Juristischer Rat erwünscht - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 17.05.01 21:04:05 von
neuester Beitrag 18.05.01 14:32:50 von
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ID: 404.764
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Hallo,
icg benötige einen juristischen Rat:
Vor ein paar Wochen bekam ich per Post ein Prospekt einer Tanzschule zugeschickt, in dem diverse Tanzkurse angeboten wurden. Gleich mit dabei, eine Möglichkeit sich schriftlich für einen der Kurse anzumelden.
Meine Frau und ich wollten schon immer so ein Grundkurs mit allen Tänzen machen und daher haben wir uns angemeldet.
Ca. 2 Wochen nach Abschicken dieser Anmeldung paßte uns der Termin des Kurses leider absolut nicht mehr und wir haben telefonisch abgesagt.
Gestern ruft nun der Chef von dem Tanzschuppen an und fordert von uns die vollen Kursgebühren .
Wie soll ich mich nun verhalten ?
Habe ich irgenwelche Rechte ?
Bin für jeden Tip dankbar !
Dio
icg benötige einen juristischen Rat:
Vor ein paar Wochen bekam ich per Post ein Prospekt einer Tanzschule zugeschickt, in dem diverse Tanzkurse angeboten wurden. Gleich mit dabei, eine Möglichkeit sich schriftlich für einen der Kurse anzumelden.
Meine Frau und ich wollten schon immer so ein Grundkurs mit allen Tänzen machen und daher haben wir uns angemeldet.
Ca. 2 Wochen nach Abschicken dieser Anmeldung paßte uns der Termin des Kurses leider absolut nicht mehr und wir haben telefonisch abgesagt.
Gestern ruft nun der Chef von dem Tanzschuppen an und fordert von uns die vollen Kursgebühren .
Wie soll ich mich nun verhalten ?
Habe ich irgenwelche Rechte ?
Bin für jeden Tip dankbar !
Dio
Wie heißt es so schön:
Vertrag ist Vertrag
oder wie der Lateiner sagt:
pacta sunt servenda
heißt zu deutsch:
KOHLE ABDRÜCKEN
und nächstes Mal erst überlegen, dann anmelden!
Du Traumtänzer
Vertrag ist Vertrag
oder wie der Lateiner sagt:
pacta sunt servenda
heißt zu deutsch:
KOHLE ABDRÜCKEN
und nächstes Mal erst überlegen, dann anmelden!
Du Traumtänzer
Ich habe aber doch das Recht innerhalb eines gewissen Zeitraumes von so einem Vertrag zurückzutreten !
Wenn ich ein Darlehensvertrag abschließe habe ich schließlich auch 2 Wochen Widerspruchsrecht !
Dio
Wenn ich ein Darlehensvertrag abschließe habe ich schließlich auch 2 Wochen Widerspruchsrecht !
Dio
Nur für Tanzstundenverträge gilt das
Verbraucherkreditgesetz
nicht....
...also geh zu dem Eintänzer und schlage ihm vor, dass ihr den nächsten Kurs belegt. Vielleicht läßt er sich ja darauf ein.
Verbraucherkreditgesetz
nicht....
...also geh zu dem Eintänzer und schlage ihm vor, dass ihr den nächsten Kurs belegt. Vielleicht läßt er sich ja darauf ein.
@dioportas
Was harry mit seiner liebenswerten Frage meinte, war, ob ihr überhaupt einen Vertrag abgeschlossen habt.
hierfür ist ein Angebot und eine Annahme notwendig.
Mit dem Absenden der Anmeldung hast Du eindeutig ein Angebot abgegeben.
Ob die Tanzschule dies auch angeneommen hat ist unklar.
Grundsätzlich muß sie Euch gegenüber die Annahme erklären.
Leider gibt es hierzu ein paar Ausnahmen.
Ob die greifen, kann ich nicht sagen, weil ichden genauen Sachverhalt nicht kenne.
Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, sie habe Euer Angebot angenommen. Ist aber wie gesagt eine Frage des Einzelfalls.
Mit der Annahme des Angebots entsteht der vertrag.
Von diesem kannst Du Dich in diesem Fall wahrscheinlich nicht lösen können.
Lies Dir dazu nochmal das Prospekt durch und schau, ob etwas von Rücktritt drin steht.
Sorry, aber es sieht so aus, als ob Du zahlen müßtest.
Also nutzt den Tanzkurs und gehe mit Deiner Frau tanzen - wer weiß, vielleicht stellt es sich im Nachhinein als gute Entscheidung heraus......
Gruß
wh
Was harry mit seiner liebenswerten Frage meinte, war, ob ihr überhaupt einen Vertrag abgeschlossen habt.
hierfür ist ein Angebot und eine Annahme notwendig.
