Wertlos verfallene Optionsscheine! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 03.01.10 12:16:42 von
neuester Beitrag 04.01.10 04:54:09 von
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Hallo,
lt. aktuellem Recht sind wertlos verfallene Optionsscheine nicht steuerlich absetzbar. Das beschert mir trotz deutlichen Verlusten eine erheblichen "Spekugewinn" in 2008, d.h. mir droht eine kräftige Steuernachzahlung!
Gibt es vielleicht irgendwelche Tips/Tricks die mir helfen?
Habe folgenden interessanten Artikel gefunden http://www.axis.de/uploads/tx_templavoila/20091215_Verlust_b…
Habe eine Frist zur Abgabe meiner Steuererklärung 2008 gesetzt bekommen, werde wohl daher nicht um die Zahlung herumkommen. Wie sichere ich meine Rechte bezüglich einer zukünftigen Revision bzw. Änderung der Gesetzeslage?
Grüße cristrader
lt. aktuellem Recht sind wertlos verfallene Optionsscheine nicht steuerlich absetzbar. Das beschert mir trotz deutlichen Verlusten eine erheblichen "Spekugewinn" in 2008, d.h. mir droht eine kräftige Steuernachzahlung!
Gibt es vielleicht irgendwelche Tips/Tricks die mir helfen?
Habe folgenden interessanten Artikel gefunden http://www.axis.de/uploads/tx_templavoila/20091215_Verlust_b…
Habe eine Frist zur Abgabe meiner Steuererklärung 2008 gesetzt bekommen, werde wohl daher nicht um die Zahlung herumkommen. Wie sichere ich meine Rechte bezüglich einer zukünftigen Revision bzw. Änderung der Gesetzeslage?
Grüße cristrader
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.656.223 von cristrader am 03.01.10 12:16:42AXER PARTNERSCHAFT
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Köln • Berlin • Düsseldorf
FG: Verlust zählt auch beim wertlosen Verfall
15.12.2009
Zwar stellt allein der Verfall wertlos gewordener Optionsscheine keine Einkunftsart dar. Daraus
ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres, dass ein fehlgeschlagenes Optionsgeschäft einkommensteuerrechtlich
in jeder Hinsicht unbeachtlich ist. Mit diesem Urteil (8.10.2009, 15 K
1050/09) wendet sich das FG München gegen die Verwaltungsansicht (BMF 27.11.2001, IV C 3
– S 2256 – 265/01, BStBl 2001 I S. 986). Die Tatsache, dass sich Aufwendungen für Optionsprämien
aus der retrospektiven Betrachtung als Fehlinvestitionen erwiesen haben, schließen
deren Abzug als Werbungskosten im Rahmen beabsichtigter Einkünfte nicht aus, wenn der Anleger
die Aufwendungen für den Erwerb der am Ende der Laufzeit schließlich verfallenen Kaufund
Verkaufsoptionen in der Absicht getätigt hat, einen Gewinn zu erzielen.
Sollten die Entscheidungen des BFH (19.12.2007, IX R 11/06, BStBl 2008 II S. 519 und
9.10.2008, IX R 69/07, BFH/NV 2009 S. 152) zu den fehlgeschlagenen Optionsgeschäften dahingehend
zu verstehen sein, dass die Aufwendungen des Optionserwerbers auch nicht als vergebliche
Anschaffungskosten bzw. Werbungskosten im Rahmen eines beabsichtigten, jedoch
fehlgeschlagenen Optionsgeschäfts abziehbar sind, schließt sich das FG München dieser
Rechtsansicht nicht an.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören entweder zu § 23 EStG als Spekulationsverlust
oder zu den negativen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG. Der
Käufer einer Kaufoption rechnet mit einem steigenden und der Käufer einer Verkaufsoption mit
einem entsprechend fallenden Kurswert. Nur wenn sich seine wirtschaftliche Einschätzung erfüllt,
wird er entweder durch Ausübung der Option einen geschäftlichen Vorteil oder durch Erhalt
des Differenzbetrags einen Gewinn aus dem Erwerb der Option erzielen können. Entwickelt sich
der Handelspreis oder Kurswert bis zum Verfalltag gegenläufig, so wird der Optionsschein wertlos.
