WDI gewarnt haben unterstellt, dass sie für die Leerverkäufer arbeiten. Oder nur Dir "billig" Deine Aktien abluchsen wollen. Mir übrigens auch.

      Und nun arbeite ich also bei EY und nicht mehr für die EY??? :laugh::laugh::laugh::laugh:

      Du bist echt der Hit hier! :laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh:

      Herrlich deine Welt!
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      schrieb am 06.08.20 10:40:05
      Beitrag Nr. 162.747 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.664.509 von HansSchneider am 06.08.20 10:35:05Wenn nicht alle Geschädigte befriedigt werden können aus diesen 4 Mio.
      Was bleibt dann für EY übrig.
      Die müssen keine Insolvenz beantragen da es eine haftungsobergrenze gibt.
      Sehe ich das falsch ?
      Bitte um Aufklärung
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      schrieb am 06.08.20 10:37:27
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      schrieb am 06.08.20 10:35:05
      Beitrag Nr. 162.745 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.664.428 von Kallenfels am 06.08.20 10:30:25
      Zitat von Kallenfels: Ich denke einmal wir machen uns hier vermutlich Hoffnungen auf eine Entschädigung unserer Verluste durch EY.
      Wen die deutsche EY GmbH einzig und allein haftbar gemacht werden kann so bedeutet dies eine Haftungsobergrenze von 4 Millionen.
      Das bedeutet eine Entschädigung im Cent Bereich.
      Nun kann es allerdings sein daß die Haftung ausgeweitet wird weil ja nicht nur deutsche Investoren Verluste haben sondern Internationale.
      Hier kann natürlich das Hemmnis sein das die deutsche EY GmbH die Prüfung vorgenommen hat.

      Die Klärung der Verantwortlichkeit ist nach meiner persönlichen Meinung nach das Entscheidendste.



      Die Haftungsbegrenzung auf 4 Mio gibt es grundsätzlich. Nur greift sie in diesem Fall nicht ein. Auch wenn synercron und ein paar andere Mitarbeiter von EY hier diese Theorie der angeblichen Haftungsbegrenzung aggressiv verteidigen, ändert sich daran nichts.

      Der Grund, warum die ausländischen EY Gesellschaften belangt werden sollen, ist, dass selbst bei einer vollen Haftung von EY durch eine Insolvenz der deutschen Gesellschaft nicht alle Gläubiger befriedigt werden können. Das hat mit den 4 Mio relativ wenig zu tun.
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      schrieb am 06.08.20 10:34:42
      Beitrag Nr. 162.744 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.664.374 von HansSchneider am 06.08.20 10:27:41
      Zitat von HansSchneider:
      Zitat von Synercon: Der Schritt ins Ausland belegt es ja. es ist wesentlich schwieriger und aufwendiger das im Ausland durchzusetzen. Dennoch wird es nun versucht und nicht in D. Das belegt es eben. Die versuchen das ja nicht aus Spaß.
      Aber natürlich könnt Ihr wie auch früher schon die Realitäten ausklammern und wie auch früher schon alles schönreden.


      Was du schreibst ist wie immer Blödsinn. Es geht nicht darum die Realitäten auszublenden, sondern die Haftungssumme zu erhöhen. Wenn ausländische EY Gesellschaften mit einbezogen werden (und haftbar gemacht werden können), wäre sogar ein 100% Schadensersatz nicht auszuschließen.

      Ich glaube nicht daran, dass es 100% sind, aber deine Schlussfolgerung, dass nur weil ausländische EY Gesellschaften mit einbezogen werden, dass dann von EY Deutschland nichts zu holen sei ist völlig abwegig und absurd.

      Aber das trifft ja auf vieles zu, was du hier absonderst.


      Auch Du wirst in ein paar Jahren feststellen müssen, dass Du keinen Cent von deinen Verlusten zurückbekommen hast! :laugh:
      Ach was für einen Blödsinn schreib ich denn da schon wieder! :kiss:
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      schrieb am 06.08.20 10:34:11
      Beitrag Nr. 162.743 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.664.374 von HansSchneider am 06.08.20 10:27:41
      Ja das Hänschen;
      lag immer daneben und liegt auch wieder daneben.

      Ja, man geht eben ins Ausland, weil in D für den WP eben laut HGB bei Fahrlässigkeit die Beschränkung der Haftung von 4 Mio. € pro case gilt und die Bafin sich mit Paragraphen abputzt.

      Auch wenn Anwälte zum Keilen was anderes erzählen. Siehe bisherige Fälle in der Vergangenheit.
      orientiere Dich lieber an Fakten und den bisherigen Cases anstatt Verkaufsargumenten von Anwälten.
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      12 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
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      schrieb am 06.08.20 10:30:25
      Beitrag Nr. 162.742 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.664.116 von Celovec am 06.08.20 10:10:05Ich denke einmal wir machen uns hier vermutlich Hoffnungen auf eine Entschädigung unserer Verluste durch EY.
      Wen die deutsche EY GmbH einzig und allein haftbar gemacht werden kann so bedeutet dies eine Haftungsobergrenze von 4 Millionen.
      Das bedeutet eine Entschädigung im Cent Bereich.
      Nun kann es allerdings sein daß die Haftung ausgeweitet wird weil ja nicht nur deutsche Investoren Verluste haben sondern Internationale.
      Hier kann natürlich das Hemmnis sein das die deutsche EY GmbH die Prüfung vorgenommen hat.

      Die Klärung der Verantwortlichkeit ist nach meiner persönlichen Meinung nach das Entscheidendste.
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      schrieb am 06.08.20 10:29:46
      Beitrag Nr. 162.741 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.664.344 von soistdasalso am 06.08.20 10:25:56
      Zitat von soistdasalso:
      Zitat von HansSchneider: ...

      1. Ist das rechtlich umstritten

      2. Ist mittlerweile klar, dass die Bilanzen seit 2015 falsch waren und damit sehr wahrscheinlich Vorsatz vorliegt (das "sehr wahrscheinlich" hätte ich auch weglassen können, habe aber keine Lust, schon wieder mit dir hier herumzudiskutieren. Am Ende entscheidet ein Gericht und nicht wir).


      Die Entscheidung kann ich dem Gericht abnehmen!
      Ist billiger, geht viel schneller und das Ergebnis ist auch das Gleiche!!!!!🤥


      So so...🤣🤣🤣🤣
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