Wichtig! Ab wann gold das Halbeinkünfteverfahren für Spekulationsgewinne? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 08.09.00 13:23:20 von
neuester Beitrag 04.01.01 15:12:43 von
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ID: 237.308
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War bis jetzt eigendlich der festen überzeugung, daß ab 2001 nur noch die Hälfte der
Spekugewinne versteuert werden müssen, und nur die steuerfreien Beteiligungsveräußerungen
von Kapitalunternehmen erst ab 2002 gelten.
Habe zuletzt aber was anderes gehört.
Weiß jemand genau wie das ist oder wo man das recherchieren kann?
danke, gruß sir-b2b
Spekugewinne versteuert werden müssen, und nur die steuerfreien Beteiligungsveräußerungen
von Kapitalunternehmen erst ab 2002 gelten.
Habe zuletzt aber was anderes gehört.
Weiß jemand genau wie das ist oder wo man das recherchieren kann?
danke, gruß sir-b2b
Zu Deiner Frage:
Veräußerungsgewinne sind auf Ebene der Anteilseigner ab dem Veranlagungszeitraum 2002 privilegiert (vergl. §52 Abs. 4a Nr. 2 EStG)
AJ23
Veräußerungsgewinne sind auf Ebene der Anteilseigner ab dem Veranlagungszeitraum 2002 privilegiert (vergl. §52 Abs. 4a Nr. 2 EStG)
AJ23
AJ23 hat im Prinzip recht; allerdings nur soweit das Geschäftsjahr der Gesellschaft deren Aktien verkauft werden, dem Kalenderjahr entspricht. Ansonsten gilt das Halbeinkünfteverfahren erst für Veräußerungen von Aktien, die im kommenden Wirtschaftsjahr der Gesellschaft erfolgen. Beispiel: Geschäftsjahr 01.10. - 30.09; dann Spekulationsgewinne mit Aktien dieser Gesellschaft erst ab 01.10.2002 im Halbeinkünfteverfahren zu versteuern. Bei Verkäufen in 2002 ist deshalb immer im Einzelfall zu prüfen, ob das Halbeinkünfteverfahren schon gilt.
Wehalb schreibt dann DM daß Spekulationsverluste heuer realisiert werden sollen,
die man voll gegen die halben Spekulationsgewinne im nächsten Jahr anrechnen kann?
die man voll gegen die halben Spekulationsgewinne im nächsten Jahr anrechnen kann?
Hängt vermutlich damit zusammen, daß bei DM schon mal jemand davon gehört hat, daß das Steuersenkungsgesetz grundsärtzlich ab 2001 in Kraft tritt. Leider werden aber eine Reihe von Bestimmungen erst zu späteren Zeitpunkten anwendbar.
Aber das Halbeinkünfteverfahren für Aktien wird doch überhaupt erst nur eingeführt, weil Dividenden auch
nur noch zur hälfte versteuert werden sollen, und Dividenden werden doch schon ab 2001 nur noch nach dem
Halbeinkünfteverfahren versteuert.
Weiß nicht jemand eine Internetadresse wo man das noch mal genau durchlesen kann?
gruß sir-b2b
nur noch zur hälfte versteuert werden sollen, und Dividenden werden doch schon ab 2001 nur noch nach dem
Halbeinkünfteverfahren versteuert.
Weiß nicht jemand eine Internetadresse wo man das noch mal genau durchlesen kann?
gruß sir-b2b
Auch das ist wieder nicht ganz richtig: Das Halbeinkünfteverfahren für Dividenden gilt (im Jahre 2001) nur für solche Dividenden, die aus "neuen" Gewinnen der AG stammt. Werden im Jahre 2001 noch "alte" Gewinne ausgeschüttet (wie dies normalerweise der Fall ist) gilt hierfür noch das Anrechnungsverfahren.
Natürlich ist wieder alles etwas anders bei AG`s mit abweichendem Wirtschaftsjahr.
Kann man auch alles nachlesen, z.B. in steuerlichen Fachzeitschriften (siehe z.B. Beilage Nr. 10/2000 zu "Der Betrieb", Heft 34 oder DStR 2000, Heft 34, S. 1410). Ganz Mutige können es auch mit dem Gesetzestext versuchen (aber bitte an den ultrakomplizierten Anwendungsregelungen, die sich verstreut im EStG und KStG befinden, nicht verzweifeln). Eine "vorläufige Arbeitsfassung" des bisher nicht veröffentlichten Gesetzestextes gibt es unter www.bundesfinanzmisterium.de
Natürlich ist wieder alles etwas anders bei AG`s mit abweichendem Wirtschaftsjahr.
