Gehören die Fenster einer Eigentumswohung zum Gemeinschaftseigentum ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 06.10.03 15:55:25 von
neuester Beitrag 07.10.03 09:08:43 von
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Ich wohne seit ein paar Jahren in meiner Eigentumswohnung, jetzt wurde auf der jährlichen Eigentümerversammlug beratschlagt ob die Hausgemeinschaft nicht beschliessen möge, daß alle Eigentümer sich einheitliche Kunststoffenster anschaffen mögen um eine einheitliche Fassade zu erhalten, bis jetzt hat halt der eine Holzrahmenfenster, der nächste Kunstoffenster. Das Ganze soll über die Rücklage bzw. über eine Sonderumlage finanziert werden. Ich habe mir vor ein paar Jahren hochwertige Kunststoffenster angeschafft (auf eigene Kosten wohlgemerkt), andere lassen sich ihren Wohnkomfort von der Allgemeinheit finanzieren. Bin eigentlich immer davon ausgegangen, daß sowas nicht geht, Fenster gehören doch im Gegensatz zu Aufzug, Treppenhaus etc. DEFINITIV NICHT zum Gemeinschaftseigentum. Gibts da schon Urteile, die das regeln ?
Als nächstes beschliesst die Eigentümerversammlung, daß jede Wohnung vollparkettiert sein muss und über eine 40.000 Euro teure Bulthaupt Küche verfügen muss.......
Als nächstes beschliesst die Eigentümerversammlung, daß jede Wohnung vollparkettiert sein muss und über eine 40.000 Euro teure Bulthaupt Küche verfügen muss.......
Wenn es im Kaufvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, gehören Fenster zum Gemeinschaftseigentum!
schau mal in deine teilungserklärung da steht üblicherweise drin was wozu gehört.
fenster sind ansich eigentlich nie gemeinschaftseigentum, wer kunststoffenster haben will muss sich aber wohl an die bisherige fensteraufteilung halten um die aussenansicht nicht zu verändern..
fenster sind ansich eigentlich nie gemeinschaftseigentum, wer kunststoffenster haben will muss sich aber wohl an die bisherige fensteraufteilung halten um die aussenansicht nicht zu verändern..
ich kann dir einen fall aus meiner praxis schildern.
bei meiner ( vermieteten ) eigentumswohnung hat vor einigen jahren die eigentümer-gemeinschaft gegen menie stimme beschlossen, die verkleidung der balkons zu erneuern.
der beschluss war rechtsmäßig.
balkon und fenster sind wohl hier gleich zu betrachten.
gruss
hahnebüchen
bei meiner ( vermieteten ) eigentumswohnung hat vor einigen jahren die eigentümer-gemeinschaft gegen menie stimme beschlossen, die verkleidung der balkons zu erneuern.
der beschluss war rechtsmäßig.
balkon und fenster sind wohl hier gleich zu betrachten.
gruss
hahnebüchen
Faustregel ist: Alles, was außen ist, ist Gemeinschaftssache, alles was innen ist, ist eigene Sache.
Fenster gehören m.E. zum Außenbereich.
Aber - guten Willen der anderen vorausgesetzt - müßtest du den Miteigentümern klarmachen können, daß du ja selbst schon renoviert hast und dich an dieser Hemeinschaftsaufgabe nicht beteiligen mußt. Wenns dumm läuft, aber doch.
Fenster gehören m.E. zum Außenbereich.
Aber - guten Willen der anderen vorausgesetzt - müßtest du den Miteigentümern klarmachen können, daß du ja selbst schon renoviert hast und dich an dieser Hemeinschaftsaufgabe nicht beteiligen mußt. Wenns dumm läuft, aber doch.
Sie in der Teilungserklärung nach,
da muß es drin stehen.
- wenn nicht, wird`s schwierig, denn dann wird nach den Beschlüssen der letzten Jahr(zent)e entschieden.
Eine richterliche Entscheidung kann hier zur Glückssache werden.
da muß es drin stehen.
- wenn nicht, wird`s schwierig, denn dann wird nach den Beschlüssen der letzten Jahr(zent)e entschieden.
Eine richterliche Entscheidung kann hier zur Glückssache werden.
Fenster gehören in der Regel zum Gemeinschaftseigentum, es sein denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
Du hast folgende Chance: handelt es sich um eine bloße Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung, dann genügt ein Mehrheitsbeschluss der Eigenümerversammlung. Handelt es sich um eine bauliche Veränderunng, dann müssen alle Wohnungseigentümer zustimmen.
Du hast folgende Chance: handelt es sich um eine bloße Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung, dann genügt ein Mehrheitsbeschluss der Eigenümerversammlung. Handelt es sich um eine bauliche Veränderunng, dann müssen alle Wohnungseigentümer zustimmen.
