Betrug in Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 14.12.10 19:46:41 von
neuester Beitrag 13.01.11 22:18:37 von
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Hallo zusammen,
nachfolgend eine kurze Beschreibung der Sachlage:
Anfang 2000 war ich ein Gründungsmitglied einer GmbH.
Die GmbH hat zwischenzeitlich pleite gemacht, Insolvenz wurde 2009 eröffnet.
Es gibt die Vermutung einer verdeckten Sacheinlage – es handelt sich um Komponenten im Wert von 20.000 Euro (unbegründet, aber das ist hier irrelevant – ein Wertgutachten klärt das gerade).
Die Komponenten konnten durch den Insolvenzverwalter (vor Klageerhebung wegen verdeckter Sacheinlage) für 10.000 Euro verkauft werden.
Der Insolvenzverwalter beantragte Prozesskostenhilfe zwecks Klageerhebung. Ich habe das Gericht mehrfach darauf hingewiesen, dass der Insolvenzverwalter die Komponenten für 10.000 Euro verkauft hat (war wirklich so). Folgerichtig sollte der maximale Streitwert 10.000 Euro betragen (und er sollte das Gerichtsverfahren ohne PKH betreiben können). Der Insolvenzverwalter verweigterte die Auskunft, das Gericht bewilligte Prozesskostenhilfe basierend auf dem beantragten Streitwert in Höhe von 20.000 Euro.
In der Konsequenz kostet mein Rechtsanwalt mehr aufgrund des höheren Streitwerts, und ebenfalls zahlt unser geliebter Vater Staat mehr an den Rechtsanwalt des Insolvenzverwalters als er eigentlich zahlen sollte.
Nun die Fragen:
- Hat das Gericht gegen seine Sorgfaltspflichten verstossen und dadurch eine Verschwendung öffentlicher Gelder verursacht?
- Hat sich der Insolvenzverwalter und der Rechtsanwalt des Insolvenzverwalters strafbar gemacht? Er hätte nur einen Streitwert von 10.000 Euro beantragen sollen, hat aber wider besseren Willens einen Streitwert von 20.000 Euro geltend gemacht (und kassiert somit mehr Geld vom Staat als im zusteht).
- Ist den Gläubigern der Gesellschaft dadurch ein möglicher Schaden entstanden?(Ich weiss nicht wie die Insolvenzverwalter ihre Kosten gegenüber der Gesellschaft abrechnen).
- Ergeben sich berechtigte Ansätze für Strafanzeigen, Dienstaufsichtsbeschwerden, Beschwerden bei der Rechtsanwaltskammer, sowie freundlich nette Schreiben an die Landespolitiker, aus dessen Budget dieser Unsinn bezahlt wird?
Ich freue mich stets über jeden Hinweis!
AH
nachfolgend eine kurze Beschreibung der Sachlage:
Anfang 2000 war ich ein Gründungsmitglied einer GmbH.
Die GmbH hat zwischenzeitlich pleite gemacht, Insolvenz wurde 2009 eröffnet.
Es gibt die Vermutung einer verdeckten Sacheinlage – es handelt sich um Komponenten im Wert von 20.000 Euro (unbegründet, aber das ist hier irrelevant – ein Wertgutachten klärt das gerade).
Die Komponenten konnten durch den Insolvenzverwalter (vor Klageerhebung wegen verdeckter Sacheinlage) für 10.000 Euro verkauft werden.
Der Insolvenzverwalter beantragte Prozesskostenhilfe zwecks Klageerhebung. Ich habe das Gericht mehrfach darauf hingewiesen, dass der Insolvenzverwalter die Komponenten für 10.000 Euro verkauft hat (war wirklich so). Folgerichtig sollte der maximale Streitwert 10.000 Euro betragen (und er sollte das Gerichtsverfahren ohne PKH betreiben können). Der Insolvenzverwalter verweigterte die Auskunft, das Gericht bewilligte Prozesskostenhilfe basierend auf dem beantragten Streitwert in Höhe von 20.000 Euro.
In der Konsequenz kostet mein Rechtsanwalt mehr aufgrund des höheren Streitwerts, und ebenfalls zahlt unser geliebter Vater Staat mehr an den Rechtsanwalt des Insolvenzverwalters als er eigentlich zahlen sollte.
