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    Steuererklärung 2007 Mantelbogen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.03.08 15:19:19 von
    neuester Beitrag 23.03.08 12:22:14 von
    Beiträge: 6
    ID: 1.139.734
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      schrieb am 21.03.08 15:19:19
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo, eine Frage zum Mantelbogen 2007. Ich bin nicht verheiratet und lebe mit meiner Lebensgefährtin in einer gemeinsamen Wohnung. Muss ich meine Lebensgefährtin in Zeile 113 eintragen? Danke im voraus, Guenni.
      Avatar
      schrieb am 21.03.08 15:20:10
      Beitrag Nr. 2 ()
      Sorry, Zeile 114 nicht 113.
      Avatar
      schrieb am 21.03.08 15:41:30
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.705.100 von Guenni3 am 21.03.08 15:19:19...natürlich NICHT! ;)
      Avatar
      schrieb am 21.03.08 22:23:29
      Beitrag Nr. 4 ()
      Guenni:
      Die Frage stellt sich nur, wenn du Eintragungen in den Zeilen 106 bis 113 gemacht hast. Dann ist deine Lebensgefährtin in Zeile 114 einzutragen.
      Avatar
      schrieb am 21.03.08 22:31:57
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die Höchsbeträge für Beschäftigungsverhältnisse,
      Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können in deinem Fall nur einmal (nicht doppelt) in Anspruch genommen werden (§ 35 a Abs. 3 EStG):

      § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
      (1) 1Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um

      1.
      10 Prozent, höchstens 510 Euro, bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
      2.
      12 Prozent, höchstens 2.400 Euro, bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen,

      der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder unter die §§ 4f, 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.2Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort genannten Höchstbeträge um ein Zwölftel.
      (2) 1Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Satz 2 sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen; dieser Betrag erhöht sich für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der vorstehend genannten gepflegten oder betreuten Person erbracht werden, auf 1.200 Euro.2Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.3Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur für Arbeitskosten und nur für Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen oder unter die §§ 4f, 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.4In den Fällen des Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossen.5Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist.
      (3) Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

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      schrieb am 23.03.08 12:22:14
      Beitrag Nr. 6 ()
      @ NATALY

      Danke für die wie immer präzise Antwort :)

      @ Disponser

      :mad:VIELEN DANK :mad:


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