Fragen zur Feststellungserklärung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 23.07.12 14:41:40 von
neuester Beitrag 10.08.12 10:33:31 von
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Hallo Zusammen,
eine Eigentümergemeinschaft bestehend aus zwei Eigentümern erzielt Mieteinnahmen aus zwei Immobilien (Anteil 50/50) mit mehreren WE. Die Eigentümer wohnen zudem selber in den Immobilien.
Für die Eigentümergemeinschaft muss ja nun eine Feststellungserklärung mit jeweils einer Anlage V für jede Immobilie beim zuständigen Finanzamt gemacht werden. Zudem noch die Anlagen FE und FB1 in der die Einnahmen und Ausgaben nach einem vorher von den Eigentümern vereinbarten Verhältnis (Falls abweichend vom Grundbucheintrag) aufgeteilt werden.
Frage 1:
Muss zu der Festellungserklärung jeder Eigentümer in seiner individuellen Steuererklärung zusätzlich noch eine Anlage V ausfüllen in der er seinen Anteil nochmals aufführt? Oder kann man diese Anlage weg lassen da das Finanzamt die notwendigen Informationen schon durch die Feststellungserklärung hat?
Frage 2:
In der Anlage V kann man nur auf ganze Euro runden. In Anlage FE1 müssen die Angaben allerdings auf den Cent genau erfolgen. Übernimmt man hier die gerundeten Zahlen aus Anlage V oder die genauen Zahlen aus der eigenen Buchhaltung?
Also entweder stimmen die Zahlen aus Anlage V und FE1 genau überein. Allerdings passt das dann nicht mehr 100% mit den Buchhaltungsunterlagen die man der Erklärung bei legt oder die Zahlen aus Anlage FE1 passen mit denen der Unterlagen genau dafür aber nicht mehr "100%tig" mit Anlage V (weil da ja gerundet wird)....
Ich hoffe ich konnte meine Problematik einigermaßen anschaulich beschreiben und das jemand meine Fragen beantworten kann. Dafür schon mal Danke im voraus!
Gruß
Supermakke
eine Eigentümergemeinschaft bestehend aus zwei Eigentümern erzielt Mieteinnahmen aus zwei Immobilien (Anteil 50/50) mit mehreren WE. Die Eigentümer wohnen zudem selber in den Immobilien.
Für die Eigentümergemeinschaft muss ja nun eine Feststellungserklärung mit jeweils einer Anlage V für jede Immobilie beim zuständigen Finanzamt gemacht werden. Zudem noch die Anlagen FE und FB1 in der die Einnahmen und Ausgaben nach einem vorher von den Eigentümern vereinbarten Verhältnis (Falls abweichend vom Grundbucheintrag) aufgeteilt werden.
Frage 1:
Muss zu der Festellungserklärung jeder Eigentümer in seiner individuellen Steuererklärung zusätzlich noch eine Anlage V ausfüllen in der er seinen Anteil nochmals aufführt? Oder kann man diese Anlage weg lassen da das Finanzamt die notwendigen Informationen schon durch die Feststellungserklärung hat?
Frage 2:
In der Anlage V kann man nur auf ganze Euro runden. In Anlage FE1 müssen die Angaben allerdings auf den Cent genau erfolgen. Übernimmt man hier die gerundeten Zahlen aus Anlage V oder die genauen Zahlen aus der eigenen Buchhaltung?
Also entweder stimmen die Zahlen aus Anlage V und FE1 genau überein. Allerdings passt das dann nicht mehr 100% mit den Buchhaltungsunterlagen die man der Erklärung bei legt oder die Zahlen aus Anlage FE1 passen mit denen der Unterlagen genau dafür aber nicht mehr "100%tig" mit Anlage V (weil da ja gerundet wird)....
Ich hoffe ich konnte meine Problematik einigermaßen anschaulich beschreiben und das jemand meine Fragen beantworten kann. Dafür schon mal Danke im voraus!
Gruß
Supermakke
Hallo,
Antworten noch erforderlich?
Daher kurz - sinngemäß auch für andere Gemeinschaften:
- Steuerliche Erfassung durch das zuständige [Betriebs-]FA (Beteiligte können ja mal wegziehen bzw. sowas ist Standard)
- Benennung eines Empfangsberechtigten etc.
- Vergabe einer St.-Nr. für d. Gemeinschaft
Zu 1.
Ja, angeben, je nach Einkommensart. Man gibt dabei die St.-Nr. d. Gemeinschaft und das zuständige [Betriebs-]FA an (hier erfolgt nämlich ein Abgleich der Angaben zw. d. FÄ, d.h. den Wohnsitz- und den Betriebs-FÄ).
Zu 2.
Man kann immer zu seinen Gunsten runden (s. Anleitg. St.- Erklärung). Mach's passend.
Zusatz: Man kann bei einfachem Sachverhalt versuchen, dass man eine Feststellung nach § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO zur Verwaltungs-vereinfachung mit Zustimmung durch das FA erlassen bekommt.
Ciao
Antworten noch erforderlich?
Daher kurz - sinngemäß auch für andere Gemeinschaften:
- Steuerliche Erfassung durch das zuständige [Betriebs-]FA (Beteiligte können ja mal wegziehen bzw. sowas ist Standard)
- Benennung eines Empfangsberechtigten etc.
- Vergabe einer St.-Nr. für d. Gemeinschaft
Zu 1.
Ja, angeben, je nach Einkommensart. Man gibt dabei die St.-Nr. d. Gemeinschaft und das zuständige [Betriebs-]FA an (hier erfolgt nämlich ein Abgleich der Angaben zw. d. FÄ, d.h. den Wohnsitz- und den Betriebs-FÄ).
Zu 2.
Man kann immer zu seinen Gunsten runden (s. Anleitg. St.- Erklärung). Mach's passend.
Zusatz: Man kann bei einfachem Sachverhalt versuchen, dass man eine Feststellung nach § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO zur Verwaltungs-vereinfachung mit Zustimmung durch das FA erlassen bekommt.
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