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    Mietverträge mit alten Kündigungsfristen ( 1 Jahr )....gültig? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.02.09 21:06:46 von
    neuester Beitrag 25.02.09 19:17:22 von
    Beiträge: 16
    ID: 1.148.571
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      schrieb am 24.02.09 21:06:46
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      ich habe folgende Frage bzw. folgendes Problem.

      Ich habe eine Mieterin, deren Mietvertrag seit 1990 läuft. Damals war es üblich Kündigungsfristen gestaffelt hin bis zu 1 Jahr zu vereinbaren, was auch der Fall ist.

      Nun möchte Madame ausziehen und gibt an eine 3-monatige Frist zu haben. Ich habe etwas recherchiert und kam zu dem Ergebnis, das Altvertrage besonders die Kündigungsklausel gültigkeit haben.

      Nun habe ich auch von gewissen Härtefällen gelesen. Bsp.weise, das die Frist sich verkürzen kann, wenn ein Einkommensbringer verstirbt. Ihr Mann starb tatsächlich, jedoch schon vor 1 Jahr. Ist meiner Meinung nach schon zu lange her um damit zu argumentieren. Ich gehe davon aus, dass Sie es ohnehin nicht weiß.

      Ihre Tochter erwartet jetzt auch noch Nachwuchs. Ist das ein Argument?

      Das Jahr Kündigungsfrist schützt sowohl Mieter wie auch Vermieter.
      Bitte gebt mir ei paar Informationen, so Ihr sie habt.

      Ich bedanke mich recht herzlich.

      :lick:Ps. auf steigende Kurse morgen !!!
      Avatar
      schrieb am 24.02.09 21:58:33
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hi devin,

      Verträge macht man solange man sich verträgt! Ich würde auf jeden Fall versuchen eine Einigung zu finden, mit der beide Seiten leben können. Nach 18 Jahren, in denen das Mietverhältnis doch wohl insgesamt akzeptabel für beide Seiten war (sonst hätte es wahrscheinlich nicht solange gehalten!), sollte so etwas möglich sein. Ich hatte dieses Problem schon öfter bei kürzeren Fristen und konnte eigentlich immer sagen, wenn jemand überraschend schnell gehen wollte (und im Übergang natürlich möglichst keine doppelte Zahlungsverpflichtung haben wollte): 4-6 Wochen vorher Bescheid sagen ist O.K. und guck halt selber solange auch noch nach einem akzeptablen Nachfolger!

      (Oder hast Du die Butze so überzogen teuer vermietet, daß Du sie zu dem Preis nicht mehr an den Mann bekommst?)

      Gruß, tp
      Avatar
      schrieb am 24.02.09 23:29:52
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.645.727 von devin888 am 24.02.09 21:06:46ich stelle mir vor, die 3 monatsfrist kann die mietrin beanspruchen, aber gegenüber einer kündigung duch den V. kann sie sich auf den vertrag berufen.
      Avatar
      schrieb am 24.02.09 23:32:13
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.645.727 von devin888 am 24.02.09 21:06:46ach gott, mann verstorben, da m ußte sie erst mal drüber weg kommen, da will amn wirklich nicht in der wohnung bleiben.
      Avatar
      schrieb am 24.02.09 23:50:33
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.645.727 von devin888 am 24.02.09 21:06:461-Jahres-Kündigungsfristen sind definitiv nicht mehr gültig. Das wurde vom BGH gekippt (wie auch diese unseeligen "Zeitmietverträge") und gilt auch für Altverträge. Ich kann zwar die Quelle nicht mehr zitieren, aber da ich bis vor 2 Jahren auch Mieter war und kurzfristig aus meiner Mietswohnung wollte, habe ich mich damals schlau gemacht. Man kann doch nicht im Ernst von jemanden verlangen,
      sich 1 Jahr in seiner bude festnageln zu lassen. Das ist schon fast sittenwidrig :rolleyes:

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      Avatar
      schrieb am 24.02.09 23:54:35
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo Leute und danke fürs posten.

      Also ich hätte villeicht noch eins erwähnen sollen.

      Es ist ein 3 Familienhaus, bei dem sein 3 Jahren eine Wohnung leer steht. Da waren Mietnomaden zu gange, die erst vertrieben werden mussten.:mad:

      Das heisst es sind ohnehin nur 2 von 3 Whgs. vermietet. Ich komme zwar aus Ulm, aber das vollsanierte Objekt liegt in der ehemaligen DDR. Da herscht ein Überangebot an Wohnraum. Das heisst es wird schwer sein Nachmieter zu bekommen.

