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    Lang & Schwarz, LS1LUS ehemals WKN 645932 - LS-X (Seite 2413)

    eröffnet am 26.10.13 17:07:42 von
    neuester Beitrag 05.06.24 23:04:04 von
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      schrieb am 16.09.19 19:52:44
      Beitrag Nr. 9.690 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.495.691 von Systematiker am 16.09.19 18:34:16Ich versuche es nochmal zu erklären. Für den Privatmann mag es stimmen, dass man Steuern nur auf Gewinne zahlt, so dass immer mindestens die Hälfte hängen bleibt. Bei L&S war das zuletzt aber nicht der Fall und der Beweis, dass es jetzt anders ist steht noch immer aus. Das mag unfair sein, aber danach fragt das Finanzamt nicht.
      Vereinfachte Beispielrechnung für Dich:
      Topf 1: 15 Mio Verlust
      Topf 2: 20 Mio Gewinn. Leider nicht mit Topf 1 zu verrechnen. Deshalb voll zu versteuern. 10 Mio.

      Insgesamt also operatives Ergebnis 5 Mio, aber wegen der Besteuerung 5
      Mio Verlust nach Steuern.

      Und jetzt sag nicht, das könne nicht sein. Schau Dir die letzten zwei Jahre an.
      Lang & Schwarz | 12,98 €
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      schrieb am 16.09.19 18:34:16
      Beitrag Nr. 9.689 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.495.439 von Randfontein am 16.09.19 18:00:39
      Zitat von Randfontein: kurstechnisch hast du ja recht. wird dir jedes Milchmädcehn bestätigen.
      Steuertechnisch sind deine Einlasungen weiterhin hanebüchen.
      Hoffnung für LuS darf man haben, weil die Protagonisten mehr Ahnung haben als wir.
      Wer die LuS-Führung für inkompetent hält, wie viele hier, sieht das natürlich anders.
      Grundsätzlich gilt:
      in einem schwebenden Verfahren kann es keine "Wahrheit" geben.
      Auch wenn man nocht so oft Wahrheiten beschwört.
      Conclusio: wartet's ab, Leute, Schaun mer mal, dann seh'n wer schon...;)


      In einem schwebenden Verfahren gibt es aber einen garantierten worst case. Und der wäre - von irgendwelchen Nachzahlungen abgesehen - überpessimistisch abgeschätzt: Sämtliche zukünftigen Gewinne unterliegen einer Steuer, die vorher nicht existierte. Das würde bedeuten: Lang und Schwarz macht zukünftig nur halb soviel Gewinn wie sonst. Das aber wäre bereits durch die Kurshalbierung schon komplett eingepreist und der Gewinn pro neu investiertem Euro wäre dann aktuell so, wie er vor der Steuerthematik auch schon war.
      Lang & Schwarz | 12,98 €
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      schrieb am 16.09.19 18:00:39
      Beitrag Nr. 9.688 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.492.775 von Systematiker am 16.09.19 13:03:14
      Halbierungslogik
      kurstechnisch hast du ja recht. wird dir jedes Milchmädcehn bestätigen.
      Steuertechnisch sind deine Einlasungen weiterhin hanebüchen.
      Hoffnung für LuS darf man haben, weil die Protagonisten mehr Ahnung haben als wir.
      Wer die LuS-Führung für inkompetent hält, wie viele hier, sieht das natürlich anders.
      Grundsätzlich gilt:
      in einem schwebenden Verfahren kann es keine "Wahrheit" geben.
      Auch wenn man nocht so oft Wahrheiten beschwört.
      Conclusio: wartet's ab, Leute, Schaun mer mal, dann seh'n wer schon...;)
      Lang & Schwarz | 12,98 €
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      schrieb am 16.09.19 13:03:14
      Beitrag Nr. 9.687 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.491.560 von Richard2019 am 16.09.19 10:32:08
      Zitat von Richard2019:
      Zitat von Shortguy: Ich bin nicht investiert, versuche das Thema aber einmal einzuordnen bzw. zu verstehen. Ich bitte um Nachsicht, wenn andere das hier schon vor mir getan haben, aber ich bin nur sporadischer Leser dieses Threads.

