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    Probleme als privater Verkäufer bei Ebay: Mahnbescheid vom Käufer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.01.06 10:52:09 von
    neuester Beitrag 12.01.06 12:17:48 von
    Beiträge: 26
    ID: 1.031.762
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      Avatar
      schrieb am 11.01.06 10:52:09
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen! Ich bin echt ratlos .....Ich biete als privater Verkäufer hin und wieder Artikel bei Ebay an, die ich selbst im Geschäft erstanden habe. Auf der Mich-Seite von Ebay schließe ich einen Umtausch oder Rueckgabe aus.
      Im November fragte eine Dame unverbindlich und ohne gezielte Kaufabsicht (d.h. es wurde weder von ihr eindeutig mitgeteilt, dass sie mehrere Artikel erwerben wolle noch wurde mir mitgeteilt, um welche Artikelnummern es sich handele) an,ob sie meine aufgeführten Bedingungen des Nichtzurücknehmens bei Ebay umgehen könne. Ich antworte unverbindlich, dass ich nur Artikel zurücknehme, wenn sie alle Porto-und Ebaykosten trägt.
      Die Dame kaufte dann 3 Artikel (Neuware), die sie dann natürlich zurückgeben wollte, weil sie ihr nicht passten. Da ich bei ihrer unverbindlichen Anfrage auch nicht wußte, dass es sich gleich um 3 Artikel handelt, war ich nicht bereit, diese zurückzunehmen. Ich bin kein Händler und habe die Artikel selbst privat erworben.
      Daraufhin hat sie mir über ihren Anwalt (gleichzeitig ihr Mann bzw. Lebenspartner, denn sonst rührt doch wohl kein Anwalt bei einer Streitsumme von 120EUR den Finger) eine Mahnung gesendet und nun erreichte mich gestern der Mahnbescheid vom Gericht. Ein Mahnbescheid des Antragstellers, also keine richterliche Verfügung. Kann mir jemand sagen, ob es sich lohnt,Widerspruch einzulegen und selbst einen Anwalt zu beauftragen, denn es wurde ja im Vorfeld ihres Kaufes nicht besprochen, um welche Artikelnummern und wie viele Artikel es sich handelt. Oder sollte ich mir den ganzen Aufwand ersparen und zahlen? Mich wundert außerdem, dass im Mahnbescheid steht: ,,Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhänge.“ Die Gegenleistung sind doch aber die 3 von ihr erworbenen Artikel, oder nicht? Außerdem verstehe ich nicht, warum der Gerichtsstand der Wohnort der Käuferin und nicht mein Wohnort ist.Vielen Dank für Eure Antworten. Mit freundlichen Grüßen A.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 11:18:02
      Beitrag Nr. 2 ()
      Meines Wissens kann der Käufer nicht zurücknehmen,
      wenn der Verkäufer nicht sein Einverständnis erklärt.
      Bin kein Jurist...
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 11:20:13
      Beitrag Nr. 3 ()
      Du hast doch auf deiner Mich-Seite eindeutig die Rücknahme und den Umtausch ausgeschlossen. ;)

      Also, was will denn die Tussi überhaupt ??? ist schon klar, daß ihr "Anwalt" und zugleich Ehemann dir Angst
      einjagen will. Das richt verdammt nach Abzocke.....mal unverbindlich Rat bei einem Anwalt suchen - ich denke
      die Sachlage ist eindeutig auf deiner Seite.;)

      Man hörte ja in vergangener Zeit immer wieder von dubiosen Anwälten, die Ebay durchstöbern und ahnungslose Verkäufer mit irgendwelchen Tricks abzocken.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 11:25:06
      Beitrag Nr. 4 ()
      Lass es doch mal drauf ankommen !

      Bei 120 Euro Streitwert sind die anfallenden Kosten nicht so hoch !