Kann man auch alles nachlesen, z.B. in steuerlichen Fachzeitschriften (siehe z.B. Beilage Nr. 10/2000 zu "Der Betrieb", Heft 34 oder DStR 2000, Heft 34, S. 1410). Ganz Mutige können es auch mit dem Gesetzestext versuchen (aber bitte an den ultrakomplizierten Anwendungsregelungen, die sich verstreut im EStG und KStG befinden, nicht verzweifeln). Eine "vorläufige Arbeitsfassung" des bisher nicht veröffentlichten Gesetzestextes gibt es unter www.bundesfinanzmisterium.de
ja wie nun? gilt für mich als privatanleger nun ab 2001 der halbe steuersatz oder nicht?????
danke
pd
danke
pd
So jetzt weiss ich es endlich definitiv:
Spekugewinne mit Aktien die ihren Sitz in D haben werden erst
2002 zur Hälfte versteuert, hat die Aktie den Sitz im Ausland
greift das Halbeinkünfteverfahren schon 2001.
Ein absoluter schwachsinn! Da muss man dann zum Jahresende
alles auseinanderrechnen und man muss aufpassen:
hat man 10.000 mit OTI verloren und 10.000 mit Intershop
verdient muss man 5000 versteuern!!!!!, da OTI eine ausländische
Firma ist und die Verluste nur zu hälfte angerechnet werden dürfen.
Na dann ein schönes Jahr 2001 )))
gruss, sir-b2b
Spekugewinne mit Aktien die ihren Sitz in D haben werden erst
2002 zur Hälfte versteuert, hat die Aktie den Sitz im Ausland
greift das Halbeinkünfteverfahren schon 2001.
Ein absoluter schwachsinn! Da muss man dann zum Jahresende
alles auseinanderrechnen und man muss aufpassen:
hat man 10.000 mit OTI verloren und 10.000 mit Intershop
verdient muss man 5000 versteuern!!!!!, da OTI eine ausländische
Firma ist und die Verluste nur zu hälfte angerechnet werden dürfen.
Na dann ein schönes Jahr 2001 )))
gruss, sir-b2b
@sir-b2b
ja voll richtig, dasss ganze gilt aber nicht für fonds und Optionsscheine. Hier müssen die Verluste / Gewinne in der spekufrist weiter voll gerechnet werden.
ja voll richtig, dasss ganze gilt aber nicht für fonds und Optionsscheine. Hier müssen die Verluste / Gewinne in der spekufrist weiter voll gerechnet werden.
@Alle
Über das/die Thema/Themen ist schon so viel hier im Board diskutiert worden! Grundsätzlich gilt ja der Spruch: ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung! Aber man muß das Gesetz auch verstehen!
Und das, was SIR-B2B am 30.12.00 gepostet hat, stimmt einfach hinsichtlich der Spekugewinn mit Aktien, deren Gesellschaften ihren Sitz in Deutschland haben, nicht . Eben das sagt doch der § 52 Abs.4a Nr.2 EStG!
Wer den Gesetzestext lesen möchte (auch § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG sind da interessant) kann das unter
www.bundesfinanzministerium.de gerne tun.
Leute, laßt euch doch nicht in Panik bringen!
Guten Rusch
StRa
Über das/die Thema/Themen ist schon so viel hier im Board diskutiert worden! Grundsätzlich gilt ja der Spruch: ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung! Aber man muß das Gesetz auch verstehen!
Und das, was SIR-B2B am 30.12.00 gepostet hat, stimmt einfach hinsichtlich der Spekugewinn mit Aktien, deren Gesellschaften ihren Sitz in Deutschland haben, nicht . Eben das sagt doch der § 52 Abs.4a Nr.2 EStG!
Wer den Gesetzestext lesen möchte (auch § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG sind da interessant) kann das unter
www.bundesfinanzministerium.de gerne tun.
Leute, laßt euch doch nicht in Panik bringen!
Guten Rusch
StRa
@ StRa,
lese Deine Beiträge mit Interesse.
Leider habe ich Deinen letzten Beitrag nicht verstanden. Wenn es falsch ist, was vorher geschrieben wurde, was gilt denn nun? Ich gebe zu, ich habe es immer noch nicht verstanden.
Einen guten Rutsch Euch allen,
longus
lese Deine Beiträge mit Interesse.
Leider habe ich Deinen letzten Beitrag nicht verstanden. Wenn es falsch ist, was vorher geschrieben wurde, was gilt denn nun? Ich gebe zu, ich habe es immer noch nicht verstanden.
Einen guten Rutsch Euch allen,
longus
@StRa: wieso denn Panik?
Wenns anders ist als ich geschrieben habe wieso sagst du nicht wies richtig ist,
anstatt mit Gesetzesparagraphen zu antworten.
