Kann der Arbeitnehmeranteil in der GKV 400,- EUR sein ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 29.11.02 12:00:48 von
neuester Beitrag 02.12.02 22:58:25 von
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Und das bei 12,9 % Beitragssatz ????
Steht so auf meiner Lohnabrechnung. Da gibt es doch Höchstgrenzen ?
Liegt das am Weihnachtsgeld, wird das als zusätzl. Gehalt gezählt ? Also 2 x Höchstgrenze ?
Steht so auf meiner Lohnabrechnung. Da gibt es doch Höchstgrenzen ?
Liegt das am Weihnachtsgeld, wird das als zusätzl. Gehalt gezählt ? Also 2 x Höchstgrenze ?
korrekt. 12,9 % von der BBG 3375 euro + WG
Die GKV ist so geil Danke Super-Ulla
wie wärs mit der PKV ???
# 2
Da muss ich aber wiedersprechen !
Aufgrund des Weihnachtsgeldes wird trotzdem nicht mehr als die BBG von 3375 € für die Höhe des GKV Beitrgas zugrunde gelegt. Ansonsten wäre ich eine rühmliche Ausnahme, denn auf meiner heutigen Gehaltsabrechnung steht der GKV Beitrag wieder voll am Anschlag bei 217,69 + 28,69 Pflege.
Das ändert sich aber ab Januar, denn ich werde in die PKV wechseln. Muss jetzt übers WE nochmal prüfen, ob die ARAG oder die UniVersa, wobei ich eher zu letzterer tendiere.
Gerry
Da muss ich aber wiedersprechen !
Aufgrund des Weihnachtsgeldes wird trotzdem nicht mehr als die BBG von 3375 € für die Höhe des GKV Beitrgas zugrunde gelegt. Ansonsten wäre ich eine rühmliche Ausnahme, denn auf meiner heutigen Gehaltsabrechnung steht der GKV Beitrag wieder voll am Anschlag bei 217,69 + 28,69 Pflege.
Das ändert sich aber ab Januar, denn ich werde in die PKV wechseln. Muss jetzt übers WE nochmal prüfen, ob die ARAG oder die UniVersa, wobei ich eher zu letzterer tendiere.
Gerry
400EURO für die GKV kann schon sein.
Und zwar, wenn man noch nicht freiwillig versichert ist,
bezahlt man den Beitragssatz über das ganze Gehalt,
also auch über das Weihnachtsgeld...
kpdoerle
Und zwar, wenn man noch nicht freiwillig versichert ist,
bezahlt man den Beitragssatz über das ganze Gehalt,
also auch über das Weihnachtsgeld...
kpdoerle
einmalzahlungen werden anteilig für das ganze jahr gewertet, ist also die anteilige jahresbbg noch nicht ausgeschöpft wird die einmalzahlung entsprechend umgelegt vgl. §23a sgb iv
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