Doppelbesteuerungsabkommen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 14.10.12 19:07:09 von
neuester Beitrag 26.10.12 12:11:17 von
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Hallo in die Runde.
In den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen Deutschlands mit anderen Staaten ist nachfolgender Standardartikel enthalten.
Meine Frage dazu : Werden die Informationen betreffend von Einkünften, Konten, usw. die Personen oder Firmen , die ihren Sitz oder Staatsangehörigkeit in einem der Vertragsstaaten haben , automatisch ausgetauscht ( also automatisch an die Finanzbehörde des anderen Staates gesandt) oder nur auf Antrag des anderen Staates ???
Auskunftsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur
Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten
betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die
diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht diesem Abkommen widerspricht. Alle
Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf
Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur
den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden)
zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung, Vollstreckung oder
Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsbehelfen hinsichtlich der unter dieses
Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen
nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen
Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.
In den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen Deutschlands mit anderen Staaten ist nachfolgender Standardartikel enthalten.
Meine Frage dazu : Werden die Informationen betreffend von Einkünften, Konten, usw. die Personen oder Firmen , die ihren Sitz oder Staatsangehörigkeit in einem der Vertragsstaaten haben , automatisch ausgetauscht ( also automatisch an die Finanzbehörde des anderen Staates gesandt) oder nur auf Antrag des anderen Staates ???
Auskunftsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur
Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten
betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die
diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht diesem Abkommen widerspricht. Alle
Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf
Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur
den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden)
zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung, Vollstreckung oder
Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsbehelfen hinsichtlich der unter dieses
Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen
nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen
Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.711.142 von kaffeefan am 14.10.12 19:07:09Ich habe mich vor 8 Monaten intensiv mit dem Thema befasst. Man kann sagen, dass die Doppelbesteuerungsabkommen noch die mildere Variante sind. Schlimmer ist der Informationsaustausch innerhalb der EU. Ausserhalb der EU sind die böseren Abkommen die sogenannten Tax Information Exchange Agreements, (TIEA)
Was die wenigsten wissen, die gibt es zum Teil sogar mit bekannten Steueroasen. Das ist das sogenannte "OECD Musterabkommen". Und das kann im Extremfall sogar den legalen Einsatz eines deutschen Steuerprüfers im betreffenden Ausland bedeuten.
MfG.
s.
Was die wenigsten wissen, die gibt es zum Teil sogar mit bekannten Steueroasen. Das ist das sogenannte "OECD Musterabkommen". Und das kann im Extremfall sogar den legalen Einsatz eines deutschen Steuerprüfers im betreffenden Ausland bedeuten.
MfG.
s.
Es kommt immer darauf an.....
Man unterscheidet bei den DBA die sog. "große" und die "kleine" Auskunftsklausel. Die "große" Auskunftsklausel hast Du z.B. bei den Abkommen mit den westlichen Industriestaaten, die "kleine" Auskunftsklausel mit den meisten Entwicklungsländern. Die von Dir zitierte Auskunftsklausel ist eine "kleine" Auskunftsklausel.
Außerdem gibt es sog. "Spontanauskünfte", d.h. z.B. das deutsche Finanzamt teilt einer anderen Finanzbehörde bestimmte Zahlungen, Lieferungen oä mit. Mit welchen Staaten Spontanauskünfte bzw. ein automatischer Auskunftsaustausch erfolgt, kannst Du aus dieser Antwort der Bundesregierung sehen:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/027/1702743.pdf
(S. 8 der Drucksache, Punkt 17 der Anfrage)
Die Auskünfte der Bundesregierung werden praktisch alle Deine Fragen beantworten. Interessant sind auch die Angaben zum Umfang des Auskunftsaustauschs, z.B. zur Anzahl der empfangenen Spontanauskünfte.
Den EU-Raum mußt Du Dir steuerlich praktisch als Inland vorstellen, hier funktioniert der Informationsaustausch problemlos - natürlich mit einer Ausnahme. Welche? Klar - Griechenland.
Näheres kannst Du hier lesen:
http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Internationale_A…
Dort wird auch an Beispielen erklärt, welche Anfragen bei einer großen bzw. kleinen Auskunftsklausel möglich sind.
Man unterscheidet bei den DBA die sog. "große" und die "kleine" Auskunftsklausel. Die "große" Auskunftsklausel hast Du z.B. bei den Abkommen mit den westlichen Industriestaaten, die "kleine" Auskunftsklausel mit den meisten Entwicklungsländern. Die von Dir zitierte Auskunftsklausel ist eine "kleine" Auskunftsklausel.
Außerdem gibt es sog. "Spontanauskünfte", d.h. z.B. das deutsche Finanzamt teilt einer anderen Finanzbehörde bestimmte Zahlungen, Lieferungen oä mit. Mit welchen Staaten Spontanauskünfte bzw. ein automatischer Auskunftsaustausch erfolgt, kannst Du aus dieser Antwort der Bundesregierung sehen:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/027/1702743.pdf
(S. 8 der Drucksache, Punkt 17 der Anfrage)
Die Auskünfte der Bundesregierung werden praktisch alle Deine Fragen beantworten. Interessant sind auch die Angaben zum Umfang des Auskunftsaustauschs, z.B. zur Anzahl der empfangenen Spontanauskünfte.
Den EU-Raum mußt Du Dir steuerlich praktisch als Inland vorstellen, hier funktioniert der Informationsaustausch problemlos - natürlich mit einer Ausnahme. Welche? Klar - Griechenland.
Näheres kannst Du hier lesen:
http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Internationale_A…
Dort wird auch an Beispielen erklärt, welche Anfragen bei einer großen bzw. kleinen Auskunftsklausel möglich sind.
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