Immobilie Grundstück Veräußerungsgewinn - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 13.02.18 12:36:10 von
neuester Beitrag 13.02.18 15:33:03 von
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Folgender Fall betreffend eines Immobilienverkaufs:
Im Zuge einer Insolvenzversteigerung wurde beim Amtsgericht ein Wohnhaus mit Grundstück + das direkt angrenzende als Garten genutzte separate Baugrundstückes/Flurstück versteigert.
Der Sachverständige hat für das Objekt einen Gesamtwert (Baugrundstück + Grundstück mit Haus) von 300.000 Euro ermittelt, wovon 200.000 Euro auf das Haus mit Grundstück und 100.000 Euro auf das separate Flurstück entfallen.
Versteigert bzw. gekauft wurde das Gesamtobjekt dann zu 210.000 Euro.
Das Objekt wird 4 Jahre privat genutzt und bewohnt und dann zusammen mit dem separaten Baugrundstück verkauft.
Im Kaufvertrag wird eine Gesamtsumme von 350.000 Euro genannt, die sich dort separat gliedert in 200.000 Euro für das Haus mit Grundstück und 150.000 Euro für den separaten Bauplatz/Flurstück.
Frage:
Könnte das Finanzamt folgende Auffassung vertreten:
Wohnhaus wurde privat genutzt, daher kein Veräußerungsgewinn.
Der Separate Bauplatz, auch wenn er als Garten diente ist separat als Investment anzusehen, die mit einem Gewinn von 80.000 Euro verkauft wurde, der als Veräußerungsgewinn steuerpflichtig ist.
Herleitung Gewinn:
Im Zuge der Versteigerung hat der Sachverständige das Baugrundstück mit 100.000 Euro von 300.000 Euro angesetzt, also 1/3.
Ersteigert wurde beides zusammen zu 210.000 Euro.
Somit entfallen 70.000 Euro auf das Baugrundstück, welches nun zu 150.000 Euro verkauft wird.
Im Zuge einer Insolvenzversteigerung wurde beim Amtsgericht ein Wohnhaus mit Grundstück + das direkt angrenzende als Garten genutzte separate Baugrundstückes/Flurstück versteigert.
Der Sachverständige hat für das Objekt einen Gesamtwert (Baugrundstück + Grundstück mit Haus) von 300.000 Euro ermittelt, wovon 200.000 Euro auf das Haus mit Grundstück und 100.000 Euro auf das separate Flurstück entfallen.
Versteigert bzw. gekauft wurde das Gesamtobjekt dann zu 210.000 Euro.
Das Objekt wird 4 Jahre privat genutzt und bewohnt und dann zusammen mit dem separaten Baugrundstück verkauft.
Im Kaufvertrag wird eine Gesamtsumme von 350.000 Euro genannt, die sich dort separat gliedert in 200.000 Euro für das Haus mit Grundstück und 150.000 Euro für den separaten Bauplatz/Flurstück.
Frage:
Könnte das Finanzamt folgende Auffassung vertreten:
Wohnhaus wurde privat genutzt, daher kein Veräußerungsgewinn.
Der Separate Bauplatz, auch wenn er als Garten diente ist separat als Investment anzusehen, die mit einem Gewinn von 80.000 Euro verkauft wurde, der als Veräußerungsgewinn steuerpflichtig ist.
Herleitung Gewinn:
Im Zuge der Versteigerung hat der Sachverständige das Baugrundstück mit 100.000 Euro von 300.000 Euro angesetzt, also 1/3.
Ersteigert wurde beides zusammen zu 210.000 Euro.
Somit entfallen 70.000 Euro auf das Baugrundstück, welches nun zu 150.000 Euro verkauft wird.
PetrusSonnenschein,
der Erwerb des Gartens damals zu 70t ist plausibel. Das Verhältnis 2 zu 1 gilt aber nicht ewig. Du willst sogar für dich ungünstig davon abweichen.
Ist der Vertrag schon unterschrieben? Falls nein, könntest du den Garten evtl 6 Jahre lang verpachten und dann steuerfrei verkaufen. Wenn der Käufer nicht mitmachen will, könntet ihr evtl im Vertrag 250t für das Hausgrundstück und 100t für das Gartengrundstück festhalten. Das kann dem Käufer doch egal sein.
Evtl teilt ihr die 350t auf in 230t für das Haus, 100t für den Garten, 20t für Einbauküche und Geräte. Das freut den Käufer. So spart er etwas Grunderwerbssteuer.
der Erwerb des Gartens damals zu 70t ist plausibel. Das Verhältnis 2 zu 1 gilt aber nicht ewig. Du willst sogar für dich ungünstig davon abweichen.
Ist der Vertrag schon unterschrieben? Falls nein, könntest du den Garten evtl 6 Jahre lang verpachten und dann steuerfrei verkaufen. Wenn der Käufer nicht mitmachen will, könntet ihr evtl im Vertrag 250t für das Hausgrundstück und 100t für das Gartengrundstück festhalten. Das kann dem Käufer doch egal sein.
Evtl teilt ihr die 350t auf in 230t für das Haus, 100t für den Garten, 20t für Einbauküche und Geräte. Das freut den Käufer. So spart er etwas Grunderwerbssteuer.
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