Besteuerung von Stockdividenden - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 05.06.09 13:36:11 von
neuester Beitrag 21.06.09 14:29:32 von
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Weiß jemand ob zwischenzeitlich verbindlich geklärt ist, wie unter der Abgeltungssteuer die Stockdividenden steuerlich behandelt werden?
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.328.435 von Bloron am 05.06.09 13:36:11§ 20 Abs. 4a Satz 5 EStG: Werden ... Anteile ... zugeteilt, ohne dass eine gesonderte Gegenleistung zu entrichten ist, werden der Ertrag und die AK dieser Anteile mit 0 EUR angesetzt, wenn .. die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist.
Stockdividenden mit alternativer Bardividende sind demnach steuerpflichtig, in allen anderen Fällen fehlt wohl der Maßstab, so dass der Steuerwert Null ist.
Gruß
Taxadvisor
Stockdividenden mit alternativer Bardividende sind demnach steuerpflichtig, in allen anderen Fällen fehlt wohl der Maßstab, so dass der Steuerwert Null ist.
Gruß
Taxadvisor
@Taxadvisor
Es gab keine Alternativ. Die DAB-Bank hat offensichtlich die zugeteilten Aktien einfach mit dem aktuellen Börsenkurs multipliziert und den so errechneten Betrag von dem erteilten Freistellungsauftrag abgezogen.
Nachdem ich gerade etwas recherchiert habe bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass es vermutlich gar keine Stockdividende sondern Berichtigungs- bzw. Gratisaktien sind (Für je 10 gab es 3 zusätzliche, Firma = ZTE). Nur wie beweist man das bei einem ausländischen Unternehmen.
Hatte vielleicht schon mal jemand ein solches Problem??
Es gab keine Alternativ. Die DAB-Bank hat offensichtlich die zugeteilten Aktien einfach mit dem aktuellen Börsenkurs multipliziert und den so errechneten Betrag von dem erteilten Freistellungsauftrag abgezogen.
Nachdem ich gerade etwas recherchiert habe bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass es vermutlich gar keine Stockdividende sondern Berichtigungs- bzw. Gratisaktien sind (Für je 10 gab es 3 zusätzliche, Firma = ZTE). Nur wie beweist man das bei einem ausländischen Unternehmen.
Hatte vielleicht schon mal jemand ein solches Problem??
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.332.034 von Bloron am 05.06.09 18:54:37Der Ausschnitt, den ich gepostet habe, bezieht sich auf Stockdividenden. Für sonstige Kapitalmaßnahmen gilt aber das gleiche.
Gruß
Taxadvisor
Gruß
Taxadvisor
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.332.611 von Taxadvisor am 05.06.09 20:09:39Gemäß § 1 i.V.m. § 7 KapErhStG sind solche Kapitalmaßnahmen nicht einkommens- bzw. abgeltungssteuerpflichtig.
Welchen Status bekommen die eingebuchten Aktien?
Konkreter aktueller Fall: Alstria Office Reit
Dividendenanspruch optional eintauschbar gegen Aktien mit 23% Rabatt. Die Dividende selbst ist steuerfrei (Einlagekonto).
Wie aber werden die eingetauschten Aktien bei späterem Verkauf im Rahmen der Abgeltungssteuer und im Hinblick auf Anschaffungspreis und Anschaffungsdatum behandelt?
Variante 1 : Preis 0,- , Anschaffung Juni 2009.
Variante 2 : eingetauschte Bardividende, Anschaffung Juni 2009.
Variante 3 : Anschaffungspreis-Korrektur und Anschaffungsdatum der Altaktien und Fallunterscheidung (Kauf bis 2008/ ab 2009).
oder vielleicht sogar eine ganz andere Variante 4? Wer kennt sich aus?
Mit der Abgeltungssteuer ist ja alles sooo einfach geworden.
Konkreter aktueller Fall: Alstria Office Reit
Dividendenanspruch optional eintauschbar gegen Aktien mit 23% Rabatt. Die Dividende selbst ist steuerfrei (Einlagekonto).
Wie aber werden die eingetauschten Aktien bei späterem Verkauf im Rahmen der Abgeltungssteuer und im Hinblick auf Anschaffungspreis und Anschaffungsdatum behandelt?
Variante 1 : Preis 0,- , Anschaffung Juni 2009.
Variante 2 : eingetauschte Bardividende, Anschaffung Juni 2009.
Variante 3 : Anschaffungspreis-Korrektur und Anschaffungsdatum der Altaktien und Fallunterscheidung (Kauf bis 2008/ ab 2009).
oder vielleicht sogar eine ganz andere Variante 4? Wer kennt sich aus?
Mit der Abgeltungssteuer ist ja alles sooo einfach geworden.
Der Bundesfinanzhof hat entscheiden, dass bei einer optionalen Wahl von Stockdividenden diese immer zu versteuern sind und somit eigentlich deine Variante 2. Allerdings habe ich der Presse entnommen, dass die Banken beim Einbuchen oft nicht wissen, welche Kapitalmaßnahme der Vorgang zu Grunde liegt und daher dann Variante 1 anwenden dürfen. Das "Finanzamt" hat wohl nichts dagegen, da beim Verkauf dann der gesamte Verkaufsbetrag der Steuer unterliegt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.433.898 von Bloron am 20.06.09 20:07:55Dieser Punkt ist auch das Problem bei der Anwendung von § 1 i.V.m. § 7 KapErhStG. Sofern die Bank keine Kenntnis hat, ergibt sích für steuerliche Zwecke eine Einbuchung mit Null und AbgSt-Pflicht. Im Ergebnis führt dies dazu, dass - wie bei Bezugsrechten - die Übergangsfrist für Altbestände irgendwann ausgehöhlt ist. Diese Regelung wird die Gerichte sicherlich noch beschäftigen.
Gruß
Taxdvisor
Gruß
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