Der Einkunftstatbestand ist nicht erfüllt, wenn der zunächst erworbene Optionsschein am
Verfallstag wertlos geworden ist. Diese Rechtsansicht wird durch die BFH-Rechtsprechung bestätigt.
Hieraus ergibt sich aber nicht ohne weiteres, dass ein fehlgeschlagenes Optionsgeschäft deswegen
einkommensteuerrechtlich in jeder Hinsicht unbeachtlich ist. Die Finanzverwaltung sieht
in den Aufwendungen des Erwerbers für eine Optionsprämie im Zeitpunkt des Erwerbs der Option
Anschaffungskosten für die Option selbst, die sich bei Ausübung einer Kaufoption in Anschaffungskosten
auf den Basiswert und bei Ausübung einer Verkaufsoption in Werbungskosten für
die Veräußerung des Basiswerts wandeln. Die Anschaffungskosten des Optionserwerbers sollen
jedoch einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung bleiben, wenn der Inhaber der Option diese
wegen des Wertverfalls am Ende der Laufzeit verfallen lässt - er aus wirtschaftlich verständlichen
Gründen bei Wertlosigkeit von der Option keinen Gebrauch machen will.
Die Tatsache, dass sich die Aufwendungen als Fehlinvestitionen erwiesen haben, schließen
deren Abzug als Werbungskosten jedoch nicht aus. Es ist anerkannt und vielfach entschieden,
dass einem Abzug von Aufwendungen grundsätzlich nicht entgegensteht, dass es letztlich zum
Zufluss von Einnahmen nicht gekommen ist oder dass dem getätigten Aufwand kein Gegenwert
gegenüber steht. Führen Aufwendungen nicht zu dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg,
bleibt hiervon ihre einkommensteuerrechtliche Abziehbarkeit unberührt. So sind die Aufwendungen
eines Arbeitssuchenden für seine Bewerbung um eine konkrete Arbeitsstelle gleichermaßen
vorab entstandene Werbungskosten zum Zweck der künftigen Erzielung von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, die sich im Fall des Scheiterns seiner Bewerbungsbemühungen im
Rückblick als vergeblich herausstellen. Auch für den Verfall von Aktienoptionen, die ein Arbeitgeber
seinem Arbeitnehmer als Teil des Arbeitslohns eingeräumt hat, ist dies bereits entschieden.
Die dem Arbeitnehmer hierfür entstandenen Aufwendungen hat der BFH als vergebliche
Werbungskosten in Bezug auf künftige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit angesehen
(3.5.2007, VI R 36/05, BStBl 2007 II S. 647).
Auch wenn Optionsgeschäften generell ein überdurchschnittlich spekulativer Charakter beigemessen
werden muss, kann kaum unterstellt werden, dass Verluste erzielt werden sollen. Daher
will ein Anleger mit den später wertlos gewordenen Optionsscheinen Einkünfte erzielen, sodass
ihm eine entsprechende Einkunftserzielungsabsicht nicht abgesprochen werden kann. Nicht
zuletzt ist der BFH auch bei Verfall der Arbeitnehmer-Aktienoptionen von vergeblichen Werbungskosten
ausgegangen, auch wenn sich diese auf die Erzielung von Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit in Gestalt der aus der prognostizierten Erwartung der Aktienkurse ergebenden
geldwerten Vorteile gerichtet haben.
Sollten die Entscheidungen des BFH zu den fehlgeschlagenen Optionsgeschäften dahingehend
zu verstehen sein, dass die Aufwendungen auch nicht als vergebliche Anschaffungskosten bzw.