      Ich denke die Frist gilt für beide Seiten, bin mir soggar sicher. Das Verhältnis ist immer wunderbar gewesen, aber ich muss dann auch mal an mich denken.

      Also falls jemand was weiss nur raus damit, denn wenn ich keinen Nachmieter finde, findet die besagte Mieterin auch keinen.

      Gerne können sich auch Kaufinterssenten melden.:laugh:

      Gruss und gute Nacht.

      PS. Dax morgen 4000+x;)
      Avatar
      schrieb am 24.02.09 23:57:50
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.646.712 von spiragira am 24.02.09 23:50:33Danke...

      ich bin bei meinen Recherchen auf zweierlei Meinungen gestossen.

      So weit ich weiß hat BGH ausdrücklich die Gültigkeit bestätigt.
      Gings vor Gericht oder woher das Wissen.

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 25.02.09 07:07:42
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.646.734 von devin888 am 24.02.09 23:57:50www.immobilienscout24.de/de/umzug/mietertipps/mieter_lexikon…

      Da stehts zu Beispiel. Das Netz ist voll mit diesen Infos. Mußt nur "Kündigungsfrist" und Miete" googeln ;)

      Im Übrigen gibt es ein Sonderkündigungsrecht beim Tot des Ehegatten. Steht auch drin. Also sei mal nicht so hart und lass die Dame raus. Die braucht jetzt nicht noch deine Abzockerei ;)
      Avatar
      schrieb am 25.02.09 11:56:48
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.647.054 von spiragira am 25.02.09 07:07:42Meine Abzockerei:confused:

      für was sind Verträge da, um Sie nicht einzuhalten?.
      Wenn ich bei der Bank die Zinsen binde und mir nach der halben Laufzeit überlege die Bank zu wechseln, geht das doch auch nicht ( Vorfälligkeitsentschä. ) mal abgesehen.

      Wenn ich die Whg. brauche múß ich doch wohl auch ein Jahr warten. Wie gesagt ich kenne die Infos, Tod liegt jedoch 12 Monate zurück.

      Aber so ist das in diesem Land. Vermieter werden hingestellt wie die bösen Abzocker, Mieter können sich alles erlauben.

      Psst auf. Bitte schreibt nur wenn Ihr es 100% wisst wie der Fall ausgehen wird.

      Danke:)
      Avatar
      schrieb am 25.02.09 13:47:06
      Beitrag Nr. 10 ()
      Eine längere als die gesetzliche ordentliche Kündigungsfrist für den Mieter ist nach § 573c Abs. 1 S. 1 BGB unzulässig. Das ist auch zwingendes Recht, das nicht vertraglich abgeändert werden kann, siehe § 573c Abs. 4 BGB. Eine Ausnahme liegt offenbar nicht vor. Offenbar gilt das auch für Altfälle (BGH?). Das außerordentliche Kündigungsrecht nach §§ 563 ff. BGB greift nach einem Jahr aber nicht mehr, das muss innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todesfalles/Eintritts in den Mietvertrag erklärt werden müssen. Es bleibt also in jedem Fall bei der 3-Monats-Frist. Keine Einzelfallberatung. Keine Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit. Rechtsberatung im Einzelfall erteilen nur Rechtsanwälte.

      Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html
      http://dejure.org/gesetze/BGB/563.html
      Avatar
      schrieb am 25.02.09 14:35:22
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.649.747 von DerStrohmann am 25.02.09 13:47:06Danke Dir, ist sehr interessant.

      Ich habe folgende Frage gefunden, die von eienm Juristen beantwortet wurde.


      Hallo allerseits,

      vor einiger Zeit wurde durch ein BGH-Urteil die Gültigkeit der alten Kündigungsfristen auch für die Mieterseite bestätigt. Nun wohne ich seit ca. 15 Jahren in meiner derzeitigen Wohnung, und die Suche nach einer neuen Wohnung habe ich nach diesem Urteil erst einmal abgebrochen. Denn wie soll das funktionieren ? Ich kündige auf gut Glück und hoffe, dass ich in ziemlich genau einem Jahr die gewünschte Wohnung findet ? Denn mehrere Monate doppelte Mietzahlungen kann wohl kaum jemand finanzieren. Und bei der derzeitigen Wohnungslage wird kaum ein Vermieter so einfach einer vorzeitigen Kündigung zustimmen.

