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    WIEVIEL STEUERN BEKOMMT HERR EICHEL VON MEINEN SPEKU-GEWINNEN ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.11.00 20:37:06 von
    neuester Beitrag 12.12.00 19:11:15 von
    Beiträge: 70
    ID: 305.724
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      Avatar
      schrieb am 21.11.00 20:37:06
      Beitrag Nr. 1 ()
      hallo zusammmen

      für die, die hier neu im board sind und noch nicht wissen
      wie es denn mit der steuer auf realisierten gewinne aussieht,
      möchte ich dazu nochmal einiges ausführen

      @alt 50er

      ich weiss, wir hatten das thema schon im frühjahr,
      aber inzwischen sind doch viele von euch mit euren gewinnen
      eingebrochen,da die spekufrist noch nicht abgelaufen war,
      und deshalb wiedersinnig an den positionen festgehalten wurde
      und die performanz nun negativ ist (vielleicht),
      aber auch wenn nur die "schönen" buchgewinne weg sind,
      ärgern tut es doch jeden, wenn er ehrlich ist

      @ al

      die meisten anleger denken immer, dass ihr steuersatz auch auf
      speku-gewinne angewendet wird

      in wirklichkeit ist es aber nicht so, denn die erträge
      erhöhen, nach abzug von kosten und /oder verlusten,
      mein zu versteuerndes einkommen und damit die steuerlast

      hierzu je 2 beispiele:

      ledig,in tausend dm zu versteuerndes einkommen:
      --50-,-20,99%-steuer
      --70-,-25,41%-steuer
      --------------------
      -100-,-30,69%-steuer
      -120-,-33,85%-steuer
      --------------------
      verheiratet, rest wie oben bei ledig
      --50-,-11,63%-steuer
      --70-,-16,45%-steuer
      --------------------
      -100-,-20,99%-steuer
      -120-,-23,36%-steuer
      --------------------
      ich habe mir mühe gegeben mit den zahlen und hoffe dass sie
      korrekt übernommen aus meinem est programm

      sollte jemand anhand anderer zahlen prozente wissen wollen,
      bin ich gerne berei, diese hier zu posten

      gruß
      mikke
      Avatar
      schrieb am 22.11.00 00:41:23
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hi Leut,
      Kursgewinne bei privaten Veräußerungsgeschäften(Spekuulationsgewinne) werden in Zukunft nur noch zur Hälfte besteuert, ebenso dürfen Spekulationsverluste und die mit dem Kauf vvon Aktien zusammenhängenden Werbungskosten nur noch zu 50% abgezogen werden. Vor diesem Hintergrund emfielt es sich für Steuerflichtige, die dieses Jahr insgesamt Kursverluste erzielen, dies auch zu realisieren, da der steuerliche Verlust im Jahr 2000 noch unter Berücksichtigung des vollen, nicht nur des halben Betrags, ermittelt wird.
      Zum Beispiel in diesem Jahr 10000,-DM (Verlust)realisiert, können damit im nöchsten Jahr 20000,-DM (Gewinn) steuerfrei verrechnet werden.
      Avatar
      schrieb am 22.11.00 08:09:18
      Beitrag Nr. 3 ()
      Das Thema Steuersatz auf Spekugewinne möchte ich hiermit noch etwas erweitern.

      Für alle die sich im EK-Steuerrecht nicht so gut auskennen ist es wichtig zu wissen, daß es noch den sog. Grenzsteuersatz gibt. Es ist nämlich nicht so, daß ein lediger Stpfl. mit 50.000 zu verst. EK auf 20.000 Spekugewinne dann 25,41 % Steuern bezahlen muß.
      Der Grenzsteuersatz rechnet sich wie folgt:

      ledig 50.000 + 20.000 Spekugewinne
      50.000 x 20,99 % = 10.495 DM Steuerlast
      70.000 x 25,41 % = 17.787 DM Steuerlast

      Differenz
      + 20.000 zu verst. EK
      + 7.292 zusätzliche Steuerlast
      = 36,46 % (=Grenzsteuersatz) Steuer auf die zusätzlichen 20.000

      Bei dem Beispiel ledig mit 100.000 beträgt der Grenzsteuersatz bereits 49,65 %

      Nicht berücksichtigt wurden Soli und KiSt.

      Die Grenzsteuersätze sind übrigens in jeder Steuertabelle nachzulesen.

      @behruz

      über die Behandlung von Verlustvorträgen bzgl. Speku gibt es noch keine Richtlinie. Es ist aber davon auszugehen, daß die Verlustvorträge ebenfalls halbiert werden.

      Bezüglich der Verlustverrechnung ist grundsätzlich noch anzumerken, daß auch hier die Frist von 1 Jahr gilt. Halte ich ein WP länger als 1 Jahr sind evtl. Verluste nicht gegenzurechnen.

      Gruß Rolf, der sonst um die Uhrzeit noch nicht so richtig denken kann.
      Avatar
      schrieb am 23.11.00 12:22:39
      Beitrag Nr. 4 ()
      Eine schöne Web-Seite für die Ermittelung der
      Einkommensteuer findet Ihr unter

      http://www.uni-leipzig.de/wifa/frz/javasteuer.htm

      :mad: :mad: :mad:

      Gruß
      reigei
      Avatar
      schrieb am 23.11.00 12:42:40
      Beitrag Nr. 5 ()
      @all

      kann ich auch Verluste aus 2000 mit Gewinnen aus `99 verrechnen ?



      Gruss

      Mexx

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      Avatar
      schrieb am 23.11.00 12:47:29
      Beitrag Nr. 6 ()
      @Mexx

      jaaa!!!

      reigei
      Avatar
      schrieb am 23.11.00 14:28:13
      Beitrag Nr. 7 ()
      @ Mexx...aber NUR...wenn du die letztes Jahr auch versteuert hast.

      gruss Dallas
      Avatar
      schrieb am 23.11.00 19:08:24
      Beitrag Nr. 8 ()
      @ Mexx und Dallas
      Auch wenn die Gewinne aus Spekulationsgeschäften 1999 noch nicht versteuert wurden, weil: nicht erklärt oder Steuererklärung für 1999 noch nicht abgegeben, können die Verluste 2000 verrechnet werden.
      Denn die Gewinne 1999 können ( um sich steuerehrlich zu machen), dem Finanzamt nachgemeldet werden bezw. die nichtabgegebene Erklärung 1999 kann noch immer abgegeben werden.
      Außerdem könnte man die Verluste 2000 auch auf 2001 vortragen, so daß die Gewinne 2001 aus Spekulationsgeschäften (die ja nur zur Hälfte zur ESt. herangezogen werden) voll mit 100 % Verlust aus Spekulationsgeschäften 2000 verrechnet werden können.
      Ich bin da anderer Meinung als supermausi, denn die Verluste werden in 2000 zu 1oo% festgestellt und es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, daß sie zwar zu 100% zurückgetragen werden können, aber beim Vortrag nur zu 50% berücksichtigt werden können.
      ms
      Avatar
      schrieb am 23.11.00 21:43:36
      Beitrag Nr. 9 ()
      und wie sieht es aus ohne einkommen???zb. als student, schueler etc....??
      gruss mischa
      Avatar
      schrieb am 23.11.00 22:37:37
      Beitrag Nr. 10 ()
      @mischa

      ich kenne mich hier leider nicht aus. ich versuche aber trotzdem eine antwort zu geben. ich weiß aber nicht, ob das so richtig ist. sollten mir fehler unterlaufen, bitte ich alle, mich darauf hinzuweisen! danke!
      soweit ich weiß haben diese (studenten, schüler) kein einkommen. das heißt spekugewinne bleiben innerhalb eines grundfreibetrages (der heißt doch existenzminimum oder?) steuerfrei. der liegt gerade irgendwo bei ca. 15 TDM/jahr. (?) das heißt mit dem halbeinkünftverfahren kann man ca. 30 TDM unter den voraussetzungen, daß man kein weiteres einkommen hat und kein sozialhilfe (und bafög??) empfänger ist (denn dann stehen einem die geleisteten Zahlungen nicht zu?), steuerfrei realisieren.

      aber die meldepflicht besteht trotzdem! also nicht das geld einsacken und nix sagen. in einer alten telebörse steht ein artikel darüber. den kann ich wenn ihr wollt auch hier posten. (als bild)

      schönen gruß

      :cool: casel
      Avatar
      schrieb am 25.11.00 13:54:07
      Beitrag Nr. 11 ()
      @ muschelsucher

      Du hast recht, daß es keine Grundlage für die Halbierung der Verluste aus 2000 beim Vortrag in 2001 gibt. Es steht aber leider nirgendwo wie die Verluste zu berücksichtigen sind, also auch keine Aussage ob 100 %. Logisch wäre allerdings eine Halbierung. Beim Rücktrag sieht die Sache anders aus weil ich dann ja auch tatsächlich die volle Steuer bezahlt habe.
      Wir werden uns noch etwas gedulden müssen aber ich bin davon überzeugt, daß es zu einer Halbierung de vorträge kommt.

      Gruß Rolf, aus dem sonnigen Köln
      Avatar
      schrieb am 25.11.00 21:44:47
      Beitrag Nr. 12 ()
      Kursverluste können Geld wert sein

      Geschickte Anleger verrechnen Verluste steuerlich mit Börsengewinnen

      Von Berrit Gräber

      München (ap) - In den vergangenen Wochen haben viele Anleger schmerzlich zu spüren bekommen, dass es an der Börse nicht nur aufwärts geht. Wer Verluste zu verbuchen hatte, sollte aber nicht verzweifeln. Einigen Tausend Mark Miesen kann man noch etwas Gutes abgewinnen - wenn man zuvor kräftig Gewinne eingefahren hat oder von künftigen Kursrallys profitiert.

      Aktienflops können nämlich helfen Steuern zu sparen. Geschickte Investoren verrechnen Spekulationsgewinne mit ihren Verlusten und drücken damit die Abgaben ans Finanzamt. Allerdings sind die Rechnungen kompliziert, wie Stiftung Warentest einräumt.
      Grundsätzlich gilt: Ein Aktionär kann nur dann seinen Kursgewinn steuerfrei einstreichen, wenn er das Papier mindestens ein Jahr im Depot gehalten hat. Verkauft er es auch nur einen Tag vor Ablauf dieser Spekulationsfrist, muss er den Fiskus beteiligen. Der Gewinn ist dann nach Abzug der Spesen mit dem persönlichen Steuersatz komplett zu versteuern. Ausnahme: Kleine Aktienerfolge bis 1.000 Mark, genauer gesagt 999,99 Mark im Jahr, kann man ganz für sich behalten.

      Aber Vorsicht: Realisiert ein Anleger innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist beispielsweise einen Gewinn von 1.300 Mark, dann fallen davon nicht etwa 1.000 Mark als Freigrenze an. Vielmehr ist der gesamte Betrag zu versteuern - es sei denn, dass er eine andere Aktie mit Verlust verkauft hat und diesen davon abziehen kann. An- und Verkauf des Verlustpapiers müssen jedoch innerhalb eines Jahres erfolgen. Zu beachten ist zudem, dass Finanzbeamte alle während des Jahres erzielten Spekulationsgewinne zusammen ziehen, auch die aus Immobilienverkäufen, wie Stiftung Warentest zu bedenken gibt.

