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    GmbH: Geschäftsfremder Zweck, Probleme mit Finanzamt? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.11.06 21:38:55 von
    neuester Beitrag 24.11.06 18:15:05 von
    Beiträge: 15
    ID: 1.095.646
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      schrieb am 20.11.06 21:38:55
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich bin hauptberuflich als Angestellter in einem Konzern tätig.
      Nebenberuflich berate ich derzeit einen Mittelständler (von Hauptarbeitgeber genehmigt).

      Nach vollbrachter Beratungsleistung kann ich nun mit einem
      Honorar von ca. 10 TEUR rechnen. Nun stellt sich die Frage der
      steuerlichen Gestaltung.

      Ich bin seit Studienzeiten an einer GmbH mit Verlustvorträgen als
      geschäftsführender Gesellschafter beteiligt, die früher ebay-Handel betrieb.
      In der Gesellschaftssatzung steht:
      Gegenstand des Unternehmens ist der An- und Verkauf von Waren,
      vornehmlich über das Internet sowie die Verwaltung von Vermögen der Gesellschafter. Die Gesellschaft betreibt keine Geschäfte, die
      einer besonderen Erlaubnis bedürfen.
      Zum Gegenstand des Unternehmens gehören auch alle Geschäfte und
      Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar damit zusammenhängen.

      Nun die Frage: Kann ich im Namen der GmbH eine Rechnung stellen?

      Der steuerliche Vorteil wäre enorm: keine Steuern wegen Verlustvorträgen ggb. Versteuerung zum Spitzensteuersatz...
      Avatar
      schrieb am 20.11.06 22:15:12
      Beitrag Nr. 2 ()
      Keine Ahnung, aber wenn du ca 10.000 Euro damit verdienst hast, sollte 100-250 Euro für einen Steuerberater drin sein. Der hat mehr Ahnung usw...
      Avatar
      schrieb am 20.11.06 22:42:55
      Beitrag Nr. 3 ()
      ja klar - das ist kein Problem, der Verlust ist Dir in der GmbH entstanden und jetzt wird er eben mit den Einnahmen verrechnet ...

      Du solltest aber den Zweck der GmbH in nächster Zeit ergänzen, wenn da dann öfters solche Einnahmen kommen, dann ist alles ordnungsgemäß

      dem Finanzamt ist es eigentlich egal hauptsache Einnahmen :-)
      Avatar
      schrieb am 20.11.06 22:43:38
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.554.948 von kingsterman am 20.11.06 21:38:55sorry, mit Fragen Deiner Art habe in - wie auch URANI - insoweit ein Problem, als dass jemand der in so einem umfassenden Sinn, wie Du angeblich, geschäftlich tätig ist und war (geschäftsführender Gesellschaft und, und) entweder solche Fragen selber beantworten können müßte oder selbstverständlich seinen Steuerberater fragt, denn er ja zwecks gesetzlich vorgeschriebener GmbH-Bilanz ohnehin braucht.

      Da ich als alter Pfadfinder aber täglich eine gute Tat vollbringen will und heute hier noch nicht aktiv war, will ich mal nett sein und auch konstruktiv Antworten:

      1. Dein aktueller Kunde - der Mittelständler hat offenbar ein Auftrags- und damit auch Schuldverhältniss mit Dir als Einzelperson und nicht mit der GmbH?

      Warum? Du hättest die GmbH gleich als Auftragnehmer benutzen können. Schicke ihm eine Auftragsbesätigung über die Beratungsleistung mit der GmbH als Briefkopf.