Nun die Fragen:
- Hat das Gericht gegen seine Sorgfaltspflichten verstossen und dadurch eine Verschwendung öffentlicher Gelder verursacht?
- Hat sich der Insolvenzverwalter und der Rechtsanwalt des Insolvenzverwalters strafbar gemacht? Er hätte nur einen Streitwert von 10.000 Euro beantragen sollen, hat aber wider besseren Willens einen Streitwert von 20.000 Euro geltend gemacht (und kassiert somit mehr Geld vom Staat als im zusteht).
- Ist den Gläubigern der Gesellschaft dadurch ein möglicher Schaden entstanden?(Ich weiss nicht wie die Insolvenzverwalter ihre Kosten gegenüber der Gesellschaft abrechnen).
- Ergeben sich berechtigte Ansätze für Strafanzeigen, Dienstaufsichtsbeschwerden, Beschwerden bei der Rechtsanwaltskammer, sowie freundlich nette Schreiben an die Landespolitiker, aus dessen Budget dieser Unsinn bezahlt wird?
Ich freue mich stets über jeden Hinweis!
AH
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.710.217 von BauntyHunter am 14.12.10 20:10:49
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.710.217 von BauntyHunter am 14.12.10 20:10:49Haha ... weil der Rechtsanwalt auch davon profitiert und ganz bestimmt nichts dagegen hat. Haha ... Oder verlässt Du Dich immer auf eine "Expertenmeinung"?
Passend zur Weihnachtszeit: Hoho ...
Passend zur Weihnachtszeit: Hoho ...
Zitat von AlteHeimatAde: Haha ... weil der Rechtsanwalt auch davon profitiert und ganz bestimmt nichts dagegen hat. Haha ... Oder verlässt Du Dich immer auf eine "Expertenmeinung"?
Passend zur Weihnachtszeit: Hoho ...
Hohoho.... es gibt nicht nur einen Rechtsanwalt auf dieser Welt.. hohoho.
Nun könntest Du allerdings sagen: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.
Da könnte ich erwidern: Manche andere Krähe wartet nur auf eine Gelegenheit, einer anderen Krähe ein Auge auszuhacken. Und der ist oft gleich um die Ecke .... hohoho
Kein Vertrauen zum eigenen Rechtsanwalt ist die Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit ..... hihihi
IRONIE OFFFFFF
.... und DU glaubst wirklich, Du bekommst hier ein Rechtsberatung von einem (anderen) EXPERTEN
Die Krähen haben in der Tat kein Interesse am Hacken - warum sollten sie auch. Und seit wann muss man 100%iges Vertrauen zum eigenen Anwalt haben, in so einer relativ kleinen Standardsache (ist ja keine Strafsache, und die Beträge sind auch nicht riesig (es gab 8 Gesellschafter))? Der Interessenskonflikt ist doch klar, und bei Wein paar andere Meinungen einholen kann nie schaden.
Mir geht das Verhalten des Gerichts und des Invsolvenzverwalters auf den Puffer (nach dem Motto "ist ja nicht unser Geld, immer weg damit") - und wenn ich hier und da ein wenig Sand ins Getriebe werfen kann dann mache ich das doch gern. Das ich da nicht grossartig viel Geld reinstecken will versteht sich vermutlich auch von selbst.
Tolle belehrende Hinweise haben da keinen echten Wert - Meinungsvielfalt und Ideen hätten einen Wert, genauso wie die Meinung dass es keinen Sinn hat.
Vielleicht noch wichtig: Ich habe kein Problem damit dass mein Rechtwanwalt mehr Geld bekommt als ihm eigentlich zusteht - das ist nicht seine Schuld sondern die des Gerichts - die Streitwertfestsetzung des Gerichts wurmt mich.
Gute Nacht ...
Mir geht das Verhalten des Gerichts und des Invsolvenzverwalters auf den Puffer (nach dem Motto "ist ja nicht unser Geld, immer weg damit") - und wenn ich hier und da ein wenig Sand ins Getriebe werfen kann dann mache ich das doch gern. Das ich da nicht grossartig viel Geld reinstecken will versteht sich vermutlich auch von selbst.
Tolle belehrende Hinweise haben da keinen echten Wert - Meinungsvielfalt und Ideen hätten einen Wert, genauso wie die Meinung dass es keinen Sinn hat.
