BAWe will Day-Trading einschränken (Entwurf anbei) - 500 Beiträge pro Seite
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neuester Beitrag 11.08.00 17:56:13 von
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Hallo,
folgender Artikel steht in der FTD
Ich habe mir mal den Entwurf von der Seite www.BAWe.de geholt und unter den Zeitungsbericht reingestellt.
Entschuldigt bitte die unregelmässige Formation, Entwurf kommt als Pdf-Datei.
Auf der Internetseite kann die angesprochene EMail abgegeben werden.
ftd.de, Fr, 11.8.2000, 15:41
Börsenaufsicht will Grenzen für Day-Trading in Deutschland setzen
Angesichts des Börsenbooms in Deutschland will das Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel (BAWe) den sehr kurzfristigen Spekulationen Grenzen setzen.
Wertpapierdienstleister und Anleger in Deutschland sollten künftig vorab finanzielle Rahmen für das so genannte Day-Trading abstecken, erklärte die Behörde am Freitag in Frankfurt am Main. Einem Richtlinienentwurf des BAWe zufolge müssen Anbieter zudem über Risiken und Kosten informieren. Geplant sind weiter Auflagen für die Werbung: Anleger dürften „nicht durch irreführende Werbung zu Day-Trading-Geschäften verleitet werden“, betonte der Vizepräsident des Bundesaufsichtsamtes, Georg Dreyling. Der Entwurf soll nun zunächst zwei Monate lang diskutiert werden.
Beim Day-Trading kaufen Anleger Aktien und verkaufen sie in der Regel innerhalb eines Handelstages wieder. Dabei versuchen die Spekulanten, selbst aus kleinsten Kursveränderungen Gewinne zu erzielen.
Nach den Vorstellungen des BAWe darf bei der Werbung für Wertpapierdienstleistungen nicht der Anschein erweckt werden. dass Anleger „mit Day-Trading wie ein professioneller Marktteilnehmer Gewinne erzielen ... können, ohne dass zugleich auf die dazu erforderlichen Sachkenntnisse sowie auf die Kosten und Verlustgefahren hingewiesen wird“. Die Firmen müssten vor dem Abschluss eines Vertrages darüber aufklären, dass Day-Trading „zu sofortigen Verlusten beim Kunden führen kann“ und „der Kunde unter Umständen sein geamtes Risikokapital verliert“. Damit die Anleger mit den Mechanismen des Day-Trading umgehen können, sollten sie demnach mindestens zehn Probegeschäfte kostenlos und unter nachgestellten Bedingungen abwickeln können.
Online-Broker, Direktbanken und spezielle Day-Trading-Center müssen den BAWe-Vorschlägen zufolge für die Nutzer einen „angemessenen finanziellen Rahmen für das Day-Trading (Risikokapital)“ festlegen. Die Kriterien für die Bemessung dieses Risikokapitals sollten transparent sein. Die Wertpapierdienstleister müssten sich als „gewissenhafte Interessenwahrer“ davon überzeugen, dass die Kunden genügend Erfahrungen und Kenntnisse zum Day-Trading besitzen. Erforderlich seien „vertiefte Kenntnisse in Bezug auf Wertpapiermärkte, Wertpapierhandelstechniken, Wertpapierhandelsstrategien und derivative Finanzinstrumente“.
Dem Entwurf zufolge müssen die Handelsfirmen ihre Kunden monatlich auf die durch Spekulationen aufgelaufenen Verluste hinweisen. Automatisch erstellte Warnungen sollen die Anleger alarmieren, wenn ein Drittel oder gar zwei Drittel ihres Risikokapitals verloren gegangen sind. Die geplante Richtlinie soll nach Angaben des BAWe zunächst mit Wirtschafts- und Verbraucherverbänden diskutiert werden. Bis zum 13. Oktober will die Behörde zudem die Meinung von Anlegern einholen, die den Entwurf im Internet abrufen und sich anschließend per E-Mail äußern können.