      Seit Anfang 1999 haben Investoren mehr Spielraum. Verluste, die es mit Gewinnen zu verrechnen gilt, mussten bis dahin immer aus dem gleichen Jahr stammen. Jetzt kann man Miese wie Gewinne „horten“ und mit Beträgen aus dem Vorjahr oder aus Folgejahren „ausgleichen“. Wer beispielsweise einige Tausender Verlust aus dem Kurseinbruch der vergangenen Tage auf der Anlage KSO zur Steuererklärung 2000 einträgt, kann so nachträglich seine Gewinne aus 1999 herunterschrauben - oder auf 2001 vortragen lassen.

      „Miese auflösen ist oft sehr ratsam. Es kann mit der Börse ja dieses Jahr noch kräftig nach oben gehen, wer dann einen Verlust-Vorrat auf Lager hat, kann seine Gewinne im nächsten Frühjahr sorglos mitnehmen“, macht Peter Grieble, Verbraucherschützer aus Stuttgart, Mut. Mit dem Steuerbescheid bekommt man eine gesonderte Feststellung des Verlustes, der bei möglichen Gewinnen in 2001 bares Geld wert ist. Wird ein Gewinn aus dem allgemein guten Aktienjahr 1999 gegen das Minus aus 2000 rückwirkend gegengerechnet, dann ändert das Finanzamt den Steuerbescheid nachträglich. Zu viel bezahlte Einkommenssteuer wird so rückerstattet. Möglich ist es auch, den Verlust auf verschiedene Jahre aufzusplitten, je nach Bedarf. Eine Steuerminderung kriegt allerdings niemand, der nur auf sein geschrumpftes Depot verweist.




      Nicht krampfhaft an Flops festhalten

      Vielen Hobbybörsianern fällt der richtige Ausstieg aus gewinnbringenden Papieren jedoch meist schwer, weil sie lieber die Spekulationsfrist abwarten, als den Fiskus am Geldsegen zu beteiligen. Manchmal sind die Gewinne dann schon wieder auf ein Nichts zusammengeschmolzen. Wer sich aber vorzeitig von einer „Turbo-Aktie“ trennt, sollte überlegen, ob er aus steuerlichen Gründen nicht gleichzeitig auch einen Verlust aus dem Depot abstößt - je nach Kursprognose.

      Allerdings ist die Neigung, an Flops festzuhalten, weit verbreitet. Dabei sollte man aber bedenken: Wer eine Minusposition über einen Jahreswechsel hält, kann die Miesen nicht mehr mit Gewinnen des vorangegangenen Steuerjahres verrechnen. Und: Wer sich nicht innerhalb eines Jahres zum Verkauf einer geflopten Aktie durchringen kann, wird den Verlust voll tragen müssen. Er ist dann steuerlich nicht mehr verrechenbar.

      Ehrliche Anleger, die schnelle Börsenerfolge nicht am Fiskus vorbei mogeln wollen, sollten sich von einem Steuerberater helfen lassen.
      Avatar
      schrieb am 25.11.00 23:10:43
      Beitrag Nr. 13 ()
      mangels mir bekannter praktizierender steuerberater unter den 50ern,
      habe ich nachfolgendes, zur allfälligen kenntnisnahme, herausgesucht
      (Quelle:Haufe Steuer Office)

      die berechnungen, was-wäre-wenn, können jetzt wohl erst richtig beginnen

      ---------------------------
      PRIVATE VERÄUßERUNGSGESCHÄFTE (§23 EStG)

      Ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 22 Nr. 2 EStG liegt regelmäßig dann vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der sich im Privatvermögen befindlichen Wertpapiere nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die bisherige Regelung zu privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG sah eine Besteuerung des Veräußerungsgewinnes in vollem Umfang vor.
      Durch die Einführung des StSenkG unterliegt zukünftig der Veräußerungsgewinn beim einkommensteuerpflichtigen Anteilseigner dem Halbeinkünfteverfahren und wird somit nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG nur noch hälftig zur Einkommensbesteuerung herangezogen.
      Abweichend zur bisherigen Regelung (Veräußerungsgewinn = Veräußerungspreis ./. Anschaffungskosten ./. Werbungskosten ) gilt als steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn i.S.d. § 23 EStG zukünftig der Unterschied zwischen dem hälftigen Veräußerungspreis einerseits (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG) und den hälftigen Anschaffungskosten und Werbungskosten andererseits (§ 3c Abs. 2 EStG). Hierdurch erhöht sich die Freigrenze i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften auf effektiv DM 2.000. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können korrespondierend hierzu grundsätzlich nur zur Hälfte steuerlich wirksam werden und unterliegen ferner den Beschränkungen des § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG.
      Bei den folgenden Gestaltungsempfehlungen wird unterstellt, dass das Geschäftsjahr der Beteiligungsgesellschaft dem Kalenderjahr entspricht. In den Fällen abweichender Wirtschaftsjahre verschieben sich die empfohlenen Schritte entsprechend um ein Wirtschaftsjahr.

      Im Hinblick auf die Änderung der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte sollte geprüft werden, inwieweit Veräußerungen von Anteilen bis zum 31. Dezember 2001 geplant sind, ob mögliche Wertminderungen/Wertsteigerungen von Wertpapieren bereits eingetreten sind oder ob solche für das Jahr 2000 und/oder 2001 erwartet werden.
      Bei Wertsteigerungen sollte eine Veräußerung der entsprechenden Wertpapiere ins Jahr 2002 verschoben werden, da die Veräußerungsgewinne ab diesem Jahr nur zur Hälfte berücksichtigt werden.
      Bei einer bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wertminderung von Wertpapieren, die zu einem Veräußerungsverlust führen würde, ist zu empfehlen, diese Wertpapiere bis zum 31. Dezember 2001 zu veräußern. Der Veräußerungsverlust wird demnach noch bis zum 31. Dezember 2001 realisiert. Diese Verluste können noch in vollem Umfang mit entsprechenden Gewinnen des vorangegangenen oder laufenden Jahres verrechnet werden. Darüber hinaus können die Verluste in die Folgejahre vorgetragen werden, in denen die entsprechenden Gewinne (mit denen sie verrechnet werden) nur zur Hälfte berücksichtigt werden.
      Die folgenden Gestaltungsempfehlungen sind nur für die Fälle anwendbar, in denen die Behaltefrist von einem Jahr noch nicht überschritten ist. Sofern die Behaltefrist überschritten ist, sind Veräußerungsgewinne bzw. -verluste steuerlich nicht relevant, es sei denn, es handelt sich um Anteile i.S.d. § 17 EStG.

      Zusammenfassend gilt:
      bei zum Beginn des Veranlagungszeitraumes 2002 eingetretenen Wertsteigerungen => Hinausschieben der Veräußerung in den Veranlagungszeitraum 2002, da Veräußerungsgewinne nur hälftig besteuert werden.
      bei bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes 2001 eingetretenen Wertminderung => Realisierung des Veräußerungsverlustes durch Verkauf bis 31. Dezember 2001, da der Verlust in voller Höhe steuerlich nutzbar ist. Verluste, die bei Veräußerungen ab 2002 entstehen, sind nur noch hälftig steuerlich nutzbar.

      ---------------------------
      mikke
      Avatar
      schrieb am 26.11.00 14:18:17
      Beitrag Nr. 14 ()
      betreff:
      steuerliche Überlegungen zum Jahresende

      Zum Zitat des Beitrages aus dem Haufe Verlag ist anzumerken, daß bei der Überlegung und Schlußfolgerung in der Zusammenfassung zu differenzieren ist, ob es sich bei den veräußerten Wertpapieren zur Realisation von verrechenbaren Veräußerungsverlusten um inländische oder ausländische Aktien handelt.
      Wenn ich das StSenkG und die Anwendungsvorschrift richtig gelesen habe, gilt das Halbeinkünfteverfahren bei ausländischen Aktien bereits ab 2001, so ist eine Besteuerung der Gewinne aus Spekulationsgeschäften bei Auslandsaktien bereits im Jahr 2001 nur noch zur Hälfte vorgesehen, d.h. daß die in 2001 realisierten Verluste aus diesen Geschäften auch nur zur Hälfte berücksichtigt werden können.
      Insofern müßten solche Verluste noch in diesem Jahr (2000) entstanden sein, damit sie auf das Jahr 2001 voll vorgetragen werden können oder sich überhaupt noch voll zu 100% auswirken ( Ausgleich in 2000 oder Rücktrag auf 1999).
      ms
      Avatar
      schrieb am 26.11.00 22:47:30
      Beitrag Nr. 15 ()
      wie sieht es eigentlich aus, wenn im depot unmündiger kinder aktien vor ablauf der speku-frist veräussert werden. die haben ja kein einkommen, oder wird das einkommen der eltern zur berechnung zugrundegelegt?

      weiss das jemand?
      dank und grüsse
      cabinda
      Avatar
      schrieb am 26.11.00 23:08:02
      Beitrag Nr. 16 ()
      habe vor, in diesem Jahr alle meine Flops rauszuwerfen die in die Steuerpflicht fallen. Muss ich in meiner nächsten Steuererklärung nur die Posten der verkauften "Flops" darlegen, oder alle Transaktionen, die ich in diesem Jahr getätigt habe?

      Oder muß ich nur das Feld "Verluste" ankreuzen und bei Bedarf meine Transaktionen erklären ?


      N8

      Mexx
      Avatar
      schrieb am 27.11.00 14:47:40
      Beitrag Nr. 17 ()
      @ CABINDA

      einkünfte der kinder sind bis 13.500 dm steuerfrei
      und kindergeldunschädlich

      bei den einkünften aus kapitalvermögen (z.b. dividenden + zinsen)
      gibt es noch einen freibetrag von 3.000 dm zzgl. werbungskosten
      (mind.100 dm)

      über 18 jährige dürfen nach neuester BFH rechtsprechung
      16.600 dm einkünfte ( und bezüge) haben, ohne dass der kindergeldanspruch
      verloren geht - (13.500 + 3000 +100)

      sollten dabei einkünfte aus nichtselbständiger arbeit erzielt werden,
      so können die dort anfallenden werbungskosten in tatsächlicher höhe,
      mindestens 2000 dm abgezogen werden
      (urteil BFH Az: VI R 121/98)

      wenn die depots auf die kinder laufen ist zu beachten,
      ob es sich bei dem vermögen der kinder ursprünglich um
      schenkungen handelt, diese sind dem fa anzuzeigen
      (freibetrag z.zt. 400.000 dm in 10 jahren von jedem elternteil)
      vorsicht bei rückübertragung der werte
      hierbei ist der freibetrag zu den eltern lediglich 20.000 dm in dem
      10-jahreszeitraum, und alle beträge werden zusammenaddiert

      das die konten und depots auf die namen der kinder laufen müssen,
      auch bei den banken, ist in allen fällen grundvoraussetzung

      andernfalls könnte es böse überraschungen geben

      zweifelhaft ist noch, ob wegen der n i c h t mündelsicheren anlage bei wertpapieren
      z.b. in form der aktie, nicht ein gerichtlicher vormund bestellt werden muß

      hoffe dass ich helfen konnte

      mikke
      Avatar
      schrieb am 27.11.00 15:33:04
      Beitrag Nr. 18 ()
      @ MEXX

      ich kann dir schreiben was ich mache

      da ich mehrere depos habe und die wiederum in einem
      börsenprogramm (quickbörse2001 von lexware) korrespondieren,
      drucke ich zum jahresende die steuerliche auswertung aus
      die dort aufgeschlüsselten werte (kapitaleinkünfte, spekugewinne/verluste)
      übertrage ich in das einkommensteurprogramm (taxman von lexware)
      und lege die ausdrucke der erklärung bei

      schliesslich müssen der/die sachbearbeiter/in beim fa auch was zum tun haben

      unterlagen beilegen, (vorausgesetzt sie enthalten die tatsachen)ist immer gut,
      sollte die veranlagung dann so erfolgen wie sie eingereicht wurde,
      bist du erst mal aus dem schneider

      das fa muß überprüfen, auch nachrechnen, wenn das an hand der unterlagen
      unterbleibt, kann man dir keinen strick drehen

      allerdings muß du dich darauf gefasst machen, dass bei diesjähriger
      erstmaliger erklärung der spekugeschäfte die nachfrage für die
      vorjahre nicht auf sich warten lässt, insbesondere bei verlusten !!

