Steuerfreier Verkauf einer Immobilie? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 22.12.02 22:04:43 von
neuester Beitrag 03.01.03 05:17:28 von
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Wieviele Jahre muß man eine Immobilie halten um sie steuerfrei, nach Möglichkeit mit Gewinn wieder zu verkaufen??
Verkauft man die Immobilie jedoch mit Verlust, kann man diesen Verlust auch z.B. gegen Aktiengewinne oder andere Einkünfte anrechnen?
Danke für Eure Antworten
Dampeil
Verkauft man die Immobilie jedoch mit Verlust, kann man diesen Verlust auch z.B. gegen Aktiengewinne oder andere Einkünfte anrechnen?
Danke für Eure Antworten
Dampeil
Gewinne aus Immobilien sind nach 10 Jahren steuerfrei. Unabhängig davon kannst Du Verluste aus Aktiengeschäften jedes Jahr steuerlich geltend machen.
Wenn die Immobilie ausschließlich für eigene Wohnzwecke genutzt wird, kann sie ohne Einhaltung einer Frist einkommensteuerfrei mit Gewinn verkauft werden.
Eine vermietete Immobilie kann nach noch geltender Rechtslage nach Ablauf von 10 Jahren einkommensteuerfrei mit Gewinn verkauft werden. Dies soll jedoch geändert werden. Speku-Verluste beim Immo-Verkauf können gegen Gewinne aus Aktien-Speku-Geschäften aufgerechnet werden.
Eine vermietete Immobilie kann nach noch geltender Rechtslage nach Ablauf von 10 Jahren einkommensteuerfrei mit Gewinn verkauft werden. Dies soll jedoch geändert werden. Speku-Verluste beim Immo-Verkauf können gegen Gewinne aus Aktien-Speku-Geschäften aufgerechnet werden.
Gegen andere Einkünfte können Speku-Verluste nicht aufgerechnet werden, nur gegen Speku-Gewinne.
und da es laut N-TV an der Börse ständig Gewinnmitnahmen gibt, kannste auch keine Speku-Verluste verrechnen !!!
Moament, laut Plänen der SPD-geführten Bundesregierung soll es eine Pauschalsteuer auf Veräußerungsgewinne (Immobilien/Aktien) in Höhe von 15% geben. Dabei ist es völlig gleich, wie lange die Anlage gehalten wurde.
Ferner dürfte auch die Vermögenssteuer noch ein wichtiger Punkt sein. Die ist nämlich immer noch "ruhendes" Bundesgesetz. Somit kann sie jederzeit leicht eingeführt werden. Einige in der SPD, wie etwa der Ministerpräsident von Niedersachsen, Sigmar Gabriel, äußern sich sogar jetzt noch so, daß sie eine Vermögenssteuer nach wie vor für sinnvoll und einführungsbereit halten. nach den Landtagswahlen in Hessen und Niedersachsen wissen wir, insbesondere, wenn die SPD in einem der Länder gewinnt, mehr.
MfG Jarrod
Ferner dürfte auch die Vermögenssteuer noch ein wichtiger Punkt sein. Die ist nämlich immer noch "ruhendes" Bundesgesetz. Somit kann sie jederzeit leicht eingeführt werden. Einige in der SPD, wie etwa der Ministerpräsident von Niedersachsen, Sigmar Gabriel, äußern sich sogar jetzt noch so, daß sie eine Vermögenssteuer nach wie vor für sinnvoll und einführungsbereit halten. nach den Landtagswahlen in Hessen und Niedersachsen wissen wir, insbesondere, wenn die SPD in einem der Länder gewinnt, mehr.
MfG Jarrod
@Jarrod: In der Form, wie das Gesetz "ruht", ist es lt. BVerfG verfassungswidrig. Es kann daher nicht "leicht" wieder aktiviert werden.
zu#3
laut geltendem recht nach meinem wissen muß die immobilie
2 jahre eigengenutzt worden sein,um steuerfrei zu sein.
laut geltendem recht nach meinem wissen muß die immobilie
2 jahre eigengenutzt worden sein,um steuerfrei zu sein.
Zu #8. Die genauen Bedingungen ergeben sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 3 EStG:
EStG § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht,
Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen
sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet,
ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile,
die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für
Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. 3Ausgenommen sind
Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung
und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der
Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen
Wohnzwecken genutzt wurden;
EStG § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht,
Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen
sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet,
ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile,
die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für
Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. 3Ausgenommen sind
Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung
und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der
Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen
Wohnzwecken genutzt wurden;
Aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG (im vorigen Posting habe ich versehentlich § 23 Abs. 1 Nr. 3 EStG geschrieben) ergibt sich, dass eine ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt Immobilie ohne Einhaltung einer Frist einkommensteuerfrei mut Gewinn verkauft werden kann. Eine Eigennutzung von zwei Jahren muss nicht vorliegen.
zu #10
die steuerfreie veräußerung eigengenutzten wohnraumes hängt
innerhalb der 2jährigen spekulationsfrist vo besonderen
bedingungen wie wohnortwechsel wegen des berufes ab.
bei willkürlichen verkäufen gilt laut meiner auffassung
die 2jährige spekulationsfrist.
die steuerfreie veräußerung eigengenutzten wohnraumes hängt
innerhalb der 2jährigen spekulationsfrist vo besonderen
bedingungen wie wohnortwechsel wegen des berufes ab.
bei willkürlichen verkäufen gilt laut meiner auffassung
die 2jährige spekulationsfrist.