Die Gesetzestexte sind doch so kompliziert ausgedrückt, dass
man die kaum verstehen kann.
gruss sir-b2b
Wenns anders ist als ich geschrieben habe wieso sagst du nicht wies richtig ist,
anstatt mit Gesetzesparagraphen zu antworten.
Die Gesetzestexte sind doch so kompliziert ausgedrückt, dass
man die kaum verstehen kann.
gruss sir-b2b
Im Folgenden der Original-Gesetzestext:
§ 3 EStG
Steuerfrei sind
40. [1] die Hälfte
a)der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören, oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit gehören. Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist,
b)des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Abs. 2, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören. Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Abs. 3 entsprechend anzuwenden,
c)des Veräußerungspreises oder des gemeinen Wertes im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Abs. 4 entsprechend anzuwenden,
d)der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9,
e)der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2,
f)der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die neben den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden,
g)der Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,
h)der Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2,
i)der Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen,
j)des Veräußerungspreises im Sinne des § 23 Abs. 3 bei der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören.
Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h auch in Verbindung mit § 20 Abs. 3. Satz 1 Buchstabe a und b ist nur anzuwenden, soweit die Anteile nicht einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes sind. Satz 3 gilt nicht, wenn
a)der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeichnete Vorgang später als sieben Jahre nach dem Zeitpunkt der Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes, auf die der Erwerb der in Satz 3 bezeichneten Anteile zurückzuführen ist, stattfindet oder
b)die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes erworben worden sind, es sei denn, die eingebrachten Anteile sind unmittelbar oder mittelbar auf eine Einbringung im Sinne des Buchstabens a innerhalb der dort bezeichneten Frist zurückzuführen.
Satz 1 Buchstabe a und b ist nur anzuwenden, soweit die Anteile im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme seit mindestens einem Jahr (Behaltefrist) ununterbrochen zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört haben.
[1] Eingefügt durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23.10.2000. Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 4a EStG.
************************************************************
§ 3c
(2) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4. Satz 1 gilt auch für Betriebsvermögensminderungen, die innerhalb der Behaltefrist des § 3 Nr. 40 Satz 5 eintreten.
[1] Neu gefasst durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23.10.2000. Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 8a.
************************************************************
§ 52 EStG
(4a) § 3 Nr. 40 ist erstmals anzuwenden für
1.Gewinnausschüttungen, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der nach Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) aufgehobene Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden ist; für die übrigen in § 3 Nr. 40 genannten Erträge im Sinne des § 20 gilt Entsprechendes;
2.Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.
************************************************************
Ich übersetze § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG, welcher den Anwendungsbereich der Spekulationsgewinne aus Aktien durch den Hinweis auf Buchstabe j regelt: das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2000 beginnen. Folge: hat die Gesellschaft ein Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr sind Spekulationseinkünfte, die ab dem 01.01.01 verwirklicht werden, nur noch zur Hälfte zu besteuern. Das ist logischerweise dann anders, wenn ein abweichendes Wirtschaftsjahr besteht.
Beispiel: Die XY-AG hat ein Wj. Vom 01.09.00. bis 31.08.01. Es werden Aktien dieser Gesellschaft am 15.12.00 gekauft und mit Gewinn am 30.06.01 verkauft. Dieser Gewinn unterliegt zu 100 % der Einkommensteuerpflicht.
Ist das jetzt verständlicher?
Ein erfolgreiches Neues Jahr wünscht Euch allen
StRa
§ 3 EStG
Steuerfrei sind
40. [1] die Hälfte
a)der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören, oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit gehören. Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist,
b)des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Abs. 2, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören. Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Abs. 3 entsprechend anzuwenden,
c)des Veräußerungspreises oder des gemeinen Wertes im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Abs. 4 entsprechend anzuwenden,
d)der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9,
e)der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2,
f)der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die neben den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden,
g)der Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,
h)der Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2,
i)der Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen,
j)des Veräußerungspreises im Sinne des § 23 Abs. 3 bei der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören.
Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h auch in Verbindung mit § 20 Abs. 3. Satz 1 Buchstabe a und b ist nur anzuwenden, soweit die Anteile nicht einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes sind. Satz 3 gilt nicht, wenn
a)der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeichnete Vorgang später als sieben Jahre nach dem Zeitpunkt der Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes, auf die der Erwerb der in Satz 3 bezeichneten Anteile zurückzuführen ist, stattfindet oder
b)die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes erworben worden sind, es sei denn, die eingebrachten Anteile sind unmittelbar oder mittelbar auf eine Einbringung im Sinne des Buchstabens a innerhalb der dort bezeichneten Frist zurückzuführen.
Satz 1 Buchstabe a und b ist nur anzuwenden, soweit die Anteile im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme seit mindestens einem Jahr (Behaltefrist) ununterbrochen zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört haben.
