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    Vorauszahlungsbescheid für Spekulationssteuern - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 18.07.00 08:50:45 von
    neuester Beitrag 23.07.00 16:45:59 von
    Beiträge: 10
    ID: 188.150
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      Avatar
      schrieb am 18.07.00 08:50:45
      Beitrag Nr. 1 ()
      Da seit 1999 meine Einkünfte aus kurzfristigen Spekulationsgewinnen weit über meinem Einkünften aus nicht-selbständiger Arbiet liegen, hat mein Steuerberater mir schon mal angekündigt, dass ich bald nach meinem Steuerbescheid für 99, den ich für Oktober/November erwarte, mit einem Vorauszahlungsbescheid für 2000 rechnen könne und dass in Zukunft solche Bescheide "einkunftsnah", d.h. pro Quartal eintrudeln würden.

      Hat jemand Erfahrungen mit solchen Vorauszahlungsbescheiden? Wie hoch sind die? Genauso hoch wie im Vorjahr?

      Mfg
      Franz-Josef
      Avatar
      schrieb am 18.07.00 10:29:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo Franzjosef:

      Ich habe vor einiger Zeit auch so einen Vorauszahlungsbescheid erhalten, eben auch wegen hohen positiven Einkuenften aus Spekulationsgeschaeften. Daraufhin habe ich dem Finanzamt in einem netten, formlosen Schreiben erklaert, dass die viereljaehrlich zu leistenden Vorauszahlungen bitte auf NULL gesetzt werden sollen, da meine Spekulationsgeschaefte keine staendige Erwerbsquelle darstellen und nicht davon auszugehen war, dass sie sich in den naechsten Jahren in gleicher Hoehe wiederholen werden.

      Nun, anstelle von NULL kannst Du auch einen anderen, auf Deine spezielle Situation zugeschnittenen Betrag, eintragen.

      Bei mir hat das Finanzamt nach etwa vier Wochen reagiert und die Vorauszahlungen gestoppt.

      Gruss Wallstreetdoctor
      Avatar
      schrieb am 19.07.00 07:17:36
      Beitrag Nr. 3 ()
      Laut geltendem Steuerrecht kann man bei der Steuererklärung einen Verlustvortrag aufs Folgejahr für Spekulationsgewinne machen. Wenn ich mich dafür entscheiden würde alle Speku-Gewinne eines Jahres als Verlust fürs Folgejahr vorzutragen, sehe ich in der Forderung des Finanzamtes nach Vorauszahlung einen Widerspruch. Außerdem ist es eine Frechheit soetwas von einem zu verlangen, der es nicht gewerbsmäßig, sondern nur nebenbei macht!!!!
      Avatar
      schrieb am 19.07.00 07:35:12
      Beitrag Nr. 4 ()
      Mich interessiert dieses Thema auch.
      Tensor aus Deinen Worten werd ich jedoch nicht ganz schlau.
      Das man einen Verlustvortrag machen kann, ist klar.

      Aber die Aussage: >>>Wenn ich mich dafür entscheiden würde alle Speku-Gewinne eines Jahres als Verlust fürs Folgejahr vorzutragen<<< erbibt für mich keinen Sinn. Könntest Du das ein wenig näher erläutern?

      Ich meine auch, daß Vorauszahlungen zu Spekulationsgewinnen nicht verlangt werden können, da es sich wegen der Spekulation dabei um keine feste Größe an Einnahmen handelt. Nicht das aus diesem Grund steuerrechtlich der Name in Private Veräußerungsgeschäfte umbenannt wurde ;)
      Ich würde in jedem Fall Einspruch erheben. Solang es da kein Urteil dazu gibt und man von der Willkür des FA-Sachbearbeiters abhängig ist, ist die Vorgehensweise von Wallstreetdoctor wohl der richtige Weg.
      Avatar
      schrieb am 19.07.00 19:57:21
      Beitrag Nr. 5 ()
      An Wallstreetdoctor:

      Mich würde interessieren, wie HOCH die Vorauszahlungen URSPRÜNGLICH sein sollten.
      Ist das Finanzamt einfach davon ausgegangen, dass Du dieselben Gewinne nochmal
      machen würdest in gleicher Höhe? Fiktives Beispiel: Jemand muss 50.000 DM Steuern
      für 99 nachzahlen und der Vorauszahlungsbescheid für 2000 geht dann über denselben
      Betrag? Oder wie?

      Mfg
      Franz-Josef

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      Avatar
      schrieb am 20.07.00 21:46:39
      Beitrag Nr. 6 ()
      @anya:
      Ich hatte bei meinem Posting ein fiktives Beispiel im Kopf:
      Wenn ich in 99 50 TDM SpekGew mache, diese in der Steuererklärung für 99, die ja in 00 gemacht wird, versteuere, dann kann das FinAmt für 00 Steuervorauszahlung verlangen. Diese Entscheidung des FinAmtes würde sich ausschließlich auf die Lage in 99 gründen. Was ist aber, wenn ich mich entscheide (das darf ich aufgrund der Rechtslage) die SpekGewinne für 00 vorzutragen als mögliche Verluste für 01 ??? Wahrscheinlich müßte ich dann in der Steuererklärung für 00, die ich ja erst in 01 mache, die Steuervorauszahlung für 00 zurückfordern. In der Zwischenzeit fehlt mir aber das Geld fürs Trading (vielleicht hätte ich ja damit Erfolg gehabt) - das ist für mich der Widerspruch !

