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    Dorint da geht noch was - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 19.01.07 17:56:04 von
    neuester Beitrag 16.02.07 17:40:18 von
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      schrieb am 19.01.07 17:56:04
      Beitrag Nr. 1 ()
      Dorint Aktiengesellschaft
      Mönchengladbach
      ISIN DE000554620 4 / Wertpapier-Kenn-Nr. 554 620
      EINLADUNG ZUR AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG


      Die Dorint Aktiengesellschaft, mit Sitz in Mönchengladbach, lädt ihre Aktionäre zu der am Mittwoch, 28. Februar 2007,
      um 10.30 Uhr im Dorint Novotel Am Rosengarten Düsseldorf/Neuss (Anschrift: Selikumer Str. 25, 41460 Neuss) stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.

      TAGESORDNUNG

      1. Anzeige des Vorstands an die Hauptversammlung über einen Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals der Dorint Aktiengesellschaft gemäß § 92 Absatz 1 Aktiengesetz

      2. Bericht des Vorstands über die wirtschaftliche Situation der Dorint Aktiengesellschaft, des Dorint-Konzerns und der Dorint-Gruppe sowie Darstellung des Sanierungskonzepts und der wesentlichen Einzelschritte

      3. Beschlussfassung über eine weitere Barkapitalerhöhung mit mittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre
      Aufgrund der in der ordentlichen Hauptversammlung vom 18. August 2006 eingeräumten Ermächtigung hat der Vorstand der Dorint am 30. November 2006 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom gleichen Tage beschlossen, das Grundkapital von € 22.425.000,-- um € 11.212.500,-- auf € 33.637.500,-- durch Ausgabe von 1.495.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 7,50 je Aktie zu erhöhen.
      Die Kapitalerhöhung wurde am 16. Januar 2007 in das Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach eingetragen. Die neuen Aktien sollen den Aktionären der Gesellschaft im Wege des mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden. Sämtliche neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr 2006 mit voller Gewinnanteilsberechtigung ausgestattet.
      Die Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft, München, hat die neuen Aktien mit der Verpflichtung übernommen, den Aktionären die 1.495.000 neuen Aktien im Verhältnis 2 : 1 zum Ausgabebetrag (Bezugspreis) von
      € 35,-- je Aktie zum Bezug anzubieten. Bis zum Ende der Bezugsfrist nicht bezogene neue Aktien werden bestimmten Großaktionären zum Bezugspreis angeboten.
      Vor dem Hintergrund eines weiteren Kapitalbedarfes der Gesellschaft schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende Beschlüsse über eine erneute Kapitalerhöhung zu fassen:
      a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von € 33.637.500,-- wird gegen Bareinlagen erhöht um
      € 15.112.500,-- auf € 48.750.000,-- durch Ausgabe von 2.015.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem derzeitigen anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von € 7,50 je Stückaktie. Die Aktien werden zum Betrag von € 35,-- je Stückaktie ausgegeben.
      Die neuen Stückaktien sind mit Gewinnanteilsberechtigung erstmals für das Geschäftsjahr 2007 – für dieses Geschäftsjahr mit voller Gewinnanteilsberechtigung – ausgestattet.
      Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären der Gesellschaft in der Weise eingeräumt, dass ein noch zu benennendes Kreditinstitut bzw. ein noch zu benennendes Konsortium von Kreditinstituten die 2.015.000 neuen Stückaktien mit einem derzeitigen anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von € 7,50 je Stückaktie zeichnet mit der Verpflichtung, sie den Aktionären im Verhältnis 2 : 1 zu einem Ausgabepreis von € 35,-- je Stückaktie anzubieten. Um ein akzeptables Bezugsverhältnis darstellen zu können, wurde der Verzicht auf das Bezugsrecht aus 455.000 Stückaktien sichergestellt.
      Ein Bezugsrechtshandel ist nicht vorgesehen. Das Kreditinstitut bzw. das Konsortium von Kreditinstituten wird sich jedoch – beschränkt auf den Kreis der bezugsberechtigten Aktionäre – bemühen, aufgrund des Bezugsverhältnisses zum Bezug benötigte Teilrechte auch ohne zwingende Zahlung eines Gegenwertes auszugleichen.
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.
      b) § 5 Absatz 1 der Satzung mit dem bisherigen Wortlaut:
      “Das Grundkapital beträgt € 33.637.500,-- (in Worten: EURO dreiunddreißigmillionensechshundertsiebenunddreißigtausendfünfhundert).
      Es ist eingeteilt in 4.485.000 Stückaktien“.
      wird wie folgt neu gefasst:
      “Das Grundkapital beträgt € 48.750.000,-- (in Worten: EURO achtundvierzigmillionensiebenhundertfünfzigtausend).
      Es ist eingeteilt in 6.500.000 Stückaktien.“