[1] Eingefügt durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23.10.2000. Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 4a EStG.
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§ 3c
(2) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4. Satz 1 gilt auch für Betriebsvermögensminderungen, die innerhalb der Behaltefrist des § 3 Nr. 40 Satz 5 eintreten.
[1] Neu gefasst durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23.10.2000. Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 8a.
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§ 52 EStG
(4a) § 3 Nr. 40 ist erstmals anzuwenden für
1.Gewinnausschüttungen, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der nach Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) aufgehobene Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden ist; für die übrigen in § 3 Nr. 40 genannten Erträge im Sinne des § 20 gilt Entsprechendes;
2.Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.
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Ich übersetze § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG, welcher den Anwendungsbereich der Spekulationsgewinne aus Aktien durch den Hinweis auf Buchstabe j regelt: das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2000 beginnen. Folge: hat die Gesellschaft ein Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr sind Spekulationseinkünfte, die ab dem 01.01.01 verwirklicht werden, nur noch zur Hälfte zu besteuern. Das ist logischerweise dann anders, wenn ein abweichendes Wirtschaftsjahr besteht.
Beispiel: Die XY-AG hat ein Wj. Vom 01.09.00. bis 31.08.01. Es werden Aktien dieser Gesellschaft am 15.12.00 gekauft und mit Gewinn am 30.06.01 verkauft. Dieser Gewinn unterliegt zu 100 % der Einkommensteuerpflicht.
Ist das jetzt verständlicher?
Ein erfolgreiches Neues Jahr wünscht Euch allen
StRa
@StRa
Jetzt werden es die letzten wohl auch kapiert haben. :-)))
Ein gutes neues Jahr!
MfG
Steueragent
Jetzt werden es die letzten wohl auch kapiert haben. :-)))
Ein gutes neues Jahr!
MfG
Steueragent
@StRa
Mit dem Kalenderjahr und wirtschaftsjahr, das ist klar. aber es gibt eine interessante Abweichung von StRa und allem anderen, was ich gelesen habe (FAZ, ErnstYoung, etc.)
Bei deutschen Aktien gilt die halbe Anrechnung der Spekugewinne / verluste erst ab 1.1.2002 und nicht wie hier öfter behauptet ab heute.
Mit dem Kalenderjahr und wirtschaftsjahr, das ist klar. aber es gibt eine interessante Abweichung von StRa und allem anderen, was ich gelesen habe (FAZ, ErnstYoung, etc.)
Bei deutschen Aktien gilt die halbe Anrechnung der Spekugewinne / verluste erst ab 1.1.2002 und nicht wie hier öfter behauptet ab heute.
An StRa:
du schreibst:
Wer den Gesetzestext lesen möchte (auch § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG sind da interessant) kann das unter
www.bundesfinanzministerium.de gerne tun.
Kannst du bitte mal den genauen Link posten, den
bei dieser Webseite finde ich keinen Button der mich
zum Gesetzestext fuehrt.
Vielen Dank.
du schreibst:
Wer den Gesetzestext lesen möchte (auch § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG sind da interessant) kann das unter
www.bundesfinanzministerium.de gerne tun.
Kannst du bitte mal den genauen Link posten, den
bei dieser Webseite finde ich keinen Button der mich
zum Gesetzestext fuehrt.
Vielen Dank.
Sorry, wie ist das nochmal genau mit dem Halbeinkünfteverfahren bei Spekugewinnen von ausländischen Gesellschaften ab 2001? Muss ich hier auf das Wirtschaftsjahr acht geben oder spielt dies keine Rolle?
Markus
Markus
Soviel ich weiß, spielt das Wirtschaftsjahr
bei ausländischen Titeln keine Rolle aber meine
Frage: Können diese auch in Deutschland ge-verkauft
werden?
Oder muß ich diese auch im Ausland handeln?
Danke
mabed
bei ausländischen Titeln keine Rolle aber meine
Frage: Können diese auch in Deutschland ge-verkauft
werden?
Oder muß ich diese auch im Ausland handeln?
Danke
mabed
@theop
Ich bin immer noch der Meinung, daß meine Aussage stimmt. Andere Meinungen/Angaben stimmen nicht dem Gesetzeswortlaut überein. Bitte überzeuge dich. Nur zur Bestätigung: ich habe meine Meinung auch in der Fachliteratur bestätigt gefunden, was mich aber nicht sonderlich überraschte.
@mupfi
Auf der Homepage des BMF gibt es den Punkt "Steuersenkungsgesetz" (event. auch "Entwurf Steuersenkungsgesetz"). Dort ist der Gesetzestext zu finden. Da habe ich den Wortlaut auch zuerst gelesen. Aber ich habe den ja hier auch gepostet.