      Das Problem bei L&S ist also offenbar die Neufassung des § 8b Abs. 7 KStG in der ab 2017 geltenden Fassung. Die Änderungen der Vorschrift stellen sich wie folgt dar:

      alte Fassung
      (7) 1 Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit den Artikeln 102 bis 106 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) oder unmittelbar nach den Artikeln 102 bis 106 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dem Handelsbuch zuzurechnen sind. 2 Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. 3 Satz 2 gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens.


      neue Fassung
      ...

      Das Problem bei L&S ist ganz offenbar, dass die Freistellung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien (§ 8b Abs. 2 KStG) nach der o.g. Neufassung des § 8b Abs. 7 KStG plötzlich anwendbar ist und nicht mehr die Ausnahme des § 8b Abs. 7 KStG greift, wonach nämlich Gewinne/Verluste aus Aktien bei den dort genannten Unternehmen im Rahmen des Handelsbestands unbeschränkt steuerpflichtig/abzugsfähig sind. Die Freistellung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien (§ 8b Abs. 2 KStG) bedeutet nämlich auch, dass Verluste aus Aktienpositionen steuerlich nicht abzugsfähig sind (§ 8b Abs. 3 KStG).

      Für ein Unternehmen mit einem Geschäftsmodell, wie es L&S verfolgt, ist die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 8b Abs. 7 KStG meines Erachtens von existentieller Bedeutung: L&S wird als Hedge gegen die Emission von Aktienzertifikaten (und auch Wikifoliozertifikaten) entsprechend hohe Aktienbestände halten. In den Büchern führt dies regelmäßig zu Gewinnen/Verlusten aus den Zertifikaten und (bis auf die Marge korrespondierenden) Gewinnen/Verlusten aus Aktien. Für die Steuerneutralität dieses Geschäfts ist es unabdingbare Voraussetzung dass alle Gewinne/ Verluste aus den Hedgebeständen (Aktien) auch steuerpflichtig/abzugsfähig sind. Andernfalls entsteht ein Mismatch zwischen den steuerpflichtigen Zertifikatsgewinnen und den steuerlich nicht abzugsfähigen Aktienverlusten. Gerade in Jahren mit stark fallenden Aktienkursen (2018 !) ist das fatal. Genau das scheint jetzt eingetreten zu sein bzw. wird befürchtet.

      Was mich wundert ist allerdings, dass dieses Thema erst mit der Änderung von 2017 aufgetreten sein soll. Das kann also nur daran liegen, dass (i) L&S sich nicht als KI bzw. Finanzdienstleistungsunternehmen qualifiziert (sondern als Finanzunternehmen, welche mit Ausnahme der Konzernklausel ab 2017 nicht mehr unter § 8b (7) KStG fallen) oder aber (ii) L&S zwar KI oder Finanzdienstleistungsunternehmen ist, aber die Hedgebestände nicht dem "Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs" zuzuordnen sind. Beide Ansätze würden mich wundern, denn eigentlich müßte L&S zumindest Finanzdienstleistungsunternehmen i.S. des KWG sein und ausserdem sollten die oben beschriebenen Hedgebestände argumentativ durchaus Handelsbestand darstellen (das mag die FinVerw allerdings durchaus anders sehen). Allerdings mußten Aktien bei qualifizierten Unternehmen auch schon früher (s.o) dem "Handelsbuch" zuzurechnen sein. Allerdings kam es nach der Altfassung auf die KWG-(aufsichtsrechtliche) Qualifikation an, während es nun auf § 340e Absatz 3 HGB ankommt, also die handelsrechtliche Einordnung. Hier könnte in der Tat das Problem liegen. Falls ja wäre L&S von dieser Gesetzesänderung vermutlich unbeabsichtigt aber leider sehr hart betroffen. Das Unternehmen könnte aus meiner Sicht damit bei unverändertem Geschäftsmodell in seiner Gesamtheit weitgehend zu einer Steuerwette mutieren.