Werbungskosten abziehbar sind, schließt sich das FG dieser Rechtsansicht nicht an. Dies würde
nicht nur der Entscheidung zu den Arbeitnehmer-Aktienoptionen widersprechen, sondern
stößt auch in der Literatur auf gewisse Zweifel. Wenn der Gesetzgeber vergebliche Anschaffungskosten
bzw. Werbungskosten im Fall erfolgloser Optionsgeschäfte im Gegensatz zu vergeblichen
Anschaffungskosten bzw. Werbungskosten bei anderen Einkunftsarten von der einkommensteuerrechtlichen
Wirksamkeit hätte ausschließen wollen, hätte dies einer ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung bedurft.
Im Hinblick auf die bisherigen Entscheidungen des BFH wird die Revision zugelassen.
Seite 3
Axer Partnerschaft
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Dürener Straße 295
50935 Köln
Fon 0221/47 43 440
Fax 0221/47 43 499
info@axis.de
www.axis.de
Ihre Ansprechpartner bei der Axer Partnerschaft:
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Steuerrecht,
Rolfjosef Hamacher
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Fax 030/405029599
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Dipl.-Betriebswirt Bernhard Fuchs
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Fax 0211/43 83 5611
fuchs@axis.de
Die Ausführungen in dieser Publikation sollen einer allgemeinen Information dienen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit
kann aufgrund der Komplexität der behandelten Themen nicht erhoben werden; ebenso wird eine einzelfallbezogene
Beratung hierdurch nicht ersetzt. Die Axer Partnerschaft übernimmt keine Haftung für die Folgen einer Verwendung
dieser in der Publikation dargelegten Informationen.
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FG: Verlust zählt auch beim wertlosen Verfall
15.12.2009
Zwar stellt allein der Verfall wertlos gewordener Optionsscheine keine Einkunftsart dar. Daraus
ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres, dass ein fehlgeschlagenes Optionsgeschäft einkommensteuerrechtlich
in jeder Hinsicht unbeachtlich ist. Mit diesem Urteil (8.10.2009, 15 K
1050/09) wendet sich das FG München gegen die Verwaltungsansicht (BMF 27.11.2001, IV C 3
– S 2256 – 265/01, BStBl 2001 I S. 986). Die Tatsache, dass sich Aufwendungen für Optionsprämien
aus der retrospektiven Betrachtung als Fehlinvestitionen erwiesen haben, schließen
deren Abzug als Werbungskosten im Rahmen beabsichtigter Einkünfte nicht aus, wenn der Anleger
die Aufwendungen für den Erwerb der am Ende der Laufzeit schließlich verfallenen Kaufund
Verkaufsoptionen in der Absicht getätigt hat, einen Gewinn zu erzielen.
Sollten die Entscheidungen des BFH (19.12.2007, IX R 11/06, BStBl 2008 II S. 519 und
9.10.2008, IX R 69/07, BFH/NV 2009 S. 152) zu den fehlgeschlagenen Optionsgeschäften dahingehend
zu verstehen sein, dass die Aufwendungen des Optionserwerbers auch nicht als vergebliche
Anschaffungskosten bzw. Werbungskosten im Rahmen eines beabsichtigten, jedoch
fehlgeschlagenen Optionsgeschäfts abziehbar sind, schließt sich das FG München dieser
Rechtsansicht nicht an.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören entweder zu § 23 EStG als Spekulationsverlust
oder zu den negativen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG. Der
Käufer einer Kaufoption rechnet mit einem steigenden und der Käufer einer Verkaufsoption mit
einem entsprechend fallenden Kurswert. Nur wenn sich seine wirtschaftliche Einschätzung erfüllt,
wird er entweder durch Ausübung der Option einen geschäftlichen Vorteil oder durch Erhalt
des Differenzbetrags einen Gewinn aus dem Erwerb der Option erzielen können. Entwickelt sich
der Handelspreis oder Kurswert bis zum Verfalltag gegenläufig, so wird der Optionsschein wertlos.