      ;)
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 11:27:35
      Beitrag Nr. 5 ()
      [posting]19.653.035 von janolo am 11.01.06 11:20:13[/posting]Kaufe ein "e" = "riecht" ;)

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      Avatar
      schrieb am 11.01.06 11:30:17
      Beitrag Nr. 6 ()
      Im Mahnbescheid unbedingt Widerspruch ankreuzen und an das zuständige Gericht ( per Einschreiben ) zurückschicken.
      Danach wird deine Kundin vom Gericht aufgefordert zu entscheiden, ob die Sache an das zuständige (Amts-)Gericht weiter gegeben wird.
      Machst Du das nicht, wird deine Kundin einen vollstreckbaren Titel bekommen.
      Im Zweifel einen Rechtspfleger bei deinem örtlichen Gericht anrufen. Die geben kompetente und kostenlose Auskunft.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 11:33:07
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hast du die 3 Brocken zurückerhalten?

      Wenn ja, dann ist der Mahnbescheid korrekt und auch der Gerichtsstand!

      Der Widerspruch muss auf jeden Fall termingerecht erfolgen!!!!!!!!!
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 11:50:17
      Beitrag Nr. 8 ()
      der altbewährte Pranger gehört wieder eingeführt.

      Damit ließen sich derartige, wie auch anderweitige Vergehen kleinerer Natur kostengünstig aber dennoch äußerst effektiv bestrafen.

      In dem genannten Fall scheint das einfach eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme des Anwaltes zu sein, frei nach dem Motto " die Frau kauft mal als Köder was ein und der schlaue Herr Anwalt versucht dann mal seine umsatzbedürftige Kanzlei mit einer Klage im mehrfachen des Nennwertes anzukurbeln".

      Solchen Typen gehörte mal eigentlich eine Lektion erteilt.
      Anstelle was wirklich Vernünftiges zu tun versucht der Kerl hier scheinbar wirklich abzuzocken. Zuerst in Deutschlands Unis der Allgemeinheit auf der Tasche liegen und dann diese zum Eigennutz piesacken.

      Bei Nachweis einer solchen Aktivität sollte hier mal über eine Art "Anwaltsscheinentzug" diskutiert werden.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 11:52:51
      Beitrag Nr. 9 ()
      Danke für Eure Antworten. Hallo Bildreporter:Nein, ich habe die ,,Brocken" nicht zurückerhalten.
      Nochmal konkret:
      Ihr Anwalt begründet, ich müßte die Ware zurücknehmen, weil seine Mandantin im Vorfeld angefragt hat, ob ich Ware zurücknehme und ich dies unverbindlich bejaht habe. Meine Argumentation ist aber, dass seine Mandantin nur unverbindlich angefragt hat, ohne mir Artikelnummern und Anzahl zu nennen. Hätte ich gewußt, dass es sich gleich um 3Kaufabsichten handelt, hätte ich natürlich eine Rücknahme weiterhin ausgeschlossen. Der Streitwert ist 128EUR, aber mit Anwalts-und Gebührenkosten sind wir nun bei 205,82EUR. Daher nochmal meine Frage: Lohnt es sich nun selbst einen Anwalt aufzusuchen und gegen die Forderungen der Käuferin zu klagen. Und was passiert, wenn ich nun Widerspruch einlege gegen das Mahnverfahren? Kommt es dann zu einem Gerichtstermin? Muß ich da vorstellig werden etc.? Danke für Eure Hilfe!
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 11:57:21
      Beitrag Nr. 10 ()
      ich denke dass es in diesem land viel zu viele juristen gibt, daher versuchen manche mit ungerechtem und moralisch verwerflichem verhalten ihren kopf über wasser zu halten...man könnte auch sagen dass diese herren ihre zulassung als jagdtschein verwenden...

      dieser fall scheint wieder ein beispiel hierfür zu sein...

      good luck

      udo
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 12:19:50
      Beitrag Nr. 11 ()
      Danke für den Link und die Infos, werde mich mal einlesen. Und wenn mein Bauch sagt kaufen, dann kaufe ich auch. Charttechnisch schreit es ja nach einer Erholung.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 12:26:31
      Beitrag Nr. 12 ()
      [posting]19.652.575 von Firefly2000 am 11.01.06 10:52:09[/posting]Da es sich, wie Du angibst- um Neuware gehandelt hat, wäre die Gewährleistung nur wirksam ausgeschlossen, wenn Du tatsächlich als Privatperson aufgetreten bist. Die "Mich-Seite" spricht allerdings eher für ein gewerbliches handeln.

