Spekulationsteuer für mind. Sohn mit eigenem Depot nach dem Halbeinkünfteverfahren - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 03.08.01 17:58:16 von
neuester Beitrag 05.08.01 11:34:42 von
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Folender Fall : Mein Sohn ,15 Jahre hat ein eigenes Depot.
Ich habe für Ihn als Erziehungsberechtigter im November ausländische Aktien im Wert von 22000 DM gekauft ,die heute ausgestoppt wurden.Der Gewinn beträgt ca 25000 DM.
Da mein Sohn noch nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden kann ,sind für Ihn doch Kapitalerträge bis zu 17301 steuerfrei???
Da mein Sohn ausländische Aktien im Depot hatte kommt für Ihn das Halbeinkünfteverfahren schon jetzt zum tragen.
Ist meine Rechnung so richtig: 25000 DM Gewinn :2= 12500 DM
12500 DM wären danach zu versteuern.Da die 12500 DM aber unter der Grenze von 17301 DM liegen sind sämtliche Gewinne Steuerfrei,oder ???
Danke im vorraus ,
Gruß Helle
Ich habe für Ihn als Erziehungsberechtigter im November ausländische Aktien im Wert von 22000 DM gekauft ,die heute ausgestoppt wurden.Der Gewinn beträgt ca 25000 DM.
Da mein Sohn noch nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden kann ,sind für Ihn doch Kapitalerträge bis zu 17301 steuerfrei???
Da mein Sohn ausländische Aktien im Depot hatte kommt für Ihn das Halbeinkünfteverfahren schon jetzt zum tragen.
Ist meine Rechnung so richtig: 25000 DM Gewinn :2= 12500 DM
12500 DM wären danach zu versteuern.Da die 12500 DM aber unter der Grenze von 17301 DM liegen sind sämtliche Gewinne Steuerfrei,oder ???
Danke im vorraus ,
Gruß Helle
meine bescheidene Meinung: es zählen die 25 000 und nicht die 12 500
und weil diese über der ESt-Erklärungsgrenze liegen wird sich dein Sohnemann eine Steuernummer besorgen müssen...
und weil diese über der ESt-Erklärungsgrenze liegen wird sich dein Sohnemann eine Steuernummer besorgen müssen...
@helle.de
Stimmt, du hast Recht, soweit das Vermögen eindeutig Deinem Sohn zuzuordnen ist.
Fallobst
Stimmt, du hast Recht, soweit das Vermögen eindeutig Deinem Sohn zuzuordnen ist.
Fallobst
Stimmt. Das Halbeinkünfteverfahren für Spekulationsgewinne in ausländischen Aktien gilt bereits für Gewinne, die in 2001 realisiert wurden, auch wenn die Anschaffung der Aktien wie hier schon in 2000 erfolgte. Damit wird nur der hälftige Gewinn in die Einkommensermittlung einbezogen und wenn dem Sohn die Einkünfte tatsächlich zuzuordnen sind und er keine weiteren Einkünfte aus anderen Quellen hat, fällt er mit seinen Einkünften wohl unter den Grundfreibetrag.
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