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    Gültigkeit von vorbörsl. Käufen bei fehlender WpHG § 31 ff, usw. ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.02.01 22:11:00 von
    neuester Beitrag 18.02.01 17:35:40 von
    Beiträge: 10
    ID: 342.416
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      Avatar
      schrieb am 13.02.01 22:11:00
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      ich habe den Text schon mal unter Steuern und Recht eingestellt, dort aber
      keine Antwort bekommen, was mir die Problematik der Sache zeigt.

      Weiß jemand von euch, wie es sich verhält, wenn man vorbörsliche Aktien
      erworben hat, obwohl man die dazu notwendigen Formulare, wie

      a) WpHG § 31 ff (Erhebungsbogen: Wertpapierhandelsgesetz zur Wahrung des
      Anlegerschutzess)
      b) KWG § 23 a (Mitteilung nach § 23 a Kreditanstalt für Wiederaufbau)
      c) Risikokenntnis (Bestätigung über die Kenntnisnahme von Risiken bei dem
      Erwerb von Aktien oder Beteiligungen)
      d) Kopie des Personalausweises

      vor dem Kauf der Aktien nicht ausgefüllt hat ?

      Ist das Geschäft dann trotzdem gültig ?

      Kann man das Geschäft für ungültig erklären lassen und rückgängig machen ?

      Macht es einen Unterschied wenn man die obigen Unterlagen erst ein Jahr nach
      Kauf der Aktien ausgefüllt hat, oder reicht das für die nachträgliche Gültigkeit
      des Geschäftes aus ?

      Seit wann sind die obigen Unterlagen Vorschrift, also müssen diese vor dem Erwerb
      von vorbörslichen Aktien ausgefüllt werden ?

      Auch für Antworten zu einzelnen Punkten wäre ich euch schon dankbar.
      Vielleicht kennt jemand auch einen Anwalt, der sich mit solchen Sachen schon
      befaßt hat.

      Gruß
      Holly.Richi
      Avatar
      schrieb am 13.02.01 22:22:44
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo Holly.Richi !

      Diese Deine Fragen spielen überhaupt nur eine Rolle, wenn Du nicht von privat an privat kaufst, sondern von einem professionellen Händler. Das ist Dir klar, oder ?

      Von privat zu privat ist das nämlich ein ganz normaler Kaufvertrag für den keine Besonderheiten gelten.

      Bei Kauf vom Händler bin ich mir ohne genauere Prüfung nicht sicher. Aber ich denke, dass das Geschäft nicht autonmatisch ungültig ist, sondern dass mann sich lediglich in begründeten Fällen auf die mangelnde Aufklärung berufen und einen Rückabwicklungs- bzw. Schadensersatzanspruch geltend machen kann.
      Ob die nicht erfolgte Aufklärung unabhängig von dem einzelnen Kaufvertrag sonstige Folgen für den Händler hat, kann ich so aus dem Stehgreif auch nicht sagen.


      ciao

      granate
      Avatar
      schrieb am 13.02.01 22:35:04
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo granate,

      zur Ergänzung, es handelt sich dabei ausschließlich um
      Käufe von sogen. Vermittlern.

      Gruß
      Holly.Richi
      Avatar
      schrieb am 13.02.01 23:02:31
      Beitrag Nr. 4 ()
      Vielleicht hättest Du Dir lieber vorher Gedanken über die Unternehmen gemacht deren Aktien Du gekauft hast. Dann müßtest Du Dir jetzt nicht den Kopf über juristische Winkelzüge zerbrechen.
      Avatar
      schrieb am 13.02.01 23:11:31
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo M-Dupont,

      eigentlich brauch ich hier keinen Meinungsbeitrag von jemand,
      aber trotzdem ne kurze Antwort; ich habe mir sehr wohl Gedanken
      vor jeder vorbörslichen Beteiligung gemacht, die ich bisher eingegangen
      bin, aber trotzdem gibt es dort genauso, bzw. noch mehr, einige Werte die
      eben nicht das halten was einem versprochen wird.
      Oft schaut das Produkt und das Konzept super aus, doch plötzlich kommen
      Leute in den Vorstand die alles kaputt machen.
      Aber das gibt es auch bei börsennotierten Werten, bleiben wir deshalb lieber
      bei der Sache.

      Gruß
      Holly.Richi

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      Avatar
      schrieb am 14.02.01 09:53:18
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo !


      Die Folgen und evtl. Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung der Vorschriften des § 31 ff WpHG sind in den §§ 35 ff geregelt.
      Das alles betrifft aber, wie schon gesagt, nicht direkt den einzelnen Kaufvertrag.
      Wichtig ist allerdings noch die Verjährungsregelung in § 37 a WpHG. Danach verjähren Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.


      ciao

      granate
      Avatar
      schrieb am 14.02.01 21:54:54
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo granate,

      erstmal vielen Dank für die Info.
      Weißt Du auch wo man diese ganzen §§ im einzelnen findet und nachlesen kann ?
      So weit ich mich erinnere bist Du auch in Mondia investiert gewesen,
      vielleicht gäbe es gemeinsame Interessen.
      Hast Du auch bei Innovativ gekauft, und hast Du dabei die beschriebenen
      Unterlagen ausgefüllt ?

      Gruß
      Holly.Richi
      Avatar
      schrieb am 15.02.01 23:19:41
      Beitrag Nr. 8 ()
      Naja, für mich als Rechtsanwalt kein Problem ;)
      Viele Gesetze findet man auch im Internet. Habe nach dem WpHG noch nicht gesucht.

      mondia .... ;( Themenwechsel

      Ohne Rechtsschutzversicherung ist das bei solchen Ansprüchen immer so eine Sache.

      Wenn Du Lust hast, schreib mir unter granatchen@gmx.de Einzelheiten.


      ciao

      granate
      Avatar
      schrieb am 17.02.01 22:52:05
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo granate,

      war ein paar Tage weg, und bin erst grad zurückgekommen,
      bin aber morgen wieder unterwegs, melde mich deshalb in
      den nächsten Tagen.

      Gruß
      Holly.Richi
      Avatar
      schrieb am 18.02.01 17:35:40
      Beitrag Nr. 10 ()
      @ Holly.Richi

      Ich arbeite in einer Bank im Anlagebreich.

      Schadenersatz kannst Du bei sog. Terminegeschäften verlangen, wenn keine Börsentermingeschäftsfähigkeit vorliegt.

      Dein Problem bezieht sich auf normale Aktien. Solltest Du von eigetragenen Kaufleuten bzw. nach KWG § 1 (=Kreditinstitut) Aktien gekauft zu haben, ohne vorher aufgeklärt worden zu sein, sind Schadensersatzansprüchen durchaus durchsetzbar. Nur muß dem Gericht klar gemacht werden, daß Du ersten wirklich keine Ahnung davon hattest, was Du tust und zweitens muß das Investment unter falschen Anlagevorstellungen des Kunden vorsätzlich verkauft worden sein, obwohl der Kunde keine Risikoanlage wollte.

      Das "zweitens" dürfte die Sache für die schwierig gestalten. Bei Börsentermingeschäften ist die Rechtslage klar, aber bei normalen Aktien wirds ziemliche schwierg, eben wie gesagt nur bei Vorsatz (wenn der Kunde was sicheres wollte). Man kann heute davon ausgehen, daß das "normale" Anlegervolk weis das Aktien Risiken beinhalten, was bei Börsentermingeschäften (meist Totalverlust bzw. bei Stillhaltergeschäften unbeschränkte Haftung) nicht der Fall ist.


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