Erträge Leerverkauf Aktie Anlage KAP - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 29.12.20 10:38:30 von
neuester Beitrag 29.12.20 20:03:15 von
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Hallo zusammen,
ehören Erträge aus Leerverkäufen von Aktien zu "Gewinne aus Aktienveräußerungen i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG" oder zu "Gewinne aus Termingeschäften und vergleichbare Einkünfte (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG)?
Gruß
ehören Erträge aus Leerverkäufen von Aktien zu "Gewinne aus Aktienveräußerungen i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG" oder zu "Gewinne aus Termingeschäften und vergleichbare Einkünfte (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG)?
Gruß
Behandlung von Leerverkäufen
Verfügt der Kunde über keinen Bestand und erteilt er einen Verkaufsauftrag, gilt Folgendes:
Der Verkaufsauftrag muss sofort als Veräußerungsgeschäft abgewickelt werden. Da dem Veräußerungsgeschäft kein Depotbestand und somit auch keine Anschaffungskosten gegenüberstehen, ist der Verkauf mit der Ersatzbemessungsgrundlage abzurechnen (§ 43a Absatz 2 Satz 7 EStG).
Deckt der Kunde sich anschließend mit entsprechenden Wertpapieren ein, hat das Kreditinstitut die hierfür angefallenen Anschaffungskosten nachträglich dem Veräußerungsgeschäft zuzuordnen. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist die Erhebung der Kapitalertragsteuer insoweit zu korrigieren, als anstelle des Ansatzes der Ersatzbemessungsgrundlage der tatsächliche Veräußerungsgewinn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen ist. Das Erfüllungsgeschäft (Lieferung der Wertpapiere) ist steuerlich nicht relevant.
Kann die Zuordnung des späteren Eindeckungsgeschäfts zu dem vorangehenden Veräußerungsgeschäft ausnahmsweise nicht durch das Kreditinstitut vorgenommen werden oder unterbleibt die Zuordnung, weil das Eindeckungsgeschäft in einem späteren Kalenderjahr als dem des Leerverkaufs erfolgt, wird das Erfüllungsgeschäft als entgeltlicher Depotübertrag (§ 43 Absatz 1 Satz 4 EStG) behandelt. Dabei wird als Ersatzwert für den Veräußerungserlös der Börsenkurs angesetzt. Die Zuordnung des Eindeckungsgeschäfts zu dem vorangehenden Veräußerungsgeschäft kann in diesem Fall vom Kunden in der Veranlagung vorgenommen werden (§ 32d Absatz 4 EStG).
Nimmt das Kreditinstitut eine Zuordnung des Eindeckungsgeschäfts zu dem vorangegangenen Veräußerungsgeschäft im gleichen Kalenderjahr vor, ist im Rahmen der Kapitalertragsteuer-Anmeldung die Erhebung der Kapitalertragsteuer insoweit zu korrigieren, als dass anstelle der Ersatzbemessungsgrundlage der Gewinn aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen ist.
197 Erfolgt zunächst der Wertpapierkauf und anschließend der Wertpapierverkauf (so die Reihenfolge der Kaufverträge), wird aber die Kaufabrechnung nach der Verkaufsabrechnung verbucht (rein technisch bedingter Minusbestand), gilt Folgendes:
Der Verkauf wird zunächst unter Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage (wegen fehlender Anschaffungsdaten) abgewickelt. Bei späterer Einbuchung der Anschaffungskosten erfolgt dann jedoch eine Korrekturabrechnung durch die Depotbank.
Quellenangabe
Die Tz 196 ist unter Kapital V 2) b) Behandlung von Leerverkäufen
Verfügt der Kunde über keinen Bestand und erteilt er einen Verkaufsauftrag, gilt Folgendes:
Der Verkaufsauftrag muss sofort als Veräußerungsgeschäft abgewickelt werden. Da dem Veräußerungsgeschäft kein Depotbestand und somit auch keine Anschaffungskosten gegenüberstehen, ist der Verkauf mit der Ersatzbemessungsgrundlage abzurechnen (§ 43a Absatz 2 Satz 7 EStG).
Deckt der Kunde sich anschließend mit entsprechenden Wertpapieren ein, hat das Kreditinstitut die hierfür angefallenen Anschaffungskosten nachträglich dem Veräußerungsgeschäft zuzuordnen. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist die Erhebung der Kapitalertragsteuer insoweit zu korrigieren, als anstelle des Ansatzes der Ersatzbemessungsgrundlage der tatsächliche Veräußerungsgewinn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen ist. Das Erfüllungsgeschäft (Lieferung der Wertpapiere) ist steuerlich nicht relevant.
Kann die Zuordnung des späteren Eindeckungsgeschäfts zu dem vorangehenden Veräußerungsgeschäft ausnahmsweise nicht durch das Kreditinstitut vorgenommen werden oder unterbleibt die Zuordnung, weil das Eindeckungsgeschäft in einem späteren Kalenderjahr als dem des Leerverkaufs erfolgt, wird das Erfüllungsgeschäft als entgeltlicher Depotübertrag (§ 43 Absatz 1 Satz 4 EStG) behandelt. Dabei wird als Ersatzwert für den Veräußerungserlös der Börsenkurs angesetzt. Die Zuordnung des Eindeckungsgeschäfts zu dem vorangehenden Veräußerungsgeschäft kann in diesem Fall vom Kunden in der Veranlagung vorgenommen werden (§ 32d Absatz 4 EStG).
