Spekusteuer und Erbschaftssteur bei Depotübertrag?! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 28.10.00 22:23:47 von
neuester Beitrag 01.11.00 21:15:08 von
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Hi!
Mein Großvater möchte mir ein par Aktien (Wert ca. 20.000 DM) auf mein Depot übertragen, damit ich später, wenn die Aktien durch einen höheren Kurs mehr Wert sind, keine Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer abgeben muß!
Frage A) Muß ich bei dem Betrag Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer bezahlen?!
Frage B) Wie verhält es sich mit der Spekusteuer?! Gilt "sein" Kaufkurs und Kaufdatum?!
Für Eure Hilfe wäre ich sehr dankbar...
MfG ChrissiS
Mein Großvater möchte mir ein par Aktien (Wert ca. 20.000 DM) auf mein Depot übertragen, damit ich später, wenn die Aktien durch einen höheren Kurs mehr Wert sind, keine Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer abgeben muß!
Frage A) Muß ich bei dem Betrag Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer bezahlen?!
Frage B) Wie verhält es sich mit der Spekusteuer?! Gilt "sein" Kaufkurs und Kaufdatum?!
Für Eure Hilfe wäre ich sehr dankbar...
MfG ChrissiS
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Supper! Danke für die schnelle Antwort!
Mal sehen, ob uns noch jemand bei der zweiten Antwort hilft!
MfG ChrissiS
Mal sehen, ob uns noch jemand bei der zweiten Antwort hilft!
MfG ChrissiS
SuPer nur mit einem P!!! SORRY
Schenkung vorausgesetzt:
Es gelten Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt
des Schenkers (sog.Fusstapfentheorie: d.h. du tritts in
die Fusstapfen des Rechtsvorgängers=§ 7 oder 11 EStDV=
Einkommensteuerdurchführungsverordnung, falls sie dass
nicht geändert haben).
----
Als wert gilt der Kurswert am Übertragungsstichtag.
----
Vom Grossvater ist (wenn deine Eltern noch leben)
Steuerklasse I mit Freibetrag 100.000
(wenn Eltern verstorben, dann Freibetrag 400.000)
Steuerklasse
I);
Es gelten Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt
des Schenkers (sog.Fusstapfentheorie: d.h. du tritts in
die Fusstapfen des Rechtsvorgängers=§ 7 oder 11 EStDV=
Einkommensteuerdurchführungsverordnung, falls sie dass
nicht geändert haben).
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Als wert gilt der Kurswert am Übertragungsstichtag.
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Vom Grossvater ist (wenn deine Eltern noch leben)
Steuerklasse I mit Freibetrag 100.000
(wenn Eltern verstorben, dann Freibetrag 400.000)
Steuerklasse
I);
So ist es richtig!!!
meine Antwort bezog sich auf noch lebende Eltern
meine Antwort bezog sich auf noch lebende Eltern
DANKE Hätte nicht gedacht, daß ich zu so später Stunde noch solch perfekte Antworten kriege!
Gute Nacht ChrissiS
Gute Nacht ChrissiS
§ 11d EStDV lautet:
(1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers oder dem Wert, der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle getreten ist oder treten würde, wenn dieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich der vom Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungskosten und nach dem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre. Absetzungen für Abnutzung durch den Rechtsnachfolger sind nur zulässig, soweit die vom Rechtsvorgänger und vom Rechtsnachfolger zusammen vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Abschreibungen bei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur vollen Absetzung geführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Absetzung für Substanzverringerung und für erhöhte Absetzungen entsprechend.
(2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind Absetzungen für Substanzverringerung nicht zulässig.
Kurz gesagt: wie zwrecht ausgeführt hat, es sind die Daten des Rechtsvorgängers (dein Großvater) maßgebend.
Das soll jetzt nur noch die rechtliche Grundlage liefern.
Gruß
StRa
(1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers oder dem Wert, der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle getreten ist oder treten würde, wenn dieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich der vom Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungskosten und nach dem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre. Absetzungen für Abnutzung durch den Rechtsnachfolger sind nur zulässig, soweit die vom Rechtsvorgänger und vom Rechtsnachfolger zusammen vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Abschreibungen bei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur vollen Absetzung geführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Absetzung für Substanzverringerung und für erhöhte Absetzungen entsprechend.
(2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind Absetzungen für Substanzverringerung nicht zulässig.
Kurz gesagt: wie zwrecht ausgeführt hat, es sind die Daten des Rechtsvorgängers (dein Großvater) maßgebend.
Das soll jetzt nur noch die rechtliche Grundlage liefern.
Gruß
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