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    Kann der Arbeitnehmeranteil in der GKV 400,- EUR sein ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.11.02 12:00:48 von
    neuester Beitrag 02.12.02 22:58:25 von
    Beiträge: 8
    ID: 666.978
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      Avatar
      schrieb am 29.11.02 12:00:48
      Beitrag Nr. 1 ()
      Und das bei 12,9 % Beitragssatz ????

      Steht so auf meiner Lohnabrechnung. Da gibt es doch Höchstgrenzen ?

      Liegt das am Weihnachtsgeld, wird das als zusätzl. Gehalt gezählt ? Also 2 x Höchstgrenze ?
      Avatar
      schrieb am 29.11.02 12:05:03
      Beitrag Nr. 2 ()
      korrekt. 12,9 % von der BBG 3375 euro + WG
      Avatar
      schrieb am 29.11.02 12:10:15
      Beitrag Nr. 3 ()
      :cry:
      Avatar
      schrieb am 29.11.02 12:10:36
      Beitrag Nr. 4 ()
      Die GKV ist so geil :D Danke Super-Ulla :D
      Avatar
      schrieb am 29.11.02 12:16:47
      Beitrag Nr. 5 ()
      wie wärs mit der PKV ???:lick:

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      schrieb am 29.11.02 18:10:35
      Beitrag Nr. 6 ()
      # 2

      Da muss ich aber wiedersprechen !

      Aufgrund des Weihnachtsgeldes wird trotzdem nicht mehr als die BBG von 3375 € für die Höhe des GKV Beitrgas zugrunde gelegt. Ansonsten wäre ich eine rühmliche Ausnahme, denn auf meiner heutigen Gehaltsabrechnung steht der GKV Beitrag wieder voll am Anschlag bei 217,69 + 28,69 Pflege.

      Das ändert sich aber ab Januar, denn ich werde in die PKV wechseln. Muss jetzt übers WE nochmal prüfen, ob die ARAG oder die UniVersa, wobei ich eher zu letzterer tendiere.

      Gerry
      Avatar
      schrieb am 30.11.02 10:42:17
      Beitrag Nr. 7 ()
      400EURO für die GKV kann schon sein.
      Und zwar, wenn man noch nicht freiwillig versichert ist,
      bezahlt man den Beitragssatz über das ganze Gehalt,
      also auch über das Weihnachtsgeld...

      kpdoerle
      Avatar
      schrieb am 02.12.02 22:58:25
      Beitrag Nr. 8 ()
      einmalzahlungen werden anteilig für das ganze jahr gewertet, ist also die anteilige jahresbbg noch nicht ausgeschöpft wird die einmalzahlung entsprechend umgelegt vgl. §23a sgb iv


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