      Hinzu kommt, dass der Erfolg bei Spekulationsgeschäften wohl weniger Einschätzbar ist, als z.B. der Geschäftserfolg eines eines selbständigen Handwerkers mit festem Kundenstamm.

      Weiterhin kommt hinzu: Was macht jemand wie ich, der sich mit Aktien NICHT gewerbsmäßig beschäftigt, der jedoch verstanden hat, das Sparbücher, Obligationen, Lebensversicherungen etc. nur die ausgebenden Institutionen reich machen ??? Aktien kaufen und
      länger als 1 Jahr liegenlassen ist manchmal nicht angebracht (schaue Dir cycos WKN 770020 an - bin mit 16 Eur am 18.7 eingestiegen, heute ca. 25 Eur).

      Gruß
      Tensor

      PS: Bin kein Jurist, Wirtschaftswiss. o.ä., bin Dipl.-Ing.
      Avatar
      schrieb am 20.07.00 23:23:49
      Beitrag Nr. 7 ()
      @ Tensor
      Ich kenne kein Gesetz das erlaubt, Gewinne auf das nächste Jahr
      vorzutragen. Hier muß ein Irrtum vorliegen. Alle Einkünfte und realisierte Gewinne aus Aktiengeschäften müssen in dem jeweiligen
      Kalenderjahr versteuert werden.
      Es wäre zu schön, wenn Gewinne auf kommende Jahre vorzutragen wären,
      da ja die Steuersätze sinken.!!!!
      Gruß
      Avatar
      schrieb am 21.07.00 08:40:08
      Beitrag Nr. 8 ()
      @ Franzjosef:

      Ich hatte Spekugewinne von ca. 70.000 DM. Der Steuerbescheid erging und mit meinen anderen Einkuenften hatte ich eine Steuerbelastung von rund 34%. Das FA wollte von mir Vorauszahlungen in Hoehe von 23.000 DM, das sind rund 34% von 70.000 DM.

      Also hat das FA angenommen, dass ich im folgenden Jahr Spekugewinne in gleicher Hoehe habe. Es war allerdings kein Problem, das FA davon zu ueberzeugen, dass davon nicht auszugehen ist, da es sich nicht um regelmaessige Einkuenfte handelt.

      Sorry fuer die spaete Antwort.

      Gruss Wallstreetdoctor
      Avatar
      schrieb am 22.07.00 10:51:20
      Beitrag Nr. 9 ()
      @ Wallstreetdoctor:

      Danke für die Antwort!

      Das sind ja GUTE Neuigkeiten! Ich hatte befürchtet, dass das FA bei seinem Vorauszahlungsbescheid davon ausgeht, dass meine Spekulationsgewinne in 2000 noch deutlich HÖHER ausfallen als in 99, da ich ja nun mit mehr Kapital spekuliere.

      Wenn das FA aber von Spekulationsgewinnen in GLEICHER Höhe ausgeht, bin ich hochzufrieden; da liegt es dann nämlich völlig falsch. Und es wird noch 1 Jahr - bis zur Steuererklärung für 2000 - dauern, bis es das merkt.

      Mfg
      Franz-Josef
      Avatar
      schrieb am 23.07.00 16:45:59
      Beitrag Nr. 10 ()
      @ Franz-Josef:

      Ich will Dir keine allzu großen Hoffnungen machen (leider), aber was bei mir so war, muß bei Dir nicht auch zwangsläufig so sein! Auch, wenn die Steuergesetzgebung bundesweit gilt.

      Ein Beispiel: In einem etwas länger zurückliegenden Kalenderjahr habe ich die Kosten für das Handelsblatt als Werbungskosten angesetzt. Der Finanzbeamte hat es ohne Beanstandung durchgehen lassen. Das Jahr darauf habe ich wieder die Kosten fürs Handelsblatt als Werbungskosten angesetzt. Zwischendurch hat der Sachbearbeiter gewechselt und der Neue hat es nicht akzeptiert. Ich rief ihn an und teilte ihm den Sachverhalt mit. Darauf er: Dann hat mein Kollege eben einen Fehler gemacht.

      Ein Freund von mir und ich haben in 1998 den LKW-Führerschein gemacht. Hintergrund waren berufliche Notwendigkeiten. Zusammen haben wir den Führerschein im Dezember 1998 bestanden. Wir wohnen in zwei verschiedenen FA-Bezirken. Beide machten wir die Kosten für den Schein als Werbungskosten geltend. Mein Freund hatte Glück, ich nicht. Die Kosten wurden nicht anerkannt, da sie keinen positiven Einkünften daraus gegenüberstehen. Nun, wie soll gleich nach dem Bestehen der Prüfung im Dezember einen Job als LKW-Fahrer finden? (Das bin ich nicht von Beruf, aber es kommt aufs Prinzip an).

      Du siehst, es kann erhebliche Unterschiede bei den Veranlagungen geben und es kommt sehr wohl auf den Sachbearbeiter an.

      Vielleicht erkundigst Du Dich mal beim FA direkt? Immerhin sind die ja zur Auskunft verpflichtet. Auf alle Fälle würde ich das dann aber schriftlich tun und eine schriftliche Antwort anfordern, als Beweismittel.

      Gruß Wallstreetdoctor


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