      Daher folgende Fragen:

      1) Gibt es irgendwelche Faktoren / Ereignisse, die eine kürzere Kündigungsfrist ermöglichen ? Z.B. bei einer Preiserhöhung bei Handyverträgen habe ich zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, den Vertrag - vorzeitig - zu kündigen. Gibt es vergleichbare Sonderkündigungsmöglichkeiten (die Gründe für fristlose Kündigungen lassen wir mal aussen vor) beim Mietrecht ?

      2) Eine mieterseitig ausgesprochene Kündigung mit 12 Monaten Kündigungsfrist vorausgesetzt: wenn ich vorzeitig meine Traumwohnung gefunden habe und anmiete, gilt die Doppelbelastung als "berechtigtes Interesse" im Sinne der Untervermietung, d.h. habe ich damit einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters ? Ggfs. könnte man ja mit ein bisschen Glück einen befristeten Untermietvertrag abschließen, um die Doppelbelastung zu reduzieren.

      3) Gibt es schon aktuelle Urteile, wonach Mietern kürzere Kündigungsfristen zugesprochen wurden (ausser bei beruflicher Versetzung oder Umzug ins Altersheim) ?

      Vielen Dank im voraus für Eure Hilfe.
      Gruß
      Jürgen
      Artikelbaum anzeigen
      Mietrecht - 1 Jahr Kündigungsfrist ? (Ј ü r g е n, vor 5 Jahren, 7 Monaten)

      Re: Mietrecht - 1 Jahr Kündigungsfrist ? (G ü n t е r W, nach 2 h)


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      Re: Mietrecht - 1 Jahr Kündigungsfrist ?
      (Autor: G ü n t е r W, Antwort nach 2 h, 28 Min)


      Hallo Jürgen,

      der BGH hat enstcheiden, dass die Fristen in den Mietverträgen vor dem 01.09.2001 gültig sind, die ausdrücklich in den Fristen die Aufzählung enthalten, dass bis 5 Jahre die Frist drei Monate ist, bis 8 Jahre sechs Monate, bis zehn Jahre neun Monate und über zehn Jahre 12 Monate. Ein Verweis auf den alten § reicht natürlich auch aus.

      In der Entscheidung des BGH wurde auch festgestellt, dass es d i e Altverträge nicht betrifft, die den Zusatz haben - ohne die Aufstellung nach Mietjahren - "Es gilt das Gesetz" oder " Es gilt die gesetzliche Regelung".
      1) Gibt es irgendwelche Faktoren / Ereignisse, die eine
      kürzere Kündigungsfrist ermöglichen ? Z.B. bei einer
      Preiserhöhung bei Handyverträgen habe ich zu diesem Zeitpunkt
      die Möglichkeit, den Vertrag - vorzeitig - zu kündigen. Gibt
      es vergleichbare Sonderkündigungsmöglichkeiten (die Gründe für
      fristlose Kündigungen lassen wir mal aussen vor) beim
      Mietrecht ?

      Nein, eien kürzere Kündigungsfrist ist - ausser der Vermieter stimmt zu - sonst nicht möglich.
      2) Eine mieterseitig ausgesprochene Kündigung mit 12 Monaten
      Kündigungsfrist vorausgesetzt: wenn ich vorzeitig meine
      Traumwohnung gefunden habe und anmiete, gilt die
      Doppelbelastung als "berechtigtes Interesse" im Sinne der
      Untervermietung, d.h. habe ich damit einen Anspruch auf
      Zustimmung des Vermieters ? Ggfs. könnte man ja mit ein
      bisschen Glück einen befristeten Untermietvertrag abschließen,
      um die Doppelbelastung zu reduzieren.

      Du kannst doch schriftlich kündigen und den Antrag auf Nachmieter stellen. Ich würde aber zuvor mit dem Vermieter einige persönliche Worte wechseln. Ein berechtigtes Interesse muss nachgewiesne werden. Dieses kann üblicherweise nachgewiesne werden, wenn Du Deinen Arbeitsplatz wechseln musst und mehr las 50 Kilometer Anfahrtsweg hättets, wenn ein Einkommensbezieher in der Wohnung wegfällt, wenn durch Nachwuchs die Wohnung zu klein wird. Beamte haben dann noch im Rahmen der Versetzung andere Regeln.