© 2000 Financial Times Deutschland
2
Diskussionsentwurf
(Stand:27.07.2000)
Richtlinie gemäß § 35 Abs. 6 des Gesetzes über den
Wertpapierhandel (WpHG) zur Konkretisierung der §§ 31 und 32
WpHG für das Day-Trading-Geschäft der
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Präambel..... 2
1. 3
2. Werbung . 3
3. Risikokapitalbestand und Eignung des Kunden ...................................... 3
4. Aufklärung................................ 4
4.1 Anfängliche Aufklärung über Kosten und Nutzungsbedingungen................................... 4
4.2 Besondere Risiken des Day-Trading........................................... 4
4.3 Fortlaufende Aufklärung über Kosten und etwaige Verluste............................................ 5
5. Vertragsbeschaffenheit ................ 6
5.1 Kreditgewährung.......................6
5.2 Technische Rahmenbedingungen................ 6
Präambel
Diese Richtlinie erläutert unbeschadet der Verpflichtungen aus der Richtlinie gemäß § 35
Abs. 6 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) zur Konkretisierung der §§ 31 und
32 WpHG für das Kommissionsgeschäft, den Eigenhandel für andere und das
Vermittlungsgeschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen vom 9. Mai 2000
(Bundesanzeiger Nr. 131 vom 15. Juli 2000, S. 13 792) die sich aus §§ 31 und 32 WpHG
ergebenden Verpflichtungen für das Day-Trading-Geschäft.
1. Anwendungsbereich
1 Diese Richtlinie gilt für Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 4
WpHG, die Privatanlegern eine Handelsform in Bezug auf Wertpapiere, Geldmarkt-instrumente
oder Derivate anbieten oder vermitteln und hierüber eine vertragliche Abrede
treffen. Für diese Handelsform ist kennzeichnend, dass im Regelfall sämtliche Positionen
innerhalb eines Handelstages eingegangen und glattgestellt werden, wobei der Anleger sich in
der Regel technischer Handelsmöglichkeiten (z. B. sog. „Echtzeit-Handel“ und „Analyse-Software“)
bedient, um kleinste Kursänderungen zu nutzen (Day-Trading).
2 Diese Richtlinie gilt nicht für die in § 2a WpHG genannten Ausnahmen.
2. Werbung
1 Um den Anforderungen an einen gewissenhaften Interessenwahrer im Sinne von § 31 Abs. 1
Nr. 1 WpHG zu genügen, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sicherstellen, dass
niemand durch irreführende Werbung zum Day-Trading veranlasst wird. 2 Dies ist
insbesondere der Fall, wenn im Rahmen von Werbemaßnahmen des
Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Anschein erweckt wird, mit Day-Trading wie ein
professioneller Marktteilnehmer Gewinne erzielen zu können, ohne dass zugleich auf die dazu
erforderlichen Sachkenntnisse sowie auf die Kosten und Verlustgefahren hingewiesen wird.
3. Risikokapitalbestand und Eignung des Kunden
3
4
1 Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat mit dem Kunden im Hinblick auf die
beabsichtigten Geschäfte einen angemessenen finanziellen Rahmen für das Day-Trading
(Risikokapital) nach transparenten Kriterien festzulegen und und sich davon zu überzeugen,
dass der Kunde über genügend Erfahrungen oder Kenntnisse verfügt, um Day-Trading zu
betreiben. 2 Der Kunde ist darauf hinzuweisen, dass er das Wertpapierdienst-leistungsunternehmen
darüber informieren soll, wenn in den das vereinbarte Risikokapital
zugrunde liegenden Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
4. Aufklärung
4.1 Anfängliche Aufklärung über Kosten und Nutzungsbedingungen
1 Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss den Kunden vor Vertragsabschluss darüber
aufklären, welche Transaktionskosten und sonstige Fixkosten (z.B. für die Benutzung des
Trading Centers) dem Kunden pro Eingehung und Glattstellung einer Position („round-turn“)
entstehen. 2 Außerdem muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen darauf hinweisen,
unter welchen Bedingungen die Benutzung von Hilfsmitteln und gegebenenfalls von
Handelsräumlichkeiten aufgenommen, fortgeführt oder beendet werden kann und welche
Kosten dem Kunden dabei jeweils entstehen.
4.2 Besondere Risiken des Day-Trading
(1) 1 Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss den Kunden vor Vertragsabschluss
unter Berücksichtigung der eingeholten Kundenangaben über die besonderen Risiken des
Day-Trading aufklären, soweit dies erforderlich ist, es sei denn der Kunde verfügt über
ausreichende Kenntnisse oder Erfahrungen. 2 Insbesondere muss das Wertpapier-dienstleistungsunternehmen
darüber aufklären, dass
a) Day-Trading zu sofortigen Verlusten beim Kunden führen kann,
b) der Kunde unter Umständen sein gesamtes Risikokapital verliert,
c) der Kunde weiteres Kapital beschaffen muss, falls er Termingeschäfte betreibt, die
Verluste bewirken, die über seine hinterlegte Sicherheitsleistung hinaus gehen,
d) der Kunde beim Versuch, durch Day-Trading Gewinne zu erzielen, mit professionellen
und finanzstarken Marktteilnehmern konkurriert,
5
e) Day-Trading vertiefte Kenntnisse des Kunden in Bezug auf Wertpapiermärkte, Wert-papierhandelstechniken,
Wertpapierhandelsstrategien und derivative Finanzinstrumente
voraussetzt,
f) die räumliche Nähe zu anderen Anlegern in Handelsräumen Einfluss auf das eigene
Verhalten erzeugen kann.
