Frage an die Steuerexperten - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 21.02.01 15:25:38 von
neuester Beitrag 25.02.01 18:57:22 von
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Ich habe gehört, daß man Spekulationsverluste innerhalb der 12-Monatsfrist realisieren muß, um sie gegen Spekulationsgewinne verrechnen zu können. Da war ich etwas überrascht....stimmt das denn?
Danke im voraus,
shy.
Danke im voraus,
shy.
Ja, ist richtig...
du musst die verluste innerhalb von 12 mon realisiern, sonst keine gegenrechnung!
gewinne müssen ja nur, wenn sie innerhalb der 12 mon anfallen versteuert werden)
mfg
MC
du musst die verluste innerhalb von 12 mon realisiern, sonst keine gegenrechnung!
gewinne müssen ja nur, wenn sie innerhalb der 12 mon anfallen versteuert werden)
mfg
MC
Bist Du Dir da ganz sicher? Müssen Gewinne, die nach mehr als einem Jahr an der Börse erzielt wurden, nicht auf der Anlage SO angeführt werden, wo sie dann zwar nicht der Spekusteuer, sondern der Einkommenssteuer unterliegen? Oder sehe ich das falsch?
@tim01
Es gibt und gab´s noch nie eine "Spekusteuer". Es heißt auch nicht mehr Spekulationsgewinn bzw.- verlust, sondern Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. In diesem Fall aus Wertpapieren. Wenn diese innerhalb von 12 Monaten angeschafft und wieder veräußert werden, unterliegt ein positiver Differnzbetrag der Einkommensteuer. Negative Differenzbeträge können mit positiven verrechnet werden, mindern aber niemals die weiteren Einkünfte (z.B. aus nichselbständiger Arbeit). Verbleibt zum 31.12. eines Jahres ein negativer Gesamtbetrag kann er nur mit dem Gewinn aus dem Vorjahr oder mit Gewinnen der künftigen Jahre verrechnet werden.
Es gibt und gab´s noch nie eine "Spekusteuer". Es heißt auch nicht mehr Spekulationsgewinn bzw.- verlust, sondern Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. In diesem Fall aus Wertpapieren. Wenn diese innerhalb von 12 Monaten angeschafft und wieder veräußert werden, unterliegt ein positiver Differnzbetrag der Einkommensteuer. Negative Differenzbeträge können mit positiven verrechnet werden, mindern aber niemals die weiteren Einkünfte (z.B. aus nichselbständiger Arbeit). Verbleibt zum 31.12. eines Jahres ein negativer Gesamtbetrag kann er nur mit dem Gewinn aus dem Vorjahr oder mit Gewinnen der künftigen Jahre verrechnet werden.
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