Mit dem Absenden der Anmeldung hast Du eindeutig ein Angebot abgegeben.
Ob die Tanzschule dies auch angeneommen hat ist unklar.
Grundsätzlich muß sie Euch gegenüber die Annahme erklären.
Leider gibt es hierzu ein paar Ausnahmen.
Ob die greifen, kann ich nicht sagen, weil ichden genauen Sachverhalt nicht kenne.
Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, sie habe Euer Angebot angenommen. Ist aber wie gesagt eine Frage des Einzelfalls.
Mit der Annahme des Angebots entsteht der vertrag.
Von diesem kannst Du Dich in diesem Fall wahrscheinlich nicht lösen können.
Lies Dir dazu nochmal das Prospekt durch und schau, ob etwas von Rücktritt drin steht.
Sorry, aber es sieht so aus, als ob Du zahlen müßtest.
Also nutzt den Tanzkurs und gehe mit Deiner Frau tanzen - wer weiß, vielleicht stellt es sich im Nachhinein als gute Entscheidung heraus......
Gruß
wh
so wie ich das sehe,das telefon gilt nicht, widerruf zeitraum steht auf dem vertrag ,aber du hast bis jetzt warscheinlich noch nicht schriftlich gekündigt.
da ist alles zu spät sorry
harry hat es gut getan?
da ist alles zu spät sorry
harry hat es gut getan?
HAst Du zufällig ne Tanzschule an der Westküste ???
Dio
Dio
@Dioportas
sei doch ehrlich.
Deine Olle hat Dich mit dem Tanzfuzzi verlassen, weil er besser Tango tanzt, als Du Polka und nun bist Du sauer.
Pech gehabt, da musst Du durch.
....wer meldet sich auch freiwillig zu so solch einem Hüpfkurs an....?
sei doch ehrlich.
Deine Olle hat Dich mit dem Tanzfuzzi verlassen, weil er besser Tango tanzt, als Du Polka und nun bist Du sauer.
Pech gehabt, da musst Du durch.
....wer meldet sich auch freiwillig zu so solch einem Hüpfkurs an....?
Ist ganz einfach!
Sage einfach Du seist Redakteur der Regionalzeitung und sage das Geld sei es Dir wert, eine Story daraus zu machen!
Du wirst sehen, das wirkt!
Sage einfach Du seist Redakteur der Regionalzeitung und sage das Geld sei es Dir wert, eine Story daraus zu machen!
Du wirst sehen, das wirkt!
Ich hab die Idee:
Ich tue eingfach so, als ob sich jemand einen Scherz erlaubt hat und uns einfach, ohne uns zu fragen, angemeldet hat !
Sachen gibt es !!!
Dio
Ich tue eingfach so, als ob sich jemand einen Scherz erlaubt hat und uns einfach, ohne uns zu fragen, angemeldet hat !
Sachen gibt es !!!
Dio
harry schmidt hat zwar grundsätzlich recht, wenn er auch nicht gerade vor freundlichkeit überquillt.
allerdings gibt es neben dem haustürwiderrufsgesetz und dem verbrkrg auch noch das neue fernabsatzgesetz.
da du das angebot per post geschickt bekommen hast (eigentlich nur eine invitatio ad offerendum, also eine aufforderung, selbst ein angebot abzugeben, um harryschmidt vorzubeugen),
koennte das fernabsatzg einschlägig sein. schau doch mal da rein!
allerdings gibt es neben dem haustürwiderrufsgesetz und dem verbrkrg auch noch das neue fernabsatzgesetz.
da du das angebot per post geschickt bekommen hast (eigentlich nur eine invitatio ad offerendum, also eine aufforderung, selbst ein angebot abzugeben, um harryschmidt vorzubeugen),
koennte das fernabsatzg einschlägig sein. schau doch mal da rein!
genau weisvonnix weismehralsalle
...oder noch besser: sag ihm du seist der Feuerteufel von Bullerbü und sinnst auf Rache...
...oder noch besser: sag ihm du seist der Feuerteufel von Bullerbü und sinnst auf Rache...
Was besagt genau dieses Fernabsatzgesetz ???
Ich wittere eine Mini-Chance
Dio
Ich wittere eine Mini-Chance
Dio
du wirst lachen: schau mal unter www.fernabsatzgesetz.de
Sind hier nur Nasen ?
FernAbsG
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge).
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge
1.-5. ...........
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
................
FernAbsG
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge).
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge
1.-5. ...........
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
................
@Harry Schmidt
Danke, Du Pöbel !
Dio
Danke, Du Pöbel !
Dio
gern geschehen, Du Tanzbär!
ja harry
möchtest du mit den nasen über deinen orgasmus reden?
möchtest du mit den nasen über deinen orgasmus reden?