      Danke für den fundierten Einstieg shortguy. Das war erfrischend!

      L&S ist m.E. ein Finanzunternehmen i.S.d. KWG. Als solches war es gem. § 8b Abs. 7 KStG a.F. in der Ausnahmeregelung, d.h. Absätze 1 bis 6 nicht anwendbar, folglich Steuerpldicht und Abzugsfähigkeit von Aufwendungen bzw. Verlusten als Betriebsausgaben.

      Nach § 8b Abs. 7 KStG n.F. wäre L&S nur noch in diesem "Regelungsregime", wenn an L&S Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, was nicht der Fall ist. Folglich grundsätzlich Steuerfreiheit von Kapitalerträgen mit 5% typisierung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben ohne Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben (z.B. aus Verlusten).

      L&S versucht nun, dass § 8b Abs. 7 KStG entgegen dem Wortlaut weiterhin auf sie Anwendung findet, hat jedoch aufgrund der n.F. entsprechende Rückstellungen gebildet.

      Viele Grüße

      Richard

      Ein angelegter Euro ist danach zu bewerten, wieviel Gewinn pro Jahr damit zu erwarten ist.

      Halbiert sich der Gewinn pro Jahr im Unternehmen, wäre natürlich eine Investition zunächst deutlich ungünstiger geworden.

      Halbiert sich aber auch der Kurs, bekommt man für den Euro ja den doppelten Unternehmensanteil wie vorher.. In dem Fall wäre der halbierte jährliche Gewinn vollkommen irrelevant geworden für einen Neuinvestor. Halber Gewinn wird dadurch kompensiert, dass man doppelt soviel Unternehmensanteil bekommt. Glasklare Logik. Nach einer Kurshalbierung darf ein Unternehmen tatsächlich auch nur noch halb so profitabel sein und wäre trotzdem für den Neuinvestor genauso attraktiv wie vorher.

      Egal was die Paragraphen alle aussagen: Steuer kann langfristig Gewinn schlimmstenfalls halbieren.

      Da Lang und Schwarz eine Kurshalbierung hinter sich hat, ist das Thema Steuer somit für Neuinvestition vollkommen irrelevant geworden.
      Lang & Schwarz | 12,92 €
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      Avatar
      schrieb am 16.09.19 10:32:08
      Beitrag Nr. 9.686 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.885.800 von Shortguy am 15.02.19 17:38:15
      Zitat von Shortguy: Ich bin nicht investiert, versuche das Thema aber einmal einzuordnen bzw. zu verstehen. Ich bitte um Nachsicht, wenn andere das hier schon vor mir getan haben, aber ich bin nur sporadischer Leser dieses Threads.

      Das Problem bei L&S ist also offenbar die Neufassung des § 8b Abs. 7 KStG in der ab 2017 geltenden Fassung. Die Änderungen der Vorschrift stellen sich wie folgt dar:

      alte Fassung
      (7) 1 Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit den Artikeln 102 bis 106 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) oder unmittelbar nach den Artikeln 102 bis 106 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dem Handelsbuch zuzurechnen sind. 2 Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. 3 Satz 2 gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens.


      neue Fassung
      (7) 1 Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind. 2 Gleiches gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind.


      Das Problem bei L&S ist ganz offenbar, dass die Freistellung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien (§ 8b Abs. 2 KStG) nach der o.g. Neufassung des § 8b Abs. 7 KStG plötzlich anwendbar ist und nicht mehr die Ausnahme des § 8b Abs. 7 KStG greift, wonach nämlich Gewinne/Verluste aus Aktien bei den dort genannten Unternehmen im Rahmen des Handelsbestands unbeschränkt steuerpflichtig/abzugsfähig sind. Die Freistellung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien (§ 8b Abs. 2 KStG) bedeutet nämlich auch, dass Verluste aus Aktienpositionen steuerlich nicht abzugsfähig sind (§ 8b Abs. 3 KStG).