@frangen
Wirtschaftsjahr spielt bei ausländischen Gesellschaften keine Rolle, weil für diese das (deutsche) Körperschaftsteuergesetz nicht gilt.
@Mabed
Der Handelsplatz spielt keine Rolle.
Grüße in den Rest der Republik
und @steueragent: ein gutes Neues (mit unvermindert vieler Arbeit, damit du nicht aus dem Rhythmus kommst )
StRa
Ich bin immer noch der Meinung, daß meine Aussage stimmt. Andere Meinungen/Angaben stimmen nicht dem Gesetzeswortlaut überein. Bitte überzeuge dich. Nur zur Bestätigung: ich habe meine Meinung auch in der Fachliteratur bestätigt gefunden, was mich aber nicht sonderlich überraschte.
@mupfi
Auf der Homepage des BMF gibt es den Punkt "Steuersenkungsgesetz" (event. auch "Entwurf Steuersenkungsgesetz"). Dort ist der Gesetzestext zu finden. Da habe ich den Wortlaut auch zuerst gelesen. Aber ich habe den ja hier auch gepostet.
@frangen
Wirtschaftsjahr spielt bei ausländischen Gesellschaften keine Rolle, weil für diese das (deutsche) Körperschaftsteuergesetz nicht gilt.
@Mabed
Der Handelsplatz spielt keine Rolle.
Grüße in den Rest der Republik
und @steueragent: ein gutes Neues (mit unvermindert vieler Arbeit, damit du nicht aus dem Rhythmus kommst )
StRa
nun ist das wirrwar perfekt.... dieses gesetz ist für nicht Fachleute nicht mehr zu verstehen.
Das einzige, was ich bisher mit sicherheit glaube zu wissen, ist, dass bei ausländischen geselscchaften, bei denen Kalenderjahr gleich wirtschaftsjahr ist, die spekugewinne bzw. verluste seit gestern halb gerechnet werden.
Wieso spielt das Wirtschaftsjahr bei ausländischen Fa keine Rolle??? Ich rede hier immer über die Besteuerung von spekugewinnen bzw. verlusten. dividenden und so ein Kram ist nebensächlich.
@StaRa
wir alle wissen aus anderen Fachgebieten, dass das alleinige Studium des Gesetzestextes nicht zum verständnis führt. oft gibt es Besonderheiten, Ausnahmen, Übergangsfristen, etc. Wieso schreibt die FAZ in mehreren Artiekln, dass die halbe Besteuerung der Spekugewinne bei deutschen AGs erst ab 1.1.2002 gilt??? sind die Autoren alles Deppen?
Das einzige, was ich bisher mit sicherheit glaube zu wissen, ist, dass bei ausländischen geselscchaften, bei denen Kalenderjahr gleich wirtschaftsjahr ist, die spekugewinne bzw. verluste seit gestern halb gerechnet werden.
Wieso spielt das Wirtschaftsjahr bei ausländischen Fa keine Rolle??? Ich rede hier immer über die Besteuerung von spekugewinnen bzw. verlusten. dividenden und so ein Kram ist nebensächlich.
@StaRa
wir alle wissen aus anderen Fachgebieten, dass das alleinige Studium des Gesetzestextes nicht zum verständnis führt. oft gibt es Besonderheiten, Ausnahmen, Übergangsfristen, etc. Wieso schreibt die FAZ in mehreren Artiekln, dass die halbe Besteuerung der Spekugewinne bei deutschen AGs erst ab 1.1.2002 gilt??? sind die Autoren alles Deppen?
Zitat aus: was ändert sich in 2001? vom 28.12.2000
Infobroschüre von Ernst&Young:
.......
Mit der Unternehmenssteuerreform wird auch das sog. Halbeinkünfteverfahren eingeführt.
Danach werden bestimmte Erträge nur zur Hälfte besteuert. Umgekehrt können aber auch mit
diesen Erträgen zusammenhängende Aufwendungen oder Verluste nur hälftig berücksichtigt
werden. Dieses Halbeinkünfteverfahren wird auch für Gewinne aus privaten Veräußerungsge-schäften
gelten, die innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr erzielt werden. Allerdings
gelten diese Regelungen erst ab 1.1.2002, so dass im kommenden Jahr noch alles beim Alten
bleibt. Allerdings sollten Verluste aus solchen privaten Veräußerungsgeschäften in 2001 rea-lisiert
werden, da sie in 2001 noch in voller Höhe geltend gemacht werden können bzw. auch
im Jahr 2002 unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens mit nur noch zur Hälfte zu versteu-ernden
Gewinnen in voller Höhe im Rahmen des Verlustausgleichs verrechnet werden kön-nen.