      Was die Zusage der Rücknahme angeht: wenn tatsächlich eine solche nachweisbare Zusage gemacht worden ist, besteht m.E. ein Rechtsanspruch des Käufers auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages gegen Rückgewährung des Kaufpreises abzüglich Porto. Insofern wäre es deine Sache gewesen, die Rücknahme auf einen Artikel oder spezielle Artikel zu beschränken, da aus Sicht des Käufers keine Einschränkung besteht !

      Insgesamt hast du hier die schlechteren Karten; der Streitwert von 120 € ist allerdings für einen RA lächerlich !
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 12:31:25
      Beitrag Nr. 13 ()
      echt ein geiler Rechtsstreit:laugh:, vor allem den Steitwert finde ich klasse:eek: Gott sei Dank hab ich dieses jämmerliche Anwaltsgeschäfts schon vor Jahren gegen einträglicher Beschäftigungen eingetauscht:lick:

      Aber nun kurz zum Fall:

      Da Du Dein Einveständnis zur Rücknahme (schriftlich) erklärt hast, wirste die Teile schon zurücknehmen müssen. Ob diese Erklärung deiner Ansicht nach unverbindlich war oder sich nur auf ein Teil bezogen hat, wird einen viel beschäftigten Amtsrichter nur periphär interessieren.

      Die Kosten sind gerade bei einem so geringen Steritwert prozentual gesehen beträchtlich. Verlierste vor dem Amtsgericht, kannste Dich auf ca 150 Euro Gerichst- und Anwaltskosten einstellen, aber nur, wenn Du keinen Anwalt hast.

      CK
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 12:37:43
      Beitrag Nr. 14 ()
      Wenn Du Einspruch einlegst, wird ein steitiges Verfahren eröffnet, bei dem auf jeden Fall hingehen musst (Anfahrtskosten) oder ein Anwalt hinschicken muss (Anwaltskosten), ansonsten gibt es ein so genanntes Versäumnisurteil!!!

      Zahl die 200,??? Oire und fordere im Gegenzug Dein Zeug zurück. Ansonsten könnte die ganze sache Dich schnell 300 oder 350 Euronen kosten.

      Chancen, den Prozess zu gewinnen, hast Du meines Erachtens nicht, weil sich kein Amtsrichter lange Gedanken über deine Argumentation machen wird. Du hast der Rückabwicklung zugestimmt und gut is!!!!

      CK
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 12:49:45
      Beitrag Nr. 15 ()
      Den Mahnbescheid musst du als unbegründet zurückweisen mit Sachverhaltsschilderung, die u.a. beinhaltet, dass der Gerichtsstand darüber hinaus Wohnort des Beklagten ist!

      Anwalt kannste dir immer noch nehmen!
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 13:03:42
      Beitrag Nr. 16 ()
      Ob der Gerichtsstand so absolut falsch ist, wage ich zudem auch zu bezweifeln. Siehe § 29 ZPO. Kommt dann auf den Erfüllungsort an, der könnte durchaus auch der Wohnort des Käufers sein.

      Ich denke mal, dass sich der arbeits- und vermögenslose Rechtsvertreter in einem Anfall von fürchterlicher Langeweile die gesamte Judikatur zum Thema "Gerichtsstand" durchgelesen hat:D Eventuell hat er mit dem Gerichtsstand also recht. weiter möchte ich mich mit diesem langweilen Thema aber wirklich nicht befassen!

      CK
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 13:08:02
      Beitrag Nr. 17 ()
      Hallo Cryptkeeper,

      ja, ich werde lieber die 200EUR (205,82OIRO) zahlen, denn wie Du schon sagst, die Kosten steigen und steigen und man verschwendet nur sinnlos Zeit.
      Kannst Du mir vielleicht erklären, warum auf dem Mahnbescheid steht: ,,Der Antragsteller hat angegeben, ein streitiges Verfahren sei durchzuführen vor dem Amtsgericht Alzey, also dem Ort der Klägerin. Müßte der Gerichtsstand nicht der Ort der Beklagten, also mein Wohnort sein?Gruß A.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 13:10:10
      Beitrag Nr. 18 ()
      Sorry, jetzt hat sich meine Frage mit Deiner Antwort überschnitten. Danke für Deine Hilfe.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 13:10:29
      Beitrag Nr. 19 ()
      #17

      siehe #16

      CK
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 13:36:21
      Beitrag Nr. 20 ()
      [posting]19.654.263 von CryptKeeper am 11.01.06 12:31:25[/posting]....Da Du Dein Einveständnis zur Rücknahme (schriftlich) erklärt hast, wirste die Teile schon zurücknehmen müssen. Ob diese Erklärung deiner Ansicht nach unverbindlich war oder sich nur auf ein Teil bezogen hat, wird einen viel beschäftigten Amtsrichter nur periphär interessieren.

