Gültigkeit von vorbörsl. Käufen bei fehlender WpHG § 31 ff, usw. ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 13.02.01 22:11:00 von
neuester Beitrag 18.02.01 17:35:40 von
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ID: 342.416
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Hallo zusammen,
ich habe den Text schon mal unter Steuern und Recht eingestellt, dort aber
keine Antwort bekommen, was mir die Problematik der Sache zeigt.
Weiß jemand von euch, wie es sich verhält, wenn man vorbörsliche Aktien
erworben hat, obwohl man die dazu notwendigen Formulare, wie
a) WpHG § 31 ff (Erhebungsbogen: Wertpapierhandelsgesetz zur Wahrung des
Anlegerschutzess)
b) KWG § 23 a (Mitteilung nach § 23 a Kreditanstalt für Wiederaufbau)
c) Risikokenntnis (Bestätigung über die Kenntnisnahme von Risiken bei dem
Erwerb von Aktien oder Beteiligungen)
d) Kopie des Personalausweises
vor dem Kauf der Aktien nicht ausgefüllt hat ?
Ist das Geschäft dann trotzdem gültig ?
Kann man das Geschäft für ungültig erklären lassen und rückgängig machen ?
Macht es einen Unterschied wenn man die obigen Unterlagen erst ein Jahr nach
Kauf der Aktien ausgefüllt hat, oder reicht das für die nachträgliche Gültigkeit
des Geschäftes aus ?
Seit wann sind die obigen Unterlagen Vorschrift, also müssen diese vor dem Erwerb
von vorbörslichen Aktien ausgefüllt werden ?
Auch für Antworten zu einzelnen Punkten wäre ich euch schon dankbar.
Vielleicht kennt jemand auch einen Anwalt, der sich mit solchen Sachen schon
befaßt hat.
Gruß
Holly.Richi
ich habe den Text schon mal unter Steuern und Recht eingestellt, dort aber
keine Antwort bekommen, was mir die Problematik der Sache zeigt.
Weiß jemand von euch, wie es sich verhält, wenn man vorbörsliche Aktien
erworben hat, obwohl man die dazu notwendigen Formulare, wie
a) WpHG § 31 ff (Erhebungsbogen: Wertpapierhandelsgesetz zur Wahrung des
Anlegerschutzess)
b) KWG § 23 a (Mitteilung nach § 23 a Kreditanstalt für Wiederaufbau)
c) Risikokenntnis (Bestätigung über die Kenntnisnahme von Risiken bei dem
Erwerb von Aktien oder Beteiligungen)
d) Kopie des Personalausweises
vor dem Kauf der Aktien nicht ausgefüllt hat ?
Ist das Geschäft dann trotzdem gültig ?
Kann man das Geschäft für ungültig erklären lassen und rückgängig machen ?
Macht es einen Unterschied wenn man die obigen Unterlagen erst ein Jahr nach
Kauf der Aktien ausgefüllt hat, oder reicht das für die nachträgliche Gültigkeit
des Geschäftes aus ?
Seit wann sind die obigen Unterlagen Vorschrift, also müssen diese vor dem Erwerb
von vorbörslichen Aktien ausgefüllt werden ?
Auch für Antworten zu einzelnen Punkten wäre ich euch schon dankbar.
Vielleicht kennt jemand auch einen Anwalt, der sich mit solchen Sachen schon
befaßt hat.
Gruß
Holly.Richi
Hallo Holly.Richi !
Diese Deine Fragen spielen überhaupt nur eine Rolle, wenn Du nicht von privat an privat kaufst, sondern von einem professionellen Händler. Das ist Dir klar, oder ?
Von privat zu privat ist das nämlich ein ganz normaler Kaufvertrag für den keine Besonderheiten gelten.
Bei Kauf vom Händler bin ich mir ohne genauere Prüfung nicht sicher. Aber ich denke, dass das Geschäft nicht autonmatisch ungültig ist, sondern dass mann sich lediglich in begründeten Fällen auf die mangelnde Aufklärung berufen und einen Rückabwicklungs- bzw. Schadensersatzanspruch geltend machen kann.