Infobroschüre von Ernst&Young:
.......
Mit der Unternehmenssteuerreform wird auch das sog. Halbeinkünfteverfahren eingeführt.
Danach werden bestimmte Erträge nur zur Hälfte besteuert. Umgekehrt können aber auch mit
diesen Erträgen zusammenhängende Aufwendungen oder Verluste nur hälftig berücksichtigt
werden. Dieses Halbeinkünfteverfahren wird auch für Gewinne aus privaten Veräußerungsge-schäften
gelten, die innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr erzielt werden. Allerdings
gelten diese Regelungen erst ab 1.1.2002, so dass im kommenden Jahr noch alles beim Alten
bleibt. Allerdings sollten Verluste aus solchen privaten Veräußerungsgeschäften in 2001 rea-lisiert
werden, da sie in 2001 noch in voller Höhe geltend gemacht werden können bzw. auch
im Jahr 2002 unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens mit nur noch zur Hälfte zu versteu-ernden
Gewinnen in voller Höhe im Rahmen des Verlustausgleichs verrechnet werden kön-nen.
also ich kanns nur noch mal wieherhohlen, überall in
Fachzeitschriften wo bisher etwas darüber geschrieben wurde
stand 2002 und mein Steuerberater, hat sich genauestens informiert
und ist genau zu dem selben Schluss gekommen.
Mit Gesetzestext den StRa gepostet hat kann ich leider überhaupt nichts anfangen,
verstehe nur Bahnhof.
gruss sir-b2b
Fachzeitschriften wo bisher etwas darüber geschrieben wurde
stand 2002 und mein Steuerberater, hat sich genauestens informiert
und ist genau zu dem selben Schluss gekommen.
Mit Gesetzestext den StRa gepostet hat kann ich leider überhaupt nichts anfangen,
verstehe nur Bahnhof.
gruss sir-b2b
Ich kann mich den Aussagen SIR-B2Bs nur anschließen. Auch im Fernsehen erklärten alle Steuerexperten während der letzten Woche des alten Jahres, dass das Halbeinkünfteverfahren für Spekulationsgewinne aus dem Handel mit deutschen Aktien je nach Wirtschaftsjahr, frühestens jedoch ab dem 1.1.2002 beginnt.
Die Empfehlung (z.B. von N-TV) Verluste bei Aktien innerhalb der Spekufrist noch im Jahr 2000 zu realisieren, um den Verlust voll anrechnen zu können, bezog sich immer nur auf ausländische Aktien.
Die Empfehlung (z.B. von N-TV) Verluste bei Aktien innerhalb der Spekufrist noch im Jahr 2000 zu realisieren, um den Verlust voll anrechnen zu können, bezog sich immer nur auf ausländische Aktien.
@sir b2b
was sagt denn dein Steuerberater bzgl. Thematik Wirtschaftsjahr / Kalenderjahr bei ausländischen Aktien??? gilt das auch hier oder nur bei deutschen Aktien?
was sagt denn dein Steuerberater bzgl. Thematik Wirtschaftsjahr / Kalenderjahr bei ausländischen Aktien??? gilt das auch hier oder nur bei deutschen Aktien?
@all
Ich bin zwar steuerlicher Laie, habe aber den Eindruck, daß hier einiges durcheinander geworfen und zu einem ungenießaren Brei zusammengerührt wurde / wird.
Daher denke ich, es muß unterschieden werden zwischen:
- einkommensteuerpflichtigen Spekulationsgewinnen (Stichwort: 12-monatige Spekufrist)
- Dividenden bzw. sonstigen Gewinnausschüttungen (ganz gleich ob innerhalb oder außerhalb der Frist)
- einkommensteuermindernde Anrechnung der von dem jeweiligen Unternehmen (mit Sitz in Deutschland) gezahlten Körperschaftssteuer
Es wäre hilfreich, wenn einer der Experten hier mal in klar verständlichen Worten (am besten mit Einzelbeispielen) das Rätsel lösen könnte.
Ich weiß, sicher eine Menge Arbeit, aber von mir schon mal im voraus vielen Dank !
Gruß
Lifetrader
Ich bin zwar steuerlicher Laie, habe aber den Eindruck, daß hier einiges durcheinander geworfen und zu einem ungenießaren Brei zusammengerührt wurde / wird.
Daher denke ich, es muß unterschieden werden zwischen:
- einkommensteuerpflichtigen Spekulationsgewinnen (Stichwort: 12-monatige Spekufrist)
- Dividenden bzw. sonstigen Gewinnausschüttungen (ganz gleich ob innerhalb oder außerhalb der Frist)
- einkommensteuermindernde Anrechnung der von dem jeweiligen Unternehmen (mit Sitz in Deutschland) gezahlten Körperschaftssteuer
Es wäre hilfreich, wenn einer der Experten hier mal in klar verständlichen Worten (am besten mit Einzelbeispielen) das Rätsel lösen könnte.