Nimmt das Kreditinstitut eine Zuordnung des Eindeckungsgeschäfts zu dem vorangegangenen Veräußerungsgeschäft im gleichen Kalenderjahr vor, ist im Rahmen der Kapitalertragsteuer-Anmeldung die Erhebung der Kapitalertragsteuer insoweit zu korrigieren, als dass anstelle der Ersatzbemessungsgrundlage der Gewinn aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen ist.
197 Erfolgt zunächst der Wertpapierkauf und anschließend der Wertpapierverkauf (so die Reihenfolge der Kaufverträge), wird aber die Kaufabrechnung nach der Verkaufsabrechnung verbucht (rein technisch bedingter Minusbestand), gilt Folgendes:
Der Verkauf wird zunächst unter Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage (wegen fehlender Anschaffungsdaten) abgewickelt. Bei späterer Einbuchung der Anschaffungskosten erfolgt dann jedoch eine Korrekturabrechnung durch die Depotbank.
Quellenangabe
Die Tz 196 ist unter Kapital V 2) b) Behandlung von Leerverkäufen
Hallo Datteljongleur,
diese Quelle hatte ich mir schon vor meinem Beitrag angeguckt, jedoch erschließt mir daraus trotzdem nicht in welchen Topf die Gewinne kommen. Ich lese nur raus, dass die Gewinne der Abgeltungssteuer unterliegen, aber nicht wie diese verrechnet werden. Könntest du mir das bitte noch beantworten, wäre sehr dankbar dafür.
diese Quelle hatte ich mir schon vor meinem Beitrag angeguckt, jedoch erschließt mir daraus trotzdem nicht in welchen Topf die Gewinne kommen. Ich lese nur raus, dass die Gewinne der Abgeltungssteuer unterliegen, aber nicht wie diese verrechnet werden. Könntest du mir das bitte noch beantworten, wäre sehr dankbar dafür.
Oder ist mit „Veräußerungsgeschäft“ das „Private Veräußerungsgeschäft“ (Anlage SO) gemeint? Dann verstehe ich aber nicht, was die Ersatzbemessungsgrundlage in der Anlage KAP zu suchen hat.
Antwort auf Beitrag Nr.: 66.222.153 von ShortShorts90 am 29.12.20 11:20:33Könntest du mir das bitte noch beantworten, wäre sehr dankbar dafür.
Sorry, kann ich nicht.
Ich habe das Ergebnis quasi auch nur für dich gegoogelt. Selbst habe ich da keinerlei Erfahrung/Ahnung.
Ich kann Dir aber empfehlen, den User "Taxadviser" zu kontaktieren. Der/Diejenige kennt sich hervorragend im Steuerrecht aus. (Glaube ist beruflich Steuerberater)
https://www.wallstreet-online.de/userinfo/188064-taxadviser
Sorry, kann ich nicht.
Ich habe das Ergebnis quasi auch nur für dich gegoogelt. Selbst habe ich da keinerlei Erfahrung/Ahnung.
Ich kann Dir aber empfehlen, den User "Taxadviser" zu kontaktieren. Der/Diejenige kennt sich hervorragend im Steuerrecht aus. (Glaube ist beruflich Steuerberater)
https://www.wallstreet-online.de/userinfo/188064-taxadviser
Hat noch nie jemand in diesem Forum einen Leerverkauf abgeschlossen? Die Angabe, wie es deutsche Broker in der Steuerbescheinigung verrechnen wäre ja schon ausreichend. Freue mich über jeglichen Input.
Gegenfrage, warum sollten es keine Gewinne aus Aktienverkäufen sein?
Wenn Sie eine Aktie verkauft haben, würde mir kein Grund einfallen, warum es nicht hierunter fallen sollte.
Der NWB-Kommentar legt sich leider nicht fest, welche Nummer vorliegt.
Es könnte höchstens noch " 20 Abs. 1 .4 Bezüglich der Dividende vorliegen.
Sind Leerverkäufe in der EU nicht eigentlich verboten?
Wenn Sie eine Aktie verkauft haben, würde mir kein Grund einfallen, warum es nicht hierunter fallen sollte.
Der NWB-Kommentar legt sich leider nicht fest, welche Nummer vorliegt.
Es könnte höchstens noch " 20 Abs. 1 .4 Bezüglich der Dividende vorliegen.
Sind Leerverkäufe in der EU nicht eigentlich verboten?
Antwort auf Beitrag Nr.: 66.229.086 von Baldur74 am 29.12.20 18:51:24
Ungedeckte Leerverkäufe sind verboten.
Zitat von Baldur74: Gegenfrage, warum sollten es keine Gewinne aus Aktienverkäufen sein?
Wenn Sie eine Aktie verkauft haben, würde mir kein Grund einfallen, warum es nicht hierunter fallen sollte.
Der NWB-Kommentar legt sich leider nicht fest, welche Nummer vorliegt.
Es könnte höchstens noch " 20 Abs. 1 .4 Bezüglich der Dividende vorliegen.
Sind Leerverkäufe in der EU nicht eigentlich verboten?
Ungedeckte Leerverkäufe sind verboten.
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