Der Einkunftstatbestand ist nicht erfüllt, wenn der zunächst erworbene Optionsschein am
Verfallstag wertlos geworden ist. Diese Rechtsansicht wird durch die BFH-Rechtsprechung bestätigt.
Hieraus ergibt sich aber nicht ohne weiteres, dass ein fehlgeschlagenes Optionsgeschäft deswegen
einkommensteuerrechtlich in jeder Hinsicht unbeachtlich ist. Die Finanzverwaltung sieht
in den Aufwendungen des Erwerbers für eine Optionsprämie im Zeitpunkt des Erwerbs der Option
Anschaffungskosten für die Option selbst, die sich bei Ausübung einer Kaufoption in Anschaffungskosten
auf den Basiswert und bei Ausübung einer Verkaufsoption in Werbungskosten für
die Veräußerung des Basiswerts wandeln. Die Anschaffungskosten des Optionserwerbers sollen
jedoch einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung bleiben, wenn der Inhaber der Option diese
wegen des Wertverfalls am Ende der Laufzeit verfallen lässt - er aus wirtschaftlich verständlichen
Gründen bei Wertlosigkeit von der Option keinen Gebrauch machen will.
Die Tatsache, dass sich die Aufwendungen als Fehlinvestitionen erwiesen haben, schließen
deren Abzug als Werbungskosten jedoch nicht aus. Es ist anerkannt und vielfach entschieden,
dass einem Abzug von Aufwendungen grundsätzlich nicht entgegensteht, dass es letztlich zum
Zufluss von Einnahmen nicht gekommen ist oder dass dem getätigten Aufwand kein Gegenwert
gegenüber steht. Führen Aufwendungen nicht zu dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg,
bleibt hiervon ihre einkommensteuerrechtliche Abziehbarkeit unberührt. So sind die Aufwendungen
eines Arbeitssuchenden für seine Bewerbung um eine konkrete Arbeitsstelle gleichermaßen
vorab entstandene Werbungskosten zum Zweck der künftigen Erzielung von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, die sich im Fall des Scheiterns seiner Bewerbungsbemühungen im
Rückblick als vergeblich herausstellen. Auch für den Verfall von Aktienoptionen, die ein Arbeitgeber
seinem Arbeitnehmer als Teil des Arbeitslohns eingeräumt hat, ist dies bereits entschieden.
Die dem Arbeitnehmer hierfür entstandenen Aufwendungen hat der BFH als vergebliche
Werbungskosten in Bezug auf künftige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit angesehen
(3.5.2007, VI R 36/05, BStBl 2007 II S. 647).
Auch wenn Optionsgeschäften generell ein überdurchschnittlich spekulativer Charakter beigemessen
werden muss, kann kaum unterstellt werden, dass Verluste erzielt werden sollen. Daher
will ein Anleger mit den später wertlos gewordenen Optionsscheinen Einkünfte erzielen, sodass
ihm eine entsprechende Einkunftserzielungsabsicht nicht abgesprochen werden kann. Nicht
zuletzt ist der BFH auch bei Verfall der Arbeitnehmer-Aktienoptionen von vergeblichen Werbungskosten
ausgegangen, auch wenn sich diese auf die Erzielung von Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit in Gestalt der aus der prognostizierten Erwartung der Aktienkurse ergebenden
geldwerten Vorteile gerichtet haben.
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zu verstehen sein, dass die Aufwendungen auch nicht als vergebliche Anschaffungskosten bzw.
