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    Verrechnung von Spekulationsverlusten - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.06.00 15:36:37 von
    neuester Beitrag 12.02.01 14:02:31 von
    Beiträge: 4
    ID: 156.337
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      Avatar
      schrieb am 12.06.00 15:36:37
      Beitrag Nr. 1 ()
      Im §23 EStG (neu) sind die Spekulationsverluste und - gewinne jetzt unter den Titel >> Private Veräußerungsgeschäfte << bezeichnet. Der Absatz 3 läßt zu, dass Spekulationsverluste die Gewinne aus nachfolgenden oder vorausgegangenen Veranlagungszeiträumen mindern.

      Das trifft für mich leider nicht zu, da ich 1998 Verluste und 1999 Gewinne gemacht habe. Der neue §23 gilt nur genau andersherum. Der alte §23 hat eine Übertragung überhaupt nicht zugelassen. Kennt jemand einen Prozess (Gericht, Aktenzeichen?) bei dem die einseitige Regelung des neuen §23 angefochten wird? Es ist ja geradezu aberwitzig, die Verrechnung nur in eine Richtung zu erlauben! Nach neuem Recht wäre es fast egal, weil man durch Vor -und Rücktrag einen Ausgleich erreicht. Lediglich zwischen 1998 und 1999 ist man - wie in meinem Fall - gekniffen.

      Ich habe jetzt die Anerkennung meiner Verluste aus 1998 beantragt, was wahrscheinlich abgelehnt wird, weil der neue §23 erst ab 1999 gilt. Mit einem Aktenzeichen könnte ich Aussetzung beantragen und den jeweiligen Prozess abwarten.

      Wer weiss mehr?

      Besten Dank.
      Avatar
      schrieb am 12.06.00 15:46:34
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hoppla. Bin jetzt gerade auf einen neuen Thread gestossen (Spekulationsverluste. Rücktrag), der meine Frage fast beantwortet. Tschuldigung.

      Das Wichtigste daraus (Prozesse):

      . Spekulationsverluste aus Jahren <99 gegen ebensolche Gewinne aus Jahren ab 99 verrechnen zu können (stöbere mal auf der Homepage von
      capital unter der Rubrik STEUER. Die haben da einen Word-Text (Einspruch zu deinem EKST-Bescheid mit Hinweis auf laufende Verfahren), den
      du an dein Finanzamt weiterleiten kannst.
      . Spekulationsverluste generell gegen andere Einkunftsarten verrechnen zu können. Dazu gab es einen Entscheid des BVG am 30.9.98/2 BvR
      1818/91 der sich zwar auf einen Einzelfall bezieht, aber generell angewendet werden könnte.

      Bye.
      Avatar
      schrieb am 28.06.00 17:58:40
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo,
      ich habe von meinem Steuerberater einen Hinweis bekommen zum Verlustvortrag von 1998:
      "Berufen Sie sich auf die Entscheidung des FG, die zur Recht darauf hinweist, daßß Spekulaitonsverluste, die vor 1999 entstanden sind, im Rahmen des Verlustabzuges berücksichtigt werden müssen (Beschluß vom 13. 9. 99 Az 17 V 4480/99 A (E), DSTRE 1999,858
      (Stell doch mal die Info von Capital ins Board hier)
      Gruß
      Aktionär
      Avatar
      schrieb am 12.02.01 14:02:31
      Beitrag Nr. 4 ()
      Na, hat noch jemand das Steuerverfahren 1998 offen?

      In diesem Fall, und wenn die Spekulationsverluste nicht verrechnet werden durften, dann LOHNT sich ein Widerspruch auf jeden Fall!

      Mit Hinweis auf das obige Verfahren (Beschluß vom 13. 9. 99 Az 17 V 4480/99 A (E), DSTRE 1999,858) kann ein Widerspruch bis zur Entscheidung des BFH etc. offen gehalten werden.

      Dass die Entscheidung zu Gunsten der Steuerzahler ausfällt, ist so sicher wie das Amen in der Kirche. Bei der Begründung für das Gesetz hat die Regierung selbst darauf hingewiesen, dass jede Regelung, die den Verlustabzug für die Vergangenheit nicht zuließe, verfassungswidrig wäre.

      Bei dem Beschluß im Bundestag/Bundesrat war`s dann anders, als schließlich beschlossen wurde, dass es erst ab 1999 geht(war das wieder der Vermittlungsausschuss ??).


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