      Lasse Ihn noch offenbar beendeter Tätigkeit auf GmbH Briefpapier eine Erklärung unterschreiben, dass er mit der Leistung zufrieden ist. Damit hast Du die Leistung dann auch inhaltlich und steuerlich der GmbH zugeordnert und du gibt Deinem Kunden gleichzeitg die Sicherheit, dass die Zahlung an die GmbH in Bezug auf die von Dir erbrachte Leistung schuldbefreiende Wirkung hat - du also nicht noch einmal als Einzelunternehmer doppelt kassieren kannst, weil Du ja durch den GmbH-Briefkop die Leistung der GmbH zugeordnet hast
      Avatar
      schrieb am 20.11.06 23:35:50
      Beitrag Nr. 5 ()
      Danke für die Antworten:

      1. Vertragspartner des Mittelständlers ist eine GbR bestehend aus zwei Bekannten. Bisher war es so gedacht, dass ich als freier Berater der GbR eine Rechnung stelle, da ich erst später zu dem Projekt gestoßen bin.

      2. Die Idee mit der GmbH ist mir erst heute gekommen, derzeit
      ruht die GmbH. Deshalb hab ich hier gleich mal gefragt, da
      in der Vergangenheit mir hier schon oft kompetent geholfen
      wurde.

      3. Um den Weg zum Steuerberater / Notar werde ich wohl nicht herumkommen. Trotzdem kann man hier gute Ideen zur Gestaltung bekommen, die meinem Steuerberater nicht gleich einfallen wollen...

      4. Also zurück zur Ausgangsfrage: kann die GmbH der GbR eine Rechnung stellen, wenn eigentlich ich als Privatperson die Leistung erbracht habe. Dem Finanzamt muss doch sofort klar werden, dass ich die Rechnung über die GmbH laufen lasse, nur um
      Steuern zu sparen...

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      Avatar
      schrieb am 21.11.06 02:28:07
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.556.386 von kingsterman am 20.11.06 23:35:50"kann die GmbH der GbR eine Rechnung stellen, wenn eigentlich ich als Privatperson die Leistung erbracht habe. Dem Finanzamt muss doch sofort klar werden, dass ich die Rechnung über die GmbH laufen lasse, nur um
      Steuern zu sparen..."


      theoretisch natürlich nicht; im grunde wäre es steuerhinterziehung

      unternehmensberatung ist nicht genehmigungspflichtig; du kannst auch wenn das nicht im geschäftsgegenstand steht, beratungsdienstleistungen erbringen; ich halte es für sehr unwahrscheinlich, dass das zuständige finanzamt damit probleme hat

      im übrigen ist bei einer gmbh ein anderes finanzamt (für körperschaften) zuständig, als das, bei dem du deine private jahressteuererklärung abgibst

      es sollte natürlich der rechnungsbetrag direkt an die gmbh fließen
      Avatar
      schrieb am 21.11.06 10:18:21
      Beitrag Nr. 7 ()
      "Geschäftsfremder Zweck, Probleme mit Finanzamt?"

      Der geschäftsfremde Zweck dürfte das geringste Problem sein.

      Hatte auch schon mal 3 völlig verschiedene Gewerbe unter einer GbR steurlich veranlagt, ohne ein neues Gewerbe anzumelden.
      Das ursprungliche Gewerbe wurde lediglich umgemeldet auf ein "Mischgewerbe".
      Bei einer GbR ist so etwas alles recht einfach.
      Man braucht da nicht großartige Leistungen von Steuerberatern, Anwälten und Notaren in Anspruch.
      Eine GmbH ist da schon bedeutend kostenintensiver. Da kommt man ihne fundierte fachliche Beratung nicht aus.

      Wenn sie ihre Beratungsdienstleistung über die GmbH laufen lassen wollen, sollte überlegt werden, ob sie die GmbH für zukünftig solche Leistungen weiter benutzen wollen.
      Der Vorteil ist eben die beschränkte Haftung!

      Überlegenswert dann, ob sie die Geschäftsanteile ihrer Partner übernehmen.

      Sollten diese 10.000 € ein Einmalertag sein wird sich die Abwicklung über die GmbH vermutlich nicht rechnen, da sie vermutlich um eine fachkundige Beratung nicht herumkommen, die sicherlich nicht für 100 - 200 € zu bekommen ist.