      Für ein Unternehmen mit einem Geschäftsmodell, wie es L&S verfolgt, ist die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 8b Abs. 7 KStG meines Erachtens von existentieller Bedeutung: L&S wird als Hedge gegen die Emission von Aktienzertifikaten (und auch Wikifoliozertifikaten) entsprechend hohe Aktienbestände halten. In den Büchern führt dies regelmäßig zu Gewinnen/Verlusten aus den Zertifikaten und (bis auf die Marge korrespondierenden) Gewinnen/Verlusten aus Aktien. Für die Steuerneutralität dieses Geschäfts ist es unabdingbare Voraussetzung dass alle Gewinne/ Verluste aus den Hedgebeständen (Aktien) auch steuerpflichtig/abzugsfähig sind. Andernfalls entsteht ein Mismatch zwischen den steuerpflichtigen Zertifikatsgewinnen und den steuerlich nicht abzugsfähigen Aktienverlusten. Gerade in Jahren mit stark fallenden Aktienkursen (2018 !) ist das fatal. Genau das scheint jetzt eingetreten zu sein bzw. wird befürchtet.

      Was mich wundert ist allerdings, dass dieses Thema erst mit der Änderung von 2017 aufgetreten sein soll. Das kann also nur daran liegen, dass (i) L&S sich nicht als KI bzw. Finanzdienstleistungsunternehmen qualifiziert (sondern als Finanzunternehmen, welche mit Ausnahme der Konzernklausel ab 2017 nicht mehr unter § 8b (7) KStG fallen) oder aber (ii) L&S zwar KI oder Finanzdienstleistungsunternehmen ist, aber die Hedgebestände nicht dem "Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs" zuzuordnen sind. Beide Ansätze würden mich wundern, denn eigentlich müßte L&S zumindest Finanzdienstleistungsunternehmen i.S. des KWG sein und ausserdem sollten die oben beschriebenen Hedgebestände argumentativ durchaus Handelsbestand darstellen (das mag die FinVerw allerdings durchaus anders sehen). Allerdings mußten Aktien bei qualifizierten Unternehmen auch schon früher (s.o) dem "Handelsbuch" zuzurechnen sein. Allerdings kam es nach der Altfassung auf die KWG-(aufsichtsrechtliche) Qualifikation an, während es nun auf § 340e Absatz 3 HGB ankommt, also die handelsrechtliche Einordnung. Hier könnte in der Tat das Problem liegen. Falls ja wäre L&S von dieser Gesetzesänderung vermutlich unbeabsichtigt aber leider sehr hart betroffen. Das Unternehmen könnte aus meiner Sicht damit bei unverändertem Geschäftsmodell in seiner Gesamtheit weitgehend zu einer Steuerwette mutieren.


      Danke für den fundierten Einstieg shortguy. Das war erfrischend!

      L&S ist m.E. ein Finanzunternehmen i.S.d. KWG. Als solches war es gem. § 8b Abs. 7 KStG a.F. in der Ausnahmeregelung, d.h. Absätze 1 bis 6 nicht anwendbar, folglich Steuerpldicht und Abzugsfähigkeit von Aufwendungen bzw. Verlusten als Betriebsausgaben.

      Nach § 8b Abs. 7 KStG n.F. wäre L&S nur noch in diesem "Regelungsregime", wenn an L&S Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, was nicht der Fall ist. Folglich grundsätzlich Steuerfreiheit von Kapitalerträgen mit 5% typisierung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben ohne Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben (z.B. aus Verlusten).

      L&S versucht nun, dass § 8b Abs. 7 KStG entgegen dem Wortlaut weiterhin auf sie Anwendung findet, hat jedoch aufgrund der n.F. entsprechende Rückstellungen gebildet.

