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    Eigengeschäfte / private Veräußerung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.09.03 14:45:59 von
    neuester Beitrag 18.09.03 15:37:51 von
    Beiträge: 25
    ID: 772.667
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      Avatar
      schrieb am 05.09.03 14:45:59
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      eine Frage:
      Wie sieht es aus, wenn ein Privatmann ein wirtschaftliches Gut (Anschaffung 0 EUR / Verkauf z.B. 10 TEUR) an eine zu 100% in seinem Besitz befindliche GmbH verkauft.

      Hat er dann privat eine zu versteuernde Einkunft von 10 TEUR und die GmbH Kosten (also Verlust) in Höhe von 10 TEUR?


      Frage aus folgendem Grund:
      Habe noch erhebliche Steuerverluste aus Spekulationsgeschäften. Würde jetzt gerne als privates Veräußerungsgeschäft eine selbst entwickelte Softwarelizenz an eine mir zu 100% gehörende GmbH verkaufen. Somit könnte ich die privaten Verlustvorträge auflösen und könnte mit der GmbH in entsprechend gleicher Höhe steuerfreie Einnahmen durch die Software erzielen.

      Oder habe ich hier irgendwo einen Denkfehler?

      Gruß Cybershare
      Avatar
      schrieb am 05.09.03 15:10:18
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wenn Du eine GmbH hast dann hast doch bestimmt auch einen Steuerberater. Kann der Dir nicht helfen :confused:

      TB
      Avatar
      schrieb am 05.09.03 15:34:47
      Beitrag Nr. 3 ()
      Man kann verschiedene Einkunftsarten nicht miteinander verrechnen!
      Avatar
      schrieb am 05.09.03 15:49:22
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ich würde das ja für versuchte Steuerhinterziehung halten. Aber
      in Deutschland ist so etwas sicher erlaubt. :(
      Avatar
      schrieb am 05.09.03 17:29:16
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wenn das Produkt für die GmbH Sinn macht, also gewinnbringend ist und zudem noch den Wert von 10 Euro hat,
      ist das okay.
      Das Finanzamt wird das bewerten, auch in Form einer Sonderprüfung, je nach dem, wie hoch der Betrag letztendlich ist.

      Ist der Wert nicht so hoch, sagen wir die Hälfte, ist das eine verdeckte Gewinnausschüttung und der Betrag wird erst der GmbH, danach in der Verrechnung Dir versteuert.

      Ist der Wert höher, den die GmbH erwirbt, ist das entweder eine verdeckte Einlage in die GmbH und eigenkapitalerhöhend, oder aber die Differenz des bezahlten Preises 10 Euro zum realen, also sagen wir 20 Euro muss die GmbH als Gewinn versteuern.

      Also ohne Steuerberater geht in dieser Republik nichts mehr. Besonders bei Leuten, denen eine GmbH auch noch zu 100% gehört.

      Ciao

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      schrieb am 06.09.03 11:42:51
      Beitrag Nr. 6 ()
      cybershare,
      Spekuverluste können nur mit Spekugewinnen verrechnet werden. Wenn jemand ein Buch schreibt und die Rechte daran verkauft, hat er bestimmt keinen Spekugewinn gemacht. Dein Modell in #1 könnte vielleicht so verbessert werden:

      Du beauftragst einen Computerfreak mit der Entwicklung einer Software. Da er deine verwenden kann, zahlst du ihm einen kleinen Festpreis. Quittung nicht vergessen. Innerhalb eines Jahres verkaufst du diese Software teurer an die GmbH.
      Avatar
      schrieb am 08.09.03 09:37:56
      Beitrag Nr. 7 ()
      @cybershare

      muß man die Software nicht über einige Jahre abschreiben?
      Oder nicht wenn selbsterstellt? Da gibts dann wiederum ein "Aktivierungsverbot" ?
      Weiß es leider nicht genau, wollte dies nur als Denkanstoß liefern.
      Avatar
      schrieb am 08.09.03 16:11:23
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo,

      das Speku-Gewinne/Verluste nur mit Speku-Geschäften verrechenbar sind, stimmt seit seit ein paar Jahren nicht mehr.

      Im Paragraph wird jetzt von privaten Veräußerungsgeschäften gesprochen. Hierzu zählen zum einen Wertpapierkäufe/Verkäufe, aber auch andere private Geschäfte (z.B. Veräußerung eines Bildes).

      Glaube, man könnte sogar den Verlust beim Verkauf eines PKWs mit gewinnen aus Wertpapiergeschäften gegenrechnen.