Ob die nicht erfolgte Aufklärung unabhängig von dem einzelnen Kaufvertrag sonstige Folgen für den Händler hat, kann ich so aus dem Stehgreif auch nicht sagen.
ciao
granate
Diese Deine Fragen spielen überhaupt nur eine Rolle, wenn Du nicht von privat an privat kaufst, sondern von einem professionellen Händler. Das ist Dir klar, oder ?
Von privat zu privat ist das nämlich ein ganz normaler Kaufvertrag für den keine Besonderheiten gelten.
Bei Kauf vom Händler bin ich mir ohne genauere Prüfung nicht sicher. Aber ich denke, dass das Geschäft nicht autonmatisch ungültig ist, sondern dass mann sich lediglich in begründeten Fällen auf die mangelnde Aufklärung berufen und einen Rückabwicklungs- bzw. Schadensersatzanspruch geltend machen kann.
Ob die nicht erfolgte Aufklärung unabhängig von dem einzelnen Kaufvertrag sonstige Folgen für den Händler hat, kann ich so aus dem Stehgreif auch nicht sagen.
ciao
granate
Hallo granate,
zur Ergänzung, es handelt sich dabei ausschließlich um
Käufe von sogen. Vermittlern.
Gruß
Holly.Richi
zur Ergänzung, es handelt sich dabei ausschließlich um
Käufe von sogen. Vermittlern.
Gruß
Holly.Richi
Vielleicht hättest Du Dir lieber vorher Gedanken über die Unternehmen gemacht deren Aktien Du gekauft hast. Dann müßtest Du Dir jetzt nicht den Kopf über juristische Winkelzüge zerbrechen.
Hallo M-Dupont,
eigentlich brauch ich hier keinen Meinungsbeitrag von jemand,
aber trotzdem ne kurze Antwort; ich habe mir sehr wohl Gedanken
vor jeder vorbörslichen Beteiligung gemacht, die ich bisher eingegangen
bin, aber trotzdem gibt es dort genauso, bzw. noch mehr, einige Werte die
eben nicht das halten was einem versprochen wird.
Oft schaut das Produkt und das Konzept super aus, doch plötzlich kommen
Leute in den Vorstand die alles kaputt machen.
Aber das gibt es auch bei börsennotierten Werten, bleiben wir deshalb lieber
bei der Sache.
Gruß
Holly.Richi
eigentlich brauch ich hier keinen Meinungsbeitrag von jemand,
aber trotzdem ne kurze Antwort; ich habe mir sehr wohl Gedanken
vor jeder vorbörslichen Beteiligung gemacht, die ich bisher eingegangen
bin, aber trotzdem gibt es dort genauso, bzw. noch mehr, einige Werte die
eben nicht das halten was einem versprochen wird.
Oft schaut das Produkt und das Konzept super aus, doch plötzlich kommen
Leute in den Vorstand die alles kaputt machen.
Aber das gibt es auch bei börsennotierten Werten, bleiben wir deshalb lieber
bei der Sache.
Gruß
Holly.Richi
Hallo !
Die Folgen und evtl. Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung der Vorschriften des § 31 ff WpHG sind in den §§ 35 ff geregelt.
Das alles betrifft aber, wie schon gesagt, nicht direkt den einzelnen Kaufvertrag.
Wichtig ist allerdings noch die Verjährungsregelung in § 37 a WpHG. Danach verjähren Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
ciao
granate
Die Folgen und evtl. Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung der Vorschriften des § 31 ff WpHG sind in den §§ 35 ff geregelt.
Das alles betrifft aber, wie schon gesagt, nicht direkt den einzelnen Kaufvertrag.
Wichtig ist allerdings noch die Verjährungsregelung in § 37 a WpHG. Danach verjähren Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
ciao
granate
Hallo granate,
erstmal vielen Dank für die Info.
Weißt Du auch wo man diese ganzen §§ im einzelnen findet und nachlesen kann ?
So weit ich mich erinnere bist Du auch in Mondia investiert gewesen,
vielleicht gäbe es gemeinsame Interessen.
Hast Du auch bei Innovativ gekauft, und hast Du dabei die beschriebenen
Unterlagen ausgefüllt ?
Gruß
Holly.Richi
erstmal vielen Dank für die Info.
Weißt Du auch wo man diese ganzen §§ im einzelnen findet und nachlesen kann ?
