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    BAWe will Day-Trading einschränken (Entwurf anbei) - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.08.00 17:36:01 von
    neuester Beitrag 11.08.00 17:56:13 von
    Beiträge: 2
    ID: 212.005
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      schrieb am 11.08.00 17:36:01
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      folgender Artikel steht in der FTD
      Ich habe mir mal den Entwurf von der Seite www.BAWe.de geholt und unter den Zeitungsbericht reingestellt.
      Entschuldigt bitte die unregelmässige Formation, Entwurf kommt als Pdf-Datei.
      Auf der Internetseite kann die angesprochene EMail abgegeben werden.



      ftd.de, Fr, 11.8.2000, 15:41
      Börsenaufsicht will Grenzen für Day-Trading in Deutschland setzen

      Angesichts des Börsenbooms in Deutschland will das Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel (BAWe) den sehr kurzfristigen Spekulationen Grenzen setzen.

      Wertpapierdienstleister und Anleger in Deutschland sollten künftig vorab finanzielle Rahmen für das so genannte Day-Trading abstecken, erklärte die Behörde am Freitag in Frankfurt am Main. Einem Richtlinienentwurf des BAWe zufolge müssen Anbieter zudem über Risiken und Kosten informieren. Geplant sind weiter Auflagen für die Werbung: Anleger dürften „nicht durch irreführende Werbung zu Day-Trading-Geschäften verleitet werden“, betonte der Vizepräsident des Bundesaufsichtsamtes, Georg Dreyling. Der Entwurf soll nun zunächst zwei Monate lang diskutiert werden.
      Beim Day-Trading kaufen Anleger Aktien und verkaufen sie in der Regel innerhalb eines Handelstages wieder. Dabei versuchen die Spekulanten, selbst aus kleinsten Kursveränderungen Gewinne zu erzielen.

      Nach den Vorstellungen des BAWe darf bei der Werbung für Wertpapierdienstleistungen nicht der Anschein erweckt werden. dass Anleger „mit Day-Trading wie ein professioneller Marktteilnehmer Gewinne erzielen ... können, ohne dass zugleich auf die dazu erforderlichen Sachkenntnisse sowie auf die Kosten und Verlustgefahren hingewiesen wird“. Die Firmen müssten vor dem Abschluss eines Vertrages darüber aufklären, dass Day-Trading „zu sofortigen Verlusten beim Kunden führen kann“ und „der Kunde unter Umständen sein geamtes Risikokapital verliert“. Damit die Anleger mit den Mechanismen des Day-Trading umgehen können, sollten sie demnach mindestens zehn Probegeschäfte kostenlos und unter nachgestellten Bedingungen abwickeln können.

      Online-Broker, Direktbanken und spezielle Day-Trading-Center müssen den BAWe-Vorschlägen zufolge für die Nutzer einen „angemessenen finanziellen Rahmen für das Day-Trading (Risikokapital)“ festlegen. Die Kriterien für die Bemessung dieses Risikokapitals sollten transparent sein. Die Wertpapierdienstleister müssten sich als „gewissenhafte Interessenwahrer“ davon überzeugen, dass die Kunden genügend Erfahrungen und Kenntnisse zum Day-Trading besitzen. Erforderlich seien „vertiefte Kenntnisse in Bezug auf Wertpapiermärkte, Wertpapierhandelstechniken, Wertpapierhandelsstrategien und derivative Finanzinstrumente“.

      Dem Entwurf zufolge müssen die Handelsfirmen ihre Kunden monatlich auf die durch Spekulationen aufgelaufenen Verluste hinweisen. Automatisch erstellte Warnungen sollen die Anleger alarmieren, wenn ein Drittel oder gar zwei Drittel ihres Risikokapitals verloren gegangen sind. Die geplante Richtlinie soll nach Angaben des BAWe zunächst mit Wirtschafts- und Verbraucherverbänden diskutiert werden. Bis zum 13. Oktober will die Behörde zudem die Meinung von Anlegern einholen, die den Entwurf im Internet abrufen und sich anschließend per E-Mail äußern können.



