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    Finanzinovationen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.03.02 14:21:48 von
    neuester Beitrag 02.04.02 21:14:40 von
    Beiträge: 8
    ID: 570.764
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      schrieb am 25.03.02 14:21:48
      Beitrag Nr. 1 ()
      Was zählt denn alles zu den Finanzinovationen ?
      - und wie sind die steuerlich zu behandeln ?
      - oder ist das nur ein anderer Begriff für private Veräußerungsgeschäfte ?
      - was ist mit Zinsdifferenzgeschäften - fallen die dann auch unter diesen Begriff ?

      Jens
      Avatar
      schrieb am 25.03.02 14:42:10
      Beitrag Nr. 2 ()
      hm,

      versuchs mal mit deinem steuerberater
      aber die meisten wissen noch nicht mal oc und cc
      zu verrechnen....
      Avatar
      schrieb am 25.03.02 14:58:44
      Beitrag Nr. 3 ()
      Der Sinn von Finanzinnovationen ist steuerpflichtige Zinsertraege in Steuerfreie Kursgewinne umzumuenzen.
      Bei der Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen gibt es zum Bsp. eine Disagiogrenze, ab wann diese dann als Fianzinnovation anzusehen ist. Fuer Finanzinnovationen gibt es 2 Arten der Besteuerung.

      ich fuege Dir mal einen Artikel aus dem Handelsblatt hinzu.


      Mit Telekom-Anleihen in die Steuerfalle





      cü FRANKFURT/M. Die Investition in Anleihen gilt für viele Anleger als unspektakulär. Um so größer ist ihr Erstaunen, wenn sich später herausstellt, dass sie ihr Geld in eine „Finanzinnovation“ gesteckt haben. Diesen Namen haben Bankprofis Anleihetypen gegeben, deren Besteuerung sich nach § 20 Absatz 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) richtet.
      Für Anleger ist wichtig zu wissen, welche Anleihen als Finanzinnovation gelten, weil bei diesen nicht nur Steuern auf die Zinsen, sondern auch auf die Kursgewinne fällig werden. Zunächst wird pauschal die Zinsabschlagsteuer von 30 % erhoben. Sie fällt unabhängig davon an, ob der Investor die Anleihe zwischenzeitlich verkauft oder sie bis zum Ende der Laufzeit hält.

      Die Zinsabschlagsteuer wird mit der persönlichen Einkommensteuer des Anlegers verrechnet. Liegt sein Einkommensteuersatz unter 30 %, bekommt er einen Teil der Steuer zurück, liegt der persönliche Satz über 30 %, muss der Anleger noch Steuern nachzahlen. Bei „normalen“ Anleihen sind dagegen nur die reinen Zinserträge steuerpflichtig, wenn der Investor seinen Steuerfreibetrag inklusive Werbekostenpauschale von 1 601 Euro (im Jahr 2002) 3 100 DM (2001) ausgeschöpft hat. Kursgewinne sind dagegen bei Anleihen üblicherweise steuerfrei, wenn die Papiere mindestens ein Jahr im Depot gehalten werden.

      Die Einstufung als Finanzinnovation hängt mit der Art der Verzinsung der Wertpapiere zusammen, erklärt Hartmut Preiß, Rentenanalyst bei der DZ Bank. „Grob gesagt werden alle Anleihen, bei denen sich die Zinsen im Zeitablauf ändern, als Finanzinnovation bewertet“. Die Anleihen würden dann als Kursdifferenzprodukte eingestuft. Das bedeutet in der Regel, dass die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis besteuert wird.

      Böse Überraschungen für Käufer von Telekomanleihen

      Böse Überraschungen bei der Steuererklärung dürften insbesondere die Käufer von Telekomanleihen erleben. Denn die meisten der Papiere sind mit so genannten Step-up-Kupons ausgestattet. Damit wollten die teils hochverschuldeten Konzerne das Vertrauen der Anleger gewinnen. Wenn die Ratingagenturen Standard & Poor’s oder Moody’s die Einstufung der Kreditwürdigkeit der Telekomkonzerne senken, erhöhen sich die Zinsscheine der entsprechenden Anleihen automatisch um 0,25 bis 0,50 Prozentpunkte. „Viele Anleger erfahren dies jedoch zu spät“, meint Martin Wilhelm, Leiter der Abteilung Global Financial Markets bei der West LB. Bei Anleihen läge gerade ein Reiz darin, Kursgewinne steuerfrei mitnehmen zu können. Deshalb hält Wilhelm Finanzinnovationen für Privatanleger generell nicht für geeignet. Preiß von der DZ Bank sieht jedoch auch einen Vorteil: Umgekehrt ließen sich auch Kursverluste steuerlich geltend machen.