So weit ich mich erinnere bist Du auch in Mondia investiert gewesen,
vielleicht gäbe es gemeinsame Interessen.
Hast Du auch bei Innovativ gekauft, und hast Du dabei die beschriebenen
Unterlagen ausgefüllt ?
Gruß
Holly.Richi
Naja, für mich als Rechtsanwalt kein Problem
Viele Gesetze findet man auch im Internet. Habe nach dem WpHG noch nicht gesucht.
mondia .... ;( Themenwechsel
Ohne Rechtsschutzversicherung ist das bei solchen Ansprüchen immer so eine Sache.
Wenn Du Lust hast, schreib mir unter granatchen@gmx.de Einzelheiten.
ciao
granate
Viele Gesetze findet man auch im Internet. Habe nach dem WpHG noch nicht gesucht.
mondia .... ;( Themenwechsel
Ohne Rechtsschutzversicherung ist das bei solchen Ansprüchen immer so eine Sache.
Wenn Du Lust hast, schreib mir unter granatchen@gmx.de Einzelheiten.
ciao
granate
Hallo granate,
war ein paar Tage weg, und bin erst grad zurückgekommen,
bin aber morgen wieder unterwegs, melde mich deshalb in
den nächsten Tagen.
Gruß
Holly.Richi
war ein paar Tage weg, und bin erst grad zurückgekommen,
bin aber morgen wieder unterwegs, melde mich deshalb in
den nächsten Tagen.
Gruß
Holly.Richi
@ Holly.Richi
Ich arbeite in einer Bank im Anlagebreich.
Schadenersatz kannst Du bei sog. Terminegeschäften verlangen, wenn keine Börsentermingeschäftsfähigkeit vorliegt.
Dein Problem bezieht sich auf normale Aktien. Solltest Du von eigetragenen Kaufleuten bzw. nach KWG § 1 (=Kreditinstitut) Aktien gekauft zu haben, ohne vorher aufgeklärt worden zu sein, sind Schadensersatzansprüchen durchaus durchsetzbar. Nur muß dem Gericht klar gemacht werden, daß Du ersten wirklich keine Ahnung davon hattest, was Du tust und zweitens muß das Investment unter falschen Anlagevorstellungen des Kunden vorsätzlich verkauft worden sein, obwohl der Kunde keine Risikoanlage wollte.
Das "zweitens" dürfte die Sache für die schwierig gestalten. Bei Börsentermingeschäften ist die Rechtslage klar, aber bei normalen Aktien wirds ziemliche schwierg, eben wie gesagt nur bei Vorsatz (wenn der Kunde was sicheres wollte). Man kann heute davon ausgehen, daß das "normale" Anlegervolk weis das Aktien Risiken beinhalten, was bei Börsentermingeschäften (meist Totalverlust bzw. bei Stillhaltergeschäften unbeschränkte Haftung) nicht der Fall ist.
Ich arbeite in einer Bank im Anlagebreich.
Schadenersatz kannst Du bei sog. Terminegeschäften verlangen, wenn keine Börsentermingeschäftsfähigkeit vorliegt.
Dein Problem bezieht sich auf normale Aktien. Solltest Du von eigetragenen Kaufleuten bzw. nach KWG § 1 (=Kreditinstitut) Aktien gekauft zu haben, ohne vorher aufgeklärt worden zu sein, sind Schadensersatzansprüchen durchaus durchsetzbar. Nur muß dem Gericht klar gemacht werden, daß Du ersten wirklich keine Ahnung davon hattest, was Du tust und zweitens muß das Investment unter falschen Anlagevorstellungen des Kunden vorsätzlich verkauft worden sein, obwohl der Kunde keine Risikoanlage wollte.
Das "zweitens" dürfte die Sache für die schwierig gestalten. Bei Börsentermingeschäften ist die Rechtslage klar, aber bei normalen Aktien wirds ziemliche schwierg, eben wie gesagt nur bei Vorsatz (wenn der Kunde was sicheres wollte). Man kann heute davon ausgehen, daß das "normale" Anlegervolk weis das Aktien Risiken beinhalten, was bei Börsentermingeschäften (meist Totalverlust bzw. bei Stillhaltergeschäften unbeschränkte Haftung) nicht der Fall ist.
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