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    Eigenheimzulage?????? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.01.03 13:54:31 von
    neuester Beitrag 03.01.03 19:59:50 von
    Beiträge: 15
    ID: 678.944
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      schrieb am 03.01.03 13:54:31
      Beitrag Nr. 1 ()
      habe im rahmen der vorweggenommenen erbfolge eine immobilie gegen altenteilseinräumung übernommen (keine zahlungen).

      jetzt wird von einer verwandten der pflichtteil eingeklagt und ich werde wohl oder übel zahlen müssen, weil der notar damals getorft hat :mad:

      kann ich diese zahlung noch für die eigenheimzulage (altes recht) geltend machen???
      Avatar
      schrieb am 03.01.03 14:05:41
      Beitrag Nr. 2 ()
      Nach bisherigen alten Recht kannst Du den entsprechenden prozentualen Anteil der Zahlung zum unentgeltlichen Teil bei der EHZ ansetzen.

      Aber nur prouentual zum Gesamtverhältnis.


      Nach neuem Recht ist m.E. noch nicht ganz klar was dann zählt. Kaufvertrag, Baugenehmigung, Einzug, Notarielle Umschreibung beim Erben oder jetzige Geltungmachung?

      Falls der Notar Fehler gemacht hat, soll er doch seine Haftpflichtversicherung bemühen oder dir den jetzigen Vorgang kostenlos machen!
      Avatar
      schrieb am 03.01.03 14:07:03
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die Eigenheimzulage setzt voraus, dass eine "Anschaffung" (z. B. Kauf) oder eine "Herstellung" (Bau) des Eigenheims vorliegt. Das scheint mir hier nicht der Fall zu sein.Für ein ererbtes Eigenheim kann jedenfalls die Eigenheimzulage nicht beansprucht werden.
      P.S.: Was bedeutet "getorft"? Meinst du damit, eine andere Regelung hätte die Zahlung des Pflichtteils (vorliegend wohl: Pflichtteilsergänzungsanspruchs) verhindern können?
      Avatar
      schrieb am 03.01.03 14:09:41
      Beitrag Nr. 4 ()
      Zu #2:
      "Nach bisherigen alten Recht kannst Du den entsprechenden prozentualen Anteil der Zahlung zum unentgeltlichen Teil bei der EHZ ansetzen"

      Nach #1 hat raf2b für das Eigenheim nichts gezahlt. Mit Altenteilseinräumung ist hier wohl ein Vorbehaltsnießbrauch oder ein Wohnrecht gemeint.
      Avatar
      schrieb am 03.01.03 14:14:08
      Beitrag Nr. 5 ()
      P.S.: Wann wurde denn die Immobilie übernommen?

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      schrieb am 03.01.03 14:35:21
      Beitrag Nr. 6 ()
      raf2b schrieb, dass er ein Haus geerbt hatte und jetzt an einen anderen Erben den Pflichtteil auszahlen muß.

      Bei dieser Zahlung handelt es sich ja um einen entgeltlichen Erwerb.

      Insgesamt um einen unentgeltlichen und entgeltlichen Erwerb.

      Wenn der Wert der Immobilie z.B. insgesamt 200.000 Euro betragen hat und er jetzt z.B. 25.000 Euro Pflichtteil zahlen muß, beträgt der entgeltliche Erwerb 25%.

      25% von 25.000 Euro = 6.250 Euro BGL.
      Avatar
      schrieb am 03.01.03 14:35:25
      Beitrag Nr. 7 ()
      warum kann ich euch nicht antworten? dauernd stürzt hier alles ab....
      Avatar
      schrieb am 03.01.03 14:36:15
      Beitrag Nr. 8 ()
      übernommen in 1989

      keine zahlungen seit übernahme
      Avatar
      schrieb am 03.01.03 14:41:58
      Beitrag Nr. 9 ()
      zu nataly

      ja der notar hat durch seine vertragsgestaltung die pflichtteilsquote noch erhöht...
      Avatar
      schrieb am 03.01.03 14:58:36
      Beitrag Nr. 10 ()
      zu #6. Ich bin der Meinung, dass es sich um einen unentgeltlichen Erwerb handelt. Die Pflichtteilszahlung stellt keine Gegenleistung für die übernommene Immobilie dar.
      Avatar
      schrieb am 03.01.03 15:01:10
      Beitrag Nr. 11 ()
      "
      ja der notar hat durch seine vertragsgestaltung die pflichtteilsquote noch erhöht..."

      Wie war die Vertragsgestaltung des Notars, welche Vertragsgestaltung hätte die Pflichtteilsquote verringert?
      Hat die Gestaltung durch den Notar andererseits evtl. anderweitige Vorteile, die es gerechtfertigt haben, die vom Notar gewählte Vertragsgestaltung zu wählen?
      Bist du rechtsschutzversichert?
      Avatar
      schrieb am 03.01.03 15:03:56
      Beitrag Nr. 12 ()
      Du hast die immo in 1989 übernommen. Das Problem hier ist wohl, dass eine Schenkung normalerweise nach 10 Jahren keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr auslöst, hier aber durch die notarielle Vertragsgestaltung doch?
      Avatar
      schrieb am 03.01.03 16:20:31
      Beitrag Nr. 13 ()
      gesetzliche erben wären meine mutter und meine cousine gewesen. durch den übergabevertrag wurde der gesamte zweig meiner mutter (also auch noch meine bruder) als erben ausgeschlossen.
      meine cousine wäre jetzt demnach einzige gesetzliche erbin. ihr pflichtteil also 50%.
      der kleine zusatz, dass die enkel (mein bruder und ich) von der gesetzlichen erbfolge nicht ausgeschlossen sein sollen, hätte meiner meinung nach den pflichtteil auf 1/6 reduziert. ist schon ein unterschied.


      meine großmutter verstarb 9,5 jahre nach übergabe. also sind die 10 jahre leider noch relevant.
      Avatar
      schrieb am 03.01.03 19:47:31
      Beitrag Nr. 14 ()
      Deine Großmutter konnte zwar ihre Abkömmlinge durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausschließen, dies hat jedoch zur Folge, dass diese den Pflichtteil verlangen können (§ 2303 BGB). Somit sind sämtliche Abkömmlinge der Großmutter pflichtteilsberechtigt; es sei denn, diese hätten einen Pflichtteilsverzicht erklärt und notariell beurkunden lassen.
      Ich glaube nicht,dass die Cousine einzige Pflichtteilsberechtigte ist und daher glaube ich auch nicht, dass ihr Pflichtteil die Hälfte des Nachlasses ausmacht.
      Ist dir die Klage der Cousine vom Gericht bereits zugestellt?
      Avatar
      schrieb am 03.01.03 19:59:50
      Beitrag Nr. 15 ()
      P.S.: Die Cousine ist ein Abkömmling der Großmutter und alle anderen Abkömmlinge sind verstorben?
      Dann könnte es sein, dass die Cousine die einzige Pflichtteilsberechtigte ist.


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