Schau einmal bei de.soc.recht.misc (Eine Newsgroup). Sollte man sich sowieso abonnieren (Frei via http://www.news.fu-berlin.de/ etc.), du kannst aber auch z.B. via web.de dort schreiben und mitlesen.
Genau dort würde ich solche Fragen stellen, evt. die einschlägigen Passagen anfügen [AGB](nicht gescannt, als Text!) und eine allg. Frage formulieren. (wegen Rechtsberatungsgesetz oder so ähnlich).
Dann hast du eine rel. verbindliche Antwort, welche eben halbwegs rechtsfähig ist...
WBB
Genau dort würde ich solche Fragen stellen, evt. die einschlägigen Passagen anfügen [AGB](nicht gescannt, als Text!) und eine allg. Frage formulieren. (wegen Rechtsberatungsgesetz oder so ähnlich).
Dann hast du eine rel. verbindliche Antwort, welche eben halbwegs rechtsfähig ist...
WBB
davon verstehen die Nasen vermutlich mehr
Wieso Nasen...ich sehe nur Krampfadern....igitt
Noch eine Möglichkeit: Ruf die Anwaltshotline an
Telefon 0190-886868 (bundesweit).
Kostet zwar bissel was, aber Du sprichst mit praktizierenden Rechtsanwälten (jeweiliger Fachbereich).
Molch
Telefon 0190-886868 (bundesweit).
Kostet zwar bissel was, aber Du sprichst mit praktizierenden Rechtsanwälten (jeweiliger Fachbereich).
Molch
Danke für Eure Hilfe, besonders Dir Harry !
Du bist sooooo charmant !
Der Chef des Tanzschuppens hat gestern mit meiner Fau telefoniert (nana) und sie war so mitleiderweckend, dass er sich das mit der Kursbezahlung nocheinmal überlegen will !
Also vergessen wir auf die Paragraphen und drücken ein wenig auf die Tränendrüse !
Dio
Schönes Wochenende !
Bei uns ist Ringreiter - und Schützenfest - oh-oh !
Du bist sooooo charmant !
Der Chef des Tanzschuppens hat gestern mit meiner Fau telefoniert (nana) und sie war so mitleiderweckend, dass er sich das mit der Kursbezahlung nocheinmal überlegen will !
Also vergessen wir auf die Paragraphen und drücken ein wenig auf die Tränendrüse !
Dio
Schönes Wochenende !
Bei uns ist Ringreiter - und Schützenfest - oh-oh !
@weiserhai und Dioportas
weiserhei hat geschrieben:
"Was harry mit seiner liebenswerten Frage meinte, war, ob ihr überhaupt einen Vertrag abgeschlossen habt.
hierfür ist ein Angebot und eine Annahme notwendig.
Mit dem Absenden der Anmeldung hast Du eindeutig ein Angebot abgegeben."
Jaja, die juristischen Feinheiten
Der Vertrag ist zustande gekommen. Das Prospekt der Tanzschule war nämlich das Angebot und das Ausfüllen der Anmeldung war die Annahme. Ergo ist der Vertrag zustande gekommen.
Dioportas, rede mit der Tanzschule und sage ihnen, daß Ihr zu einem späteren Zeitpunkt an dem Kurs teilnehmen werdet. Der Tanzschulenbesitzer wird dann bestimmt nicht kleinlich sein.
Gruß
Dako
weiserhei hat geschrieben:
"Was harry mit seiner liebenswerten Frage meinte, war, ob ihr überhaupt einen Vertrag abgeschlossen habt.
hierfür ist ein Angebot und eine Annahme notwendig.
Mit dem Absenden der Anmeldung hast Du eindeutig ein Angebot abgegeben."
Jaja, die juristischen Feinheiten
Der Vertrag ist zustande gekommen. Das Prospekt der Tanzschule war nämlich das Angebot und das Ausfüllen der Anmeldung war die Annahme. Ergo ist der Vertrag zustande gekommen.
Dioportas, rede mit der Tanzschule und sage ihnen, daß Ihr zu einem späteren Zeitpunkt an dem Kurs teilnehmen werdet. Der Tanzschulenbesitzer wird dann bestimmt nicht kleinlich sein.
Gruß
Dako
Hallo zusammen,
meines Erachtens koennte der Vertrag entgegen der Ansicht von DirtyHarry sehr wohl in den Anwendungsbereich des FernAbsG fallen.
Auch wenn mir dieses Gesetz leider nicht sehr gelaeufig ist und ich auch keinen diesbzgl. Kommentar zur Hand habe, spricht doch der von DirtyHarry zitierte Wortlaut von §1 nicht gegen eine Anwendbarkeit des FernAbsG.
