Hilfe: Benötige Erläuterungen zu § 17 Abs. 2 Satz 2 b EStGB! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 25.03.03 22:25:33 von
neuester Beitrag 26.03.03 16:31:48 von
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Folgender Sachverhalt:
Ich habe vor 3 Jahren eine Beteiligung an einer AG in Höhe von 1,01% erworben.
Vor einen Jahr habe ich noch ein halbes Prozent hinzugekauft.
Nun möchte ich diese Wertpapiere wieder verkaufen, dabei entsteht ein Verlust. Wie ist dieser Verlust steuerlich zu deklarieren?
Ich bin auf jeden Fall über die magischen 1% gekommen und habe somit in den § 17 EStGB gesehen. Daraus werde ich allerdings nicht schlau. Kann ich gar nichts als Verluste aus Gewerbebetrieb ansetzen, kann ich den Verlust von 1,01% ansetzen oder alles? Verluste aus Gewerbebetrieb sind natürlich vorteilhafter, da nur leicht eingeschränkte Möglichkeiten der Querverrechnung - bei privaten Veräußerungsgeschäften lässt sich ja bekanntlich gar nichts querverrechnen.
Ich wäre super dankbar, wenn jemand zu dieser Frage eine Antwort wüsste.
Herzlichen Dank
Eure Spruchstelle
Ich habe vor 3 Jahren eine Beteiligung an einer AG in Höhe von 1,01% erworben.
Vor einen Jahr habe ich noch ein halbes Prozent hinzugekauft.
Nun möchte ich diese Wertpapiere wieder verkaufen, dabei entsteht ein Verlust. Wie ist dieser Verlust steuerlich zu deklarieren?
Ich bin auf jeden Fall über die magischen 1% gekommen und habe somit in den § 17 EStGB gesehen. Daraus werde ich allerdings nicht schlau. Kann ich gar nichts als Verluste aus Gewerbebetrieb ansetzen, kann ich den Verlust von 1,01% ansetzen oder alles? Verluste aus Gewerbebetrieb sind natürlich vorteilhafter, da nur leicht eingeschränkte Möglichkeiten der Querverrechnung - bei privaten Veräußerungsgeschäften lässt sich ja bekanntlich gar nichts querverrechnen.
Ich wäre super dankbar, wenn jemand zu dieser Frage eine Antwort wüsste.
Herzlichen Dank
Eure Spruchstelle
Veräußerung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden GbR, die wesentliche Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält
Die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist in der Regel steuerfrei, soweit kein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Hält eine solche Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, dann sind nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs die Einkünfte aus der Veräußerung der GbR-Anteile als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 17 EStG zu behandeln und somit steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 13. Juli 1999, DStR 1999, S. 1808).
Die Versteuerung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG kann also nicht durch die Zwischenschaltung einer GbR vermieden werden.
Hinweis: Werden die GbR-Anteile innerhalb eines Jahres nach Anschaffung der wesentlichen Beteiligung durch die GbR veräußert, ist der Gewinn bzw. Verlust als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG zu versteuern. Denn die Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als anteilige Veräußerung der in der Personengesellschaft befindlichen Wirtschaftsgüter (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG).
Die Besteuerung nach § 23 EStG geht der nach § 17 EStG vor (§ 23 Abs. 2 Satz 2 EStG) und ist im Verlustfall wegen der bestehenden Verlustverrechnungsbeschränkung nachteilig gegenüber der Besteuerung nach § 17 EStG. Darüber hinaus gewährt § 17 EStG einen Freibetrag von maximal 20.000 DM.
________________________________________
Verhülsdonk & Partner GmbH, Januar 2000
http://www.vp-online.de/site01/akt_uell/docs/00_01/ste06.htm
Die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist in der Regel steuerfrei, soweit kein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Hält eine solche Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, dann sind nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs die Einkünfte aus der Veräußerung der GbR-Anteile als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 17 EStG zu behandeln und somit steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 13. Juli 1999, DStR 1999, S. 1808).