      Ich würde versuchen einen Nachmieter zu stellen, der in den Mietvertrag eintritt. Bei Untervermietung, die Du natürlich beantragen kannst - aber sie wäre ja nur für den Rest der Mietzeit von Dir - also ab der Kündigung möglicherweise um die zehn Monate - wirst Du kaum jemand finden. Ausserdem haftest Du bis zum Ende Deines Mietverhältnisses inkl. dem Auszug des Untermieters für alles was anfallen kann.



      3) Gibt es schon aktuelle Urteile, wonach Mietern kürzere
      Kündigungsfristen zugesprochen wurden (ausser bei beruflicher
      Versetzung oder Umzug ins Altersheim) ?

      Nein, ausserdem ist der Umzug ins Altersheim durch Nachmieterstellung zu regeln.


      Gruss Günter
      Avatar
      schrieb am 25.02.09 15:05:07
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.650.143 von devin888 am 25.02.09 14:35:22Von wann ist denn der kopierte Text? Quelle? Datum? Man sollte das Urheberrecht beachten. Zum Mietrecht: Wie ein Vorredner ja mit Link belegte, gab es da Anfang 2005 eine Änderung der Rechtslage für Altverträge. Nach seit 2002 geltendem Recht ist eine Verlängerung der Fristen für mieterseitige Kündigungen eben zumindest für Neuverträge nicht mehr zulässig, wie ich durch Gesetzesstellen belegt habe. Näheres entzieht sich der Kenntnis. Ich empfehle die Mitgliedschaft in der Grundeigentümervereinigung "Haus & Grund", die haben Anwälte.
      Avatar
      schrieb am 25.02.09 16:27:49
      Beitrag Nr. 13 ()
      Neue Kündigungsfristen bei Altmietverträgen
      Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zu den neuen Kündigungsfristen bei Altmietverträgen ist am 29. April 2005 vom Bundesrat gebilligt worden. Es muss jetzt noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
      Was wird sich für Mieter ändern?

      Der Mieter, der eine Wohnung vor dem 1. September 2001 angemietet hat, und dessen Mietvertrag zu den Kündigungsfristen folgende Formularklausel enthält:

      "Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach fünf, acht und zehn Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate."

      kann ab dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes unabhängig von seiner Mietzeit mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Mietvertrag kündigen. Die neue Kündigungsfrist gilt nur für solche Kündigungen des Mieters, die dem Vermieter ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zugehen.

      Entsprechendes gilt, wenn diese Regelung sinngemäß in einer Formularklausel wiedergegeben wird. Dies ist zum Beispiel bei folgender Vereinbarung der Fall:

      "Die Kündigungsfrist für beide Vertragsteile beträgt

      drei Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums bis zu fünf Jahre verstrichen sind,
      sechs Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als fünf Jahre verstrichen sind,
      neun Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als acht Jahre verstrichen sind,
      zwölf Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als zehn Jahre verstrichen sind."

      Was wird sich für Vermieter ändern?

      Für den Vermieter bleibt es in diesen Fällen bei den ursprünglich vereinbarten Fristen. Es ändert sich nichts.

      Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sich die oben dargestellte Formularklausel auf eine Regelung der Kündigungsfristen für den Mieter beschränkt. In diesem Fall gelten für den Vermieter die Kündigungsfristen des § 573 c Abs. 1 S. 2 BGB, d.h. er kann auch nach einer Mietdauer von mehr als zehn Jahren mit einer neunmonatigen Kündigungsfrist den Vertrag kündigen.


      Quelle: PM des BMJ

      um dieser diskusison ein ende zu bereiten

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 25.02.09 16:29:20
      Beitrag Nr. 14 ()
      und wir haben jetzt das jahr 2009
      Avatar
      schrieb am 25.02.09 18:43:00
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.651.237 von invest2002 am 25.02.09 16:29:20Danke @invest2002
      Avatar
      schrieb am 25.02.09 19:17:22
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.651.237 von invest2002 am 25.02.09 16:29:20Vielen Dank auch vom meiner Seite:kiss:

      auch für der Jahreszahl danke ich Dir. Ich hatte zwar vor im Dezember ins neue Jahrtausend zu starten, dank Dir weiß ich jetzt ich bin zu spät.:yawn:


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      Mietverträge mit alten Kündigungsfristen ( 1 Jahr )....gültig?