(2) 1 Um dem Kunden die Eigenheiten des Day-Trading zu veranschaulichen, soll das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor Vertragsabschluss ein kostenloses Probehandeln
unter nachgestellten, aber realitätsnahen Bedingungen („paper-trading“) anbieten. 2 Der
Kunde sollte dabei bei Vertragsabschluss mindestens zehn „round-turns“ absolviert haben. 3
Der Vertragsabschluss und der Probehandel sollten nicht am selben Tag erfolgen.
4.3 Fortlaufende Aufklärung über Kosten und etwaige Verluste
(1) 1 Nach Vertragsabschluss muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden
zum Ende eines jeden Kalendermonats über die Kosten des Day-Trading informieren. 2
Hierbei sind etwaige Verluste, die innerhalb des Berichtszeitraumes angefallen sind, so
aufzuschlüsseln, dass der Kunde erkennen kann, welcher Teil seiner Verluste allein auf die
Gesamtkosten des Day-Trading zurückzuführen sind.
(2) 1 Verringert sich das ursprüngliche Risikokapital des Kunden nach Vertragsabschluss
aufgrund von Verlusten und Kosten um ein Drittel, muss das Wertpapierdienstlei-stungsunternehmen
den Kunden unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form darüber
informieren, wobei der dazu verwendete Text deutlich sichtbar mit den Worten „Warnhinweis
zum Risikokapitalbestand“ zu überschreiben ist. 2 Verringert sich der ursprüngliche Risikoka-pitalbestand
des Kunden danach um ein weiteres Drittel, muss das Wertpapierdienstlei-stungsunternehmen
den Kunden erneut darüber informieren, wobei der dazu verwendete Text
deutlich sichtbar mit den Worten „Zweiter Warnhinweis zum Risikokapitalbestand“ zu
überschreiben ist. 3 Der Kunde muss vor Eingehen neuer Positionen nachweisbar erklären,
dass er von dem jeweiligen Warnhinweis Kenntnis genommen hat (Empfangsbestätigung).
6
5. Vertragsbeschaffenheit
5.1 Kreditgewährung
1 Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss Vorkehrungen treffen, dass sich die Kun-den
untereinander keine Kredite gewähren, um anschließend mit Fremdkapital Day-Trading
zu betreiben. 2 Zu diesem Zweck muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei Ver-tragsabschluss
darauf bestehen, dass der Kunde eine schriftliche Selbstverpflichtung abgibt,
die eine Kreditgewährung an andere Kunden oder eine Kreditaufnahme von anderen Kunden
zum Zwecke des Day-Trading ausschließt. 3 Für den Fall der Zuwiderhandlung muss die
Geschäftsbeziehung zu dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer durch das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen zum Ende des Kalendermonats, in dem das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Zuwiderhandlung erkennt, beendet werden. 4 Die
vertragliche Grundlage, die das Recht zum Day-Trading gewährt, muss eine entsprechende
Kündigungsklausel enthalten.
5.2 Technische Rahmenbedingungen
1 Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss dafür sorgen, dass im Falle von System-ausfällen
und -störungen Verzögerungen bei der Übermittlung von Kundenaufträgen („order
routing”) möglichst gering gehalten werden. 2 Insbesondere hat das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen Notfallpläne zu entwerfen, die Maßnahmen gegen
eine Beeinträchtigung oder einen Ausfall der dem Anleger zur Verfügung gestellten
Hilfsmittel aufzeigen. 3 Es hat den Kunden vor Vertragsschluss auf mögliche Störungen
hinzuweisen und den Kunden bei auftretenden Störungen unverzüglich zu informieren.
Frankfurt am Main, den
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
Der Präsident
Wittich
folgender Artikel steht in der FTD
Ich habe mir mal den Entwurf von der Seite www.BAWe.de geholt und unter den Zeitungsbericht reingestellt.