Soweit DirtyHarry sich auf §1 III Nr. 6 bezieht, scheint mir diese Vorschrift fuer den vorliegenden Fall nicht einschlaegig zu sein. Allenfalls der Begriff "Freizeitgestaltung" koennte hier in Erwaegung zu ziehen sein, doch muss dieser Begriff wohl eher eng ausgelegt werden und ein selbstaendiger Tanzkurs wird nicht darunter fallen...
Schliesslich bleibt noch anzumerken, dass vom FernAbsG "neben dem Internet-Handel auch klassische Absatzformen wie Telefonmarketing, FAX-Werbung und Briefversand betroffen" erfasst werden.
Folge der Anwendbarkeit des FernAbsG ist eine 2-woechige Widerrufsfrist, die grds. schriftlich zu erfolgen hat.
Zu beachten ist allerdings, dass der Fristlauf eine Belehrung des Verbauchers hinsichtlich der Widerrufsmoeglichkeit und -frist enthalten muss
-------------
§ 361a
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden ist, die auch Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Satzes 2 enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so muss dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
--------------------------
Zu der Frage, wie der Vertrag nun genau zustande gekommen ist, moechte ich mich lieber nicht aeussern. Jedenfalls denke ich, dass in dem Prospekt kein Angebot gesehen werden kann, sondern allenfalls eine invitatio ad offerendum...
schoene Gruesse,
Strongbow
==> Forum fuer rechtliche Fragen:
http://www.talkunlimited.de/cgi-bin/ikonboard/forums.cgi?for…
meines Erachtens koennte der Vertrag entgegen der Ansicht von DirtyHarry sehr wohl in den Anwendungsbereich des FernAbsG fallen.
Auch wenn mir dieses Gesetz leider nicht sehr gelaeufig ist und ich auch keinen diesbzgl. Kommentar zur Hand habe, spricht doch der von DirtyHarry zitierte Wortlaut von §1 nicht gegen eine Anwendbarkeit des FernAbsG.
Soweit DirtyHarry sich auf §1 III Nr. 6 bezieht, scheint mir diese Vorschrift fuer den vorliegenden Fall nicht einschlaegig zu sein. Allenfalls der Begriff "Freizeitgestaltung" koennte hier in Erwaegung zu ziehen sein, doch muss dieser Begriff wohl eher eng ausgelegt werden und ein selbstaendiger Tanzkurs wird nicht darunter fallen...
Schliesslich bleibt noch anzumerken, dass vom FernAbsG "neben dem Internet-Handel auch klassische Absatzformen wie Telefonmarketing, FAX-Werbung und Briefversand betroffen" erfasst werden.
Folge der Anwendbarkeit des FernAbsG ist eine 2-woechige Widerrufsfrist, die grds. schriftlich zu erfolgen hat.
Zu beachten ist allerdings, dass der Fristlauf eine Belehrung des Verbauchers hinsichtlich der Widerrufsmoeglichkeit und -frist enthalten muss
-------------
§ 361a
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden ist, die auch Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Satzes 2 enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so muss dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
--------------------------
Zu der Frage, wie der Vertrag nun genau zustande gekommen ist, moechte ich mich lieber nicht aeussern. Jedenfalls denke ich, dass in dem Prospekt kein Angebot gesehen werden kann, sondern allenfalls eine invitatio ad offerendum...
schoene Gruesse,
Strongbow
==> Forum fuer rechtliche Fragen:
http://www.talkunlimited.de/cgi-bin/ikonboard/forums.cgi?for…
Womit mal wieder eindrucksvoll belegt wäre, warum man auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand ist. Ob hier nun ein Vertrag geschlossen wurde oder nicht, hinge im Ernstfall wohl ganz von der Laune und Tagesform des Richters ab.
Ich hatte auch einen schönen Fall. Eine Leasinggesellschaft war mal der Meinung von mir noch 30 TDM zu kriegen. Ich war der Meinung, daß sie von mir allenfalls noch 10 TDM zu kriegen haben. Da wir uns nicht einig wurden, haben die mich verklagt. Mein eigener Anwalt war der Meinung, daß die von mir noch 15 TDM zu kriegen haben. Und der Richter war der Meinung, daß die von mir gar nichts mehr zu kriegen haben. Klage abgewiesen, die Kosten gingen zu Lasten des Klägers.
Dako
Ich hatte auch einen schönen Fall. Eine Leasinggesellschaft war mal der Meinung von mir noch 30 TDM zu kriegen. Ich war der Meinung, daß sie von mir allenfalls noch 10 TDM zu kriegen haben. Da wir uns nicht einig wurden, haben die mich verklagt. Mein eigener Anwalt war der Meinung, daß die von mir noch 15 TDM zu kriegen haben. Und der Richter war der Meinung, daß die von mir gar nichts mehr zu kriegen haben. Klage abgewiesen, die Kosten gingen zu Lasten des Klägers.
Dako
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