Ich weiß, sicher eine Menge Arbeit, aber von mir schon mal im voraus vielen Dank !
Gruß
Lifetrader
@theop: darüber habe ich mit ihm noch nicht gesprochen, das
wusste ich zu dem Zeitpunkt noch überhaupt nicht.
Aber denke das es so wie oben schon erwähnt ist, das bei ausländischen
Gesellschaften das Kalenderjahr keine Rolle spielt.
gruss sir-b2b
wusste ich zu dem Zeitpunkt noch überhaupt nicht.
Aber denke das es so wie oben schon erwähnt ist, das bei ausländischen
Gesellschaften das Kalenderjahr keine Rolle spielt.
gruss sir-b2b
@StRa
Kam wohl nicht so gut an der Spruch: ein Blick ins Gesetz ...
Na ja, wundert mich nicht. Ich habe den Spruch inzwischen
abgewandelt: ein Blick ins Gesetz könnte unter Umständen
Klarheit verschaffen. Wenn ich da z. B. an Umwandlungssteuer-
gesetz denke oder Umsatzsteuergesetz, da läuft es ja schon oft
so, zuerst mal erklären lassen, was die überhaupt meinen und
anschließend versteht man dann auch die §§. Besonders auffällig
beim UStG z. B. innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft.
Na ja, deshalb gibts ja uns, obwohl wirs ja auch schon nicht
mehr blicken. *FG*
Viele Grüsse
Steueragent
Kam wohl nicht so gut an der Spruch: ein Blick ins Gesetz ...
Na ja, wundert mich nicht. Ich habe den Spruch inzwischen
abgewandelt: ein Blick ins Gesetz könnte unter Umständen
Klarheit verschaffen. Wenn ich da z. B. an Umwandlungssteuer-
gesetz denke oder Umsatzsteuergesetz, da läuft es ja schon oft
so, zuerst mal erklären lassen, was die überhaupt meinen und
anschließend versteht man dann auch die §§. Besonders auffällig
beim UStG z. B. innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft.
Na ja, deshalb gibts ja uns, obwohl wirs ja auch schon nicht
mehr blicken. *FG*
Viele Grüsse
Steueragent
bzgl. Wirtschaftsjahr / Kalenderjahr: in der FAZ stand am 29.12. ein Artikel, aus dem klar hervorging, daß auch bei ausländischen Aktien das Wirtschaftsjahr eine rolle spielt. aber vieleicht hat der Autor das auch falsch verstanden.
Wer weiss genaueres???
Wer weiss genaueres???
@alle,
Hier noch einmal die Auffassung des Bundesministeriums. Der Text ist allerdings schon 1/4 Jahr alt. Meines Wissens hat sich inzwischen die Rechtsauffassung nicht geändert.:
-------------------------------------------------------
von Franzjosef 02.09.00 07:42:22 1726546
Ab wann gilt das Halbeinkünfteverfahren?
Es gab ja diesbezüglich sehr unterschiedliche Meinungen auf dem Board.
Darauf 2 offizielle Antworten vom Herrn Rosarius vom BMF, der mir freundlicherweise auf meine Mails geantwortet hat:
1. bei deutschen Aktienfirmen
Sehr geehrter Herr Adrian,
die zeitlichen Anwendungsregeln für das Halbeinkünfteverfahren bei privaten
Veräußerungsgewinnen sind leider etwas kompliziert. Grundsätzlich gilt:
Das Halbeinkünfteverfahren ist erst auf Veräußerungen anzuwenden, die nach
Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft erfolgen, für das das
neue Körperschaftsteuerrecht angewendet wird. Da das erste Wirtschaftsjahr
mit Anwendung des neuen Körperschaftsteuerrechts das im Jahr 2001 beginnende
Wirtschaftsjahr ist, kann das Halbeinkünfteverfahren frühestens auf
Veräußerungen im Jahr 2002 angewendet werden. Hat die Gesellschaft ein mit
dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr, gilt das neue Verfahren
für Veräußerungen ab 1. Januar 2002. Bei abweichendem Wirtsvchaftsjahr
verschiebt sich der Termin nach hinten auf den ersten Tag nach Ablauf des im
Jahr 2002 endenden Wirtschaftsjahrs.