      4. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
      a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Dezember 2011 das Grundkapital durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um bis zu € 24.375.000,-- zu erhöhen (genehmigtes Kapital).
      Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
      ― zum Ausgleich von Spitzenbeträgen.
      ― soweit die Kapitalerhöhung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen im Wege der Sacheinlageerfolgt.
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen. Im Rahmen von Barkapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital sind die neuen Aktien den Aktionären im Wege des mittelbaren Bezugsrechts (§ 186 Absatz 5 Satz 1 Aktiengesetz) anzubieten.
      b) § 5 Absatz 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
      “Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Dezember 2011 das Grundkapital durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um bis zu € 24.375.000,-- zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
      ― zum Ausgleich von Spitzenbeträgen.
      ― soweit die Kapitalerhöhung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen im Wege der Sacheinlage erfolgt.
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen. Im Rahmen von Barkapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital sind die neuen Aktien den Aktionären im Wege des mittelbaren Bezugsrechts (§ 186 Absatz 5 Satz 1 Aktiengesetz) anzubieten.“
      c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital jeweils anzupassen.
      d) Die Wirksamkeit dieses Beschlusses über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals ist bedingt durch die Beschlussfassungen zu Punkt 3. der Tagesordnung (Beschlussfassung über eine Barkapitalerhöhung mit mittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre) gemäß den Vorschlägen der Verwaltung.
      e) Der Vorstand wird angewiesen, die Beschlussfassungen zu dem Tagesordnungspunkt 4. erst dann beim Handelsregister einzureichen, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt 3. in das Handelsregister eingetragen worden ist.
      Die Schaffung des genehmigten Kapitals soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, sich jederzeit Eigenkapital zu beschaffen. Die vorstehend beantragten Ermächtigungen sollen der Gesellschaft eine flexible Anpassung ihres Eigenkapitals an die geschäftlichen Bedürfnisse auch in Zukunft ermöglichen.
      Grundsätzlich ist den Aktionären bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ein Bezugsrecht zu gewähren.
      Der Vorstand soll ermächtigt werden, für etwaige Spitzenbeträge das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge eröffnet die Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einfache und praktikable Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzenbeträge entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrages der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf Aktionäre verteilt werden können. Die Spitzenbeträge sind im Verhältnis zur gesamten Kapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung. Die Beeinträchtigung der Aktionäre durch den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist daher im Verhältnis zu den Verfahrensvorteilen für die Gesellschaft zu vernachlässigen.
      Die vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei Sachkapitalerhöhungen soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Fällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können.
      Vorstand und Aufsichtsrat halten es für gerechtfertigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn in geeigneten Fällen Unternehmen oder Beteiligungen nur gegen Überlassung von Aktien der Dorint Aktiengesellschaft erworben werden können. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Kapital mit Bezugsrechtsausschluss zu erhöhen.
      Gleiches gilt für den Fall, dass eine (notwendige) Kapitalerhöhung nur im Wege einer teilweisen bzw. vollständigen Sacheinlage möglich ist, weil die Aktionäre zu Bareinlagen nicht bereit und/oder in der Lage sind.
      Da die Kapitalerhöhung bei sich abzeichnenden Erwerbsmöglichkeiten häufig kurzfristig erfolgen muss und für die Durchführung einer (außerordentlichen) Hauptversammlung allerdings keine Zeit bleibt und/oder die Akquisition vor ihrem Abschluss nicht öffentlich bekannt werden darf, ist die Schaffung eines genehmigten Kapitals erforderlich. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über eine Ausübung der Ermächtigung erstatten.
      Soweit im Rahmen von Barkapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital die neuen Aktien den Aktionären im Wege des mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden, ist dies gemäß § 186 Absatz 5 Satz 1 Aktiengesetz nicht als Ausschluss des Bezugsrechts anzusehen.
      Gemäß § 202 Absatz 3 Satz 1 Aktiengesetz darf der Nennbetrag des genehmigten Kapitals die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Dabei ist maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Nennbetrages und des Grundkapitals das Wirksamwerden der Ermächtigung, d.h., die Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister.
      Wenn die Kapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt 3. durchgeführt und in das Handelsregister eingetragen worden ist, beträgt das Grundkapital der Gesellschaft sodann € 48.750.000,--. Davon ausgehend liegt die vorgenannte 50%-Grenze für das genehmigte Kapital bei € 24.375.000,--. Daher ist die Wirksamkeit des Beschlusses über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals bedingt durch die Realisierung der Kapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt 3. Aus diesem Grund wird der Vorstand angewiesen, die entsprechenden Unterlagen erst nach Abschluss dieser Kapitalerhöhung beim Handelsregister einzureichen.