Entschuldigt bitte die unregelmässige Formation, Entwurf kommt als Pdf-Datei.
Auf der Internetseite kann die angesprochene EMail abgegeben werden.
ftd.de, Fr, 11.8.2000, 15:41
Börsenaufsicht will Grenzen für Day-Trading in Deutschland setzen
Angesichts des Börsenbooms in Deutschland will das Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel (BAWe) den sehr kurzfristigen Spekulationen Grenzen setzen.
Wertpapierdienstleister und Anleger in Deutschland sollten künftig vorab finanzielle Rahmen für das so genannte Day-Trading abstecken, erklärte die Behörde am Freitag in Frankfurt am Main. Einem Richtlinienentwurf des BAWe zufolge müssen Anbieter zudem über Risiken und Kosten informieren. Geplant sind weiter Auflagen für die Werbung: Anleger dürften „nicht durch irreführende Werbung zu Day-Trading-Geschäften verleitet werden“, betonte der Vizepräsident des Bundesaufsichtsamtes, Georg Dreyling. Der Entwurf soll nun zunächst zwei Monate lang diskutiert werden.
Beim Day-Trading kaufen Anleger Aktien und verkaufen sie in der Regel innerhalb eines Handelstages wieder. Dabei versuchen die Spekulanten, selbst aus kleinsten Kursveränderungen Gewinne zu erzielen.
Nach den Vorstellungen des BAWe darf bei der Werbung für Wertpapierdienstleistungen nicht der Anschein erweckt werden. dass Anleger „mit Day-Trading wie ein professioneller Marktteilnehmer Gewinne erzielen ... können, ohne dass zugleich auf die dazu erforderlichen Sachkenntnisse sowie auf die Kosten und Verlustgefahren hingewiesen wird“. Die Firmen müssten vor dem Abschluss eines Vertrages darüber aufklären, dass Day-Trading „zu sofortigen Verlusten beim Kunden führen kann“ und „der Kunde unter Umständen sein geamtes Risikokapital verliert“. Damit die Anleger mit den Mechanismen des Day-Trading umgehen können, sollten sie demnach mindestens zehn Probegeschäfte kostenlos und unter nachgestellten Bedingungen abwickeln können.
Online-Broker, Direktbanken und spezielle Day-Trading-Center müssen den BAWe-Vorschlägen zufolge für die Nutzer einen „angemessenen finanziellen Rahmen für das Day-Trading (Risikokapital)“ festlegen. Die Kriterien für die Bemessung dieses Risikokapitals sollten transparent sein. Die Wertpapierdienstleister müssten sich als „gewissenhafte Interessenwahrer“ davon überzeugen, dass die Kunden genügend Erfahrungen und Kenntnisse zum Day-Trading besitzen. Erforderlich seien „vertiefte Kenntnisse in Bezug auf Wertpapiermärkte, Wertpapierhandelstechniken, Wertpapierhandelsstrategien und derivative Finanzinstrumente“.
Dem Entwurf zufolge müssen die Handelsfirmen ihre Kunden monatlich auf die durch Spekulationen aufgelaufenen Verluste hinweisen. Automatisch erstellte Warnungen sollen die Anleger alarmieren, wenn ein Drittel oder gar zwei Drittel ihres Risikokapitals verloren gegangen sind. Die geplante Richtlinie soll nach Angaben des BAWe zunächst mit Wirtschafts- und Verbraucherverbänden diskutiert werden. Bis zum 13. Oktober will die Behörde zudem die Meinung von Anlegern einholen, die den Entwurf im Internet abrufen und sich anschließend per E-Mail äußern können.
© 2000 Financial Times Deutschland
2
Diskussionsentwurf
(Stand:27.07.2000)
Richtlinie gemäß § 35 Abs. 6 des Gesetzes über den
Wertpapierhandel (WpHG) zur Konkretisierung der §§ 31 und 32
WpHG für das Day-Trading-Geschäft der
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Präambel..... 2
1. 3
2. Werbung . 3
3. Risikokapitalbestand und Eignung des Kunden ...................................... 3
4. Aufklärung................................ 4
4.1 Anfängliche Aufklärung über Kosten und Nutzungsbedingungen................................... 4
4.2 Besondere Risiken des Day-Trading........................................... 4
4.3 Fortlaufende Aufklärung über Kosten und etwaige Verluste............................................ 5
5. Vertragsbeschaffenheit ................ 6
5.1 Kreditgewährung.......................6
5.2 Technische Rahmenbedingungen................ 6
Präambel
Diese Richtlinie erläutert unbeschadet der Verpflichtungen aus der Richtlinie gemäß § 35
Abs. 6 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) zur Konkretisierung der §§ 31 und
32 WpHG für das Kommissionsgeschäft, den Eigenhandel für andere und das
Vermittlungsgeschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen vom 9. Mai 2000
(Bundesanzeiger Nr. 131 vom 15. Juli 2000, S. 13 792) die sich aus §§ 31 und 32 WpHG
ergebenden Verpflichtungen für das Day-Trading-Geschäft.
