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    Stillschweigende Änderungen der w:o-AGBs - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.11.08 14:57:46 von
    neuester Beitrag 14.11.08 15:44:49 von
    Beiträge: 12
    ID: 1.145.988
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      schrieb am 10.11.08 14:57:46
      Beitrag Nr. 1 ()
      Da sich in den diversen Threads im w:o-Feedback-Forum weder Moderatoren noch w:o-Angehörige auf Fragen der User äussern, stelle ich in diesem extra Thread einige Passagen aus den vor einiger Zeit (wann genau?) geänderten AGBs zur Diskussion, in der Hoffnung, dass vielleicht doch auch der eine oder andere Mod oder w:o-Angehörige dabei hilft, nachstehende Punkte zu klären:



      Zunächst einmal:
      Laut BGH – Az III ZR 63/07 ist eine "stillschweigende Veränderungsklausel in den AGB rechtswidrig".
      Ich habe hier bewusst auf einen Link verzichtet, da man nach Eingabe des o.g. Aktenzeichens bei Google eine Vielzahl von Suchergebnissen über diverse Gerichtsverfahren bezüglich dieses Aktenzeichens erhält.
      Ich persönlich bin nur auf der Suche nach einem bestimmten Sachverhalt am 05.11.08 auf die neuen AGBs von w:o gestossen. Vonseiten WallstreetOnline erfolgte nach meinem Wissen auf der Website kein Hinweis auf die Änderungen.


      Nun zu einzelnen Passagen aus den neuen AGBs:

      zum Community Disclaimer:

      1.
      Vorab: Der genannte §20a ist nicht im Börsengesetz, sondern im WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) verankert; aber dies nur nebenbei.
      Zusätzlich zu diesem Paragraphen würde ich mir dringendst den Hinweis auf den §26 (1) Börsengesetz (Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften) wünschen, gegen den hier in diversen Threads auch mit Begeisterung verstossen wird, auch wenn dies im Nachhinein bzw. erst auf Anfrage bei den entsprechenden Usern als Satire oder Witz dargestellt und abgetan wird.

      2.
      Die erneute Anmeldung nach einem Ausschluss ist untersagt. Im Falle eines Verstoßes verspricht der User die Zahlung einer Vertragsstrafe von bis zu 1.500 Euro an die wallstreet:online AG. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
      Wie habe ich das zu verstehen: ist diese Vertragsstrafe nur im Fall einer erneuten Anmeldung nach Ausschluss fällig oder grundsätzlich im Fall eines Verstosses, welcher Art auch immer?


      zur Datenschutzerklärung : (Punkt 7 Einsatz von Cookies und Webanalysetools)
      Entgegen der hier geäußerten Bitte, sich mit allen Fragen, die den Datenschutz betreffen, unter der folgenden Mailadresse an den Datenschutzbeauftragten der wallstreet:online AG zu wenden, stelle ich hier auszugsweise ein Posting vom 06.11.08 von mir aus einem w:o-Feedback-Thread ein, zu dem sich bis dato kein Moderator oder w:o-Angehöriger geäussert hat:

      "Ausserdem hätte ich gerne etwas über die "Behavioral Targeting"-Technologie der Firma wunderloop erfahren. Auf deren Seite ist leider nur Geschwafel zu lesen. Schliesslich geht es hier um das Eigentum der User, den persönlichen Daten und deren Aufbereitung und Verbleib."

      Hierzu möchte ich lediglich anmerken, dass eingeschaltetes Jscript, Cookies und gespeicherte IPs mir weniger Kopfschmerzen bereiten...


      zum Widerrufsrecht:
      Die Frist beginnt am Tag nachdem Sie die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
      und:
      ...
      Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn wir mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen haben oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B. durch Bestätigung einer Registrierungs-Mail.).

      Zu dem Begriff "Widerrufsbelehrung in Textform" ein Urteil des LG Kleve vom 02.03.2007 nebst Kommentar:
      Auszug des Kommentars:
      ... Dies kann als Brief, Telefax oder E-Mail geschehen. Eine bloße Bereitstellung des Textes auf der Angebotsseite zum Herunterladen erfüllt daher nicht die gesetzlich vorgeschriebene Textform.
      Quelle: http://www.rechtsanwalt.com/232-16708-urteil-internet-anford…

      Ich habe weder mit Brief, Fax noch mit Mail eine Widerrufsbelehrung erhalten bezüglich der geänderten AGBs. Dies wäre jedoch ohnehin ohne Belang, wenn (wie eingangs bereits erwähnt), die stillschweigenden AGB-Änderungen im Fall von w:o sich tatsächlich als rechtswidrig herausstellen sollten.


      So, nun lasst euch bitte aus. Ich will Klarheit.
      Avatar
      schrieb am 11.11.08 09:43:57
      Beitrag Nr. 2 ()
      Zum Vergleich stelle ich hier nachfolgend die "alten" AGBs ein:


      AGBs, Datenschutzbestimmungen und Disclaimer AGBs & Disclaimer

      Für die Richtigkeit sämtlicher Inhalte übernehmen die Firmen wallstreet:online AG und wallstreet:online trading GmbH keine Garantie. Den Beiträgen liegen Quellen zugrunde, die die wallstreet:online AG für vertrauenswürdig hält. Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen kann daher nicht übernommen werden. Wir geben zu bedenken, dass Aktien und insbesondere Optionsscheininvestments grundsätzlich mit Risiko verbunden sind. Der Totalverlust des eingesetzten Kapitals kann nicht ausgeschlossen werden.
      Um eine größtmögliche Objektivität zu wahren, ist es unserer internen Redaktion untersagt, auf Grund von noch nicht veröffentlichten Informationen, deren Kenntnis in Zusammenhang mit der Beschäftigung bei der wallstreet:online AG stehen, eine Anlageentscheidung zu treffen, bevor diese Informationen veröffentlicht wurden.
      Der Herausgeber kann dennoch Short- oder Long-Positionen in der/den behandelte(n) Aktie(n) halten.


