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    Auswertung Jahresbescheinigung § 24c - Achtung bei Bezugsrechten! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.03.06 14:13:54 von
    neuester Beitrag 27.04.06 18:08:23 von
    Beiträge: 3
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      Avatar
      schrieb am 29.03.06 14:13:54
      Beitrag Nr. 1 ()
      Mir liegen jetzt die Jahresbescheinigungen nach §24c EstG von 2 Banken vor.

      Sind sicherlich gewöhnungsbedürftig, insbesondere weil jede Teilausführung extra aufgelistet ist, aber durchaus brauchbar.

      Bei (mindestens) 2 Themen muß man aufpassen:

      1. Bezugsrechte

      Hier sind (verständlicherweise) die Festlegungen des BMF-Schreibens v. 20. 12. 2005 noch nicht eingearbeitet.
      Dieses hatte (unter Berufung auf BFH-Urteile) geklärt:
      a) Auch Veräußerungen von Bezugsrechten unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren
      b) Das Ausüben der Bezugsrechte ist wie deren Veräußerung zu behandeln. Wer also Bezugsrechte innerhalb von einem Jahr nach Kauf der Altaktien ausübt, aus denen sich die Bezugsrechte ableiten, tätigt ein steuerpflichtiges Spekugeschäft. (natürlich auch Halbeinkünfteverfahren)

      Im Gegensatz dazu wird zumindest bei den mir vorliegenden Bescheinigungen die Veräußerung von Bezugsrechten als nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegend ausgewiesen. Die Ausübung von Bezugsrechten ist nicht bescheinigt.

      Das kann im Einzelfall natürlich auch vorteilhaft sein. Anderenfalls sollte man unter Hinweis auf das BMF-Schreiben von der 24c- Bescheinigung abweichen.

      2. Umstellungsproblematik Durchschnittsmethode zu FiFo

      Wer in seinem Anfangsbestand zum 1.1.2005 Restbestände hat, für welche er davor Teilverkäufe getätigt hat, konnte für die Teilverkäufe 2004 wählen, ob er (wenn es auch 2 oder mehrere Käufe gab) die Anschaffungskosten nach der Durchschnittsmethode oder nach FiFo berechnete.
      Die Bank kann das Ergebnis dieser Auswahl das natürlich nicht wissen und hat die Anschaffungskosten für die zum 1.1.2005 im Bestand befindlichen Aktien immer so ermittelt, als habe der Steuerpflichtige 2004 für FiFo optiert. Hat er das nicht, kann also der Veräußerungsgewinn oder -Verlust 2005 zu hoch oder zu niedrig ausgewiesen sein, denn die von der Bank unterstellten (Rest)- Anschaffungskosten stimmen nicht.

      Auch hier sollte man also gegebenenfalls von der 24c- Bescheinigung abweichen und dies anhand der sich aus der Abrechnung 2004 herzuleitenden Anschaffungskosten begründen.

      Grüsse althor
      Avatar
      schrieb am 27.04.06 17:17:45
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 20.990.877 von althor am 29.03.06 14:13:54Ich habe mittlerweile alles nachgerechnet und keine Fehler gefunden.

      Besonders erfreulich ist, daß (im Gegensatz zum Vorjahr)Verkäufe von Werten , die aus der Spekufrist raus sind, nicht mehr aufgelistet sind.

      Grüße althor
      Avatar
      schrieb am 27.04.06 18:08:23
      Beitrag Nr. 3 ()
      Besonders erfreulich ist, daß (im Gegensatz zum Vorjahr)Verkäufe von Werten , die aus der Spekufrist raus sind, nicht mehr aufgelistet sind.

      Zu erlauben, dass auch Verkäufe ausserhalb der Spekulationsfrist aufgeführt werden dürfen war ja für 2004 auch nur eine Ausnahmegenehmigung.


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