Die Versteuerung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG kann also nicht durch die Zwischenschaltung einer GbR vermieden werden.
Hinweis: Werden die GbR-Anteile innerhalb eines Jahres nach Anschaffung der wesentlichen Beteiligung durch die GbR veräußert, ist der Gewinn bzw. Verlust als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG zu versteuern. Denn die Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als anteilige Veräußerung der in der Personengesellschaft befindlichen Wirtschaftsgüter (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG).
Die Besteuerung nach § 23 EStG geht der nach § 17 EStG vor (§ 23 Abs. 2 Satz 2 EStG) und ist im Verlustfall wegen der bestehenden Verlustverrechnungsbeschränkung nachteilig gegenüber der Besteuerung nach § 17 EStG. Darüber hinaus gewährt § 17 EStG einen Freibetrag von maximal 20.000 DM.
________________________________________
Verhülsdonk & Partner GmbH, Januar 2000
http://www.vp-online.de/site01/akt_uell/docs/00_01/ste06.htm
Nachdem die Anteile bereits vor 3 Jahren, bzw. vor einem Jahr gekauft wurden, kommt eine Besteuerung nach § 23 EStG nicht in Betracht.
Hallo Nataly,
vielen Dank für Deinen Beitrag. Leider habe ich es immer noch nicht verstanden. Kann ich den Verlust nun gar nicht ansetzen oder kann ich ihn ganz oder teilweise als Verluste aus Gewerbebetrieb geltend machen? Und wie verhält sich das mit den Freibeträgen?
Zum Hintergrund: Ich halte die Aktien direkt im Privatvermögen ohne Zwischenschaltung einer weiteren Gesellschaft.
vielen Dank für Deinen Beitrag. Leider habe ich es immer noch nicht verstanden. Kann ich den Verlust nun gar nicht ansetzen oder kann ich ihn ganz oder teilweise als Verluste aus Gewerbebetrieb geltend machen? Und wie verhält sich das mit den Freibeträgen?
Zum Hintergrund: Ich halte die Aktien direkt im Privatvermögen ohne Zwischenschaltung einer weiteren Gesellschaft.
EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 vom Hundert beteiligt war. 2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. 3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen. 4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert. 3Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat. 4Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
a) die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich
erworben hatte. 2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger an Stelle
des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b) die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten
letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von
Absatz 1 Satz 1 gehört haben. 2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten
fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer
Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat
oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1
erworben worden sind.
(3) 1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 10.300 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. 2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 41.000 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden. 2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen. 3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 vom Hundert beteiligt war. 2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. 3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen. 4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert. 3Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat. 4Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
a) die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich
erworben hatte. 2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger an Stelle
des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b) die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten
letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von
Absatz 1 Satz 1 gehört haben. 2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten
fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer
Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat
oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1
erworben worden sind.
(3) 1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 10.300 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. 2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 41.000 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden. 2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen. 3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
Die entscheidende Passage ist wohl die folgende:
" 2 Dies gilt nicht für innerhalb der letzten
fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer
Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat
oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1
erworben worden sind."
Diese Passage hast du schon in der Überschrift genannt.
Ich interpretiere sie so, dass das Verlustberücksichtigungsverbot für deine Anteile nicht gilt und du somit den gesamten Veräußerungsverlust als gewerblichen Verlust geltend machen kannst.
" 2 Dies gilt nicht für innerhalb der letzten
fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer
Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat
oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1
erworben worden sind."
Diese Passage hast du schon in der Überschrift genannt.
Ich interpretiere sie so, dass das Verlustberücksichtigungsverbot für deine Anteile nicht gilt und du somit den gesamten Veräußerungsverlust als gewerblichen Verlust geltend machen kannst.
Danke, ich versuche einfach einmal - spreche aber auch noch einmal mit dem Steuerberater.
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