Steuern auf Verluste - wie wir das wieder weg kriegen (Seite 1026)
eröffnet am 17.12.19 08:19:16 von
neuester Beitrag 27.05.24 15:03:53 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 65.564.702 von Horst_Sindermann am 01.11.20 19:44:23Es wird keine Änderung der Durchführungsverordnung (EStDV) geben. Das BMF-Schreiben ist keine Durchführungsverordnung.
Das BMF-Schreiben wird schon noch kommen, aber vielleicht erst im Verlauf von 2021. Vermutlich gibt das BMF dann aber Ende Dezember den aktuellen Entwurf raus, damit die Broker nicht völlig im Regen stehen. Aber es weiß halt keiner, was da drinsteht.
Natürlich hoffen die Broker, dass da sowas steht wie "macht erstmal weiter wie bisher, wie regeln das später". Aber was die verkennen ist, dass die Bindingsteuer Klassenkampf pur ist. So etwas gabs noch nie seit 1949 (außer in der DDR natürlich). Es gibt kein Recht im Unrecht.
Das BMF-Schreiben wird schon noch kommen, aber vielleicht erst im Verlauf von 2021. Vermutlich gibt das BMF dann aber Ende Dezember den aktuellen Entwurf raus, damit die Broker nicht völlig im Regen stehen. Aber es weiß halt keiner, was da drinsteht.
Natürlich hoffen die Broker, dass da sowas steht wie "macht erstmal weiter wie bisher, wie regeln das später". Aber was die verkennen ist, dass die Bindingsteuer Klassenkampf pur ist. So etwas gabs noch nie seit 1949 (außer in der DDR natürlich). Es gibt kein Recht im Unrecht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 65.564.780 von Horst_Sindermann am 01.11.20 19:59:59
Der hängt seinen DB Job nur an den Nagel, weil er sich als weltweit einziger "Experte", der dieses Gesetz versteht, eine goldene Nase verdienen wird
Alles in guter Genossentradition: Wasser predigen und Wein trinken
Zitat von Horst_Sindermann: Vielleicht gibt es dafür ab 2021 eine Behörde in Heidelberg (für Fragen zu Termingeschäften) mit Amtsleiter Lothar B. (e.M.D.B)
Der hängt seinen DB Job nur an den Nagel, weil er sich als weltweit einziger "Experte", der dieses Gesetz versteht, eine goldene Nase verdienen wird
Alles in guter Genossentradition: Wasser predigen und Wein trinken
Antwort auf Beitrag Nr.: 65.564.603 von Gerhard_Mueller am 01.11.20 19:21:20Na so einfach ist dann auch nicht. Du kannst zwar deine Altverluste OHNE Begrenzung mit Gewinnen aus 2021, 2022, 2023 usw. verrechnen. ABER (und jetzt kommts): Verluste die ab 2021 aus TERMINGESCHÄFTEN entstehen kommen in einen extra Verlusttopf, den du dann in der Veranlagung (oder auch Gang nach Canossa 😡) abtragen (10.000 Euro pro Jahr) kannst. Das wird dir Taxadvisor auch so bestätigen.....