      Leider gibt es aber derzeit noch wenig Informationen zu dem Begriff "privates Veräußerungsgeschäft".
      Avatar
      schrieb am 08.09.03 16:13:48
      Beitrag Nr. 9 ()
      @(s)pecunia

      Über Jahre abschreiben, müßte evtl. die Firma den Kauf der Lizenz. Wäre aber ja eigentlich sogar noch besser...

      Aktivierungsverbot hätte die GmbH, wenn diese die Software entwickelt hätte. Da die Gesellschaft die Software von extern einkauft, darf diese meines Wissen auch aktiviert werden (es sind ja auch defakto Kosten entstanden)...
      Avatar
      schrieb am 08.09.03 16:15:32
      Beitrag Nr. 10 ()
      @_spock

      Warums sollte dies Steuerhinterziehung sein? Die Verluste im WP-Geschäft habe ich ja definitv erlitten. Wenn ich nun einen Weg finde, diese Verluste rechtskonform mit Gewinnen gegenzurechnen, steht dem doch nichts entgegen, oder?
      Avatar
      schrieb am 08.09.03 16:29:18
      Beitrag Nr. 11 ()
      @Elementleader69

      nach meinem Verständnis handelt es sich nicht um unterschiedliche Einkunftsarten.

      Der WP-Verlust ist durch ein privates Veräußerungsgeschäft entstanden. Die Software ist mein persönlicher Besitz. Wenn ich das Recht hieran verkaufe, verstehe ich dies auch als privates Veräußerungsgeschäft (oder gibt es hier Gegenargumente). - Somit innerhalb einer Einkunftsart.

      Das der Käufer (die GmbH) eine juristische Person ist, dürfte mit dem Verkauf nichts zu tun haben. Dass ich als Verkäufer 100%iger Besitzer der GmbH bin, dürfte eigentlich auch keine Auswirklung haben - wobei ich mir hier nicht so sicher bin (kann mich irgendwie an eine Sonderregelung bei "Eigengeschäften" errinnern).



      PS: Leider sind solche Fragestellungen auch von Steuerberatern meist nur unzureichend zu beantworten, bzw. mit hohen Recherchekosten verbunden. Da ist es schon besser, sich vorher hier mit fachkundigen im Forum auszutauschen, diese Informationen nachzurecherchieren und mit der Basis dann einen konkreten Auftrag an den Steuerberater zu erteilen.
      Avatar
      schrieb am 08.09.03 19:14:32
      Beitrag Nr. 12 ()
      cybershare,
      vermutlich klammerst du dich zu sehr an das Wort Veräußerung. Mit dieser Steuer sollte der private Handel erfaßt werden. Einkauf und Verkauf einer unwesentlich veränderten Ware. Herstellung und Verkauf ist etwas anderes.
      Avatar
      schrieb am 08.09.03 21:28:18
      Beitrag Nr. 13 ()
      Beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen werden meist Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
      Ob die Waren vor dem Verkauf verändert werden oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
      Avatar
      schrieb am 08.09.03 23:50:44
      Beitrag Nr. 14 ()
      nataly,
      cybershare möchte privat eine Software an eine GmbH verkaufen. Ob es Schwierigkeiten gibt, weil es seine GmbH ist, weiß ich nicht. Ganz sicher wird er wegen 1 Verkauf nicht zum Gewerbetreibenden erklärt.

      Worauf ich hinaus will: Kaufe ich einen Goldbarren und verkaufe ihn wieder, ist es ein Spekugeschäft. Mache ich Schmuck daraus, ist es eben keins mehr.
      Avatar
      schrieb am 09.09.03 08:40:28
      Beitrag Nr. 15 ()
      Zu #14: OK.
      Avatar
      schrieb am 09.09.03 09:36:40
      Beitrag Nr. 16 ()
      Hallo,

      das Thema vielleicht anders rum aufgezogen.

      Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen meines Wissens nur dann vor, wenn eine Tätigkeit WIEDERKEHREND zum Zwecke der GEWINNERZIELUNG durchgeführt wird.