Vielleicht noch wichtig: Ich habe kein Problem damit dass mein Rechtwanwalt mehr Geld bekommt als ihm eigentlich zusteht - das ist nicht seine Schuld sondern die des Gerichts - die Streitwertfestsetzung des Gerichts wurmt mich.
Gute Nacht ...
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.710.010 von AlteHeimatAde am 14.12.10 19:46:41Was sagt denn dein Anwalt dazu?
Mein Anwalt ist ganz realistisch und vernünftig. Zuerst einmal wollen wir das Verfahren erfolgreich abschließen, d.h. im Moment möchte ich auch noch gar stänkern. Die Lokalität hier ist klein, Gericht und Anwalt kennen sich (der Anwalt des Insolvenzverwalters ist nicht von hier), und mein Anwalt ist auch in Parallelverfahren in dieser Sache vertreten und recht erfolgreich unterwegs. Der wirtschaftliche Nutzen einer solchen "Stänkeraktion" ist doch sehr begrenzt. Im Grunde will mein Anwalt nichts damit zu tun haben - spricht für seine Vernunft.
Dennoch ist aus meiner Sicht das Verhalten des Anwalts des Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters selbst, und des Gerichts bei der PKH-Entscheidung und bei der Festlegung des Streitwerts nicht richtig gewesen. Hier wird Geld verbraten was den Parteien nicht zusteht oder zustehen sollte. Und wer nichts sagt braucht auch nicht hoffen das sich in der Zukunft etwas ändern wird.
Dennoch ist aus meiner Sicht das Verhalten des Anwalts des Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters selbst, und des Gerichts bei der PKH-Entscheidung und bei der Festlegung des Streitwerts nicht richtig gewesen. Hier wird Geld verbraten was den Parteien nicht zusteht oder zustehen sollte. Und wer nichts sagt braucht auch nicht hoffen das sich in der Zukunft etwas ändern wird.
dann nimm dir einen der nur das prüft, dann weißt du es genau. Der sollte aber paar kilometer weiter weg wohnen
Das Problem ist hier, dass vor der Neuregelung der Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) im Oktober 2008 laut BGH-Rechtsprechung Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft bei Leistung einer verdeckten Sacheinlage nichtig sind. Dadurch lebt mangels Erfüllungswirkung der verdeckten Sacheinlage die Bareinlageverpflichtung wieder auf - und zwar in voller Höhe, hier also EUR 20.000. – mit der Folge, dass ein (Gründungs-)Gesellschafter seine Bareinlage hier an den Insolvenzverwalter nochmals leisten muss.
Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch der verdeckten Sacheinlage läuft hingegen als normale Insolvenzforderung gegen die Insolvenztabelle (Bedienung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens lediglich mit Konkursquote), da ein Aufrechnungsverbot mit der (nachträglich) zu leistenden Bareinlage (EUR 20.000) besteht.
Das genau ist die Falle einer verdeckten/ verschleierten Sacheinlage, vor der jeder halbwegs Sachverständige bei Gründungsprozessen immer warnt.
Die Gewährung der PKH mit einem Streitwert von EUR 20.000 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ist also absolut sachgerecht.
Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch der verdeckten Sacheinlage läuft hingegen als normale Insolvenzforderung gegen die Insolvenztabelle (Bedienung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens lediglich mit Konkursquote), da ein Aufrechnungsverbot mit der (nachträglich) zu leistenden Bareinlage (EUR 20.000) besteht.
Das genau ist die Falle einer verdeckten/ verschleierten Sacheinlage, vor der jeder halbwegs Sachverständige bei Gründungsprozessen immer warnt.
Die Gewährung der PKH mit einem Streitwert von EUR 20.000 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ist also absolut sachgerecht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.806.442 von crude_facts am 05.01.11 19:51:40MoMIG greift für dieses Verfahren bereits; das ist komplett unstrittig (selbst der Insolvenzverwalter hat diesen Argumentationsansatz nach recht harschem Hinweis des Gerichts aufgegeben). Es greift für alle Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkraftreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden wurden. Siehe GmbHG-Einführungsgesetz siehe Paragraph 3 Artikel 4 wenn ich mich recht erinnere.
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