Anlage SO ausfüllen als Ehepaar mit 1000€ Gewinn - verteilt 1000/0? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 27.05.09 15:00:22 von
neuester Beitrag 27.05.09 23:36:28 von
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Moin,
vielleicht kann mir einer hier eine kleine Frage beantworten, im Hauptbogen der Steuerklärung steht (Zeile 38, rechtes Kästchen):
"führten insgesamt zu einem Gewinn von weniger als 600 €, im Fall der Zusammenveranlagungen bei jedem Ehegatten weniger als 600 €..."
Habe nun ca. 1000 € Gewinn, Ehefrau 0 €. Also weniger als 1200 €, aber es steht dort ja "bei jedem weniger als 600 €".
Für die Anlage KAP ist doch auch die Summe maßgeblich, müsste doch dann auch bei der Anlage SO so sein? Oder nicht?
Vielen Dank für Antworten, konnte in den bisherigen Threads nichts passendes finden!
Gruß q.
vielleicht kann mir einer hier eine kleine Frage beantworten, im Hauptbogen der Steuerklärung steht (Zeile 38, rechtes Kästchen):
"führten insgesamt zu einem Gewinn von weniger als 600 €, im Fall der Zusammenveranlagungen bei jedem Ehegatten weniger als 600 €..."
Habe nun ca. 1000 € Gewinn, Ehefrau 0 €. Also weniger als 1200 €, aber es steht dort ja "bei jedem weniger als 600 €".
Für die Anlage KAP ist doch auch die Summe maßgeblich, müsste doch dann auch bei der Anlage SO so sein? Oder nicht?
Vielen Dank für Antworten, konnte in den bisherigen Threads nichts passendes finden!
Gruß q.
Laut meines Wissens bleibt der Betrag gleich also ob alleine oder als Ehepaar es gelten 600€. Wird der Betrag überschritten ist der ganze Betrag steuerplichtig also die ganzen 1000€.
Nugget
Nugget
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.263.986 von nugget80 am 27.05.09 16:48:05Die letzte Antwort ist nicht gerade richtig.
Die Lösung ist ganz einfach zu finden (§ 26b EStG):
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
Bei allen Steuerpflichtigen werden die jeweiligen Einkünfte gemäß den jeweils geltenden Einzelnormen (z. B. § 23 EStG für private Veräußerungsgeschäfte) ermittelt, erst dann werden diese als zusammengerechnet. Die von einem Ehegatten nicht genutzte Freigrenze kann also nicht vom Ehepartner genutzt werden.
Also wenn man keine gemeinsamen Einkünfte als Ehepaar nachweisen kann, erfolgt die individuelle Zurechnung! Bei einem Gemeinschaftsdepot (auch wenn nur einer handelt) sollte das Finanzamt bei einer hälftigen Einnahmenzuordnung keinen Ärger machen, da ofiziell beide Ehepartner auf das gemeinsame Vermögen zugreifen können.
Die Lösung ist ganz einfach zu finden (§ 26b EStG):
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
Bei allen Steuerpflichtigen werden die jeweiligen Einkünfte gemäß den jeweils geltenden Einzelnormen (z. B. § 23 EStG für private Veräußerungsgeschäfte) ermittelt, erst dann werden diese als zusammengerechnet. Die von einem Ehegatten nicht genutzte Freigrenze kann also nicht vom Ehepartner genutzt werden.
Also wenn man keine gemeinsamen Einkünfte als Ehepaar nachweisen kann, erfolgt die individuelle Zurechnung! Bei einem Gemeinschaftsdepot (auch wenn nur einer handelt) sollte das Finanzamt bei einer hälftigen Einnahmenzuordnung keinen Ärger machen, da ofiziell beide Ehepartner auf das gemeinsame Vermögen zugreifen können.
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.265.836 von benhurr am 27.05.09 19:35:08Hallo,
vielen Dank für die Antworten, werde ich wohl doch eine Anlage SO ausfüllen müssen. War aber immer davon ausgegangen, dass die Spekulationsgewinne bis zur doppelten Höhe des Freibetrages steuerfrei sind (auch für eine Person), ich hätte es sonst auch anders gemacht mit den Verkäufen.
Vielleicht lässt sich das dann wenigstens mit Alt-Verlustvorträgen verrechnen.
Wieso allerdings Speku-Gewinne anders behandelt werden als Sparzinsen (hier nutzt nämlich meine Frau den fast kompletten doppelten Freibetrag) ist mir rätselhaft.
Immerhin ist es doch eine Zugewinngemeinschaft...
seufz...
Naja, Steuergesetze halt.
Gruß q.
vielen Dank für die Antworten, werde ich wohl doch eine Anlage SO ausfüllen müssen. War aber immer davon ausgegangen, dass die Spekulationsgewinne bis zur doppelten Höhe des Freibetrages steuerfrei sind (auch für eine Person), ich hätte es sonst auch anders gemacht mit den Verkäufen.
Vielleicht lässt sich das dann wenigstens mit Alt-Verlustvorträgen verrechnen.
Wieso allerdings Speku-Gewinne anders behandelt werden als Sparzinsen (hier nutzt nämlich meine Frau den fast kompletten doppelten Freibetrag) ist mir rätselhaft.
Immerhin ist es doch eine Zugewinngemeinschaft...
seufz...
Naja, Steuergesetze halt.
Gruß q.
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.266.781 von quepos am 27.05.09 21:08:44Wieso allerdings Speku-Gewinne anders behandelt werden als Sparzinsen (hier nutzt nämlich meine Frau den fast kompletten doppelten Freibetrag) ist mir rätselhaft.
Weil das eine eine Freigrenze und das andere ein Freibetrag ist.
Gruß
Taxadvisor
Weil das eine eine Freigrenze und das andere ein Freibetrag ist.
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