      gruss
      mikke

      übrigens zu den o.a. programmen wäre noch zu sagen, dass
      man bei lexware nicht die " katze im sack " kauft, sondern innerhalb
      vier wochen die programme einfach wieder zurückschicken kann, ohne bezahlt zu haben
      zahlungsziel ist vier wochen
      quickbörse 69 dm, taxman 59 dm
      Avatar
      schrieb am 27.11.00 16:00:04
      Beitrag Nr. 19 ()
      @ mexx
      Du mußt nur die steuerlich relevanten Transaktionen (Gewinne und Verluste aus Spekulationsgeschäften) erklären.
      Belegt werden diese durch Beifügung der das jeweilige Geschäft betreffende Kauf -und Verkaufsabrechnung Deiner Bank. Daraus ergibt sich der positive (Gewinn) oder negative (Verlust) Überschuß.
      Aus den Belegen gehen ebenfalls die Kosten der Transaktionen hervor, die gewinnmindernd berücksichtigt werden können.
      Wenn sich ein negativer Überschuß ergibt, wird das Finanzamt diesen feststellen und Du kannst dann entscheiden, ob Du ihn vor- oder rückträgst.
      ms
      Avatar
      schrieb am 27.11.00 20:50:23
      Beitrag Nr. 20 ()
      @mikke

      tausend dank dafür, dass du dir so viel zeit für eine ausführliche antwort genommen hast. sie hilft mir sehr.

      viele grüsse
      cabinda
      Avatar
      schrieb am 27.11.00 21:08:42
      Beitrag Nr. 21 ()
      Aktienverkauf mit Verlust kann steuerlich interessant sein

      Frankfurt/Main (ap) Für Anleger kann es nach Einschätzung von Finanzexperten interessant sein, noch in diesem Jahr Aktien vor Ablauf der Spekulationsfrist mit Verlust zu verkaufen. Wer in diesem Jahr Gewinne aus dem Verkauf von Anteilsscheinen erzielt habe, zahle je nach Einkommen bis etwa 54 Prozent Steuern, wenn An- und Verkauf innerhalb von zwölf Monaten - also innerhalb der Spekulationsfrist - erfolgten, darauf weist die Dresdner Bank hin.

      Deshalb könne es für Anleger Sinn machen, die Spekulationsverluste noch in diesem Jahr zu machen und sie mit den Spekulationsgewinnen gegenzurechen.
      Mit Blick auf die Steuerreform weisen die Experten darauf hin, dass Gewinne und Verluste künftig nur noch zur Hälfte erfasst werden. Dies gelte auf jeden Fall für beispielsweise Anfang 2001 erworbene Papiere, die nach dem 31. Dezember, aber noch vor Ablauf der Spekulationsfrist, wieder verkauft würden. Seien die Kurse dieser Papiere im Vergleich zum Zeitpunkt des Kaufs niedriger, könnten diese Titel noch Ende 2001 mit Verlust verkauft werden. Dieser könne in voller Höhe gegen die Spekulationsgewinne des Jahres verrechnet werden. Wenn die Aktien dagegen bis Ende 2001 Kursgewinne erzielt hätten, könne der Anleger durch die Verschiebung des Verkauf auf 2002 den Spekulationsgewinn nach dem dann gültigen Halbeinkünfteverfahren halbieren.
      Avatar
      schrieb am 27.11.00 21:53:02
      Beitrag Nr. 22 ()
      @Muschelsucher

      Wenn alle Transaktionen in einem Steuerjahr zusammengezählt
      einen Gewinn unter DM 1000 ergeben, dann muß das neue Formular doch überhaupt nicht ausgefüllt werden. Reicht dann Angabe im Hauptformular? "Gewinne aus pr. Veräuß.gesch.: nein"

      Z. Bsp. Jahr 2000 Gewinn innerhalb Spekusteuer: DM 10.000 u. Verlust innerhalb Spekusteuer: DM 9.200. Ergibt Gewinn DM 800. In diesem Fall Angabe wie oben. Ist das so richtig?

      Danke u. MfG B-F
      Avatar
      schrieb am 27.11.00 22:30:55
      Beitrag Nr. 23 ()
      @ CABINDA

      gerne geschehen

      ich dachte mir, dass das "drum herum" sicher auch wichtig ist

      schliesslich haben wir mit unseren kindern ja auch diverse
      steuerliche möglichkeiten in anspruch genommen

      wie sagte doch ein renomierter steuerfachanwalt zu seiner
      mandantin:

      gerne zahlen wir pünktlich unsere steuern, frau .....,
      aber keine mark zuviel !

      gruss
      mikke
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 10:10:17
      Beitrag Nr. 24 ()
      In diesem leicht "elitär" angehauchten Forum werden wohl nur Fragen beantwortet, die von Angehörigen der selbsternannten "Elite" gestellt werden? Hilfsbereitschaft ist natürlich nicht die Eigenschaft, die dem Ziel der FU mit 50 dienlich ist. Viel Glück!!
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 10:59:13
      Beitrag Nr. 25 ()
      BMW,
      Du hättest bei Deiner Frage einen Termin angeben sollen,
      bis wann Du die Antwort haben willst.

      Deine Frage hast Du direkt an Muschelsucher gerichtet.
      Wer weiß ob und wann sie Zeit hat, hier wieder reinzuschauen.

      Deine abschätzig Bemerkung von 10h10m kann Dir allenfalls
      Mitleid, wenn nicht Ignoranz einbringen. Ich habe mich eben
      selbst dabei ertappt, von Deinem Namen BMW und Stil Deiner
      Bemerkung auf Deinen Charakter schließen zu wollen, es mir
      aber im letzten Moment verkniffen.

      Und, Ja!
      Wir sind hier so "elitär", daß Leute die mit Beleidigungen
      um sich werfen ignoriert werden.

      weiterhin frohes schaffen

      Gruß
      Forticus
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 11:03:16
      Beitrag Nr. 26 ()
      @BMW-FAN

      warum gleich so bissig? es ist doch nett, dass mikke sich die mühe macht, und vielleicht hatte er/sie einfach noch nicht die zeit, deine frage zu beantworten. ich gehöre ja auch nicht dem 50er-forum an.

      die antwort auf deine frage würde mich allerdings auch interessieren. meines wissens ist es nämlich so, dass man in deinem fall das formular zwar nicht ausfüllen muss, dass es aber sinn machen könnte, weil du deine diesjährigen gewinne dann mit den verlusten aus 99 verrechnen kannst. vielleicht kann das ja noch jemand bestätigen oder korrigieren.

      grüsse
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 11:11:56
      Beitrag Nr. 27 ()
      @BMW-Fan und Cabinda

      das ist richtig, daß < 1000 DM nichts anzugeben ist.

      Mit dem Verrechnen von evtl. Verlusten bin ich aber nicht sicher, ob Du diesen Verlust nicht schon bei der 99er Erklärung angegeben hättest müssen um ihn jetzt mit 2000 zu verrechnen.

      Kleiner Tip: diese konkreten Fragen sind im Forum Recht&Steuer besser aufgehoben bzw. teilweise auch schon mehrfach beantwortet.

      Gruß specunia
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 12:27:52
      Beitrag Nr. 28 ()
      @ BMW-Fan
      Ich beantworte jede Frage, wenn ich kann.
      Da ich die 2000er ESt.-Vordrucke noch nicht vorliegen habe, da z.Zt. im Ausland, wollte ich diese erst ansehen, um korrekt antworten zu können.Dies zum Elitärvorwurf.

      Grundsätzlich ist aber zu sagen, daß davon auszugehen ist, daß ein Kreuz auf dem Mantelbogen ausreicht, wenn keine Gewinne aus Spekulationsgeschäften im Jahr der Erklärung vorliegen, die ermittelt wurden wie von mir schon angegeben.
      Sollte sich allerdings ein Gewinn unter DM 1000,-- ergeben, weil Ausgaben außer Kauf -und Verkaufsspesen in Ansatz gebracht wurden, über die das Finazamt und der Steuerpflichtige unterschiedlicher Rechtsauffassung sind bezüglich der Höhe oder der Geltendmachung ansich, würde ich immer dazu raten, die Anlage auszufüllen.
      @ specunia
      bezüglich der Verlustverrechnung habe ich BMW-Fan so verstanden, daß er Gewinne und Verluste , die im gleichen Jahr entstanden sind, verrechnet.
      Sollten Verluste aus 1999 mit Gewinnen 2000 verrechnet werden , muß sowohl für 1999 der Verlust erklärt und festgesetzt worden sein, als auch der Gewinn 2000 in der Anlage erklärt und belegt werden .
      ms
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 12:32:48
      Beitrag Nr. 29 ()
      @ BMW-Fan
      ich habe eben geantwortet, das post scheint aber verschwunden zu sein... ich versuche es nachher noch mal...ms
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 13:29:29
      Beitrag Nr. 30 ()
      Hallo Muschelsucher!

      Ich möchte mich für mein etwas aufgebrachtes Posting oben entschuldigen. Ich nehme die "Elite" zurück. Die Schuld möchte ich nicht von mir weisen, aber alles zusammen - Finanzamt will was u. Börse gibt nichts - tragen wirklich momentan dazu bei, daß man etwas empfindlicher wird.

      Ansonsten bedanke ich mich sehr für die umfassende Beantwortung meiner Frage. Ursprünglich wollte ich die Frage gar nicht reinschreiben, um mich nicht als völligen Steuerlaien zu outen. Ist aber anscheinend ein Problem, das nicht nur mich berührt.