Wie es aber läuft wenn, du z. Bsp. 2021 50 TDE Gewinn machst und 30 TDE Verlust, würdest du 10.000 EUR bezahlen. 20 TEU Verlust werden vorgetragen. Was aber passiert wenn du zum Bsp 200 TDE Verlustvortrag hast???? Dann zahlst du zwar keine Steuern (wegen den Altverlusten), aber was ist mit den 10 TDE Verlustverrechnung / Jahr???? Wie wird das das eingerechnet??? Keine Ahnung??? Eine Durchführungsverordnung würde hier vielleicht Aufschluss geben- aber die die brauchen wir ja nicht, meint startvestor...🙃🙃 Wie man sieht, Fragen über Fragen.... Vielleicht gibt es dafür ab 2021 eine Behörde in Heidelberg (für Fragen zu Termingeschäften) mit Amtsleiter Lothar B. (e.M.D.B) 😂😂😂😂😂😂😂
Wie es aber läuft wenn, du z. Bsp. 2021 50 TDE Gewinn machst und 30 TDE Verlust, würdest du 10.000 EUR bezahlen. 20 TEU Verlust werden vorgetragen. Was aber passiert wenn du zum Bsp 200 TDE Verlustvortrag hast???? Dann zahlst du zwar keine Steuern (wegen den Altverlusten), aber was ist mit den 10 TDE Verlustverrechnung / Jahr???? Wie wird das das eingerechnet??? Keine Ahnung??? Eine Durchführungsverordnung würde hier vielleicht Aufschluss geben- aber die die brauchen wir ja nicht, meint startvestor...🙃🙃 Wie man sieht, Fragen über Fragen.... Vielleicht gibt es dafür ab 2021 eine Behörde in Heidelberg (für Fragen zu Termingeschäften) mit Amtsleiter Lothar B. (e.M.D.B) 😂😂😂😂😂😂😂
Antwort auf Beitrag Nr.: 65.564.555 von startvestor am 01.11.20 19:13:24Du meinst also wir brauchen keine Durchführungsverordung- das Gesetz muß auch so angewendet werden, weil sich jeder informieren kann, welche Gesetze gerade aktuell sind.... OK. Und die Anlage KAP Zeil 17 wird einfach so mal geändert ohne Anschreiben/Anweisung, dass man dort auch explizit seine Verluste aus Termingeschäften eintragen kann...... (weil das zur Zeit leider nicht geht).......
Sorry, in einem Land wie Deutschland wo alles genorrmt, reguliert und geregelt ist kann ich mir das schwer vorstellen....
Sorry, in einem Land wie Deutschland wo alles genorrmt, reguliert und geregelt ist kann ich mir das schwer vorstellen....
Antwort auf Beitrag Nr.: 65.564.438 von Horst_Sindermann am 01.11.20 18:51:34
Meine ich ja auch. Das müsste dann ja eigentlich dazu führen, dass die Altverluste noch nach der alten Systematik d.h. ohne die 10.000 EUR Begrenzung abgetragen werden dürfen. Also nach der Regel, die galt, als die Verluste entstanden sind. Erst wenn die aufgebraucht sind, dann gilt die neue Regelung. Wenn man das vermischt, das wäre aus meiner Sicht rechtswidrig.
Zitat von Horst_Sindermann: Sorry, das ist aber total falsch. Altverluste (bis Ende 2020) bleiben Altverluste, die vollständig verrechnet werden können. Die Verluste aus Termingeschäften nach aktueller Gesetzlage gelten erst ab 01.01.2021.
Meine ich ja auch. Das müsste dann ja eigentlich dazu führen, dass die Altverluste noch nach der alten Systematik d.h. ohne die 10.000 EUR Begrenzung abgetragen werden dürfen. Also nach der Regel, die galt, als die Verluste entstanden sind. Erst wenn die aufgebraucht sind, dann gilt die neue Regelung. Wenn man das vermischt, das wäre aus meiner Sicht rechtswidrig.
Antwort auf Beitrag Nr.: 65.563.532 von artnaf am 01.11.20 16:25:30
Wäre mir neu.. Wer interpretiert das denn so? Die Altverluste sind m.E. auch in 2022 neben den TEUR 10 Termingeschäftsverluste aus 2022 und einem möglichen Verlustvortrag von TEUR 10 Termingeschäftsverluste aus 2021 voll verrechenbar.
Gruß
Taxadvisor
Zitat von artnaf: Also wenn man aktuell festgestellte Verluste aus Kapitalerträge hat, so werden diese im jahr 2021 zusätzlich zu den 10k addiert. Ab 2022 gilt dann die 10k Grenze, wurst wann diese entstanden sind, so die Interpretation.
Wäre mir neu.. Wer interpretiert das denn so? Die Altverluste sind m.E. auch in 2022 neben den TEUR 10 Termingeschäftsverluste aus 2022 und einem möglichen Verlustvortrag von TEUR 10 Termingeschäftsverluste aus 2021 voll verrechenbar.
Gruß
Taxadvisor
Es gibt genug absurde Gesetze, die eigentlich unanwendbar sind, aber sie gelten trotzdem. Manche verschwinden wieder, manche nicht.