      © 2000 Financial Times Deutschland



      2
      Diskussionsentwurf
      (Stand:27.07.2000)
      Richtlinie gemäß § 35 Abs. 6 des Gesetzes über den
      Wertpapierhandel (WpHG) zur Konkretisierung der §§ 31 und 32
      WpHG für das Day-Trading-Geschäft der
      Wertpapierdienstleistungsunternehmen
      Präambel..... 2
      1. 3
      2. Werbung . 3
      3. Risikokapitalbestand und Eignung des Kunden ...................................... 3
      4. Aufklärung................................ 4
      4.1 Anfängliche Aufklärung über Kosten und Nutzungsbedingungen................................... 4
      4.2 Besondere Risiken des Day-Trading........................................... 4
      4.3 Fortlaufende Aufklärung über Kosten und etwaige Verluste............................................ 5
      5. Vertragsbeschaffenheit ................ 6
      5.1 Kreditgewährung.......................6
      5.2 Technische Rahmenbedingungen................ 6




      Präambel
      Diese Richtlinie erläutert unbeschadet der Verpflichtungen aus der Richtlinie gemäß § 35
      Abs. 6 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) zur Konkretisierung der §§ 31 und
      32 WpHG für das Kommissionsgeschäft, den Eigenhandel für andere und das
      Vermittlungsgeschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen vom 9. Mai 2000
      (Bundesanzeiger Nr. 131 vom 15. Juli 2000, S. 13 792) die sich aus §§ 31 und 32 WpHG
      ergebenden Verpflichtungen für das Day-Trading-Geschäft.
      1. Anwendungsbereich
      1 Diese Richtlinie gilt für Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 4
      WpHG, die Privatanlegern eine Handelsform in Bezug auf Wertpapiere, Geldmarkt-instrumente
      oder Derivate anbieten oder vermitteln und hierüber eine vertragliche Abrede
      treffen. Für diese Handelsform ist kennzeichnend, dass im Regelfall sämtliche Positionen
      innerhalb eines Handelstages eingegangen und glattgestellt werden, wobei der Anleger sich in
      der Regel technischer Handelsmöglichkeiten (z. B. sog. „Echtzeit-Handel“ und „Analyse-Software“)
      bedient, um kleinste Kursänderungen zu nutzen (Day-Trading).
      2 Diese Richtlinie gilt nicht für die in § 2a WpHG genannten Ausnahmen.
      2. Werbung
      1 Um den Anforderungen an einen gewissenhaften Interessenwahrer im Sinne von § 31 Abs. 1
      Nr. 1 WpHG zu genügen, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sicherstellen, dass
      niemand durch irreführende Werbung zum Day-Trading veranlasst wird. 2 Dies ist
      insbesondere der Fall, wenn im Rahmen von Werbemaßnahmen des
      Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Anschein erweckt wird, mit Day-Trading wie ein
      professioneller Marktteilnehmer Gewinne erzielen zu können, ohne dass zugleich auf die dazu
      erforderlichen Sachkenntnisse sowie auf die Kosten und Verlustgefahren hingewiesen wird.
      3. Risikokapitalbestand und Eignung des Kunden
      3


      4
      1 Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat mit dem Kunden im Hinblick auf die
      beabsichtigten Geschäfte einen angemessenen finanziellen Rahmen für das Day-Trading
      (Risikokapital) nach transparenten Kriterien festzulegen und und sich davon zu überzeugen,
      dass der Kunde über genügend Erfahrungen oder Kenntnisse verfügt, um Day-Trading zu
      betreiben. 2 Der Kunde ist darauf hinzuweisen, dass er das Wertpapierdienst-leistungsunternehmen
      darüber informieren soll, wenn in den das vereinbarte Risikokapital
      zugrunde liegenden Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
      4. Aufklärung
      4.1 Anfängliche Aufklärung über Kosten und Nutzungsbedingungen
      1 Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss den Kunden vor Vertragsabschluss darüber
      aufklären, welche Transaktionskosten und sonstige Fixkosten (z.B. für die Benutzung des
      Trading Centers) dem Kunden pro Eingehung und Glattstellung einer Position („round-turn“)
      entstehen. 2 Außerdem muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen darauf hinweisen,
      unter welchen Bedingungen die Benutzung von Hilfsmitteln und gegebenenfalls von
      Handelsräumlichkeiten aufgenommen, fortgeführt oder beendet werden kann und welche
      Kosten dem Kunden dabei jeweils entstehen.
      4.2 Besondere Risiken des Day-Trading
      (1) 1 Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss den Kunden vor Vertragsabschluss
      unter Berücksichtigung der eingeholten Kundenangaben über die besonderen Risiken des
      Day-Trading aufklären, soweit dies erforderlich ist, es sei denn der Kunde verfügt über
      ausreichende Kenntnisse oder Erfahrungen. 2 Insbesondere muss das Wertpapier-dienstleistungsunternehmen
      darüber aufklären, dass
      a) Day-Trading zu sofortigen Verlusten beim Kunden führen kann,
      b) der Kunde unter Umständen sein gesamtes Risikokapital verliert,
      c) der Kunde weiteres Kapital beschaffen muss, falls er Termingeschäfte betreibt, die
      Verluste bewirken, die über seine hinterlegte Sicherheitsleistung hinaus gehen,
      d) der Kunde beim Versuch, durch Day-Trading Gewinne zu erzielen, mit professionellen
      und finanzstarken Marktteilnehmern konkurriert,