1. Anwendungsbereich
1 Diese Richtlinie gilt für Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 4
WpHG, die Privatanlegern eine Handelsform in Bezug auf Wertpapiere, Geldmarkt-instrumente
oder Derivate anbieten oder vermitteln und hierüber eine vertragliche Abrede
treffen. Für diese Handelsform ist kennzeichnend, dass im Regelfall sämtliche Positionen
innerhalb eines Handelstages eingegangen und glattgestellt werden, wobei der Anleger sich in
der Regel technischer Handelsmöglichkeiten (z. B. sog. „Echtzeit-Handel“ und „Analyse-Software“)
bedient, um kleinste Kursänderungen zu nutzen (Day-Trading).
2 Diese Richtlinie gilt nicht für die in § 2a WpHG genannten Ausnahmen.
2. Werbung
1 Um den Anforderungen an einen gewissenhaften Interessenwahrer im Sinne von § 31 Abs. 1
Nr. 1 WpHG zu genügen, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sicherstellen, dass
niemand durch irreführende Werbung zum Day-Trading veranlasst wird. 2 Dies ist
insbesondere der Fall, wenn im Rahmen von Werbemaßnahmen des
Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Anschein erweckt wird, mit Day-Trading wie ein
professioneller Marktteilnehmer Gewinne erzielen zu können, ohne dass zugleich auf die dazu
erforderlichen Sachkenntnisse sowie auf die Kosten und Verlustgefahren hingewiesen wird.
3. Risikokapitalbestand und Eignung des Kunden
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1 Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat mit dem Kunden im Hinblick auf die
beabsichtigten Geschäfte einen angemessenen finanziellen Rahmen für das Day-Trading
(Risikokapital) nach transparenten Kriterien festzulegen und und sich davon zu überzeugen,
dass der Kunde über genügend Erfahrungen oder Kenntnisse verfügt, um Day-Trading zu
betreiben. 2 Der Kunde ist darauf hinzuweisen, dass er das Wertpapierdienst-leistungsunternehmen
darüber informieren soll, wenn in den das vereinbarte Risikokapital
zugrunde liegenden Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
4. Aufklärung
4.1 Anfängliche Aufklärung über Kosten und Nutzungsbedingungen
1 Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss den Kunden vor Vertragsabschluss darüber
aufklären, welche Transaktionskosten und sonstige Fixkosten (z.B. für die Benutzung des
Trading Centers) dem Kunden pro Eingehung und Glattstellung einer Position („round-turn“)
entstehen. 2 Außerdem muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen darauf hinweisen,
unter welchen Bedingungen die Benutzung von Hilfsmitteln und gegebenenfalls von
Handelsräumlichkeiten aufgenommen, fortgeführt oder beendet werden kann und welche
Kosten dem Kunden dabei jeweils entstehen.
4.2 Besondere Risiken des Day-Trading
(1) 1 Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss den Kunden vor Vertragsabschluss
unter Berücksichtigung der eingeholten Kundenangaben über die besonderen Risiken des
Day-Trading aufklären, soweit dies erforderlich ist, es sei denn der Kunde verfügt über
ausreichende Kenntnisse oder Erfahrungen. 2 Insbesondere muss das Wertpapier-dienstleistungsunternehmen
darüber aufklären, dass
a) Day-Trading zu sofortigen Verlusten beim Kunden führen kann,
b) der Kunde unter Umständen sein gesamtes Risikokapital verliert,
c) der Kunde weiteres Kapital beschaffen muss, falls er Termingeschäfte betreibt, die
Verluste bewirken, die über seine hinterlegte Sicherheitsleistung hinaus gehen,
d) der Kunde beim Versuch, durch Day-Trading Gewinne zu erzielen, mit professionellen
und finanzstarken Marktteilnehmern konkurriert,
5
e) Day-Trading vertiefte Kenntnisse des Kunden in Bezug auf Wertpapiermärkte, Wert-papierhandelstechniken,
Wertpapierhandelsstrategien und derivative Finanzinstrumente
voraussetzt,
f) die räumliche Nähe zu anderen Anlegern in Handelsräumen Einfluss auf das eigene
Verhalten erzeugen kann.