1. Red mit den anderen die auch bereits Kunstofffenster haben - ihr habt das gleiche Problem.
2. Versucht dann, Euch entweder an der Beteiligung der Kosten rausnehmen zu lassen - schließlich habt ihr die Leistung ja schon erbracht - oder versucht Eure Kosten rückwirkend geltend zu machen, schließlich habt ihr ja Eure Fenster schon selbst bezahlt, sollen sich dann die anderen eben auch bei Euch beteiligen.
Obs klappt - wer weiß...
2. Versucht dann, Euch entweder an der Beteiligung der Kosten rausnehmen zu lassen - schließlich habt ihr die Leistung ja schon erbracht - oder versucht Eure Kosten rückwirkend geltend zu machen, schließlich habt ihr ja Eure Fenster schon selbst bezahlt, sollen sich dann die anderen eben auch bei Euch beteiligen.
Obs klappt - wer weiß...
Fenster sind Gemeinschaftseigentum
Fenster eines aus Eigentumswohnungen bestehenden Hauses gehören zum Gemeinschaftseigentum. Daher ist die Bestimmung einer Teilungserklärung unwirksam, durch die die Fenster dem Sondereigentumsbereich zugeordnet werden (§ 5 Absatz 2 WEG).
Eine derartige Bestimmung kann jedoch im Einzelfall dahingehend ausgelegt werden, dass der Eigentümer der Wohnung, zu der die Fenster gehören, die Kosten ihrer Instandsetzung tragen muss.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12.01.1998, 3 Wx 546/97
NJW-RR 1998, 515
Fenster eines aus Eigentumswohnungen bestehenden Hauses gehören zum Gemeinschaftseigentum. Daher ist die Bestimmung einer Teilungserklärung unwirksam, durch die die Fenster dem Sondereigentumsbereich zugeordnet werden (§ 5 Absatz 2 WEG).
Eine derartige Bestimmung kann jedoch im Einzelfall dahingehend ausgelegt werden, dass der Eigentümer der Wohnung, zu der die Fenster gehören, die Kosten ihrer Instandsetzung tragen muss.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12.01.1998, 3 Wx 546/97
NJW-RR 1998, 515
Fenster sind eine schwierige Sache...
Eindeutig ist zumindest, dass die äussere Aussenansicht der Fenster (Fassadenansicht) dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen ist, wenn nichts anderes in der Teilungserklärung vereinbart ist.
Für Dich kann das bedeuten, dass Du damals beim Tausch Deiner Fenster die Gestaltung von der WEG-Versammlung hättest bestätigen lassen müssen. Mein Tip: Vermeide jeglichen Streit und versuche Dich gütlich zu einigen. Alles andere könnte Dir auf die Füsse fallen.
Viel Glück!
Eindeutig ist zumindest, dass die äussere Aussenansicht der Fenster (Fassadenansicht) dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen ist, wenn nichts anderes in der Teilungserklärung vereinbart ist.
Für Dich kann das bedeuten, dass Du damals beim Tausch Deiner Fenster die Gestaltung von der WEG-Versammlung hättest bestätigen lassen müssen. Mein Tip: Vermeide jeglichen Streit und versuche Dich gütlich zu einigen. Alles andere könnte Dir auf die Füsse fallen.
Viel Glück!
Wohnungseigentum
Fenstereinbau und Kostenerstattung
Das HansOLG Hamburg hat mit Beschluß vom 21. März 2002 (2 Wx 103/99), veröffentlicht in ZMR 2002, Seite 618 f., entschieden, daß, sofern der Sondereigentümer beim Austausch eines Fensters von einer eigenen Instandhaltungspflicht wegen vermeintlicher Sondereigentumsfähigkeit des Fensters ausgehe, ihm der Fremdgeschäftsführungswille fehle. Die Gemeinschaft sei durch den Einbau des Fensters ungerechtfertigt bereichert. Sie schulde bei einem abgängigen alten Fenster Wertersatz i. H. eines angemessenen Handwerkerlohns für die neuen Fenster.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Eigentümer ein Wohnzimmerfenster erneuern lassen in der Annahme, daß er als Sondereigentümer zur Reparatur und Instandhaltung der Fenster verpflichtet sei. Das Fenster war Reparaturbedürftig, so daß er den Austausch veranlaßte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte ihm den Betrag in Höhe von 2.146,24 DM unter dem Vorbehalt der Rückforderung des Betrages für den Fall, daß in einem Gerichtsverfahren rechtskräftig festgestellt werde, daß die jeweiligen Eigentümer und nicht die Gemeinschaft für die Instandhaltung und Auswechslung der Fenster zuständig sei, zukommen lassen.