      5. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des bestehenden Betriebsführungsvertrags (Managementvertrags) zwischen der Dorint Aktiengesellschaft, mit Sitz in Mönchengladbach, und der ACCOR Hotellerie Deutschland GmbH, München
      Die Dorint AG (als Betreiber) und die ACCOR Hotellerie Deutschland GmbH (als Manager) schlossen unter dem
      3. Februar 2004 einen Betriebsführungsvertrag (Managementvertrag), der nach Zustimmung durch die Hauptversammlung der Dorint AG und durch die Gesellschafterversammlung der ACCOR Hotellerie Deutschland GmbH sowie die Eintragung im Handelsregister am 1. April 2004 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist. Gegenstand dieses Betriebsführungsvertrags (Managementvertrags) war die Übertragung des Managements der deutschen Dorint-Hotels bzw. Hotelprojekte durch die Dorint AG auf die ACCOR Hotellerie Deutschland GmbH mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004.
      Nachfolgend schlossen die Dorint AG und die ACCOR Hotellerie Deutschland GmbH am 26. April 2005 den Änderungsvertrag Nr. 1 zu dem Betriebsführungsvertrag (Managementvertrag) vom 3. Februar 2004. Gegenstand dieses Änderungsvertrags Nr. 1 war die Rückübertragung der operativen Führung der Resort-Hotels, soweit diese vom Managementvertrag erfasst waren, wieder auf die Dorint AG.
      Nach Zustimmung durch die Hauptversammlung der Dorint AG und durch die Gesellschafterversammlung der ACCOR Hotellerie Deutschland GmbH sowie die Eintragung im Handelsregister am 29. August 2005 ist der Änderungsvertrag Nr. 1 mit (Rück-)Wirkung ab dem 1. Juli 2005 in Kraft getreten.
      Als Teil des Sanierungskonzepts hat die Gesellschaft insgesamt 41 Hotelbetriebe – darunter 15 Betriebe unter dem Management der ACCOR Hotellerie Deutschland GmbH – auf eine eigenständige Betriebsgesellschaft überführt, die von der Dr. Ebertz & Partner oHG, Köln, übernommen wurde. Hieraus ergibt sich, dass diese Hotels nicht mehr Gegenstand des Betriebsführungsvertrags (Managementvertrags) vom 3. Februar 2004 sein können.
      Aus diesem Grund haben die Dorint AG und die ACCOR Hotellerie Deutschland GmbH am 15.01.2007 den Änderungsvertrag Nr. 2 zu dem Betriebsführungsvertrag (Managementvertrag) vom 3. Februar 2004 in der Fassung des Änderungsvertrags Nr. 1 vom 26. April 2005 geschlossen.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, diesem Änderungsvertrag Nr. 2 zwischen der Dorint AG und der ACCOR Hotellerie Deutschland GmbH vom 15.01.2007 die Zustimmung zu erteilen.
      Der Änderungsvertrag Nr. 2 sieht – vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Handelsregister – gegenüber dem bestehenden Betriebsführungsvertrag (Managementvertrag) vom 3. Februar 2004 in der Fassung von dem Änderungsvertrag Nr. 1 vom 26. April 2005 die folgenden wesentlichen Änderungen vor:
      • Nicht mehr Gegenstand des Betriebsführungsvertrags (Managementvertrags) sind mit Wirkung ab dem
      1. Januar 2007 die im Änderungsvertrag Nr. 2, Anlage 1 im Einzelnen genannten 15 Hotelbetriebe.
      • Im Übrigen gelten die Regelungen des Betriebsführungsvertrags (Managementvertrags) vom 3. Februar 2004 in der Fassung des Änderungsvertrags Nr. 1 vom 26. April 2005 unverändert fort.
      Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Dorint AG, Niederkasseler Lohweg 189 in 40547 Düsseldorf, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:
      • Der ursprünglich zwischen der Dorint AG (als Betreiber) und der ACCOR Hotellerie Deutschland GmbH (als Manager) am 3. Februar 2004 geschlossene Betriebsführungsvertrag (Managementvertrag);
      • der Änderungsvertrag Nr. 1 zum vorgenannten Managementvertrag zwischen der Dorint AG und der ACCOR Hotellerie Deutschland GmbH vom 26. April 2005;
      • der Änderungsvertrag Nr. 2 zum vorgenannten Managementvertrag zwischen der Dorint AG und der ACCOR Hotellerie Deutschland GmbH vom 15. Januar 2007;
      • die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Dorint AG für die Geschäftsjahre 2003, 2004 und 2005;
      • die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der ACCOR Hotellerie Deutschland GmbH für die Geschäftsjahre 2003, 2004 und 2005;
      • der gemeinsame Bericht des Vorstandes der Dorint AG und der Geschäftsführung der ACCOR Hotellerie Deutschland GmbH über den Änderungsvertrag Nr. 2 vom 15. Januar 2007;
      • der Bericht des gemeinsamen Vertragsprüfers, die KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nikolaus-Dürkopp-Str. 2 a , 33602 Bielefeld, über den Änderungsvertrag Nr. 2 vom 16. Januar 2007.
      Auf Wunsch wird jedem Aktionär der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.