      Ob eine Anleihe als steuerpflichtige Finanzinnovationen gilt, erfahren Anleger offensichtlich nicht automatisch beim Kauf. Sie sollten jedoch bei ihrer Bank konkret danach fragen. Denn eigentlich ist es ganz einfach: „Anhand der WertpapierKennnummer kann der Bankberater erkennen, in welche Kategorie das Produkt fällt“, erklärt Preiß.
      Avatar
      schrieb am 25.03.02 15:48:35
      Beitrag Nr. 4 ()
      So ähnlich ist es ja auch mit Aktienanleihen...

      aber jetzt mal ganz dumm gefragt: in den Formularen für die Steuererklärung taucht der Begriff Finanzinnovationen nicht auf. Und was mache ich jetzt mit solch einem Wertpapiergeschäft ? Gerade auch das Beispiel der Telekom-Anleihe... wo trägt man dieses WP-Geschäft in der Steuererklärung ein ?
      Avatar
      schrieb am 25.03.02 18:29:44
      Beitrag Nr. 5 ()
      Im deutschen Steuerrecht wird der untaugliche Versuch gemacht, die beiden Einkunfstsarten "Einkünfte aus privten Veräußerungsgeschäften" (vulgo Spekulationsgewinne) und "Einkünfte aus Kapitalvermögen" (z.B. Zinsen)zu unterscheiden.
      Der Vorzug von Spekulationsgewinnen besteht darin, daß sie -falls sie erst nach mehr als einem Jahr realisiert werden - steuerfrei sind.
      Die Finanzbranche versucht deshalb ständig neue Produkte auf den Markt zu werfen, mit denen man zinsähnliche Einkünfte erzielen kann, die stuerlich aber als Spekulationsgewinne durchgehen.
      Der Fiskus versucht dem gegenzusteuern, indem er ständig weitere Anlageformen als "Finanzinnovationen" bewertet. Das wesentliche Kennzeichen einer Finanzinnovation in diesem Sinne besteht darin, daß man damit keine Spekulationsgewinne bzw. -verluste erzielen kann. Alle Kursgewinne, Zinszahlungen usw. sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und müssen damit auf jeden Fall versteuert werden, gleichgültig wie lange der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf war.
      Deshalb braucht es dafür auch keine eigen Rubrik in den Stuerformularen.

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      Avatar
      schrieb am 25.03.02 22:31:21
      Beitrag Nr. 6 ()
      Vielen Dank für diese Info, sie hat mir doch etwas Klarheit verschafft, nun bleibt nur noch die Frage, wo man die Info findet, was vom Finanzamt zur Zeit als Finanzinnovation eingestuft wird - irgendwelche Hinweise ???

      Jens
      Avatar
      schrieb am 28.03.02 22:00:58
      Beitrag Nr. 7 ()
      Muesste eigentlich bei dem jeweiligen Emittenten zu erfragen sein. bzw. Bank.
      Avatar
      schrieb am 02.04.02 21:14:40
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ob es sich um eine Finanzinnovation handelt, steht ggf. auf
      der WP-Abrechnung ("steuerpflichtiges Disagio im Kurs enthalten..." ).

      Beim Verkauf wird es offensichtlich:
      Wenn Deine Bank nämlich ZASt auf die Gewinne abführt oder
      den Gewinn dem Freistellungsvolumen abzieht.

      Allerdings sind die Steuerfritzen so fix in ihren Änderungen,
      daß Banken oftmals auf die Schnelle nicht nachziehen können
      (Beispiel: Aktienanleihen sind seit Frühjahr 2001 plötzlich
      wieder FI, nachdem sie "keine" waren, bevor sie "welche" waren.)
      Es stellt sich nur die Frage, wie lange sie wieder FI sind.

      Es kann also ggf. durchaus der Fall sein, daß beim Verkauf
      einer FI keine ZASt einbehalten wurde, weil man eben kurz
      vorher unser tolles Steuerrecht abgeändert hat.

      Im Zweifelsfall: Rechne so, wie es für Dich besser ist. Wenn
      es nicht stimmt, sollen die Fritzen vom FA es korrigieren.
      (diese Leute haben i.d.R. keine Ahnung von der Materie).

      kroko


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