Zu #11: Für Immobilien gilt eine Speku-Frist von 10 Jahren (nicht 2 Jahren), wie sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ergibt:
"EStG § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht,
Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. "
Auch im Übrigen treffen die Aussagen nicht zu.
"EStG § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht,
Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. "
Auch im Übrigen treffen die Aussagen nicht zu.
zu #12
für vermieteten wohnraum beträgt die spekufrist 10 jahre.
einen wohnraum,den ich zuvor vermietet hatte,muß ich mindestens die vorangegangenen 2 jahre vor veräußerung
selbst bewohnt haben,um sie steuerfrei zu verkaufen.
dies nenne ich für mich eine spekulationsfrist.
frohes fest
für vermieteten wohnraum beträgt die spekufrist 10 jahre.
einen wohnraum,den ich zuvor vermietet hatte,muß ich mindestens die vorangegangenen 2 jahre vor veräußerung
selbst bewohnt haben,um sie steuerfrei zu verkaufen.
dies nenne ich für mich eine spekulationsfrist.
frohes fest
"einen wohnraum,den ich zuvor vermietet hatte,muß ich mindestens die vorangegangenen 2 jahre vor veräußerung
selbst bewohnt haben,um sie steuerfrei zu verkaufen.
dies nenne ich für mich eine spekulationsfrist."
Für mich sind die gesetzlichen Definitionen verbindlich.
Wenn man Begriffen, die im Gesetz verwendet werden, eine andere Bedeutung verleiht, verwiirtt das nur
selbst bewohnt haben,um sie steuerfrei zu verkaufen.
dies nenne ich für mich eine spekulationsfrist."
Für mich sind die gesetzlichen Definitionen verbindlich.
Wenn man Begriffen, die im Gesetz verwendet werden, eine andere Bedeutung verleiht, verwiirtt das nur
NATALY
wie sieht es eigentlich wahrscheinlich in Zukunft mit einem unbebauten voll erschlossenen Grundstück aus bezüglich der Besteuerung beim Verkauf.
Es geht hier speziell um ein Grundstück was seit über 10 Jahren im Besitz ist.
(Vielleicht = Verkaufspreis minus (Kaufkosten + Gebühren + Finanzierungskosten) * 15% = Steuerlast ?)
Danke für die Anwort.
wie sieht es eigentlich wahrscheinlich in Zukunft mit einem unbebauten voll erschlossenen Grundstück aus bezüglich der Besteuerung beim Verkauf.
Es geht hier speziell um ein Grundstück was seit über 10 Jahren im Besitz ist.
(Vielleicht = Verkaufspreis minus (Kaufkosten + Gebühren + Finanzierungskosten) * 15% = Steuerlast ?)
Danke für die Anwort.
Ein Gedanke, an dem vielleicht noch gefeilt werden sollte...
Wie ist es, wenn man über eine GmbH oder besser noch: eine Limited oder Offshore-Inc. eine Immobilie ersteht. Wenn man sie dann verkaufen will, so verkauft man nicht die Immobilie sondern 99,9% an der Firma und umgeht so die Strafsteuer für Fleiss. Dem Käufer gehört dann die Unternehmung mit der selbstgenutzten Immobilie. Dann kann er auch Miete an sich selbst zahlen und so noch einen schönen Batzen zusammentragen (den er als ehrlicher Steuerbürger selbstverständlich angeben muss...)
Nur so ein Gedanke...
Grüße
Freewheelin
Wie ist es, wenn man über eine GmbH oder besser noch: eine Limited oder Offshore-Inc. eine Immobilie ersteht. Wenn man sie dann verkaufen will, so verkauft man nicht die Immobilie sondern 99,9% an der Firma und umgeht so die Strafsteuer für Fleiss. Dem Käufer gehört dann die Unternehmung mit der selbstgenutzten Immobilie. Dann kann er auch Miete an sich selbst zahlen und so noch einen schönen Batzen zusammentragen (den er als ehrlicher Steuerbürger selbstverständlich angeben muss...)
Nur so ein Gedanke...
Grüße
Freewheelin
Zu #16: Du meinst also, der Gewinn aus einer Unternehmensveräußerung könne steuerfrei vereinnahmt werden?
Mit einer Panama AG eventuell - keine Gewinnbesteuerung bei Auslandsgeschäften.
Zugegebenermaßen ist der Vorschlag als Denkanstoß gedacht...
Grüße aus Württemberg
Zugegebenermaßen ist der Vorschlag als Denkanstoß gedacht...
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