Asymmetrische Aufteilung gemeinsamen Wohneigentums möglich? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 15.10.14 19:20:20 von
neuester Beitrag 17.02.15 15:01:46 von
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Hallo,
Ist es möglich, mit einem Partner / einer Partnerin Wohneigentum zusammen zu kaufen und den persönlichen Anteil an der Immobilie im Grundbuch festzuhalten?
Beispiel:
Preis der Immobilie inklusive aller Nebenkosten: 200.000 Euro
Partner A zahlt 120.000 Euro
Partner B zahlt 80.000 Euro
Im Grundbuch wird festgehalten, dass A 60 % Eigentum an der Immobilie hat und B 40 %.
Geht so was? Wird das praktiziert? Ich kenne mich mit Jura und dem BGB nicht aus.
Viele Gruesse
Ist es möglich, mit einem Partner / einer Partnerin Wohneigentum zusammen zu kaufen und den persönlichen Anteil an der Immobilie im Grundbuch festzuhalten?
Beispiel:
Preis der Immobilie inklusive aller Nebenkosten: 200.000 Euro
Partner A zahlt 120.000 Euro
Partner B zahlt 80.000 Euro
Im Grundbuch wird festgehalten, dass A 60 % Eigentum an der Immobilie hat und B 40 %.
Geht so was? Wird das praktiziert? Ich kenne mich mit Jura und dem BGB nicht aus.
Viele Gruesse
Genaues kann ich dir leider nicht sagen, möglicherweise könnte dir aber folgendes weiterhelfen:
"Alternative 3: Erwerb in Form einer GbR
Um die juristischen Fallen bei einer Trennung oder im Erbrecht sicher zu umgehen, empfiehlt sich der indirekte Erwerb der Wohnung über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch GbR oder BGB-Gesellschaft genannt. Im Gesellschaftervertrag können alle wichtigen Modalitäten zu Trennung, Todesfall oder späterer Heirat klar und eindeutig geregelt werden.
Wichtig
Ein GbR-Gesellschaftervertrag ist auch ohne Eintragung ins Grundbuch gültig. Allerdings muss der Vertrag üblicherweise von einem Notar beurkundet werden.
Praxis-Tipp
Auch wenn eine spätere Heirat geplant ist, macht ein GbR-Vertrag beim Wohnungskauf durchaus Sinn. Weil die meisten Ehen in Form einer Zugewinngemeinschaft geschlossen werden, würde im Fall einer Scheidung nur der Zuwachs an Vermögenswerten ab dem Zeitpunkt der Eheschließung berücksichtigt. Bringt ein Lebenspartner vor der Heirat besonders hohe Investitionen in die Wohnung mit ein, kann dies in Form eines entsprechenden Ausgleichsanspruchs im Gesellschaftervertrag berücksichtigt werden."
Quelle: http://www.experto.de/verbraucher/immobilien/hauskauf-und-ha…
"Alternative 3: Erwerb in Form einer GbR
Um die juristischen Fallen bei einer Trennung oder im Erbrecht sicher zu umgehen, empfiehlt sich der indirekte Erwerb der Wohnung über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch GbR oder BGB-Gesellschaft genannt. Im Gesellschaftervertrag können alle wichtigen Modalitäten zu Trennung, Todesfall oder späterer Heirat klar und eindeutig geregelt werden.
Wichtig
Ein GbR-Gesellschaftervertrag ist auch ohne Eintragung ins Grundbuch gültig. Allerdings muss der Vertrag üblicherweise von einem Notar beurkundet werden.
Praxis-Tipp
Auch wenn eine spätere Heirat geplant ist, macht ein GbR-Vertrag beim Wohnungskauf durchaus Sinn. Weil die meisten Ehen in Form einer Zugewinngemeinschaft geschlossen werden, würde im Fall einer Scheidung nur der Zuwachs an Vermögenswerten ab dem Zeitpunkt der Eheschließung berücksichtigt. Bringt ein Lebenspartner vor der Heirat besonders hohe Investitionen in die Wohnung mit ein, kann dies in Form eines entsprechenden Ausgleichsanspruchs im Gesellschaftervertrag berücksichtigt werden."