      Und nun noch zu Dir Forticus: ein Auto dieser Marke ist heute kein Statussymbol mehr u. läßt auch mit Sicherheit nicht auf den Charakter des Besitzers schließen. Ich empfinde Mitleit mit Menschen, die sich anmaßen, anhand von Namen Schlüsse über einen Menschen zu ziehen. Stell Dir doch mal die Frage, wie man zu einem bestimmt Nickname kommt. Du willst Dich registrieren u. probierst alle Namen durch. Jeder Nickname ist bereits vergeben. Du versuchst alle PC-Marken, alle Automarken u. wer weiß was noch u. komisch mit einer Marke klappt es. Und es muß aber nicht mal sein, daß Du diese Automarke fährst. Namen sind Schall und Rauch! Was soll`s: Du hast Dir ja jede Bemerkung verkniffen. Also: ignoriere mich einfach! Ich werd`s überleben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Ein Laie im Steuerwesen
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 14:30:13
      Beitrag Nr. 31 ()
      @Muschelsucher,

      Canbinda hatte die Frage nach getrennten Jahren gestellt; ich habe versucht, zwei Fragen in 1 Antwort zu erledigen.
      Aber wie ich Deine Antwort verstehe, gibst Du mir Recht, daß der Verlust bereits in 99 erklärt werden mußte und nicht nachträglich, wenn in 2000 Gewinne anfallen.

      Gruß specunia
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 14:43:20
      Beitrag Nr. 32 ()
      Hallo BMW-Fan,
      ich nehme Deine Entschuldigung gern an , da ich weiß, wie es ist, wenn die Nerven blank liegen.
      Bitte sieh Du auch das posting von Forticus nach, er wollte mich verteidigen, was ich ihm hoch anrechne.
      Alle klar?
      ms
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 15:10:01
      Beitrag Nr. 33 ()
      @ specunia
      Genau so ist es.
      Sofern aber der Steuerbescheid 1999 noch nicht bestandskräftig ist ( innerhalb der Einmonatsfrist oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht) können die Verluste "nacherklärt" werden. Ansonsten sehe ich keine Möglichkeit, d.h. die Gewinne müßten 2000 versteuert werden und die Verluste 1999 gehen verloren.
      ms
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 15:28:05
      Beitrag Nr. 34 ()
      ich sehe noch die möglichkeit nach § 173,Abs.1, 2. AO

      --------------
      "steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

      soweit tatsachen oder beweismittel nachträglich bekanntwerden
      die zu einer niedrigeren steuer führen und den steuerpflichtigen
      kein grobes verschulden daran trifft,
      das die tatsachen oder beweismittel erst nachträglich bekanntwerden."
      --------------
      da in den steuererklärungsvordrucken bis einschliesslich 1999
      nicht nach wertpapieren ausdrücklich gefragt wurde, hat der
      normale steuerpflichtige es auch nicht eingetragen, das er
      gewinne oder verluste mit der art kapitalanlagen gemacht hat.

      das ist ja gerade der grund, dass viele "vergessen" haben,
      zu dem komplex angaben zu machen
      deshalb läßt herr eichel jetzt "ausdrücklich" danach fragen

      mikke
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 16:31:12
      Beitrag Nr. 35 ()
      zu § 173 AO

      So einfach scheint mir die Angelegenheit nicht zu sein und ich weiß nicht, ob das verfahrensrechtlich überhaupt zuende gedacht wurde.
      Eine Verlustfeststellung ist in diesen Fällen ohne steuerlichen Auswirkung für das Jahr 1999, eine Änderung würde also in 1999 zu keiner niedrigeren Steuer führen.
      Es wäre zu prüfen, ob die Verlustfeststellung aus privaten Spekulationsgeschäften ein unselbständiger Bestandteil des Einkommensteuerbescheides ist, oder ob ein gesonderter Verlustfeststellungsbescheid ergehen wird. Je nach dem wäre eine Änderung möglich oder nicht.
      Mir fehlt da die Erfahrung, ich werde mich aber sachkundig machen, wenn ich die Zeit dazu habe und dann berichten.
      ms
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 17:36:20
      Beitrag Nr. 36 ()
      Hallo Muschelsucher

      Das ist ja echt erstaunlich, welche Sachkenntnis Du im Steuerrecht hast. Ich hege den Verdacht, daß Du vom Fach bist.

      In meinem speziellen Fall ging es aber nur um das Steuerjahr 2000 (also heuer). Ich habe jetzt bestehende Verluste realisiert, um in etwa mit einem Remis aus diesem besch... (sorry) Jahr zu kommen. Die Zeit hierzu ist ja geradezu ideal. Jetzt kann es natürlich sein, daß ein kleiner Gewinn (unter 999 DM) bleibt. Und hierzu glaube ich mal gelesen zu haben, daß es in diesem Fall genügt, im Hauptformular anzugeben "keine Spekulationsgewinne".

      Ich ziehe es ganz ehrlich gesagt vor, dem Finanzamt überhaupt keinen Grund zu geben, in meinem "Seelenleben" nachzuforschen. D. h. ich versuche immer, die Spekufrist (1 Jahr) einzuhalten. Ansonsten versuche ich durch geschickte Transaktionen zum Jahresende die Sache so auszugleichen, daß immer Gewinne unter 999 DM übrigbleiben. Damit vermeide ich, dem Finanzamt meine Unterlagen übersenden zu müssen.

      In einem Fall habe ich aber eine Aktie verkauft u. am nächsten Tag wieder gekauft. Soweit ich informiert bin, ist das aber nicht verboten. Oder bist Du da anderer Meinung?

      Vielen Dank u. Grüsse
      B-F
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 18:13:38
      Beitrag Nr. 37 ()
      BMW-Fan,

      der Begriff des Statussymbols ist mir fremd. Auch kenne
      ich mehr bescheuerte Corsa-Fahrer als BMW Fahrer.

      Deine Antwort zeigt mir aber, das mein Geschreibsel eine
      ebensolche Wirkung auf Dich hatte, wie Deines auf mich,
      welches ich übrigens nicht als Beleidigung empfand.

      Es gibt allerdings immer mal wieder Leute hier im Board
      die mit Beleidigungen oder Geschmacklosigkeiten aufwarten
      und sich dann wundern warum keiner mehr mit ihnen zu tuen
      haben will. Es schien mir passend, an obiger Stelle nochmal
      darauf hinzuweisen und überlege bereits, den Begriff "elitär"
      in diesem Zusammenhang beizubehalten.

      Was die blanken Nerven angeht, kann ich das nachvollziehen.
      Meine bin ich bereits los.

      Gruß
      Forticus der Corsa-Fahrer der keinen BMW-Fahrer kennt.
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 18:40:33
      Beitrag Nr. 38 ()
      Hallo Forticus!

      Ich bin kein Mensch, der Streit mit anderen sucht. Ich habe mich für mein "dummes Geschreibsel" weiter oben entschuldigt. Diese Entschuldigung wurde angenommen.
      Ich hoffe, daß auch zwischen uns beiden damit die Sache erledigt ist.

      Das mit der "Elite" bzw. "elitäres Forum" könnte man auch im positiven Sinne sehen, wenn Du Dir manches ordinäre, dumme u. beleidigende Gebrabbel in anderen Foren durchliest. Da fallen einem die Beiträge in diesem Forum direkt angenehm auf.

      So und nun widme ich mich wieder ganz der ach so schönen Börse!

      Vielleicht trifft bzw. "liest" man sich mal irgendwo.

      Servus
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 18:59:25
      Beitrag Nr. 39 ()
      BMW-Fan,

      dito

      Gruß
      Forticus
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 19:21:15
      Beitrag Nr. 40 ()
      @ BMW-Fan
      Werde Dir morgen antworten, denn ich versuche mir anzugewöhnen, ab 18 Uhr Rotwein zu trinken, soll gut für die Gesundheit sein, dann ist es besser, wenn ich nur noch in unserem Weinthread, den ich Dir zur Lockerung (TLÜ siehe shakebier) und Entspannung empfehle, poste.
      Einen schönen Abend...ms, die einen Range Rover fährt

      @ Forti
      schön, dass wir durch BMW-Fan wieder mal in Kontakt gekommen sind....ms
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 19:38:33
      Beitrag Nr. 41 ()
      Hallo

      Lese ich das richtig, daß es sich bei "Muschelsucher" um ein weibliches Wesen handelt? "DIE einen Range Rover fährt"
      Werde mir diesen weinseligen Thread mal anschauen. Wird ja lustig sein?! Ich habe mir den Rotwein u. auch das Rauchen abgewöhnt. Wenn es an der Börse so weiter geht, dann gewöhne ich mir alles wieder an. Man lebt nur einmal!

      Nun habt Ihr bei Euch durch meinen Stuß also wieder mal getroffen. Alles hat seinen Sinn u. sein Gutes!

      Sehr angenehm hier, sehr angenehm!

      Schönen Abend noch!
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 19:47:34
      Beitrag Nr. 42 ()
      @ BMW-Fan
      Das Rotweintrinken solltest Du Dir, egal wie die Börse steht, wieder angewöhnen, das Rauchen lieber nicht..
      ms..militanter Nichtraucher (bei netten Rauchern allerdings auch tolerant)
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 20:02:56
      Beitrag Nr. 43 ()
      @muschelsucher(in)

      Aha, hier werden als Ausnahmen gemacht. Vom Prinzip her militanter/e Nichtraucher/in, aber bei netten Rauchern wird das Teufelslaster toleriert. Ich habe festgestellt, daß der Mensch sehr genügsam sein kann u. daß diese Abstinenz der Gesundheit sehr zuträglich ist. Huh, ich darf heut mein Depot gar nicht mehr anschauen. Wenn ich eine Flasche o. besser ein Faß Rotwein zu Hause hätte, dann würde ich wahrscheinlich meinem Vorsatz untreu u. ich würde mich darin ersäufen. Jetzt sag mal: nimmt denn dieses Fiasko kein Ende mehr? Gibt es nirgendwo in diesem Börsen-Nirwana einen Menschen, der endlich sagt: "Morgen geht`s aufwärts!" Und dann kann man sich noch mit Fragen herumquälen: "Wie erklär` ich es dem Eichel Hansi?" Es gibt doch sowieso keinen Kleinanleger mehr, der im Jahre 2000 Spekulationsgewinne versteuern muß. Was soll das alles noch?