      wo bitte hat den der Firefly die Einverständniserklärung Rücknahme gegeben ?????????
      Er hat doch geschrieben, "Rücknahme und Umtausch ausgeschlossen" !!! Und tel. war es nur unverbindlich, also
      ohne jeden Bezug zu dieser Ware - und zudem hat sie die Ware ja noch nicht mal zurück gesandt. :p

      CryptKeeper - bitte melden ;)
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 13:52:25
      Beitrag Nr. 21 ()
      janolo,

      ich gehe davon aus, dass die Mitteilung über das Einverständnis zur Rücknahme schriftlich (per Mail) erfolgt ist und nicht telefonisch. Sollte dem nicht so sein, hätte der kläger in der Tat ein Beweisproblem.

      CK
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 14:07:04
      Beitrag Nr. 22 ()
      [posting]19.655.660 von CryptKeeper am 11.01.06 13:52:25[/posting]eben nicht - er hat doch im Posting 1 geschrieben, daß es unverbindlich am Telefon erfolgt ist (und auch nicht
      im Zusammenhang mit der erworbenen Sache) - ergo hat die Frau keinerlei Handhabe :p - zumal sie die Sachen ja noch nicht einmal (mit Nachweis) zurück gesandt hat.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 14:10:07
      Beitrag Nr. 23 ()
      von Telefon les ich in #1 nix!

      "Im November fragte eine Dame unverbindlich und ohne gezielte Kaufabsicht (d.h. es wurde weder von ihr eindeutig mitgeteilt, dass sie mehrere Artikel erwerben wolle noch wurde mir mitgeteilt, um welche Artikelnummern es sich handele) an,ob sie meine aufgeführten Bedingungen des Nichtzurücknehmens bei Ebay umgehen könne. Ich antworte unverbindlich, dass ich nur Artikel zurücknehme, wenn sie alle Porto-und Ebaykosten trägt".


      CK
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 14:14:40
      Beitrag Nr. 24 ()
      [posting]19.655.982 von CryptKeeper am 11.01.06 14:10:07[/posting]stimmt :confused: das habe ich aber leider so verstanden:rolleyes: `tschulligung :cry:

      Naja, dann hat sie zumindestens etwas "schriftliches" in der Hand.
      Trotzdem, das klingt ganz nach mieser Abzocke......:mad::mad:
      Avatar
      schrieb am 12.01.06 10:01:07
      Beitrag Nr. 25 ()
      @Firefly2000

      Du solltest mal ernsthaft über Dein Geschäftsgebaren (auch wenn Du privat auftritts) nachdenken. Wenn Du jemandem die Rückgabe von bei ebay gekauften Sachen zugestehst musst Du Dich daran auch halten. Deine Antwort auf die Anfrage kann nicht als unverbindlich angenommen werden. Außerdem wären Dir NULL Kosten entstanden. Du hättest sogar die eBay Gebühren zurückbekommen. Und jetzt rumjammern, dass Du einen Mahnbescheid bekommst ist ja wohl das Letzte. Die Frau hatte doch keine andere Wahl und Ihrem Mann (wenn er der Anwalt ist) hat das garantiert auch keinen Spaß gemacht. Und jetzt auch noch auf den Anwalt als Abzocker zu bezeichnen ist eine Frechheit. Ich wünsche niemandem solche eBay-Partner und hoffe, dass Du einen saftigen Eintrag bei den Bewertungen bekommen hast.

      Schöne Grüße
      Qualm
      Avatar
      schrieb am 12.01.06 12:17:48
      Beitrag Nr. 26 ()
      Kein Anwalt freut sich über 120 € Streitwertfälle als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme um Umsatz zu generieren.
      Da sind die Portokosten schon höher als das Anwaltshonorar.


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