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    FIFO, LIFO und die Sache mit dem Nachweis - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.07.00 14:03:27 von
    neuester Beitrag 24.07.00 08:32:21 von
    Beiträge: 6
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      schrieb am 15.07.00 14:03:27
      Beitrag Nr. 1 ()
      So Spezis, folgende Nüsse sind zu knacken:

      Soweit ich weiß galt früher das spekulantenungünstige Last-In-First-Out Prinzip (LIFO). Mittlerweile soll aber wohl zugunsten des Steuerdelinquenten nach dem First-In-First-Out (FIFO) gehandelt werden. So weit, so klar. Kann ich aber auch wählen? Beispiel:
      Ich habe 100 Stk. X noch keine 12 Monate, aber wg. des bereits guten Gewinns (paar hundert %) möchte ich sie auf jeden Fall wenigstens so lange halten. Nun weisen die Papiere auf dem Niveau eine recht hohe Schwankung auf, die ich für kurzfristige Gewinne nutzen möchte (die dann auch versteuert werden sollen). D.h. ich kaufe z.B. weitere 100 und verkaufe sie noch am selben Tag oder kurz darauf mit vielleicht 10%. Kann ich so argumentieren, oder sagt dann das FA, Mooment, Du hast ja die alten verkauft mit xxx%, also versteuere mal den hohen Betrag. Ist wohl die alte Frage, ob die Papiere unterscheidbar sind. Sind sie natürlich nicht. Aber muß ich deswegen der Dumme sein? Hat schon mal jemand einen solchen `Streit` mit dem FA ausgefochten?

      Wie erfolgt überhaupt der Nachweis? Auf der Steuererklärung gibt es nur ein einziges Kästchen, wo dann die Summe der Gewinne angegeben wird. Muß man alle Vorgänge dokumentieren? Das wäre ja absurd. Hier im Board kann man lesen, daß manche Leute 50 TAN pro Woche verbrauchen. Das wären vielleicht 2500 Transaktionen pro Jahr. Wieviel Zeit braucht man, um das zusammenzustellen? Zeit ist ja bekanntlich auch Geld. Und die Kosten für den Tieflader, um das Papier beim FA abzuladen, kann ich die wenigstens absetzen? Wieviel Jahre braucht das FA, um das zu bearbeiten? :confused:

      Mal im Ernst: das funktioniert doch überhaupt nicht. Oder etwa doch? Hat da jemand Erfahrung? Da bin ich mal gespannt...
      Avatar
      schrieb am 16.07.00 01:35:16
      Beitrag Nr. 2 ()
      ???

      einen thread, den die welt nicht braucht...
      mfG
      s2b3
      Avatar
      schrieb am 16.07.00 10:16:11
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hall SDT,

      Du kannst weder FiFo, noch LiFo und schon gar kein Wahlrecht anwenden!!!

      Leitsatz BFH Urteil vom 24.11.1993 und vom 4.5.1994:

      Wertpapiergeschäfte aus einem Sammeldepot führen nur insoweit zu einem
      Spekulationsgewinn, als mit Sicherheit feststeht, daß Anschaffung und
      Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist liegen.
      Für die innerhalb der Spekulationsfrist getätigten Käufe ermittelt sich der
      Spekulationsgewinn nach den Durchschnittswerten.

      Wie willst Du eigentlich die Höhe Deines Spekulationsgewinnes/ Verlustes angeben, wenn
      Du keine Zusammenstellung vorgenommen hast???
      Avatar
      schrieb am 21.07.00 09:12:29
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo,

      auch ich finde die Frage interessant:
      wie weise ich den Gesamtbetrag nach? Reicht eine Selbstaufstellung der getätigten Käufe / Verkäufe oder muß ich für diese Belege einreichen?
      Avatar
      schrieb am 23.07.00 20:45:56
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo Wutzwutzle,

      ich habe vor kurzem Spekulationsgewinne für 1998 erklärt durch Selbstaufstellung. Zwei Monate später wurde mir mitgeteilt, daß wegen der Spekugewinne eine Außenprüfung bei mir gemacht werden soll. Ich muß jetzt alle Kauf- und Verkaufsbelege und alle Kontoauszüge vorlegen. Außerdem hat der Steuerprüfer durchblicken lassen, daß er erfahren habe, daß ich auch 1997 Spekugewinne gemacht hätte. Dies ist zwar nur ein plumper Schuß in den Ofen; aber so sind diese Typen.

      Gruß Hexle

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      Avatar
      schrieb am 24.07.00 08:32:21
      Beitrag Nr. 6 ()
      Danke Hexle,

      d.h. dann, dass man mal wieder der Dumme ist, wenn man seine Spekugewinne angibt.
      Hat jemand ähnliche Erfahrungen hiermit?
      Da handelt man sich ja einen Riesenaufwand ein :(

      Grüße


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