      Community Disclaimer

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      "Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, Bezugsrechten, ausländischen Zahlungsmitteln, Waren, Anleihen, Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder von Derivaten im Sinne des § 2 Abs.2 des Wertpapierhandelsgesetzes
      1. unrichtige Angaben über Umstände macht, die für die Bewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte, ausländischen Zahlungsmitteln, Waren, Anteile oder Derivate erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften verschweigt.
      2. sonstige auf Täuschung berechnete Mittel anwendet,
      wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

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      Avatar
      schrieb am 12.11.08 09:46:40
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.908.700 von corbie am 11.11.08 09:43:57Für die Wirksamkeit der AGB durch Gewährung zumutbarer Kenntnisnahme trägt der Verwender der AGBs die Beweislast. Zur Inhaltskontrolle habe ich nur zu sagen, dass folgende Klausel gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht verstößt: "ein nächträglicher Anspruch auf Löschung von Postings oder Threads besteht nicht."

      Auch ist fraglich, ob die unentgeltliche und unbefristete Einräumung ausschließlicher Verwertungsrechten an den Werken der User an die W-O AG durch die AGB wirksam ist. Das Urheberrecht wird so vollkommen entwertet und wertlos. Durch obige unwirksame Klausel zeigt sich, dass man von Seiten der Verwenderin beabsichtigt, die Benutzer vollkommen zu entrechten und das Urheberrecht auszuhebeln, dessen Kerngedanke die angemessene Vergütung des geistigen Werkschöpfers ist.

      Davon unabhängig ist besagte Vertragsstrafe möglicherweise zumindest nach §§ 343 Abs. 1, 339 ff. BGB herabzusetzen. Das Klauselverbot nach § 309 Nr. 6 BGB ist hier allerdings nicht einschlägig, sodass die Klausel nicht als solche nichtig sein dürfte. In Betracht kommt allenfalls eine Unwirksamkeit nach § 305c BGB, sofern das Verständnis der Klausel Zweifel birgt.
      Avatar
      schrieb am 12.11.08 14:14:17
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.921.105 von DerStrohmann am 12.11.08 09:46:40Vielen Dank für Deine Ausführungen, auch wenn sie weitere Fragen bei mir aufwerfen.
      Um nur einen Punkt aufzugreifen:
      ... angemessene Vergütung des geistigen Werkschöpfers ...

      Es ist mir neu, dass User eine Vergütung für ihre Postings erhalten sollten.
      Bei rund 400.000 Usern bei w:o würde das einen enormen Verwaltungsaufwand bedeuten,
      von der von WO aufzubringenden Kohle mal ganz zu schweigen.
      Ausserdem wäre im Fall einer Vergütung der Begriff "freie Meinungsäusserung" hinfällig.
      Geistiges Eigentum und freie Meinungsäusserung sehe ich als zwei Paar Schuhe.
      Avatar
      schrieb am 13.11.08 23:11:35
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die erneute Anmeldung nach einem Ausschluss ist untersagt. Im Falle eines Verstoßes verspricht der User die Zahlung einer Vertragsstrafe von bis zu 1.500 Euro an die wallstreet : online AG. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

      Krasse Sache :eek:

      Könnte für einige richtig teuer werden :laugh:

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      Avatar
      schrieb am 14.11.08 11:11:44
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.943.495 von bonecrasher am 13.11.08 23:11:35"Im Falle eines Verstoßes verspricht der User die Zahlung einer Vertragsstrafe von bis zu 1.500 Euro an die wallstreet : online AG."

      M. E. ist das lediglich eine Abschreckungsmaßnahme, wie soll man sowas beweisen?
      Avatar
      schrieb am 14.11.08 13:57:24
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.945.669 von McMillan am 14.11.08 11:11:44Schau mal unter Punkt 7 der AGB´s

      7 Einsatz von Cookies und Webanalysetools

      Anhand der IP die versendet wird kann man das beweisen,denk ich
      Avatar
      schrieb am 14.11.08 14:03:48
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.947.196 von Crazystoxx am 14.11.08 13:57:24Man könnte beweisen, welcher Rechner online war, nicht welcher Mensch an der Tastatur hing. Das ist doch der Knackpunkt, im Internet weißt du nie, wer am anderen Ende der Leine tippt, du weiß nur, wem der Anschluß gehört. Mal abgesehen davon, daß solch eine Klausel vermutlich ungültig ist, schon wegen der Höhe der Summe.
      Avatar
      schrieb am 14.11.08 15:30:14
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.947.249 von McMillan am 14.11.08 14:03:48Sofern die Anmeldungsdaten der Wahrheit entsprechen, ist der Inhaber eines Accounts haftbar. Es spielt keine Rolle, wer sich tatsächlich eingeloggt hat.
      Avatar
      schrieb am 14.11.08 15:43:17
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.948.031 von corbie am 14.11.08 15:30:14Zivilrechtlich, aber nicht strafrechtlich.
      Avatar
      schrieb am 14.11.08 15:44:29
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.948.031 von corbie am 14.11.08 15:30:14Für mich stellt sich jedoch immer noch die Frage, ob sich die Vertragsstrafe auf jeden Verstoss bezieht
      oder ausschliesslich auf den Verstoss einer erneuten Anmeldung nach Ausschluss.
      Avatar
      schrieb am 14.11.08 15:44:49
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.948.158 von DerStrohmann am 14.11.08 15:43:17Zivilrechtlich auch nur eingeschränkt.


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