Quelle: http://www.experto.de/verbraucher/immobilien/hauskauf-und-ha…
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.047.383 von pastiera_e_sfogliatelle am 15.10.14 19:20:20Hi,
klar geht so sowas.... nennt sich Miteigentumsgemeinschaft... übrigens nicht in Prozent sondern üblicherweise in Bruchteilen.... also 6/10 Miteigentumsanteil und 4/10 Anteil....
wobei Eigentümer natürliche Personen sein können...also Du und Partnerin zum jeweiligen Anteil... dies empfiehlt sich sogar...eine Partnerschaft kann ja auch mal ein Ende haben... wobei allerdings jeder jederzeit einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft hat...
klar geht so sowas.... nennt sich Miteigentumsgemeinschaft... übrigens nicht in Prozent sondern üblicherweise in Bruchteilen.... also 6/10 Miteigentumsanteil und 4/10 Anteil....
wobei Eigentümer natürliche Personen sein können...also Du und Partnerin zum jeweiligen Anteil... dies empfiehlt sich sogar...eine Partnerschaft kann ja auch mal ein Ende haben... wobei allerdings jeder jederzeit einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft hat...
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.518.075 von ktulu75 am 08.12.14 19:11:51
Hätte diesbezüglich eine wichtige Frage, da bei mir eventuell bald ein Hauskauf bevorsteht: Kommt es nach Aufhebung des Vertrages dann auch zu einer bruchteiligen Kostenverteilung ? Muss einer weniger zahlen als der andere, oder ist lediglich die Wohnung/Haus Besitz aufgeteilt und alles andere wird gleichermaßen aufgeteilt.
Wie sieht es mit sämtlichen anderen Kosten aus ?
Zitat von ktulu75: Hi,
klar geht so sowas.... nennt sich Miteigentumsgemeinschaft... übrigens nicht in Prozent sondern üblicherweise in Bruchteilen.... also 6/10 Miteigentumsanteil und 4/10 Anteil....
wobei Eigentümer natürliche Personen sein können...also Du und Partnerin zum jeweiligen Anteil... dies empfiehlt sich sogar...eine Partnerschaft kann ja auch mal ein Ende haben... wobei allerdings jeder jederzeit einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft hat...
Hätte diesbezüglich eine wichtige Frage, da bei mir eventuell bald ein Hauskauf bevorsteht: Kommt es nach Aufhebung des Vertrages dann auch zu einer bruchteiligen Kostenverteilung ? Muss einer weniger zahlen als der andere, oder ist lediglich die Wohnung/Haus Besitz aufgeteilt und alles andere wird gleichermaßen aufgeteilt.
Wie sieht es mit sämtlichen anderen Kosten aus ?
Nicooos,
"Aufhebung" ist für mich "ungültig erklären". Wahrscheinlich meinst du: Abschluß des Vertrages. Die Notarkosten werden im Vertrag direkt erwähnt. Aufteilung beliebig - einer allein liegt nahe.
Auch sämtliche anderen Kosten (Grundsteuer, Handwerker usw) wird einer tragen. Der kann die Kosten weiterreichen. Eine Aufteilung nach Eigentumsanteil liegt auf der Hand, kann aber auch jederzeit anders vereinbart werden.
"Aufhebung" ist für mich "ungültig erklären". Wahrscheinlich meinst du: Abschluß des Vertrages. Die Notarkosten werden im Vertrag direkt erwähnt. Aufteilung beliebig - einer allein liegt nahe.
Auch sämtliche anderen Kosten (Grundsteuer, Handwerker usw) wird einer tragen. Der kann die Kosten weiterreichen. Eine Aufteilung nach Eigentumsanteil liegt auf der Hand, kann aber auch jederzeit anders vereinbart werden.
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