Anlage SO - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 06.04.06 23:48:04 von
neuester Beitrag 17.04.06 11:58:35 von
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Hallo,
ich habe mal eine Frage bzgl. der heiß geliebten Anlage SO... Ich weiß n icht, ob ich das Halbeinkünfteverfahren richtig verstanden habe...
Laut der Aufstellung der Bank sah 2005 in etwa so aus:
1.)
priv. Veräußerungsgeschäfte (dem Halbeinkünfteverfahren unterliegend)
Gewinn: 1300,--
(das waren die Aktien)
2.)
priv. Veräußerungsgeschäfte (NICHT dem Halbeinkünfteverfahren unterliegend)
Verlust 200,--
(das waren Knock-Out-Spielerein)
Die angefallenen Werbungskosten wurden jeweils berücksichtigt.
So, HEV würde doch jetzt bedeuten, dass ich vom steuerpflichtigen Teil, also den 1300,--, die Hälfte nehme. --> 650,--
Würden diese unter der Freigrenze von 512,-- sein, müsste ich nix versteuern. So bin ich aber knapp drüber. Kann ich das mit den Verlusten aus dem 2. Teil verrechnen?
Danke für sachdienliche Hinweise :-)
ich habe mal eine Frage bzgl. der heiß geliebten Anlage SO... Ich weiß n icht, ob ich das Halbeinkünfteverfahren richtig verstanden habe...
Laut der Aufstellung der Bank sah 2005 in etwa so aus:
1.)
priv. Veräußerungsgeschäfte (dem Halbeinkünfteverfahren unterliegend)
Gewinn: 1300,--
(das waren die Aktien)
2.)
priv. Veräußerungsgeschäfte (NICHT dem Halbeinkünfteverfahren unterliegend)
Verlust 200,--
(das waren Knock-Out-Spielerein)
Die angefallenen Werbungskosten wurden jeweils berücksichtigt.
So, HEV würde doch jetzt bedeuten, dass ich vom steuerpflichtigen Teil, also den 1300,--, die Hälfte nehme. --> 650,--
Würden diese unter der Freigrenze von 512,-- sein, müsste ich nix versteuern. So bin ich aber knapp drüber. Kann ich das mit den Verlusten aus dem 2. Teil verrechnen?
Danke für sachdienliche Hinweise :-)
Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren innerhalb eines Jahres lassen sich verrechnen, auch wenn sie teilweise dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen und teilweise nicht. Im geschilderten Fall entfiele wegen Unterschreitung der Freigrenze die Anrechnung auf das zu versteuernde Einkommen. Die Abgabe der Anlage SO würde sich somit auch erübrigen, es sei denn, ein bestehender Verlustvortrag soll weiter vorgetragen werden.
Die Abgabe der Anlage SO würde sich somit auch erübrigen, es sei denn, ein bestehender Verlustvortrag soll weiter vorgetragen werden
Muß man einen einmal angegebenen Verlust jedes Jahr weiter vortragen, damit er nicht verlorengeht?
Wenn ja, mit welchem Formular macht man das?
Bei der Anlage SO gibt es nur den Punkt 62
"Die nach Maßgabe des § 10 d Abs.1 EStG in 2004 vorzunehmende Verrechnung nicht ausgeglichener
negativer Einkünfte 2005 aus privaten Veräußerungsgeschäften soll wie folgt begrenzt werden"
Das meint wohl etwas anderes?!
Muß man einen einmal angegebenen Verlust jedes Jahr weiter vortragen, damit er nicht verlorengeht?
Wenn ja, mit welchem Formular macht man das?
Bei der Anlage SO gibt es nur den Punkt 62
"Die nach Maßgabe des § 10 d Abs.1 EStG in 2004 vorzunehmende Verrechnung nicht ausgeglichener
negativer Einkünfte 2005 aus privaten Veräußerungsgeschäften soll wie folgt begrenzt werden"
Das meint wohl etwas anderes?!
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.118.860 von Midas2000 am 07.04.06 13:18:23Im Mantelbogen (den Doppelbogen), Seite 3, ganz unten, ist ein Feld über Verluste
mußt Du ankreuzen
mußt Du ankreuzen
Ich habe vorhin mit meinem Steuerberater genau über dieses Thema gesprochen. Ich habe für 2004 nur Gewinne unterhalb der Schwelle von 512€ gemeldet und die Anlage SO nicht ausgefüllt. Er sagt, es kommt automatisch ein Extraübersichtsblatt mit den Verlustvorträgen. Etwas anderes wäre ja wohl auch perfide, oder?
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.205.703 von Stephen am 15.04.06 11:22:12"es kommt automatisch ein Extraübersichtsblatt mit den Verlustvorträgen"
Auf Automatismus würde ich mich nicht verlassen.
Checke lieber Deinen Bescheid.
Auf Automatismus würde ich mich nicht verlassen.
Checke lieber Deinen Bescheid.
Zusätzlich zum Bescheid über Einkommensteuer kommt ein
"Bescheid zum 31.12. ... über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer". Kommt entweder gleichzeitig mit dem ESt-Bescheid oder einige Tage später.
Sollte das nicht kommen, sollte reklamiert werden.
"Bescheid zum 31.12. ... über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer". Kommt entweder gleichzeitig mit dem ESt-Bescheid oder einige Tage später.
Sollte das nicht kommen, sollte reklamiert werden.
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