Besteuerung einer endfälligen gebrauchten Lebensversicherung ??? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 28.07.11 17:01:04 von
neuester Beitrag 29.07.11 09:59:43 von
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Ich denke gerade darüber nach mir demnächst als private Kapitalanlage eine gebrauchte Lebensversicherung zu kaufen. Diese würde dann bei regulärer Beitragsweiterzahlung bis zur Endfälligkeit gehalten. Kann allerdings nichts Konkretes zur späteren Besteuerung finden.
Fällt in diesem Fall unabhängig von Haltefristen Abgeltungssteuer an? Oder versteuere ich den Wertzuwachs mit dem persönlichen Steuersatz bzw. bei Laufzeit > 12 Jahre und Endalter 60 mit dem halben prsönlichen Steuersatz?
Fällt in diesem Fall unabhängig von Haltefristen Abgeltungssteuer an? Oder versteuere ich den Wertzuwachs mit dem persönlichen Steuersatz bzw. bei Laufzeit > 12 Jahre und Endalter 60 mit dem halben prsönlichen Steuersatz?
Habe gerade doch noch was gefunden - das wäre ja zu schön um wahr zu sein. Da könnte man sich ja eine "alte" gebrauchte LV kaufen und die Erträge komplett steuerfrei vereinnahmen????
Der Wechsel des Versicherungsnehmers führt nicht dazu, dass die Mindestvertragsdauer von 12 Jahren für Zwecke der Einkommensteuer wieder neu beginnt. Dies hat der BFH in seinem Beschluss vom 23.4.2010 - VIII B 48/08 erneut bestätigt. Dort heißt es: "... der mit Zustimmung des Versicherers erfolgende Eintritt des Steuerpflichtigen in einen von einem anderen abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag gegen laufende Beitragszahlung nicht als Abschluss eines neuen Vertrags anzusehen ist (BFH-Urteil vom 9. Mai 1974 VI R 137/72, BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633)".
Der Wechsel des Versicherungsnehmers führt nicht dazu, dass die Mindestvertragsdauer von 12 Jahren für Zwecke der Einkommensteuer wieder neu beginnt. Dies hat der BFH in seinem Beschluss vom 23.4.2010 - VIII B 48/08 erneut bestätigt. Dort heißt es: "... der mit Zustimmung des Versicherers erfolgende Eintritt des Steuerpflichtigen in einen von einem anderen abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag gegen laufende Beitragszahlung nicht als Abschluss eines neuen Vertrags anzusehen ist (BFH-Urteil vom 9. Mai 1974 VI R 137/72, BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633)".
nix da...bei entgeltlichen erwerb hast du keinen sonderausgabenabzug und musst auch die erträge (alte und deine neuen sparanteile) in voller Höhe versteuern...BMF-Schreiben BStBl. I 2002, S. 828
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.860.251 von xerberus am 28.07.11 17:16:53§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EstG
Gruß
Taxadvisor
Gruß
Taxadvisor
Taxadvisor: Erst mal vielen Dank für die Gesetzesnorm ... so 100% klar ist, das für mich aber jetzt nur für LV-Verträge, welche seit 2005 abgeschlosssen wurden.
1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören ...
... 6.der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. 3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.
Da kann man jetzt auch herauslesen, das Satz 3 sich nur auf Verträge ab 2005 bezieht und "Altverträge" aus der Zeit bis 2004 nicht betroffen sind???
Nun gut - da hab ich in den nächsten Tagen noch was googlen.
1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören ...
... 6.der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. 3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.
Da kann man jetzt auch herauslesen, das Satz 3 sich nur auf Verträge ab 2005 bezieht und "Altverträge" aus der Zeit bis 2004 nicht betroffen sind???
Nun gut - da hab ich in den nächsten Tagen noch was googlen.
Scheint als ist jetzt der Knoten geplatzt: Steuergünstige Übertragung (Schenkung) von Altverträgenist wohl noch möglich. Beim Entgeltlichen Erwerb gilt das Erwerbsdatum (und nicht das Abschlussdatum) und damit das aktuelle Estg.
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