(2) 1 Um dem Kunden die Eigenheiten des Day-Trading zu veranschaulichen, soll das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor Vertragsabschluss ein kostenloses Probehandeln
unter nachgestellten, aber realitätsnahen Bedingungen („paper-trading“) anbieten. 2 Der
Kunde sollte dabei bei Vertragsabschluss mindestens zehn „round-turns“ absolviert haben. 3
Der Vertragsabschluss und der Probehandel sollten nicht am selben Tag erfolgen.
4.3 Fortlaufende Aufklärung über Kosten und etwaige Verluste
(1) 1 Nach Vertragsabschluss muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden
zum Ende eines jeden Kalendermonats über die Kosten des Day-Trading informieren. 2
Hierbei sind etwaige Verluste, die innerhalb des Berichtszeitraumes angefallen sind, so
aufzuschlüsseln, dass der Kunde erkennen kann, welcher Teil seiner Verluste allein auf die
Gesamtkosten des Day-Trading zurückzuführen sind.
(2) 1 Verringert sich das ursprüngliche Risikokapital des Kunden nach Vertragsabschluss
aufgrund von Verlusten und Kosten um ein Drittel, muss das Wertpapierdienstlei-stungsunternehmen
den Kunden unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form darüber
informieren, wobei der dazu verwendete Text deutlich sichtbar mit den Worten „Warnhinweis
zum Risikokapitalbestand“ zu überschreiben ist. 2 Verringert sich der ursprüngliche Risikoka-pitalbestand
des Kunden danach um ein weiteres Drittel, muss das Wertpapierdienstlei-stungsunternehmen
den Kunden erneut darüber informieren, wobei der dazu verwendete Text
deutlich sichtbar mit den Worten „Zweiter Warnhinweis zum Risikokapitalbestand“ zu
überschreiben ist. 3 Der Kunde muss vor Eingehen neuer Positionen nachweisbar erklären,
dass er von dem jeweiligen Warnhinweis Kenntnis genommen hat (Empfangsbestätigung).
6
5. Vertragsbeschaffenheit
5.1 Kreditgewährung
1 Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss Vorkehrungen treffen, dass sich die Kun-den
untereinander keine Kredite gewähren, um anschließend mit Fremdkapital Day-Trading
zu betreiben. 2 Zu diesem Zweck muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei Ver-tragsabschluss
darauf bestehen, dass der Kunde eine schriftliche Selbstverpflichtung abgibt,
die eine Kreditgewährung an andere Kunden oder eine Kreditaufnahme von anderen Kunden
zum Zwecke des Day-Trading ausschließt. 3 Für den Fall der Zuwiderhandlung muss die
Geschäftsbeziehung zu dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer durch das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen zum Ende des Kalendermonats, in dem das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Zuwiderhandlung erkennt, beendet werden. 4 Die
vertragliche Grundlage, die das Recht zum Day-Trading gewährt, muss eine entsprechende
Kündigungsklausel enthalten.
5.2 Technische Rahmenbedingungen
1 Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss dafür sorgen, dass im Falle von System-ausfällen
und -störungen Verzögerungen bei der Übermittlung von Kundenaufträgen („order
routing”) möglichst gering gehalten werden. 2 Insbesondere hat das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen Notfallpläne zu entwerfen, die Maßnahmen gegen
eine Beeinträchtigung oder einen Ausfall der dem Anleger zur Verfügung gestellten
Hilfsmittel aufzeigen. 3 Es hat den Kunden vor Vertragsschluss auf mögliche Störungen
hinzuweisen und den Kunden bei auftretenden Störungen unverzüglich zu informieren.
Frankfurt am Main, den
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
Der Präsident
Wittich
>Damit die Anleger mit den Mechanismen des Day-Trading umgehen
>können, sollten sie demnach mindestens zehn Probegeschäfte
>kostenlos und unter nachgestellten Bedingungen abwickeln können
Fein. Gilt das dann auch für staatlich konzessionierte Spielbanken?
>können, sollten sie demnach mindestens zehn Probegeschäfte
>kostenlos und unter nachgestellten Bedingungen abwickeln können
Fein. Gilt das dann auch für staatlich konzessionierte Spielbanken?
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