      6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung wie folgt zu ändern:
      a) § 1 Absatz 1 der Satzung (Firma der Gesellschaft) erhält folgende Fassung:
      “1. Die Firma der Gesellschaft lautet:
      The NewGen Hotels Aktiengesellschaft.“
      b) § 7 der Satzung (Vertretung der Gesellschaft durch den Vorstand) wird um folgenden neuen Absatz 5 ergänzt:
      “5. Der Aufsichtsrat kann einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern Befreiung von dem Mehrvertretungsverbot (§ 181 2. Alternative BGB) erteilen.“


      TEILNAHME

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 der Satzung der Dorint AG diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich fristgemäß zur Hauptversammlung in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen bis spätestens am 21. Februar 2007 der Gesellschaft (Dorint Aktiengesellschaft, Vorstandssekretariat, Niederkasseler Lohweg 189, 40547 Düsseldorf) oder der
      Dorint Aktiengesellschaft
      c/o Dresdner Bank Aktiengesellschaft
      Abt. OSSSO6D Hauptversammlungen
      Jürgen-Ponto-Platz 1
      60301 Frankfurt am Main
      Fax: 069 / 263-12460
      E-Mail: tbhvservice@dresdner-bank.com

      zugehen.

      Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung ist, dass der Aktionär der Gesellschaft seine entsprechende Berechtigung zusammen mit der vorgenannten Anmeldung nachweist.

      Der Nachweis zur Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts muss erfolgen durch:
      • eine in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut

      oder
      • die Hinterlegung der Aktien bei der Gesellschaft.

      Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Nachweis zur Ausübung des Stimmrechts hat sich jeweils in folgender Weise auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (’Nachweisstichtag’) - dies ist vorliegend der
      7. Februar 2007 - zu beziehen:
      • Die Bescheinigung des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut muss die Feststellung enthalten, dass der Aktienbesitz am Nachweisstichtag vorliegt.
      • Im Falle der Hinterlegung der Aktien bei der Gesellschaft müssen sich am Nachweisstichtag die Aktien in der Obhut der Gesellschaft befinden.

      Wir dürfen ausdrücklich darauf hinweisen, dass im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur gilt, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird ein solcher Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

      Die zur Teilnahme berechtigten Personen erhalten auf Verlangen Eintrittskarten, die ihnen durch die Anmeldestelle übermittelt werden. Gegen Vorlage der Eintrittskarten werden den Teilnehmern an der Hauptversammlung Stimmkarten ausgehändigt.

      Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen.

      Anträge von Aktionären zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem Punkt der Tagesordnung (§ 126 Aktiengesetz) sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung ausschließlich zu übersenden an:
      Dorint Aktiengesellschaft
      Vorstandssekretariat
      Niederkasseler Lohweg 189
      40547 Düsseldorf
      Fax: 0211 / 50666-309
      E-Mail: investor-relations@dorint.com

      Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

      Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung werden den anderen Aktionären im Internet unter www.dorint.com/fakten bekannt gemacht.

      Im Interesse des Versammlungsablaufs wird gebeten, die Fragen, die Aktionäre auf der Hauptversammlung an die Verwaltung richten möchten, möglichst vorab an die vorgenannte E-Mail-Adresse zu übersenden.



      Mönchengladbach, im Januar 2007

      Dorint Aktiengesellschaft

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 20.01.07 23:31:49
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.036.774 von bountykiller68 am 19.01.07 17:56:04hat jmd. Interesse an 10 Stück Dorint?

      bei Interesse bitte BM. Angebote unter 500 Euro für die 10 Stück sind zwecklos.

      daylight.
      Avatar
      schrieb am 21.01.07 14:11:06
      Beitrag Nr. 3 ()
      Finger weg von Dorint!
      Accor glieder wohl die rentablen Hotels aus... der Rest verbleibt bei Dorint.
      Also 1 + 1 zusammenzählen.
      Avatar
      schrieb am 16.02.07 17:40:18
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ist wer bei der HV:confused:


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