Werbungskosten abziehbar sind, schließt sich das FG dieser Rechtsansicht nicht an. Dies würde
nicht nur der Entscheidung zu den Arbeitnehmer-Aktienoptionen widersprechen, sondern
stößt auch in der Literatur auf gewisse Zweifel. Wenn der Gesetzgeber vergebliche Anschaffungskosten
bzw. Werbungskosten im Fall erfolgloser Optionsgeschäfte im Gegensatz zu vergeblichen
Anschaffungskosten bzw. Werbungskosten bei anderen Einkunftsarten von der einkommensteuerrechtlichen
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Rechtsanwalt,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,
Dipl.-Betriebswirt Bernhard Fuchs
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kann aufgrund der Komplexität der behandelten Themen nicht erhoben werden; ebenso wird eine einzelfallbezogene
Beratung hierdurch nicht ersetzt. Die Axer Partnerschaft übernimmt keine Haftung für die Folgen einer Verwendung
dieser in der Publikation dargelegten Informationen.
Und wie sieht das mit Aktien aus? Beispiel CIT . Ausbuchung zu NULL. Keine Rückerstattung von Abschlagssteuer.
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.656.223 von cristrader am 03.01.10 12:16:42Hallo cristrader,
an deiner Stelle würde ich die Optionsschein-Verluste komplett einreichen (nur Speku-Frist beachten).
Sollte dein Finanzamt die Verluste nicht anerkennen,
kannst Du immer noch widersprechen bzw. klagen.
Hierzu noch ein Link:
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1133666-1-10/verl…
Gruß
aufsicht
an deiner Stelle würde ich die Optionsschein-Verluste komplett einreichen (nur Speku-Frist beachten).
Sollte dein Finanzamt die Verluste nicht anerkennen,
kannst Du immer noch widersprechen bzw. klagen.
Hierzu noch ein Link:
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1133666-1-10/verl…
Gruß
aufsicht
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.656.732 von aufsicht am 03.01.10 15:31:03Hallo aufsicht!
Danke für deine Einschätzung! Das Problem ist auch die Jahresbescheinigung der DAB Bank nach der die wertlos ausgebuchten OS nirgends auftauchen.
Grüße cristrader
Danke für deine Einschätzung! Das Problem ist auch die Jahresbescheinigung der DAB Bank nach der die wertlos ausgebuchten OS nirgends auftauchen.
Grüße cristrader
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.656.772 von cristrader am 03.01.10 15:58:18Die Jahresbescheinigung der DAB würde ich in diesem Fall weglassen.
Ich habe bisher auch noch nie eine korrekte Bescheinigung von meiner Bank erhalten,
die man so 1:1 einreichen konnte.
Immer selbst gerechnet und eine eigene Auftstellung (inkl.Einzelbelege) eingereicht.......ist aber 'ne Menge Arbeit.
Ich habe bisher auch noch nie eine korrekte Bescheinigung von meiner Bank erhalten,
die man so 1:1 einreichen konnte.
Immer selbst gerechnet und eine eigene Auftstellung (inkl.Einzelbelege) eingereicht.......ist aber 'ne Menge Arbeit.
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.656.387 von everyday1000 am 03.01.10 13:02:40"Und wie sieht das mit Aktien aus? Beispiel CIT . Ausbuchung zu NULL. Keine Rückerstattung von Abschlagssteuer."
Du wirst genauso leer ausgehen wie derjenige, der Optionsscheine wertlos verfallen lässt. Dabei ist es seit Ewigkeiten bekannt, dass das Finanzamt nur solche Verluste anerkennt, die realisiert worden, sprich bei denen es einen Anschaffungskurs und einen Veräußerungskurs gibt. Wer dann immer noch Optionsscheine verfallen lässt oder wertlose Aktien nicht vor Ausbuchung im Familienkreis verschachert, um eine Abrechnung zu erhalten, ist selbst Schuld.
Du wirst genauso leer ausgehen wie derjenige, der Optionsscheine wertlos verfallen lässt. Dabei ist es seit Ewigkeiten bekannt, dass das Finanzamt nur solche Verluste anerkennt, die realisiert worden, sprich bei denen es einen Anschaffungskurs und einen Veräußerungskurs gibt. Wer dann immer noch Optionsscheine verfallen lässt oder wertlose Aktien nicht vor Ausbuchung im Familienkreis verschachert, um eine Abrechnung zu erhalten, ist selbst Schuld.
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