      Ein vergrämter u. grüßender B-F
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 21:09:38
      Beitrag Nr. 44 ()
      @ b-f

      es geht bei der strategie des "versteuerns" hier eher darum,
      verluste zu s i c h e r n, damit man auch mal gewinne realisieren kann ;)

      @ cabinda

      die kreuzchen werden auf der seite zwei des mantelbogens,
      oben rechts, vorgenommen, für die anlagen KAP und SO
      sinnigerweise ist das die seite, wo u.a. die anlage für kinder angekreuzt wird

      erwähnenswert sollte auch noch sein, dass die freigrenze
      von 999,99 dm je steuerperson gilt, also auch kindern

      im übrigen werden verluste immer gesondert festgestellt
      und unabhängig davon, wann es zu geringeren steuern führt

      @ al

      der grund für die anwendung von §173 AO ist der, durch die ESt-erklärung
      2000 darauf zu stossen, dass man in 1999 etwas vergessen hat

      mikke
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 21:45:04
      Beitrag Nr. 45 ()
      ein hinweis noch zu diesem thread

      aus gegebener veranlassung möchte ich die user,
      die sich informationen aus diesem von mir eröffneten thread
      zu eigen machen, freundlichst darauf hinweisen, dass ich mit
      meinen beiträgen keinen anspruch auf richtigkeit oder vollständigkeit erhebe

      auch soll hiermit keine steuer- oder rechtsberatung nach den einschlägigen
      gesetzen erteilt werden

      alles von m i r hier geschriebene beruht zwar u.a. auf fachliteratur,
      steuergesetzen und/oder fachpuplikationen,
      kann allerdings nur dazu dienen, mit steuerexperten hierüber
      zu sprechen oder seine eigenen informationen einzuholen

      von beiträgen anderer sich hier äussernder user, distanziere ich mich,
      und übernehme für d e r e n postings e b e n f a l l s keine
      rechtliche oder sonstwie geartete verantwortung

      mikke
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 22:20:17
      Beitrag Nr. 46 ()
      @all

      danke für die hilfreichen antworten. ich muss dieser tage zum finanzamt, und wenn ich etwas neues erfahre, sage ich es euch.

      bei mir liegt das problem so: ich habe verschiedene depots (kleiner friends & family fonds). eines war 99 so wie von BMW-Fan beschrieben, d.h. ca. 980 DM gewinn nach ca. 9000 verlust und entsprechenden gewinnen vorher/nachher. alles in 99. so. die steuererklärung 99 ist weg und bestätigt. ein extra formular habe ich (noch) nicht ausgefüllt, las aber kürzlich hier, dass das immer noch möglich sei. für 2000 hat dieses depot 80% gewinn (das war mit m-dax-werten tatsächlich möglich, woraus ihr ersehen könnt, dass man das eigene depot am besten immer so vorsichtig behandeln sollte wie das der schwiegermutter!). allerdings sind die aber fast komplett zu versteuern! da will ich natürlich möglichst, nachträglich, die 99er-verluste gegenrechnen, wenn das geht.

      heute ein artikel in der WELT:

      `Aktienverkauf kann steuerlich interessant sein.

      Für Anleger kann es nach Einschätzung von Finanzexperten interessant sein, noch in diesem Jahr Aktien vor Ablauf der Spekulationsfrist mit Verlust zu verkaufen. Wer in diesem Jahr Gewinne aus dem Verkauf von Anteilsscheinen erzielt habe, zahle je nach Einkommen bis etwa 54 Prozent Steuern, wenn An- und Verkauf innerhalb von zwölf Monaten - also innerhalb der Spekulationsfrist - erfolgten, so die Dresdner Bank. Deshalb könne es Sinn machen, die Spekulationsverluste noch in diesem Jahr zu realisieren und sie mit den Spekulationsgewinnen gegenzurechnen. Mit Blick auf die Steuerreform weisen die Experten darauf hin, dass Gewinne und Verluste künftig nur noch zur Hälfte erfasst werden. AP`

      nun doch `bis zu 54%`?? mikke, du schriebst doch: bis zu 23%, ausnahme: grenzsteuersatz?

      (übrigens frage ich mich gerade, was obige meldung angesichts der marktlage für folgen haben könnte??)

      was ich noch sagen wollte:

      @BMW-Fan

      schön, dass ihr euch vertragen habt - ich habe mich ein bisschen über dich gewundert, weil ich ein stiller leser deiner threads bin, was ich schon lange mal sagen wollte, und deine beiträge waren mir durchaus sympathisch.

      nun, daran hat sich nichts geändert.

      grüsse
      cabinda
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 22:49:53
      Beitrag Nr. 47 ()
      Hi Cabinda

      Was heißt "Deine Beiträge WAREN mir sympathisch"? Sind sie es nun nicht mehr? Ich hoffe doch! Quatsch doch mal mit. Nicht nur passiv teilnehmen.
      Aber da sieht man mal wieder, wie man sich durch einen unbedachten Satz zum Enfant terrible machen kann.
      Es wird mir eine Lehre sein.

      Servus u. mach`s gut!
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 23:38:03
      Beitrag Nr. 48 ()
      @BMW-Fan

      hi - dass das `WAREN` aufstossen könnte, darauf wär ich nie gekommen. korrigiere also: SIND. und so ist es, nur ein faux-pas, und, kleiner faustschlag: du bist aber empfindlich. (könnte mir aber auch passieren.)

      nehme dich gern beim wort und klinke mich demnächst ein, o.k.? hoffentlich verhaust du mich nicht gleich, ich bin nämlich derzeit recht bearish und fühle mich ganz gut aufgehoben in den threads von besserweis. aber eure diskussion (mit paule und webtiger) über die nasdaq war für mich wirklich lange zeit `strong read`.

      bis bald
      mit bestem gruss
      Avatar
      schrieb am 29.11.00 09:41:05
      Beitrag Nr. 49 ()
      @ BMW-Fan
      Hier die Antwort, die ich Dir auf Deine gestrige Frage bezügl. des Verkaufs und Nachkaufs von Aktien zugesagt habe.

      Verboten ist es natürlich nicht, an einem Tag Aktien zu verkaufen, um Verluste zu realisieren zum Rutschen unter die Freigrenze und diese am nächsten Tag wieder zurückzukaufen.
      Steuerlich ratsam ist so ein Vorgehen mit der von Dir genannten Begründung nicht.
      Wenn der Grund für den Nachkauf allerdings der ist, daß
      Du aufgrund neuer Erkenntnisse( die man ja jeden Tag geliefert bekommt-Literatur, Analysten, ad hoc-Mitteilungen)doch wieder in die Aktie eingestiegen bist, kann daß Finanzamt -wenn überhaupt- keinen Umgehungstatbestand konstruieren.
      Es wird also immer ratsam sein, sich entsprechend zu präparieren und lieber ein paar Tage zwischen Kauf und Verkauf vergehen zu lassen und ggf. andere Stückzahlen zu kaufen.

      Zu den Freigrenzen
      möchte ich noch anmerken, daß diese richtig je Steuerpflichtiger gilt, was aber nicht heißt, daß bei Zusammenveranlagung von Ehegatten sich diese automatisch verdoppelt oder mit Kindern vervielfacht.
      Der Gewinn/Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften wird pro Ehegatten separat gesondert festgestellt und ist m.E auch innerhalb der Ehegatten nicht verrechenbar.
      Wenn das Depot, für das die Gewinne ermittelt werden, nur auf den Namen des einen Ehegatten lautet, gibt es auch nur 1 x die Freigrenze zu berücksichtigen.

      Zu dem Beitrag des Threadinitiators vom 28.11. bezüglich Steuer -und Rechtsberatung
      Wenn jemand Rechtsrat benötigt mit entsprechenden haftungsrechtlichen Konsequenzen, wird er sich diesen nicht in einem Forum im Internet suchen, wo nicht zu erkennen ist, ob ein postender anonymer User tatsächlich die fachliche Qualifikation dazu hat, welchen Anschein er auch immer macht, um sein Handeln dann ohne weitere Überprüfung danach auszurichten.
      Ebenso ist klar, daß kein Threadinitiator Verantwortung für im Thread gemachte posts hat oder übernimmt.
      Der Unterton, der durch dieses Statement hier hereingebracht wird, paßt mir nicht, so daß ich mich hiermit verabschiede und auch nicht wieder eingreifen werde, selbst wenn ich meine, daß ein klärender Kommentar angebracht sein könnte.

      nochmal @ BMW-Fan
      cabinda hat mich neugierig gemacht, ich werde auch mal in Deine Threads reinsehen

      ms
      Avatar
      schrieb am 29.11.00 11:49:08
      Beitrag Nr. 50 ()
      @ CABINDA

      zu deinem "gemischten" depot ist es aus der distanz schwierig
      etwas zu sagen
      solltest du verluste in 99 erklärt haben, so müssen diese ja
      festgestellt sein, es sei den, sie wurden im gleichen jahr mit gewinnen verrechnet
      übrigens kannst du genaues zum verlustabzug im § 10 d EStG nachlesen

      zu depots für "mehrere" personen:
      ich habe eine getrennte depotverwaltung für jede person
      dazu werden, wie schon geschrieben, aufstellungen ausgedruckt,
      und der steuererklärung beigelegt
      ich mache mir keinen "kopf" darum, wann ich was kaufe und verkaufe
      gewinne und verluste ergeben sich aus den aufstellungen und das
      finanzamt veranlagt so, wie ich es beantragt habe, oder weicht von meinen angaben ab
      für den letzten fall muss es mich vorher dazu "hören" notfalls weitere
      belege anfordern, sonst darf es von der veranlagung nicht abweichen

      grundsätzlich ist dabei, dass man, wie auch schon geschrieben, pünktlich
      die steuern zahlt, aber eben keine mark zuviel

      mit anderen worten heisst das also:
      keine trixereien, sondern anwendung der gesetze ohne wenn und aber

      sicher hat die finanzverwaltung oftmals andere ansichten,
      aber die gilt es dann eben auf grund von z.b. gerichtsurteilen
      anzufechten
      ich kann jedenfalls bücher darüber schreiben, aber man darf sich eben
      nicht unterkriegen lassen und muß selbst auch notfalls gerichtlich
      vorgehen
      aber, was kommt unter dem strich dabei heraus

      geht es um "pfennige" oder um "millionen"

      das muß jeder selbst entscheiden, notfalls eben mit hilfe von
      steuerfachanwälten
      zieht das FA den kürzeren, so muss es für die kosten hierfür
      aufkommen

      noch etwas zum zustande kommen von verlusten und gewinnen

      das finanzamt hat es hierbei nicht zu interessieren, wie
      die schlussrechnung aussieht

      begründung:

      es (FA) gibt auch keinen rabatt wenn gewinne die verluste übersteigen
      jeder kann mit seinen groschen insoweit machen was er will
      eine unterstellung, seitens des FA, des berüchtigten § 42 AO
      (Missbrauch von rechtlichen gestaltungsmöglichkeiten)
      kann hier nicht greifen, da es sich um spekulationsgeschäfte handelt,
      die tagesaktuell ausgerichtet sind

      nochmal zu den steuersätzen

      in dem zitierten artikel ist ja von b i s z u die rede
      nämlich einkommensabhängig !

      die von mir weiter oben angegebenen zahlen sind aus dem
      einkommensteuerprogramm ermittelt, welchem die gültigen steuertabellen
      zu grunde liegen

      die beispiele waren fix !
      heißt zu deutsch, das bei den jeweils angegebenen einkommen
      e x a k t der dort stehende %-satz anfällt und der sich dann
      mit dem steuerbescheid des FA deckt !

      so, cabinda, ich hoffe du für dich hast alles im griff, getreu
      dem motte:
      ein gutes gewissen ist ein sanftes ruhekissen

      bei der momentanen börsenlage um so wichtiger, denn manch
      einer hat so schon genug sorgen, ohne noch welche jetzt oder künftig
      mit dem FA zu haben

      gruss mikke

      noch ein wichtiges prinzip der deutschen steuergesetzgebung
      und den angaben dazu beim FA

      den angaben des steuerpflichtigen ist grundsätzlich zunächst
      einmal glauben zu schenken !
      Avatar
      schrieb am 29.11.00 12:06:03
      Beitrag Nr. 51 ()
      @ ms

      schade, finde es nicht so schön, dass du mir hier nun indirekt wieder
      vorhaltungen machst, was ich zu tun und zu lassen habe

      ich bemühe mich nur, mich entsprechend der fortschreitenden gesetzeslage
      sowie der neuesten rechtsprechung zu verhalten

      demzufolge hat es also überhaupt nichts damit zu tun, dass du mit deiner
      fachlichen kompetenz hier ebenfalls stellung nimmst
      aus guten gründen hast du dich nicht mit deinem beruf geoutet
      da du mich einmal im auto darum gebeten hattest tue ich es auch nicht
      deswegen sich aber hier zurückzu ziehen, finde ich nicht gerade hilfreich

      den thread habe ich deswegen eröffnet, weil haube in seinem aufruf
      meinte, und das zu recht, jeder soll sich beteiligen im board
      und das hier und nicht mit "hintenrum" mails oder dergleichen

      da ich ihn eröffnet habe, lege ich mir auch damit die pflicht auf,
      den thread zu begleiten

      daran sollte doch nun niemand anstoss nehmen

      gruss
      mikke
      Avatar
      schrieb am 29.11.00 13:19:01
      Beitrag Nr. 52 ()
      Hallo zusammen!