      Die einmalige Entwicklung einer umfangreichen Software ohne externen Auftrag stellt für mich somit keinen Gewerbebetrieb dar. Unabhängig von meiner obigen Fragestellung, stellt sich die Frage, wie dieser Verkauf steuerlich zu behandeln ist, bzw. welcher Einkunftsart er unterliegt. Die Beantwortung dieser Frage, würde in der obigen Problematik schon mal deutlich weiterhelfen.
      Avatar
      schrieb am 09.09.03 14:02:28
      Beitrag Nr. 17 ()
      "Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen meines Wissens nur dann vor, wenn eine Tätigkeit WIEDERKEHREND zum Zwecke der GEWINNERZIELUNG durchgeführt wird."

      Das trifft zu. Die genaue Formulierung findet sich in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG.
      Avatar
      schrieb am 09.09.03 16:00:22
      Beitrag Nr. 18 ()
      Und welcher Einkunftsart unterliegt dann der Verkauf der Software?


      Steuerfrei kann ich mir ja auch nicht vorstellen ;-)
      Avatar
      schrieb am 11.09.03 11:23:50
      Beitrag Nr. 19 ()
      Kann keiner diese Frage beantworten? :-(

      Wäre doch das gleiche Szenario, wenn ich (einmalig) ein Buch schreiben würde und die Vermarktungsrechte für z.B. 20 TEUR an einen Verlag veräußern würde, jedoch an den laufenden Einnahmen keinen Anteil hätte. Wie wäre dies steuerrechtlich zu behandeln?
      Avatar
      schrieb am 11.09.03 13:59:55
      Beitrag Nr. 20 ()
      wirklich interessante Diskussion!

      @cybershare: Es waere wirklich zu pruefen, ob Verluste aus privaten Veraeusserungsgeschaeften (wie z.B. dem PKW, etc.) mit Gewinnen aus Wertpapiergeschaeften verrechnet werden koennen. In welchem Gesetzestext ist die Handhabung privater Veraeusserungsgeschaefte geregelt?

      Zu Deinem speziellen Fall: Um den Fall des Eigengeschaefts zu verhindern, koenntest Du notfalls immernoch die GmbH auf Deine Frau uebertragen lassen und so Deine Gewinne aus Speku.Geschaeften ueber die Softwareveraeusserung in die GmbH transferieren.

      Andererseits: Wieso ist die Ausgabe von xxx Euro bei gleichzeitigem Erwerb einer Software (mit Wert xxx Euro) denn ein Verlust fuer die GmbH? Es wird hier doch nur Geld gegen Ware getauscht.


      Wie gesagt, bin nicht fachkundig in Sachen Steuern.

      Gruss.
      Avatar
      schrieb am 11.09.03 16:42:39
      Beitrag Nr. 21 ()
      Tja, jetzt ist Buchhaltungswissen gefragt... - muß zugeben, dass ich hier schon im Studium meine Probleme gehabt habe ... ;-)


      Der Kauf einer Software ist je ähnlich dem Kauf einer Maschine. D.h. es wird eine Investition getätigt, um damit Einnahmen (Lizenzeinnahmen) zu erzielen. Somit dürfte die Software auch nicht im ersten Jahr zu 100% als Kosten zu verbuchen sein, sondern einer Abschreibung auf mehrere Jahre (wieviele???) unterliegen.
      Avatar
      schrieb am 12.09.03 13:44:36
      Beitrag Nr. 22 ()
      @cybershare:

      Du hast Boardmail!

      CB
      Avatar
      schrieb am 12.09.03 19:25:20
      Beitrag Nr. 23 ()
      @cybershare:

      Post!

      Bye, Q
      Avatar
      schrieb am 13.09.03 14:16:12
      Beitrag Nr. 24 ()
      Hi, nur kurz

      "nachhaltig" ist nicht unbedingt entscheidend, es können auch Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG (sonstige Leistungen gegen Entgelt) vorliegen.

      Entscheidend ist dabei die Abgrenzung zwischen Nutzung eines selbstgeschaffenen Wirtschaftsguts/Rechts/etc. (Know How) und der Veräußerung (=endgültige Vermögensübertragung).

      Dein Verlagsbeispiel würde - auch bei zeitlich unbeschränkter Verwertungsüberlassung - regelmäßig zu Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 führen. Bei deiner Softwarelizenz bin ich mir nicht so sicher, könnte klappen.

      D.
      Avatar
      schrieb am 18.09.03 15:37:51
      Beitrag Nr. 25 ()
      Hallo,

      weiß keiner von Euch konkret, wie dieser Software-Lizenzverkauf steuerlich zu händeln ist? - Schade...

      Muß ich wohl doch schauen, ob ich hier einen Steuerberater finde, der mir diese Frage lösen kann ...


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      Eigengeschäfte / private Veräußerung