Tatsächlich stand dem Antragsteller das von den Wohnungseigentümern gezahlte Geld zu, da die Eigentümer durch den veranlaßten Einbau der Fenster in das Gemeinschaftseigentum ungerechtfertigt bereichert waren. Tatsächlich sind die Fenster Gemeinschaftseigentum, so daß die Instandhaltung und Auswechslung der Fenster der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegt. Bei einem irrtümlich als Eigengeschäft geführten Geschäft greifen gemäß § 687 BGB die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht ein, sondern es handelt sich um Bereicherungsrecht. Mit der Zahlung des entsprechenden Betrages haben die Wohnungseigentümer dem Antragsteller nur das zukommen lassen, was ihm tatsächlich zusteht. Zu ersetzen ist der objektive Verkehrswert, den die Leistung nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit für jedermann hat. So wurde dem Wohnungseigentümer der Betrag erstattet, den er tatsächlich von den Handwerkern in Rechnung gestellt bekommen hat. Der eigenmächtig handelnde Eigentümer hatte somit zu Recht den Betrag für das neue Fenster erhalten und muß dies nicht zurückzahlen.
Fenstereinbau und Kostenerstattung
Das HansOLG Hamburg hat mit Beschluß vom 21. März 2002 (2 Wx 103/99), veröffentlicht in ZMR 2002, Seite 618 f., entschieden, daß, sofern der Sondereigentümer beim Austausch eines Fensters von einer eigenen Instandhaltungspflicht wegen vermeintlicher Sondereigentumsfähigkeit des Fensters ausgehe, ihm der Fremdgeschäftsführungswille fehle. Die Gemeinschaft sei durch den Einbau des Fensters ungerechtfertigt bereichert. Sie schulde bei einem abgängigen alten Fenster Wertersatz i. H. eines angemessenen Handwerkerlohns für die neuen Fenster.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Eigentümer ein Wohnzimmerfenster erneuern lassen in der Annahme, daß er als Sondereigentümer zur Reparatur und Instandhaltung der Fenster verpflichtet sei. Das Fenster war Reparaturbedürftig, so daß er den Austausch veranlaßte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte ihm den Betrag in Höhe von 2.146,24 DM unter dem Vorbehalt der Rückforderung des Betrages für den Fall, daß in einem Gerichtsverfahren rechtskräftig festgestellt werde, daß die jeweiligen Eigentümer und nicht die Gemeinschaft für die Instandhaltung und Auswechslung der Fenster zuständig sei, zukommen lassen.
Tatsächlich stand dem Antragsteller das von den Wohnungseigentümern gezahlte Geld zu, da die Eigentümer durch den veranlaßten Einbau der Fenster in das Gemeinschaftseigentum ungerechtfertigt bereichert waren. Tatsächlich sind die Fenster Gemeinschaftseigentum, so daß die Instandhaltung und Auswechslung der Fenster der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegt. Bei einem irrtümlich als Eigengeschäft geführten Geschäft greifen gemäß § 687 BGB die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht ein, sondern es handelt sich um Bereicherungsrecht. Mit der Zahlung des entsprechenden Betrages haben die Wohnungseigentümer dem Antragsteller nur das zukommen lassen, was ihm tatsächlich zusteht. Zu ersetzen ist der objektive Verkehrswert, den die Leistung nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit für jedermann hat. So wurde dem Wohnungseigentümer der Betrag erstattet, den er tatsächlich von den Handwerkern in Rechnung gestellt bekommen hat. Der eigenmächtig handelnde Eigentümer hatte somit zu Recht den Betrag für das neue Fenster erhalten und muß dies nicht zurückzahlen.
Ersteinmal vielen Dank für die vielen, guten Tipps, waren sehr viele interessante, wichtige Informationen dabei, speziell Beitrag 9 mit Urteil OLG Düsseldorf ist interessant für mich, werde mir das für den Fall der Fälle mal anschauen.
Wenn bei Deiner WEG die Fenster Gemeinschaftseigentum sind, dann würde sich auch anbieten, dass per Beschluss, alle diejenigen Eigentümer, die in den letzten Jahren ihre Fenster auf eigene Kosten erneuert haben, diese Kosten dann auch von der Gemeinschaft zurückerstattet bekommen.
Modalitäten, wie Preisobergrenze oder AfA-Abschlag für die bereits verflossenen Jahre, oder oder oder ...
In meiner Anlage wurde so verfahren.
my tic
Modalitäten, wie Preisobergrenze oder AfA-Abschlag für die bereits verflossenen Jahre, oder oder oder ...
In meiner Anlage wurde so verfahren.
my tic
# 13
in einet etw-anlage kann doch nicht jeder nach lust und laune fenster austauschen und sich dann von der gemeinschaft bezahlen lassen.
also, so geht es ja auch nicht.
gruss
hahnebüchen
in einet etw-anlage kann doch nicht jeder nach lust und laune fenster austauschen und sich dann von der gemeinschaft bezahlen lassen.
also, so geht es ja auch nicht.
gruss
hahnebüchen
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