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    Steuerfreier Verkauf einer Immobilie? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.12.02 22:04:43 von
    neuester Beitrag 03.01.03 05:17:28 von
    Beiträge: 18
    ID: 676.515
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      Avatar
      schrieb am 22.12.02 22:04:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wieviele Jahre muß man eine Immobilie halten um sie steuerfrei, nach Möglichkeit mit Gewinn wieder zu verkaufen?? ;)
      Verkauft man die Immobilie jedoch mit Verlust, kann man diesen Verlust auch z.B. gegen Aktiengewinne oder andere Einkünfte anrechnen?

      Danke für Eure Antworten
      Dampeil
      Avatar
      schrieb am 22.12.02 22:24:58
      Beitrag Nr. 2 ()
      Gewinne aus Immobilien sind nach 10 Jahren steuerfrei. Unabhängig davon kannst Du Verluste aus Aktiengeschäften jedes Jahr steuerlich geltend machen.
      Avatar
      schrieb am 22.12.02 22:25:50
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wenn die Immobilie ausschließlich für eigene Wohnzwecke genutzt wird, kann sie ohne Einhaltung einer Frist einkommensteuerfrei mit Gewinn verkauft werden.
      Eine vermietete Immobilie kann nach noch geltender Rechtslage nach Ablauf von 10 Jahren einkommensteuerfrei mit Gewinn verkauft werden. Dies soll jedoch geändert werden. Speku-Verluste beim Immo-Verkauf können gegen Gewinne aus Aktien-Speku-Geschäften aufgerechnet werden.
      Avatar
      schrieb am 22.12.02 22:27:00
      Beitrag Nr. 4 ()
      Gegen andere Einkünfte können Speku-Verluste nicht aufgerechnet werden, nur gegen Speku-Gewinne.
      Avatar
      schrieb am 23.12.02 00:11:42
      Beitrag Nr. 5 ()
      und da es laut N-TV an der Börse ständig Gewinnmitnahmen gibt, kannste auch keine Speku-Verluste verrechnen !!! :cry: :cry: :cry:

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      Avatar
      schrieb am 23.12.02 08:40:38
      Beitrag Nr. 6 ()
      Moament, laut Plänen der SPD-geführten Bundesregierung soll es eine Pauschalsteuer auf Veräußerungsgewinne (Immobilien/Aktien) in Höhe von 15% geben. Dabei ist es völlig gleich, wie lange die Anlage gehalten wurde.

      Ferner dürfte auch die Vermögenssteuer noch ein wichtiger Punkt sein. Die ist nämlich immer noch "ruhendes" Bundesgesetz. Somit kann sie jederzeit leicht eingeführt werden. Einige in der SPD, wie etwa der Ministerpräsident von Niedersachsen, Sigmar Gabriel, äußern sich sogar jetzt noch so, daß sie eine Vermögenssteuer nach wie vor für sinnvoll und einführungsbereit halten. nach den Landtagswahlen in Hessen und Niedersachsen wissen wir, insbesondere, wenn die SPD in einem der Länder gewinnt, mehr.

      MfG Jarrod
      Avatar
      schrieb am 23.12.02 12:14:33
      Beitrag Nr. 7 ()
      @Jarrod: In der Form, wie das Gesetz "ruht", ist es lt. BVerfG verfassungswidrig. Es kann daher nicht "leicht" wieder aktiviert werden.
      Avatar
      schrieb am 23.12.02 21:10:53
      Beitrag Nr. 8 ()
      zu#3

      laut geltendem recht nach meinem wissen muß die immobilie
      2 jahre eigengenutzt worden sein,um steuerfrei zu sein.
      Avatar
      schrieb am 23.12.02 21:41:08
      Beitrag Nr. 9 ()
      Zu #8. Die genauen Bedingungen ergeben sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 3 EStG:

      EStG § 23 Private Veräußerungsgeschäfte

      (1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind

      1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften
      des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht,
      Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und

      Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen

      sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet,
      ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile,
      die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für

      Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. 3Ausgenommen sind

      Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung
      und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der
      Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen
      Wohnzwecken genutzt wurden;
      Avatar
      schrieb am 23.12.02 21:46:42
      Beitrag Nr. 10 ()
      Aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG (im vorigen Posting habe ich versehentlich § 23 Abs. 1 Nr. 3 EStG geschrieben) ergibt sich, dass eine ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt Immobilie ohne Einhaltung einer Frist einkommensteuerfrei mut Gewinn verkauft werden kann. Eine Eigennutzung von zwei Jahren muss nicht vorliegen.
      Avatar
      schrieb am 23.12.02 23:04:39
      Beitrag Nr. 11 ()
      zu #10

      die steuerfreie veräußerung eigengenutzten wohnraumes hängt
      innerhalb der 2jährigen spekulationsfrist vo besonderen
      bedingungen wie wohnortwechsel wegen des berufes ab.
      bei willkürlichen verkäufen gilt laut meiner auffassung
      die 2jährige spekulationsfrist.
      Avatar
      schrieb am 23.12.02 23:10:00
      Beitrag Nr. 12 ()
      Zu #11: Für Immobilien gilt eine Speku-Frist von 10 Jahren (nicht 2 Jahren), wie sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ergibt:

      "EStG § 23 Private Veräußerungsgeschäfte

      (1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind

      1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften
      des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht,
      Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und

      Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. "



      Auch im Übrigen treffen die Aussagen nicht zu.
      Avatar
      schrieb am 24.12.02 12:23:30
      Beitrag Nr. 13 ()
      zu #12

      für vermieteten wohnraum beträgt die spekufrist 10 jahre.

      einen wohnraum,den ich zuvor vermietet hatte,muß ich mindestens die vorangegangenen 2 jahre vor veräußerung
      selbst bewohnt haben,um sie steuerfrei zu verkaufen.

      dies nenne ich für mich eine spekulationsfrist.

      frohes fest
      Avatar
      schrieb am 24.12.02 16:38:00
      Beitrag Nr. 14 ()
      "einen wohnraum,den ich zuvor vermietet hatte,muß ich mindestens die vorangegangenen 2 jahre vor veräußerung
      selbst bewohnt haben,um sie steuerfrei zu verkaufen.

      dies nenne ich für mich eine spekulationsfrist."

      Für mich sind die gesetzlichen Definitionen verbindlich.
      Wenn man Begriffen, die im Gesetz verwendet werden, eine andere Bedeutung verleiht, verwiirtt das nur
      :confused:
      Avatar
      schrieb am 25.12.02 14:35:35
      Beitrag Nr. 15 ()
      NATALY
      wie sieht es eigentlich wahrscheinlich in Zukunft mit einem unbebauten voll erschlossenen Grundstück aus bezüglich der Besteuerung beim Verkauf.

      Es geht hier speziell um ein Grundstück was seit über 10 Jahren im Besitz ist.
      (Vielleicht = Verkaufspreis minus (Kaufkosten + Gebühren + Finanzierungskosten) * 15% = Steuerlast ?)

      Danke für die Anwort.:)
      Avatar
      schrieb am 02.01.03 04:53:48
      Beitrag Nr. 16 ()
      Ein Gedanke, an dem vielleicht noch gefeilt werden sollte...
      Wie ist es, wenn man über eine GmbH oder besser noch: eine Limited oder Offshore-Inc. eine Immobilie ersteht. Wenn man sie dann verkaufen will, so verkauft man nicht die Immobilie sondern 99,9% an der Firma und umgeht so die Strafsteuer für Fleiss. Dem Käufer gehört dann die Unternehmung mit der selbstgenutzten Immobilie. Dann kann er auch Miete an sich selbst zahlen und so noch einen schönen Batzen zusammentragen (den er als ehrlicher Steuerbürger selbstverständlich angeben muss...)

      Nur so ein Gedanke...

      Grüße

      Freewheelin:cool:
      Avatar
      schrieb am 02.01.03 16:44:41
      Beitrag Nr. 17 ()
      Zu #16: Du meinst also, der Gewinn aus einer Unternehmensveräußerung könne steuerfrei vereinnahmt werden?
      Avatar
      schrieb am 03.01.03 05:17:28
      Beitrag Nr. 18 ()
      Mit einer Panama AG eventuell - keine Gewinnbesteuerung bei Auslandsgeschäften.

      Zugegebenermaßen ist der Vorschlag als Denkanstoß gedacht...

      Grüße aus Württemberg


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