Übernahmen und Optionsscheine - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 13.02.02 09:01:14 von
neuester Beitrag 13.02.02 15:16:59 von
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Hi!
Kann mir jemand erklären, was mit einem Optionsschein passiert, wenn die Firma übernommen wird?
Danke im Voraus
Kann mir jemand erklären, was mit einem Optionsschein passiert, wenn die Firma übernommen wird?
Danke im Voraus
Das hängt davon ab, wie die Übernahme erfolgt: Bei einem reinen Barangebot wird der OS i.d.R. mit dem entsprechenden Wert abgerechnet (hat ja keinen Sinn, einen OS auf "Festgeld" weiterhin zu notieren). Bei einer Umtauschofferte Aktien und Cash oder nur Aktien werden die OS-Stammdaten entsprechend angepasst. Notiert die Aktie des übernommenen Unternehmens weiter (z.b. ERGO), dann wird i.d.R. nichts gemacht.
Aus den EUREX-Richtlinien
(6) Wird Aktionären in gesetzlich angeordneten Fällen (z.B. Verschmelzung, Eingliederung, Umwandlung von Aktiengattungen durch Satzungsänderung) der Umtausch von Altaktien in neue Aktien oder Aktien einer anderen Aktiengesellschaft angeboten, werden die hiervon betroffenen Optionen, deren Verfalltag nach der Einstellung des Handels der Altaktien an einer Wertpapierbörse ("Stichtag") liegt, wie folgt angepasst:
Die Anpassung erfolgt am auf den Stichtag folgenden Börsentag. Anstelle der Altaktien treten die aufgrund der Umwandlung emittierten neuen Aktien oder die von der Aktiengesellschaft angebotenen anderen Aktien in gleicher Anzahl. In sämtlichen anderen Fällen, in denen das Umtauschverhältnis nicht 1:1 beträgt oder den Altaktionären zusätzlich ein Barausgleich angeboten wird, werden zusätzlich Ausübungspreise und Kontraktgrößen der Optionen so angepasst, dass der ursprüngliche Kontraktwert erhalten bleibt. Bei Ausübung einer Option nach dem Stichtag nehmen die Eurex-Börsen einen Barausgleich für den nicht ganzzahligen Teil der neuen Kontraktgröße vor. Lieferungen des neuen Basiswertes erfolgen frühestens ab dem Tag, an dem die Aktiengesellschaft die Altaktien in neue Aktien oder Aktien einer anderen Aktiengesellschaft umgetauscht hat.
Werden Aktionären in Fällen eines gesetzlich angeordneten Umtausches von Altaktien anstelle von neuen Aktien ein Barausgleich, andere Wertpapiere als Aktien oder andere Rechte (insgesamt "sonstige Rechte") angeboten, so endet die Laufzeit der Optionen, sobald die Altaktien nicht mehr an einer Wertpapierbörse zum Handel zugelassen sind ("Stichtag"). Gleiches gilt, wenn die angebotenen sonstigen Rechte nicht über die von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer beziehungsweise Lieferstellen geliefert werden können oder falls Derivate auf die angebotenen sonstigen Rechte aus rechtlichen Gründen nicht an den Eurex-Börsen gehandelt werden können. Bei Ausübung einer hiervon betroffenen Option am Stichtag treten anstelle der dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien die sonstigen Rechte. Lieferungen in den sonstigen Rechten erfolgen an dem Tag, an dem die anbietende Gesellschaft sie übertragen hat. Soweit dieser Tag kein Börsentag ist, erfolgen die Lieferungen an dem auf den Stichtag folgenden nächsten Börsentag. Sind die angebotenen sonstigen Rechte nicht über die von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer beziehungsweise Lieferstellen lieferbar oder sind Derivate auf die angebotenen sonstigen Rechte aus rechtlichen Gründen nicht an den Eurex-Börsen handelbar, nehmen die Eurex-Börsen einen anteilmäßigen Barausgleich vor.
Aus den EUREX-Richtlinien
(6) Wird Aktionären in gesetzlich angeordneten Fällen (z.B. Verschmelzung, Eingliederung, Umwandlung von Aktiengattungen durch Satzungsänderung) der Umtausch von Altaktien in neue Aktien oder Aktien einer anderen Aktiengesellschaft angeboten, werden die hiervon betroffenen Optionen, deren Verfalltag nach der Einstellung des Handels der Altaktien an einer Wertpapierbörse ("Stichtag") liegt, wie folgt angepasst:
Die Anpassung erfolgt am auf den Stichtag folgenden Börsentag. Anstelle der Altaktien treten die aufgrund der Umwandlung emittierten neuen Aktien oder die von der Aktiengesellschaft angebotenen anderen Aktien in gleicher Anzahl. In sämtlichen anderen Fällen, in denen das Umtauschverhältnis nicht 1:1 beträgt oder den Altaktionären zusätzlich ein Barausgleich angeboten wird, werden zusätzlich Ausübungspreise und Kontraktgrößen der Optionen so angepasst, dass der ursprüngliche Kontraktwert erhalten bleibt. Bei Ausübung einer Option nach dem Stichtag nehmen die Eurex-Börsen einen Barausgleich für den nicht ganzzahligen Teil der neuen Kontraktgröße vor. Lieferungen des neuen Basiswertes erfolgen frühestens ab dem Tag, an dem die Aktiengesellschaft die Altaktien in neue Aktien oder Aktien einer anderen Aktiengesellschaft umgetauscht hat.
Werden Aktionären in Fällen eines gesetzlich angeordneten Umtausches von Altaktien anstelle von neuen Aktien ein Barausgleich, andere Wertpapiere als Aktien oder andere Rechte (insgesamt "sonstige Rechte") angeboten, so endet die Laufzeit der Optionen, sobald die Altaktien nicht mehr an einer Wertpapierbörse zum Handel zugelassen sind ("Stichtag"). Gleiches gilt, wenn die angebotenen sonstigen Rechte nicht über die von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer beziehungsweise Lieferstellen geliefert werden können oder falls Derivate auf die angebotenen sonstigen Rechte aus rechtlichen Gründen nicht an den Eurex-Börsen gehandelt werden können. Bei Ausübung einer hiervon betroffenen Option am Stichtag treten anstelle der dem Kontrakt zugrunde liegenden Aktien die sonstigen Rechte. Lieferungen in den sonstigen Rechten erfolgen an dem Tag, an dem die anbietende Gesellschaft sie übertragen hat. Soweit dieser Tag kein Börsentag ist, erfolgen die Lieferungen an dem auf den Stichtag folgenden nächsten Börsentag. Sind die angebotenen sonstigen Rechte nicht über die von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer beziehungsweise Lieferstellen lieferbar oder sind Derivate auf die angebotenen sonstigen Rechte aus rechtlichen Gründen nicht an den Eurex-Börsen handelbar, nehmen die Eurex-Börsen einen anteilmäßigen Barausgleich vor.
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