Ein Gesetz braucht kein BMF-Schreiben. Das BMF macht die Schreiben aus Selbstzweck, damit das Steuerverfahren läuft. Wenn sie das Schreiben nicht hinkriegen, müssen die FÄ sich allein am Gesetz orientieren und alle anderen auch. Wenn's wem nicht passt, geht's dann vor Gericht.
Ein Gesetz braucht kein BMF-Schreiben. Das BMF macht die Schreiben aus Selbstzweck, damit das Steuerverfahren läuft. Wenn sie das Schreiben nicht hinkriegen, müssen die FÄ sich allein am Gesetz orientieren und alle anderen auch. Wenn's wem nicht passt, geht's dann vor Gericht.
Das würde heißen, dass das BMF als Exekutive mit einem simplen Schreiben ein Gesetz des Bundestags in Kraft setzen muss. Das ist Wunschdenken.
Antwort auf Beitrag Nr.: 65.563.739 von Gerhard_Mueller am 01.11.20 16:58:48Sorry, das ist aber total falsch. Altverluste (bis Ende 2020) bleiben Altverluste, die vollständig verrechnet werden können. Die Verluste aus Termingeschäften nach aktueller Gesetzlage gelten erst ab 01.01.2021.
Außerdem die Verluste, in die aktuelle Termingeschäftsverluste integriert werden, sind Verluste aus Topf 2 (ETF, Div. Termingeschäfte). Wie will man diese denn auftrennen, auch unter der Berücksichtigung wenn schon Verluste aufgebraucht/verechnet wurden.... Wann wurden dann ETF-Verluste aus dem Topf verrechnet oder Verluste aus Futures. Zuerst oder zuletzt (gab ja bisher dazu keine Regelung). Nein, das Zusammenwürfeln funktioniert nicht. Man kann definitiv nicht die Altverluste mit der neuen Regelung §20 Satz 5+6 verbinden. Auch um das eindeutig zu regeln, braucht es eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG. Ohne diese ist das Gesetz nicht anwendbar.
Außerdem die Verluste, in die aktuelle Termingeschäftsverluste integriert werden, sind Verluste aus Topf 2 (ETF, Div. Termingeschäfte). Wie will man diese denn auftrennen, auch unter der Berücksichtigung wenn schon Verluste aufgebraucht/verechnet wurden.... Wann wurden dann ETF-Verluste aus dem Topf verrechnet oder Verluste aus Futures. Zuerst oder zuletzt (gab ja bisher dazu keine Regelung). Nein, das Zusammenwürfeln funktioniert nicht. Man kann definitiv nicht die Altverluste mit der neuen Regelung §20 Satz 5+6 verbinden. Auch um das eindeutig zu regeln, braucht es eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG. Ohne diese ist das Gesetz nicht anwendbar.
Antwort auf Beitrag Nr.: 65.563.532 von artnaf am 01.11.20 16:25:30
Aber die vorgetragenen Altverluste die vor Inkrafttreten des Gesetzes entstande sind sind ja eigentlich eine Vermögensforderung gegen gegen den Staat (bzw der steueranteil darauf) - die würden ja dann völlig entwertet, wenn die auch nicht mehr vollständig verrechnet werden könnten - vielleicht ist es tatsächlich so wie Du sagst, aber das würde das Gesetz mMn nochmal ein stückchen verfassungswidriger machen als so schon.
Zitat von artnaf: Also wenn man aktuell festgestellte Verluste aus Kapitalerträge hat, so werden diese im jahr 2021 zusätzlich zu den 10k addiert. Ab 2022 gilt dann die 10k Grenze, wurst wann diese entstanden sind, so die Interpretation.
Aber die vorgetragenen Altverluste die vor Inkrafttreten des Gesetzes entstande sind sind ja eigentlich eine Vermögensforderung gegen gegen den Staat (bzw der steueranteil darauf) - die würden ja dann völlig entwertet, wenn die auch nicht mehr vollständig verrechnet werden könnten - vielleicht ist es tatsächlich so wie Du sagst, aber das würde das Gesetz mMn nochmal ein stückchen verfassungswidriger machen als so schon.