      Na was habt Ihr denn nun plötzlich für Animositäten?

      Ist doch alles absolute 1. Klasse u. hilfreich, was ihr hier reinstellt. Ich hege Bewunderung für Leute, die strohtrockene Gesetzestexte (an denen eine Unzahl von Politikern u. Bürokraten Jahre geschnitzt haben) einem normalen Menschen so "übersetzen" können, daß dieser sich daraus einen Reim machen kann. Obwohl ich mir ganz sicher bin, daß das Dolmetschen eines afrikanischen Dialektes oft "leichter" ist, als diese Gesetzes-Übersetzung. Ich habe da vor einigen Wochen wegen ähnlicher Fragen - wie oben von mir gestellt - beim Finanzamt angerufen. Die Dame sagte, sie müsse ihren Kollegen fragen. Dann kam sie zurück ans Telefon u. sagte, sie müsse sich erst in die Materie hineinlesen. Auf meine Antwort, daß ich halt dann alle Sachen einfach aus meiner Steuererklärung herauslassen werde, gab sie mir zur Antwort, dann werde man mich mit der ganzen Härte des Gesetzes verfolgen. Immer nach dem Motto: ich kann Dir Deine Frage zwar nicht beantworten, aber wenn Du in Deiner Erklärung einen Fehler machst, dann wirst Du meine Antwort fühlen müssen o. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Lächerlich!

      Ich hoffe übrigens, ihr verlangt hier kein Honorar!

      MfG B-F
      Avatar
      schrieb am 29.11.00 14:17:25
      Beitrag Nr. 53 ()
      BMW-Fan,

      zu Deiner Honorarfrage habe ich etwas
      im 50er Hauptthread (41) geschrieben.

      Gruß
      Forticus
      Avatar
      schrieb am 29.11.00 14:17:51
      Beitrag Nr. 54 ()
      @ b-f
      animos war ein kluger mann, deshalb sollten wir beim thema bleiben

      also, wenn du ein sanftes ruhekissen hast (s. weiter oben),
      kannst du auch auf den "tisch klopfen"

      anrufe bei der zuständigen OFD (oberfinanzdirektion) wirken,
      unter nennung des namens der person beim FA und des vorganges, wunder

      auch gegenüber dem FA selbst, sprich sachbearbeiter, ist ein solcher hinweis
      angebracht, sich dann bei der OFD (referat einkommensteuer) zu erkundigen

      allerdings muss man natürlich auch sehen, dass in der tat selbst steuerberater
      heute nur schwerlich den durchblick bewahren, wenn überhaupt
      ändert sich doch so zu sagen täglich eine verordnung, ein gesetz, oder zumindest
      eine verfügung oder die rechtsprechung

      versuche es nach dem motto, wer schreibt der bleibt !!

      ansonsten hilft beim versenden der unterlagen (steuererklärung) ans FA
      im anschreiben folgende formulierung:

      "sehr geehrte damen und herren

      da ich mich mit den ganzen formularen nicht auskenne, habe ich meine
      angaben nach bestem wissen und gewissen da eingetragen wo ich meinte, dass sie dahin gehören

      sollte ich wider erwarten etwas fehlerhaft oder mangelhaft ausgefüllt haben,
      so lassen sie es mich wissen, damit ich notfalls fehlendes nachreichen kann

      das möge auch für den fall gelten, dass sie feststellen, dass ich abzugsfähige
      kosten nicht geltend gemacht habe

      mit freundl. gruss "

      der briefteil wirkt ebenfalls wunder

      gruss
      mikke
      Avatar
      schrieb am 29.11.00 15:03:43
      Beitrag Nr. 55 ()
      Hallo Steuerfachleute!

      @forticus

      Wo finde ich diesen Hauptthread?

      @mikke

      Wer ist "animos" u. wieso Themaverfehlung?

      Was meinst Du mit "auf den Tisch klopfen" bei einem "sanften Ruhekissen"? Mir ist klar, daß nach meinem Anruf mein Aktendeckel mit roter Farbe bepinselt war. Aber ich habe ein reines Gewissen.
      Gebe ich mit diesem Anschreiben dem Sachbearbeiter/in nicht den Hinweis, meiner Erklärung besondere Aufmerksamkeitn zu widmen?

      Im übrigen bin ich der Meinung, daß sich so mancher Obertrader, Superzocker u. a. Börsenspezies in den Boards in den nächsten Jahren noch wundern wird, welche Aufmerksamkeit man ihm seitens der Steuerbehörde schenkt. Kann mir nicht vorstellen, daß die Trades, die hier teilweise geschildert werden, alle dem Finanzamt mitgeteilt wurden o. werden.

      Grüße B-F

      P.S. Halt! Jetzt hätt` ich`s fast vergessen. Für Eure Hilfsbereitschaft werde ich mich nun revanchieren. Mein Tip: der Pessimismus an den Börsen ist nun dermaßen tiefschwarz, schwärzer geht`s nicht mehr. Nennt mir einen Analysten (das Unwort des Jahres!), einen Journalisten, einen Volkswirt, einen Guru, einen Politiker o. wer weiß was sonst noch, der jetzt noch an eine Trendwende glaubt.
      So und nun hängt sich BMW-Fan mal völlig aus dem Fenster u. behauptet - auch auf die Gefahr hin, in diesem Forum Hausverbot zu bekommen - , die Wende ist nah!! Der/die Nasdaq Comp. wird spätestens bei 2500 bremsen, drehen u. gewaltig nach oben rauschen. Ich bitte die Finanzexperten, mich beim Wort zu nehmen, wenn ich mich getäuscht habe.
      Dieser Tip wird ausnahmsweise ohne Honorar reingestellt.
      Avatar
      schrieb am 29.11.00 15:27:22
      Beitrag Nr. 56 ()
      @ b-f

      animos = e r bittert
      also kein kluger mann, ok! 1:o

      aber themaverfehlung, wo habe ich davon geschrieben
      werde langsam alt, helf mir auf die sprünge !

      was ich mit beim thema bleiben meinte, hast du selbst geschrieben
      nämlich in deinem 2. satz "ist doch alles ..."
      nichts anderes meinte ich, wollte es nur nicht so deutlich schreiben

      zu dem "sanften ruhekissen" hatte ich wie geschrieben
      schon weiter oben, ich glaube an cabinda, etwas ausgeführt

      das mit der roten farbe musst du nicht so eng sehen,
      die wird, wenn überhaupt, von ganz anderen leuten markiert

      dann zu deiner meinung bezgl "...mancher ..wundern wird "

      dazu sage ich nichts, oder nichts mehr

      ich hatte bei ähnlicher formulierung gehörige kritik von einigen deswegen bekommen
      aber wie du richtig unterstellst, natürlich niemanden gelesen der
      sich selbst bezichtigt hätte, ist ja auch klar wie klosbrühe
      und letztlich gibt es sowieso keine steuerhinterzieher in deutschland

      allerdings gebe ich dir recht in deiner auffassung, dass sich u.u. mancher
      noch wundern wird, wenn nachfragen kommen, die aufstellung
      der getätigten börsengeschäfte verlangen

      das netz zwischen banken und bundesamt f. finanzen ist so eng inzwischen,
      das auf kopfdruck alles was "gelaufen" ist sichtbar gemacht werden kann

      und zum honorar hat schon jemand anders stellung genommen,
      dem ich mich anschliessen könnte

      gruss
      mikke
      Avatar
      schrieb am 29.11.00 16:02:16
      Beitrag Nr. 57 ()
      BMW-Fan,

      der Hauptthread heißt:

      " 50-er Club (41): Hauptthread "

      befindet sich im Board " 50er Club "

      es ist der Thread: 50-er Club (41): Hauptthread

      Gruß
      Forticus
      Avatar
      schrieb am 29.11.00 16:59:48
      Beitrag Nr. 58 ()
      finde gerade noch etwas interessantes zum halbeinkünfteverfahren

      ----------------

      Hälftige Steuerfreiheit von Gewinnen aus Aktienverkäufen nach dem Halbeinkünfteverfahren

      Nach dem durch das Steuersenkungsgesetz neu eingefügten § 3
      Nr. 40 EStG ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns
      künftig nur noch die Hälfte des Veräußerungspreises aus Aktienverkäufen anzusetzen.
      Dies gilt ohne Unterschied bei Verkauf von Aktien inländischer und ausländischer Gesellschaften.
      Korrespondierend gehen auch die è Anschaffungskosten für die Aktien und die mit dem
      Veräußerungsgeschäft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Werbungskosten nur noch zu 50%
      in die Berechnung des Veräußerungsgewinns ein (§ 3c Abs. 2 EStG).
      Im Ergebnis ist damit künftig die Hälfte des Veräußerungsgewinns aus Aktienverkäufen
      steuerpflichtig.“ Kehrseite der Medaille” ist, dass künftig auch ein Veräußerungsverlust
      lediglich zu 50% berücksichtigt werden kann.

      Grund dafür ist die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens, das hinsichtlich der Besteuerung
      von Gewinnen von Kapitalgesellschaften das bisher geltende Anrechnungsverfahren ersetzt.
      In den Genuss des Halbeinkünfteverfahrens kommt der Steuerpflichtige allerdings erst bei Verkäufen
      von Aktien deutscher Gesellschaften, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft
      erfolgen, in dem das neue Körperschaftsteuerrecht angewendet wird. Stimmt das Wirtschaftsjahr
      der Gesellschaft mit dem Kalenderjahr überein, erfolgt eine hälftige Besteuerung demnach erstmals
      bei Verkäufen im Jahr 2002. Bei Gesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr kommt das
      Halbeinkünfteverfahren bei Verkäufen zur Anwendung, die der Steuerpflichtige nach Ablauf des
      ersten im Jahr 2001 beginnenenden Wirtschaftsjahrs tätigt

      (Beispiel: Beginn des abweichenden Wirtschaftsjahrs der Highlight AG: 1.7.2001,Ende des Wirtschaftsjahrs: 30.6.2002
      - 1.7.2002 erstmals Verkauf der Aktien nach dem Halbeinkünfteverfahren möglich).

      Bei Verkäufen von Aktien ausländischer Gesellschaften, die nicht dem deutschen
      Körperschaftsteuerrecht unterliegen, gilt die Regelung dagegen bereits ab dem Jahr 2001.

