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    Steuer bei ausschütttenden Fonds - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.09.00 12:16:22 von
    neuester Beitrag 09.09.00 19:22:47 von
    Beiträge: 3
    ID: 234.919
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      schrieb am 06.09.00 12:16:22
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich muß meine 3100.-Sparerfreibetrag ziemlich genau verteilen und habe eine Frage zu ausschüttenden Fonds.
      Ist es richtig, dass einmal jährlich ausgeschüttet wird ?
      Was genau wird da eigentlich ausgeschüttet - die jährl. Performance des Fonds? Ich gehe davon aus, dass der ausgeschüttete Betrag versteuert werden muß- allerdings nur wenn die 3100.- Sparerfreibetrag überschritten werden. Ist das richtig? In dem Falle müßte ich meine Kapitalertags-
      steuerformulare durchforsten und entsprechend aufteilen - deshalb meine Frage zur Höhe der Ausschüttungen.
      Vielleicht weiß da jemand Bescheid. Vielen Dank. Scott
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      schrieb am 08.09.00 13:24:28
      Beitrag Nr. 2 ()
      es kommt immer auf den fonds an, ob ausgeschüttet wird (thesaurierend oder nicht), außerdem auf die art des fonds

      bei den fonds werden immer zwischengewinne ausgewiesen, diese kommen recht gut auf den ausschüttungsbetrag hin, allerdings lieber erst kurz vor ausschüttungstermin anschauen
      Avatar
      schrieb am 09.09.00 19:22:47
      Beitrag Nr. 3 ()
      Steuerpflichtig ist bei Fonds gleichermaßen der ausgeschüttete und thesaurierte Ertragsanteil. Von diesem Betrag sind die im selben Kalenderjahr bei Kauf dieses Fonds verausgabten Zwischengewinne abziehbar (vgl. Kaufabrechnung). Der übersteigende Teil stellt Einkünfte aus Kapitalvermögen dar und kann mit dem Freistellungsauftrag vom Kapitalertragsteuerabzug befreit werden.
      Auch ist bei im Privatvermögen gehaltenen Fondsanteilen nicht die gesamte Ausschüttung steuerpflichtig. Steuerfrei bleiben realisierte Kursgewinne aus Aktien, Bezugsrechtserlöse und Dividendenausschüttungen aus EK 01. Diese Bestandteile werden von der Fondsgesellschaft einzeln bekanntgemacht.

      Außerdem muß beachtet werden, daß bei Verkauf des Fondsanteils nicht der gesamte Erlös Einkünfte aus Veräußerungsgeschäfte darstellt, sondern der vereinnahmte Zwischengewinn nach § 20 EStG steuerpflichtig ist. Auch hierfür sollte man sich also etwas "Freistellungsvolumen" übrig behalten.


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