      Viele Grüße

      Richard
      Lang & Schwarz | 13,00 €
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      Avatar
      schrieb am 11.09.19 11:27:04
      Beitrag Nr. 9.685 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.457.543 von DAX7003 am 11.09.19 11:17:03....und wenn man bedenkt wieviele Shortposi platt gemacht worden die letzten Wochen, dann war das mehr als lukrativ
      Lang & Schwarz | 13,48 €
      Avatar
      schrieb am 11.09.19 11:17:03
      Beitrag Nr. 9.684 ()
      EUWAX Zahlen
      wer glaubt, es gäbe einen Zusammenhang zwischen Umsatz und Gewinn, der kann dem letzten EUWAX Report für August entnehmen, dass LuS im Vergleich zum Vorquartal bereits 86% an Knock Outs und 78% an Wiki-Zertis umgesetzt in 67% der Zeit 🙃
      Lang & Schwarz | 13,48 €
      Avatar
      schrieb am 09.09.19 14:44:07
      Beitrag Nr. 9.683 ()
      Lang & Schwarz | 13,32 €
      Avatar
      schrieb am 06.09.19 06:09:19
      Beitrag Nr. 9.682 ()
      Mein (zu?) simples Bewertungsmodell
      Q1/2016 Rohertrag 4794 TEUR
      Q2/2016 Rohertrag 4692 TEUR --> Mittelwert 4743 TEUR --> annualisiert: 4 * 4743 TEUR = 18.972 TEUR

      Theroie: Fair Value = 3facher Rohertrag p.a. dividiert durch Anzahl der Aktien:
      18972 TEUR * 3 = 56.916 TEUR / 3.146.000 Aktien = 18,09 EUR

      Veröffentlicht wurden die Zahlen für Q2/2016 am 25.08.2016, damals notierte die Aktie um 23 EUR
      bis zur Veröffentlichung der nächsten Quartalszahlen am 17.11.2016 wurde die Aktie auf Xetra innerhalb einer Spanne von 16,525 EUR bis 23,55 EUR gehandelt, somit lag der errechnete "fair value" von EUR 18,09 innerhalb dieser Range...

      ich habe das mal nach demselben Prinzip seither für alle Quartale durchgerechnet:

      Berechneter "Fair Value" (fv) NACH Veröffentlichung der Q3/2016 Zahlen: 15,53 EUR
      Trading-Range (TR) Xetra bis zum nächsten earnings release: 15,05 - 17,97 EUR

      Q4/2016 fv 16,56 EUR TR: 16,895 - 20,10 EUR
      Q1/2017 fv 19,26 EUR TR: 17,01 - 22,195 EUR
      Q2/2017 fv 19,15 EUR TR: 18,68 - 22,68 EUR
      Q3/2017 fv 23,93 EUR TR: 22,59 - 28,90 EUR
      Q4/2017 fv 28,57 EUR TR: 29,40 - 37,20 EUR
      Q1/2018 fv 29,45 EUR TR: 25,60 - 36,90 EUR
      Q2/2018 fv 23,16 EUR TR: 18,50 - 26,00 EUR
      Q3/2018 fv 16,96 EUR TR: 16,50 - 22,60 EUR
      Q4/2018 fv 17,38 EUR TR: 16,80 - 21,40 EUR
      Q1/2019 fv 16,44 EUR TR: 11,74 - 17,64 EUR
      Q2/2019 fv 16,58 EUR TR: tba


      wie man sieht, entwickelt sich der Aktienkurs ganz ohne den Einfluß der "Steuer-Saga"
      eng am Erfolg des Kerngeschäfts. Dass es dabei mal zu Übertreibungen nach oben kommt,
      wie im Frühjahr 2018 oder aktuell zu einer (modellhaften) Unterbewertung ist dann eben
      der grundsätzlichen Stimmung und Zukunftserwartungen geschuldet...
      Lang & Schwarz | 13,36 € | im Besitz: Ja | Meinung: halten
      8 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 04.09.19 11:57:25
      Beitrag Nr. 9.681 ()
      Derjenige macht das jetzt zum 14. mal seit 12.8. der will...
      Lang & Schwarz | 13,72 €
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