      ----------------
      mikke

      quelle:
      haufe steuer-office
      Avatar
      schrieb am 29.11.00 17:13:57
      Beitrag Nr. 59 ()
      auch das ist neu

      ------------------------

      Termingeschäfte

      Bislang unterlagen Geschäfte, die nicht auf Lieferung von Wirtschaftsgütern (z.B. Waren, Wertpapiere oder Devisen = Basiswert), sondern lediglich auf die Differenz zwischen den Börsen oder Marktpreisen des Basiswertes zu bestimmten Stichtagen gerichtet sind, als Differenzgeschäfte im Sinne von § 764 BGB nicht der Besteuerung nach § 23 EStG
      Dies galt auch für Termingeschäfte, bei denen der Basiswert (z.B. bei einer Option auf einen Index wie DAX oder Euro Stoxx 50) überhaupt nicht lieferbar ist. Mit der neuen Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG hat der Gesetzgeber diese Lücke im Gesetz geschlossen.
      Die Regelung enthält zusätzlich eine Bestimmung, die Geschäfte mit Aktien vertretenden Zertifikaten (z.B. Partizipationsscheine) und Geschäfte mit Optionsscheinen den Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG gleichstellt.
      Der Besteuerung nach § 23 EStG unterliegen damit künftig “Termingeschäfte (= Abschluss und Erfüllung des Geschäfts fallen auseinander), durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt”. Der Anwendungsbereich dieser Formulierung umfasst nicht nur Geschäften
      - die dem Steuerpflichtigen ein Recht auf Zahlung eines Differenzbetrages einräumen (z.B. bei Waren- und Devisentermingeschäften mit Differenzausgleich, Index-Optionsgeschäften, Futures oder Swaps),
      sondern auch andere Geschäftstypen,
      - die dem Steuerpflichtigen Zahlungsansprüche z.B. für den Fall gewähren, dass sich der Kurs der Bezugsgröße (z.B. der DAX) während der Laufzeit innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegt (sog. Accrual-, Range- oder Korridor-Optionsscheine - sofern die Rückzahlung der Kapitalanlage nicht garantiert ist, andernfalls Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG), oder die zusätzlich zu einem Differenzbetrag bei Nichterreichen bestimmter Schwellen während der Laufzeit Zahlungsansprüche gewährten (z.B. Cool-Optionsscheine),
      - bei denen sich der versprochene Geldbetrag an der Wertentwicklung von Wertpapieren oder anderen Bezugsgrößen (z.B. Indices, Futures, Zinssätzen) orientiert. In diese Kategorie können auch Indexzertifikate (= Partizipationsscheine mit meist mehrjähriger Laufzeit) fallen, bei denen sich der Emittent verpflichtet, dem Scheininhaber am Fälligkeitstag einen Betrag zu zahlen, der dem Stand eines Aktienindex bzw. einem Bruchteil davon, und zwar ausgedrückt in Geldeinheiten, entspricht, sofern die Rückzahlung der
      Kapitalanlage nicht garantiert ist - andernfalls Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

      Soweit das BMF, Schreiben vom 10.11.1994 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Options- und Finanztermingeschäften und anderen Finanzinstrumenten [2] die Steuerpflicht bestimmter Termingeschäfte (z.B. Futures) unter Hinweis auf das Vorliegen eines Differenzgeschäftes verneinte, hat es mit der Neuregelung in Nummer 4 seine Gültigkeit verloren.

      Bei Termingeschäften gilt wie bei der Veräußerung von Aktien und anderen Wertpapieren (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) eine Befristung von einem Jahr. Eine Besteuerung ist also nur vorgesehen, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt.

      Beachten sollte der Steuerpflichtige, dass bei einem Termingeschäft neben der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch eine Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Veräußerung von Wertpapieren) in Betracht kommen kann. Entscheidend ist die von ihm gewählte Anlagestrategie.

      Beispiel 1
      A erwirbt am 16.2.2000 Aktien(Call-)Optionsscheine der Z Bank. Basiswert: Aktie AG; Basispreis: 50 Euro; Laufzeit 16.2.2000 bis 31.1.2001. Der Inhaber des Optionsscheins hat jederzeit (American style) das Recht auf Zahlung eines Differenzbetrags. Differenzbetrag ist die in Euro ausgedrückte Differenz, um die der am Ausübungstag festgestellte Schlusskurs der A-AG den Basispreis von 50 Euro überschreitet. Da der Kurs der Aktie sich in den nächsten 2 Monaten nahezu verdoppelt, macht A am 31.5.2000 von seinem Optionsrecht Gebrauch. Den dabei erzielten Gewinn (Differenzbetrag abzgl. Werbungskosten) muss er nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG versteuern.

      Beispiel
      A erwirbt am 14.2.2000 DAX-Optionsscheine, die dem Inhaber des Optionsscheins das Recht auf Zahlung eines Differenzbetrages am Ausübungstag (13.1.2001, European style) einräumen Da der DAX bis zum Mai 2000 kräftig steigt, veräußert A seine Optionsscheine am 25.5.1999. Den dabei erzielten Veräußerungsgewinn (Veräußerungspreis abzgl. Anschaffungskosten/Werbungskosten) muss A versteuern. Der Optionsschein ist ein Wertpapier, das selbst Gegenstand eines steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäfts sein kann und dessen Veräußerung innerhalb der Veräußerungsfrist auch schon nach bisherigem Recht gem. § 23 Abs.1 Satz Nr. 1 Buchst. b (jetzt: Nr. 2) EStG steuerpflichtig war [3] . Hätte A die Optionsscheine bis zum Ausübungstag gehalten, müsste er im Unterschied zum bisherigen Recht einen dabei anfallenden Gewinn (Differenzbetrag abzgl. Werbungskosten) nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG versteuern.

      Da die Besteuerung des Gewinns aus Termingeschäften ein Novum darstellt, findet die Neuregelung nur auf solche Anwendung, bei denen der Erwerb des Rechts auf Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31.12.1998 erfolgt. Privatanleger, die in 1998 und früher ein solches Termingeschäft getätigt haben, müssen den damit erzielten Gewinn also nicht versteuern.

      mikke

      quelle:
      haufe steuer-office
      Avatar
      schrieb am 29.11.00 17:46:27
      Beitrag Nr. 60 ()
      hier noch entwas klarstellendes zur verlustverrechnung

      -------------
      Verlustverrechnung


      Veräußerungsverluste können nur mit Veräußerungsgewinnen im gleichen Kalenderjahr ausgeglichen werden (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG). Das bedeutet: Veräußerungsverluste können also nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Der Ausgleich negativer Einkünfte aus anderen Einkunftsarten mit Veräußerungsgewinnen i.S.d. § 23 EStG ist aber nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 EStG möglich.

      AVerluste aus Grundstücksgeschäften dürfen mit Gewinnen aus Aktienverkäufen oder Termingeschäften und umgekehrt verrechnet werden. Verluste, die durch Veräußerungsgeschäfte außerhalb der Veräußerungsfristen entstehen, sind nicht ausgleichsfähig.
      Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind Veräußerungsverluste des einen Ehegatten mit Veräußerungsgewinnen des anderen Ehegatten auszugleichen [1] . Dies gilt nur dann nicht, wenn der aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn des anderen Ehegatten steuerfrei bleibt, weil er die Freigrenze von 1.000 DM (vgl. Tz. 7) nicht überschreitet.
      Seit 1999 (Einführung durch das Steuerentlastungsgesetz) darf der Steuerpflichtige außerdem nicht im Entstehungsjahr ausgeglichene Verluste mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und der folgenden Veranlagungszeiträume nach Maßgabe des § 10d EStG verrechnen. Möglich ist nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG ein Verlustrücktrag ins Vorjahr und anschließend ein unbegrenzter Verlustvortrag innerhalb der Einkunftsart. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts [2] Rechnung tragen, mit dem dieses das Verlustabzugsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F. für laufende Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände für nichtig erklärte.
      - Nicht ausgeglichene Verluste der Jahre 1999 und 2000 wirken sich für den Steuerpflichtigen letztendlich doppelt aus, wenn sie auf Jahre vorgetragen werden, in denen Gewinne aus Aktienverkäufen wegen des Halbeinkünfteverfahrens nur noch zu 50% versteuert werden müssen (vgl. dazu bereits Tz. 6).
      Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist der Verlustabzug nach Maßgabe des § 10d Abs. 1 und 2 EStG zunächst getrennt für jeden Ehegatten und anschließend zwischen den Ehegatten durchzuführen. Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag wird nach Maßgabe des § 10d Abs. 4 Satz 1EStG gesondert festgestellt.
      Die neue Verlustabzugsregel findet erstmals bei nicht ausgeglichenen Verlusten des Veranlagungszeitraums 1999 Anwendung. Sie können damit zunächst mit Veräußerungsgewinnen des Jahres 1998 und anschließend mit Gewinnen der Jahre 2000 und später verrechnet werden.
      Für Veräußerungsverluste der Jahre 1998 und früher gilt dagegen nach Auffassung der Finanzverwaltung [3] weiterhin die bisherige Regelung. Sofern sie nicht mit Veräußerungsgewinnen des Jahres 1998 ausgeglichen werden können, bleiben sie steuerlich unberücksichtigt.
      - Nach Auffassung des FG Düsseldorf [4] sollen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Steuerentlastungsgesetzes bestehen, soweit es den Abzug von Alt-Verlusten nach der neuen Verlustverrechnungsklausel verweigert. Der Steuerpflichtige sollte daher bei Verlusten aus Spekulationsgeschäften (§ 23 EStG a.F.), die bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1998 entstanden sind und nicht abgezogen werden dürfen, den Fall durch Einspruch unter Berufung auf den Beschluss des BVerfG [5] offen halten.


      M. Kohlrust-Schulz, Regierungsdirektorin

      [1]
      BMF, Schreiben v. 5.10.2000 BStBl 2000 I, Rz. 41 im Anschluss an
      BFH, Urteil v. 6.7.1989, IV R 116/87, BStBl 1989 II S. 787.

      [2]
      BVerfG, Beschluss v. 30.9.1998, 2BvR 1818/91, DStR 1998 S. 1743 -1746.

      [3]
      BMF, Schreiben v. 5.10.2000, BStBl 2000 I, Rz. 43.

      [4]
      Beschluss v. 13.9.1999, 17 V 4480/99 A(E), DStR-Aktuell 93/99 S. VI.
      Beschwerde unter Az. BFH IX B 128/99 anhängig
      A.A: FG München, Urteil v. 29. 10.1999, 8K 3914/96, EFG 2000, S. 126, Az. des BFH: IX B 17/00.

      [5]
      Beschluss v. 30.9.1998, 2 BvR 1818/91, DStR 1998 S. 1743-1746.

      -----------------

      mikke

      für die weniger "geübten" ein kleiner hinweis
      die im text in eckiger klammer angeführten ziffern
      beziehen sich auf die unter dem text mit gleicher nummer
      angeführten quellenangaben

      Quelle:
      haufe steuer-office
      Avatar
      schrieb am 29.11.00 18:03:28
      Beitrag Nr. 61 ()
      @mikke

      Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind Veräußerungsverluste des einen Ehegatten mit Veräußerungsgewinnen des anderen Ehegatten auszugleichen [1] . Dies gilt nur dann nicht, wenn der aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn des anderen Ehegatten steuerfrei bleibt, weil er die Freigrenze von 1.000 DM (vgl. Tz. 7) nicht überschreitet.