      Die Frage ist ja dann auch, wie landen die 10.000 Euro dann aus der GmbH wieder legal versteuert in meine Tasche?
      Die 10.000 gehören dann erst mal der GmbH.
      Verkompliziert wird das ganze dann dadurch, dass sie nicht alleiniger Gesellschafter der GmbH sind.
      Fließen der GmbH 10.000 Euro zu, stellt sich die Frage, welchen Anspruch haben die Miteigentümer?
      Avatar
      schrieb am 21.11.06 11:43:38
      Beitrag Nr. 8 ()
      Es gibt natürlich auch noch einen anderen Weg, wie Sie einen Teil der Verluste der GmbH in Ihrer Steuererklärung geltend mach können.

      Stichwort wesentliche Beteiligung (1% und mehr an Kapitalgesellschaften)

      Veräußerungen aus wesentl. Bet. zählen zu den Gewerbeeinnahmen.
      Es gilt das HEV. Gewerbesteuer fällt nicht an. Es gibt keine Spekulationsfrist.

      Sie realisieren ihren Verlust, den sie mit der GmbH gemacht haben und mindern somit ihr Beratungshonorar.

      Bei Realisierung des Verlustes Anschaffungs- und Werbekosten berücksichtigen.
      Avatar
      schrieb am 21.11.06 19:23:01
      Beitrag Nr. 9 ()
      zu #9:

      Der Miteigentümer würde wohl jede Lösung mittragen.
      Hauptsache steueroptimal.

      zu 10#:
      Sehr gute Idee!
      Ein Verkauf meiner Anteile kommt allerdings nicht in Frage, eher würde ich die Anteile meines Partners übernehmen, der kann es ja
      dann so machen.

      Ich werde morgen beim Notar nachfragen, was eine Änderung
      des Gesellschaftszwecks kostet, da in Zukunft vielleicht mal wieder
      eine Beratung ansteht. Muss ja wohl auch im Handelsregister geändert und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden..
      Avatar
      schrieb am 21.11.06 20:17:08
      Beitrag Nr. 10 ()
      sorry,

      ich meinte natürlich zu #7 und #8
      Avatar
      schrieb am 23.11.06 22:32:58
      Beitrag Nr. 11 ()
      Man kann sich keine Verluste der GmbH einkommensteuerlich zurechnen lassen.
      Avatar
      schrieb am 24.11.06 10:51:48
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.636.345 von DerStrohmann am 23.11.06 22:32:58Das Posting #8 ist korrekt.

      Der Hinweis lautete dahingehend, dass bei einem Verkauf der wesentlichen Beteiligung -salopp formuliert- die in der GmbH aufgelaufenen anteiligen Verluste -reduziert um die Hälfte w/HEV- auf der "Privateebene" steuerrelevant realisiert werden können.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 24.11.06 15:05:18
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.655.706 von K1K1 am 24.11.06 10:51:48Habe ich mich auf § 17 EStG bezogen? Der Threaderöffner hat schon deutlich gemacht, dass ihm nicht um den Verkauf seiner Anteile geht. Aber darauf, dass ein Unterschied zwischen Körperschaftssteuer und Einkommensteuer besteht, wird wohl noch hingewiesen werden dürfen.
      Avatar
      schrieb am 24.11.06 17:28:43
      Beitrag Nr. 14 ()
      zu #12

      Na ja, den ganzen Verlust der GmbH wirst Du nicht auf der "Privatebene" steuerrelevant realisieren können. Max. sind die Hälfte des Stammkapitals (wg. HEV) steuerlich als Verlust aus §17 EStG zu berücksichtigen.

      Gruß, ISchlich
      Avatar
      schrieb am 24.11.06 18:15:05
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.660.859 von DerStrohmann am 24.11.06 15:05:18Ich habe nicht geschrieben, dass #11 falsch sei.
      Ich habe lediglich geschrieben, dass #8 richtig sei (wiel der Bezug deines Postings nicht erkennbar war und man reininterpretieren konnte, dass #8 eventuell nicht richtig sei).


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