Zur Begründung:
Das Halbeinkünfteverfahren wird auf steuerpflichtige Veräußerungsgewinne
angewendet, weil mit der Veräußerung der Anteilseigner quasi eine
Vollausschüttung der Gewinne der Gesellschaft bezogen auf seine Anteile
simuliert. Eine Vollausschüttung von nur mit 25 % KSt belasteten Gewinnen
der Gesellschaft kann aber frühestens nach Anwendung des neuen KStG
erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Rosarius
BMF, Bonn
2. bei ausländischen Aktienfirmen
Sehr geehrter Herr Adrian,
das Steuersenkungsgesetz enthält eine spezielle zeitliche Anwendungsregel
nur für Anteile an Gesellschaften, die dem deutschen Körperschaftsteuerrecht
unterliegen. Für Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften gilt demnach
die Generalnorm des § 52 EStG, wonach die Änderungen ab dem
Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden sind.
Diese Lesart des Gesetzes, die allerdings noch mit den Ländern abgestimmt
werden muss, ist die einzig praktikable Möglichkeit. Asonsten üssten bei
jeder Auslandsbeteiligung Untersuchungen über den Zeitpunkt des
Jahresabschlusses angestellt werden. Dieseaten sind dabei allerdings bei
kleineren Gesellschaften oftmals nicht frei zugänglich.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Rosarius
BMF, Bonn
Lothar.Rosarius@bmf.bund.de
------------------------------------------------
Aus meiner Sicht sind mit diesem Antwortschreiben des BMF alle Unklarheiten beseitigt, da der Text ausdrücklich private Veräußerungsgewinne einbezieht.
Viele Grüße, Divinator
Hier noch einmal die Auffassung des Bundesministeriums. Der Text ist allerdings schon 1/4 Jahr alt. Meines Wissens hat sich inzwischen die Rechtsauffassung nicht geändert.:
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von Franzjosef 02.09.00 07:42:22 1726546
Ab wann gilt das Halbeinkünfteverfahren?
Es gab ja diesbezüglich sehr unterschiedliche Meinungen auf dem Board.
Darauf 2 offizielle Antworten vom Herrn Rosarius vom BMF, der mir freundlicherweise auf meine Mails geantwortet hat:
1. bei deutschen Aktienfirmen
Sehr geehrter Herr Adrian,
die zeitlichen Anwendungsregeln für das Halbeinkünfteverfahren bei privaten
Veräußerungsgewinnen sind leider etwas kompliziert. Grundsätzlich gilt:
Das Halbeinkünfteverfahren ist erst auf Veräußerungen anzuwenden, die nach
Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft erfolgen, für das das
neue Körperschaftsteuerrecht angewendet wird. Da das erste Wirtschaftsjahr
mit Anwendung des neuen Körperschaftsteuerrechts das im Jahr 2001 beginnende
Wirtschaftsjahr ist, kann das Halbeinkünfteverfahren frühestens auf
Veräußerungen im Jahr 2002 angewendet werden. Hat die Gesellschaft ein mit
dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr, gilt das neue Verfahren
für Veräußerungen ab 1. Januar 2002. Bei abweichendem Wirtsvchaftsjahr
verschiebt sich der Termin nach hinten auf den ersten Tag nach Ablauf des im
Jahr 2002 endenden Wirtschaftsjahrs.
Zur Begründung:
Das Halbeinkünfteverfahren wird auf steuerpflichtige Veräußerungsgewinne
angewendet, weil mit der Veräußerung der Anteilseigner quasi eine
Vollausschüttung der Gewinne der Gesellschaft bezogen auf seine Anteile
simuliert. Eine Vollausschüttung von nur mit 25 % KSt belasteten Gewinnen
der Gesellschaft kann aber frühestens nach Anwendung des neuen KStG
erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Rosarius
BMF, Bonn
2. bei ausländischen Aktienfirmen
Sehr geehrter Herr Adrian,
das Steuersenkungsgesetz enthält eine spezielle zeitliche Anwendungsregel
nur für Anteile an Gesellschaften, die dem deutschen Körperschaftsteuerrecht
unterliegen. Für Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften gilt demnach
die Generalnorm des § 52 EStG, wonach die Änderungen ab dem
Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden sind.
Diese Lesart des Gesetzes, die allerdings noch mit den Ländern abgestimmt
werden muss, ist die einzig praktikable Möglichkeit. Asonsten üssten bei
jeder Auslandsbeteiligung Untersuchungen über den Zeitpunkt des
Jahresabschlusses angestellt werden. Dieseaten sind dabei allerdings bei
kleineren Gesellschaften oftmals nicht frei zugänglich.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Rosarius
BMF, Bonn
Lothar.Rosarius@bmf.bund.de
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Aus meiner Sicht sind mit diesem Antwortschreiben des BMF alle Unklarheiten beseitigt, da der Text ausdrücklich private Veräußerungsgewinne einbezieht.
Viele Grüße, Divinator
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