      5
      e) Day-Trading vertiefte Kenntnisse des Kunden in Bezug auf Wertpapiermärkte, Wert-papierhandelstechniken,
      Wertpapierhandelsstrategien und derivative Finanzinstrumente
      voraussetzt,
      f) die räumliche Nähe zu anderen Anlegern in Handelsräumen Einfluss auf das eigene
      Verhalten erzeugen kann.
      (2) 1 Um dem Kunden die Eigenheiten des Day-Trading zu veranschaulichen, soll das
      Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor Vertragsabschluss ein kostenloses Probehandeln
      unter nachgestellten, aber realitätsnahen Bedingungen („paper-trading“) anbieten. 2 Der
      Kunde sollte dabei bei Vertragsabschluss mindestens zehn „round-turns“ absolviert haben. 3
      Der Vertragsabschluss und der Probehandel sollten nicht am selben Tag erfolgen.
      4.3 Fortlaufende Aufklärung über Kosten und etwaige Verluste
      (1) 1 Nach Vertragsabschluss muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden
      zum Ende eines jeden Kalendermonats über die Kosten des Day-Trading informieren. 2
      Hierbei sind etwaige Verluste, die innerhalb des Berichtszeitraumes angefallen sind, so
      aufzuschlüsseln, dass der Kunde erkennen kann, welcher Teil seiner Verluste allein auf die
      Gesamtkosten des Day-Trading zurückzuführen sind.
      (2) 1 Verringert sich das ursprüngliche Risikokapital des Kunden nach Vertragsabschluss
      aufgrund von Verlusten und Kosten um ein Drittel, muss das Wertpapierdienstlei-stungsunternehmen
      den Kunden unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form darüber
      informieren, wobei der dazu verwendete Text deutlich sichtbar mit den Worten „Warnhinweis
      zum Risikokapitalbestand“ zu überschreiben ist. 2 Verringert sich der ursprüngliche Risikoka-pitalbestand
      des Kunden danach um ein weiteres Drittel, muss das Wertpapierdienstlei-stungsunternehmen
      den Kunden erneut darüber informieren, wobei der dazu verwendete Text
      deutlich sichtbar mit den Worten „Zweiter Warnhinweis zum Risikokapitalbestand“ zu
      überschreiben ist. 3 Der Kunde muss vor Eingehen neuer Positionen nachweisbar erklären,
      dass er von dem jeweiligen Warnhinweis Kenntnis genommen hat (Empfangsbestätigung).



      6
      5. Vertragsbeschaffenheit
      5.1 Kreditgewährung
      1 Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss Vorkehrungen treffen, dass sich die Kun-den
      untereinander keine Kredite gewähren, um anschließend mit Fremdkapital Day-Trading
      zu betreiben. 2 Zu diesem Zweck muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei Ver-tragsabschluss
      darauf bestehen, dass der Kunde eine schriftliche Selbstverpflichtung abgibt,
      die eine Kreditgewährung an andere Kunden oder eine Kreditaufnahme von anderen Kunden
      zum Zwecke des Day-Trading ausschließt. 3 Für den Fall der Zuwiderhandlung muss die
      Geschäftsbeziehung zu dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer durch das
      Wertpapierdienstleistungsunternehmen zum Ende des Kalendermonats, in dem das
      Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Zuwiderhandlung erkennt, beendet werden. 4 Die
      vertragliche Grundlage, die das Recht zum Day-Trading gewährt, muss eine entsprechende
      Kündigungsklausel enthalten.
      5.2 Technische Rahmenbedingungen
      1 Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss dafür sorgen, dass im Falle von System-ausfällen
      und -störungen Verzögerungen bei der Übermittlung von Kundenaufträgen („order
      routing”) möglichst gering gehalten werden. 2 Insbesondere hat das
      Wertpapierdienstleistungsunternehmen Notfallpläne zu entwerfen, die Maßnahmen gegen
      eine Beeinträchtigung oder einen Ausfall der dem Anleger zur Verfügung gestellten
      Hilfsmittel aufzeigen. 3 Es hat den Kunden vor Vertragsschluss auf mögliche Störungen
      hinzuweisen und den Kunden bei auftretenden Störungen unverzüglich zu informieren.
      Frankfurt am Main, den
      Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
      Der Präsident
      Wittich
      Avatar
      schrieb am 11.08.00 17:56:13
      Beitrag Nr. 2 ()
      >Damit die Anleger mit den Mechanismen des Day-Trading umgehen
      >können, sollten sie demnach mindestens zehn Probegeschäfte
      >kostenlos und unter nachgestellten Bedingungen abwickeln können

      Fein. Gilt das dann auch für staatlich konzessionierte Spielbanken?


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