      Bin wahrscheinlich wieder zu doof, Gesetzestexte richtig zu verstehen, den Nachsatz "das gilt nicht ...".

      Bsp. ich habe z.B. 1500 Gewinn, mein Mann 1200 Verlust.
      kann ich jetzt seine 1200 gegen meine 1500 rechnen, es bleibt 300 -> kleiner 1000 also stfrei

      oder sogar ich 3000 Gewinn, er 1100 Verlust -> 1900 < 2000 als stfrei

      wäre toll, wenn Du das wüßtest

      Gruß specunia
      Avatar
      schrieb am 29.11.00 18:32:59
      Beitrag Nr. 62 ()
      @ (s)pecunia

      ich versuche es mal

      beispiele gelten nur bei gemeinsamer veranlagung !!
      d.h.
      zwischen ehegatten und/oder mit m i n d e r j ä h r i g e n kindern

      steuerfrei bleiben 999,99dm (jedem)

      machst du 1.000 dm gewinn (1 pf mehr) wird versteuert 1.000 dm
      (weil frei g r e n z e und nicht freibetrag )

      bsp.

      1.frau hat 1.000 dm gewinn
      2.mann hat 1.200 dm verlust (versteurn 200 dm)

      1.frau hat----999,99 dm gewinn
      2.mann hat--2.000,-- dm verlust (verlustvor/rücktrag 2000 dm)
      weil gewinn der frau nicht steuerpflichtig ist, da unter 1.000 dm

      1.frau hat--3.000,--dm verlust
      2.mann hat--6.000,--dm gewinn (versteuern 3.000 dm)

      die grenzbeträge dürfen also nicht abgezogen werden
      wie in deinem letzten bsp.

      hoffe es hilft, sonst fragen
      gruss
      mikke
      Avatar
      schrieb am 29.11.00 20:33:01
      Beitrag Nr. 63 ()
      hallo mikke,

      puh, sind hier viele beiträge aufgelaufen, mir wird ganz dusselig beim rauf- unter runterscrollen.

      ich wollte mich noch einmal für die zusätzlichen ausführungen bedanken. ich mache es übrigens so, dass ich die fürs FA relevanten daten gleich auf den verkaufsbestätigungen notiere, dann wird der angang am jahresende etwas leichter. es soll auch ein excel-programm geben, das dafür nützlich ist, damit habe ich mich aber noch nicht beschäftigt. (übrigens habe ich ein sanftes ruhekissen.)

      hallo B-F,

      jeder hat so seine strategie. deine meinung über trader klingt ja ziemlich abfällig, aber bedenke einmal, dass traden in einem bärenmarkt, also einem intakten abwärtstrend, das einzige gegenmittel sein kann. the trend is your friend, und warum soll man sich dagegen stemmen? das kostet nur, geld und nerven. alternative: man geht raus und hält cash. oder kombiniert beides. in der börsengeschichte hat es viele fälle gegeben, wo aktien 20-50 jahre gebraucht haben, um ihr ath wiederzusehen, manche sahen es nie mehr. aber was ist in 20 jahren? weiss ich, ob ich nicht gerade jetzt in so einen schweinezyklus hineintappe? ich will nicht hoffen, dass es so kommt, teile eher deine meinung, dass die korrektur bald ein (vorläufiges?) ende findet. jedenfalls habe ich meine gewinne auf der sicheren seite und davon kann herr eichel abhaben, soviel ihm zusteht, aber auch nicht mehr.

      grüsse
      Avatar
      schrieb am 30.11.00 11:38:17
      Beitrag Nr. 64 ()
      @mikke

      auch auf die Gefahr, daß ich nerve.

      Dein 1.Beispiel verstehe ich nicht; wie kommst Du auf 200 zu versteuern ??

      Wie wird bei MEINEN Beispielen gerechnet?, habe ich aus Deinen Ausführungen nicht verstanden.

      Danke vorab
      Gruß specunia
      Avatar
      schrieb am 30.11.00 13:19:09
      Beitrag Nr. 65 ()
      @ spequnia

      na toll !

      vor lauter steuern nur noch versteuern
      es sollte natürlich im 1. bsp v e r l u s t heissen

      bei deinen bsp. ist analog dazu wie folgt zu rechnen:

      1. +1500 - 1200= 300 versteuern
      2. +3000 - 1100=1900 versteuern

      im ergebnis ist es wohl so, aber:

      defakto wird jede person einzeln veranlagt, d.h., dass nur
      durch die g e m e i n s a m e veranlagung beider ehegatten sich diese
      rechnung ergibt und auch nur, wenn sie im gleichen jahr erfolgt

      also nicht die verluste in andere jahre "wandern" sollen

      habe aber zu diesem thema eine anfrage bei meiner ofd laufen, da das thema
      verrechnung bei ehegatten, unterschiedlich in der fachliteratur
      kommentiert wird

      melde mich dann mit dem ergebnis

      in diesem zusammenhang ist m.e. ein anruf, oder besser ein
      kurzer brief, beim/an das hauptreferat einkommensteuer des
      zuständigen FA angebracht, mit dem spez. bsp.
      mein bisheriger eindruck ist, keiner weis bescheid
      aber das problem ist nun mal vorhanden und dann kommt ja auch noch das
      halbeinkünfteverfahren, wo unterschieden wird zwischen in- und ausländischen
      aktien

      na dann, prost mahlzeit

      gruss
      mikke
      Avatar
      schrieb am 30.11.00 13:58:31
      Beitrag Nr. 66 ()
      @mikke

      Das hört sich aber nun wirklich ganz so an, als ob sich hier Resignation breit macht. Ich habe das Gefühl, es blickt keine Steuerberater, kein Finanzbeamter, kein Politiker - einfach niemand mehr - durch. So manchem Anleger wird wohl der "Blutschweiß" auf der Stirn stehen, wenn er sein Formular ausfüllt. Er wird die Gitterstäbe schon vor sich sehen. Welche Gebühren anfallen, wenn man einen Steuerberater beauftragt, das ist uns allen bekannt. Wenn man schließlich die Steuerberater-Rechnung beglichen hat u. wenn die Spekulationssteuer ans Finanzamt bezahlt ist, dann dürfte man sich endgültig in der Verlustzone befinden. Ob das alles den Aufwand lohnt? Ich darf nicht anfangen zu überlegen, weil ich sonst den ganzen Krempel hinwerfe. Die wollen, daß man für das Alter vorsorgt u. faseln was von "Aktienkultur" u. gleichzeitig schaffen sie Steuergesetze, in denen sie sich selbst nicht mehr zurechtfinden. Aber der Deutsche ist ja weltbekannt u. berühmt für seine Liebe zur Bürokratie. Diese Bürokratie ist ein Hemmschuh in allen Lebensbereichen.

      So und jetzt hab` ich mich mal so richtig Dampf abgelassen, jetzt ist mir besser.

      MfG B-F
      Avatar
      schrieb am 30.11.00 15:31:27
      Beitrag Nr. 67 ()
      @ specunia

      so, da bin ich wieder, jetzt ist´s amtlich

      im bundessteuerblatt vom 14.11.2000 nr. 18 seite 1383 ff
      auch unter später nachzulesen
      www.bstbl.de (leider dort noch nicht enthalten, z.zt.nur bis nr. 15)
      grundlage ist schreiben bundesfinanzministerium
      Az:BMF IV C3-S 2256 - 263/00

      da mir ein fax mit der besagten seite 1390 vorliegt
      schreibe ich den ensprechenden text hier rein
      -----------

      7. Verlustverrechnung
      (§23 Abs.3 Satz 8 und 9 EStG)

      bei der zusammenveranlagung von ehegatten ist der gesamtgewinn aus privaten veräusserungsgeschäften
      für jeden ehegatten zunächst getrennt zu ermitteln.
      dabei ist für den gewinn jedes ehegatten die freigrenze von 1000 dm nach §23 Abs.3 satz 6 EStG gesondert
      zu berücksichtigen.
      die ggf. von einem ehegatten nicht ausgeschöpfte freigrenze kann n i c h t
      beim anderen ehegatten berücksichtigt werden
      verluste aus privaten veräusserungsgeschäften des einen ehegatten
      sind mit gewinnen des anderen ehegatten aus privaten veräusserungsgeschäften
      auszugleichen (vgl.BFH-urteil vom 6.7.1989 - bstbl II S.787).

      ein ausgleich ist nicht vorzunehmen, wenn der erzielte gesamtgewinn aus privaten
      veräusserungsgeschäften des anderen ehegatten steuerfrei bleibt, weil er im kalenderjahr
      w e n i g e r als 1.000 dm betragen hat

      nicht im entstehungsjahr mit veräusserungsgewinnen ausgeglichene veräusserungsverluste
      der jahre ab 1999 sind nach maßgabe des § 10d EStG rück- und vortragsfähig
      sie mindern in den rück- oder vortragsjahren erzielte private veräußerungsgewinne
      im sinne des § 23 EStG, soweit diese in die ermittlung der summe der einkünfte eingegangen sind
      oder eingehen würden (§23 Abs.3 Satz 9 EStG).
      bei der zusammenveranlagung von ehegatten ist der verlustabzug nach maßgabe des § 10d Abs. 1 und 2 EStG
      zunächst getrennt für jeden ehegatten und anschliessend zwischen den ehegatten durchzuführen.
      der am schluss eines veranlagungszeitraums verbleibende verlustvortrag ist gesondert
      festzustellen (§23 Abs.3 Satz 9, nach maßgabe des § 10d Abs.4 Satz 1 EStG)

      für veräusserungsverluste aus den veranlagungszeiträumen vor 1999 ist § 23Abs. 3 Satz 9 EStG
      n i c h t anzuwenden. sie dürfen nur mit veräusserungen des selben kalenderjahres
      ausgeglichen und n i c h t nach § 10d EStG abgezogen werden

      ----------------


      muss jetz mal weg, melde mich gleich noch mal

      mikke
      Avatar
      schrieb am 30.11.00 17:01:04
      Beitrag Nr. 68 ()
      @ spequnia
      @ b-f

      leider ist meine antwort im nirwana verschwunden

      da ich wegen meiner standleitung online schreibe habe ich nun auch keine kopie mehr
      traurig

      zu spequnia

      die von mir oben beantworteten bsp von dir,
      sind also nach meinem posting von 15:31 richtig


      zu b-f

      ganz so schlimm ist es nicht, aber ...
      ich empfehle nochmal:
      quickbörse 2001 , tolles börsenprogramm mit allen möglichkeiten, kursupdate , charts, usw. 69,00dm
      taxmann, einkommensteuerprogram auch bestens 58,00dm

      ansonsten ab zum FA, die helfen bei der erklärung immer
      oder bist du selbständiger?

      gruss
      mikke
      Avatar
      schrieb am 12.12.00 10:51:55
      Beitrag Nr. 69 ()
      @ all

      Darf ich von meinen sämtlichen Transaktionen die Gebühren und Spesen abziehen und als Werbungskosten absetzen ?


      Gruss

      Mexx...des gerade seine ganzen Flops verkauft
      Avatar
      schrieb am 12.12.00 19:11:15
      Beitrag Nr. 70 ()
      @mexx

      nein, nur von denen, die auch steuerlich relevant sind, also innerhalb der Jahresfrist.

      Gruß specunia


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